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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_47/2019  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 (BV.2016.00105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ arbeitete, nachdem er von der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden umgeschult worden war, vom 1. August 2003 bis 31. August 2011 beim Amt für Justizvollzug des Kantons B.________. Anschliessend war er ab Januar 2012 teilweise arbeitslos und als Fischereiaufseher, Sicherheitsassistent und Bürohilfe tätig. Vom 21. Oktober 2013 bis 31. Januar 2016 war er bei der Kantonspolizei C.________ als Sicherheitsbeauftragter angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 sprach ihm die IV-Stelle Schwyz aufgrund der Anmeldung vom 28. Juli 2014 rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad: 97,14 %).  
 
A.b. Die BVK verneinte mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 einen Anspruch auf Invalidenleistungen.  
 
B.   
Am 9. Dezember 2016 liess A.________ gegen die BVK beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben, in der er zur Hauptsache beantragte, die BVK sei zu verpflichten, ihm die versicherten Leistungen (Rente und Prämienbefreiung) ab Juni 2014 gemäss einem Invaliditätsgrad von 100 % zu entrichten. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die BVK, A.________ ab 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,5 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Weiter verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die BVK, dem Versicherten ab Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht die Beitragsbefreiung zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 4. Dezember 2018). 
 
C.   
Die BVK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage des Versicherten abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Klage neu entscheide. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Es ist im Wesentlichen strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2016 für die BVK als verbindlich einstufte.  
 
2.2. Ein Entscheid der IV-Stelle oder - im Beschwerdefall - des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 144 V 63 E. 4.1.1 S. 66; 143 V 434 E. 2.2 S. 437; 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Diese Bindung gilt für den obligatorischen Bereich (Art. 23 ff. BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) und soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung auch im überobligatorischen Bereich (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. S. 437 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog zur Bindung der BVK an die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2016, der reglementarische Invaliditätsbegriff der BVK sei weiter gefasst als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG und Art. 4 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 8 Abs. 1 ATSG. Gehe die Vorsorgeeinrichtung aber von einem erleichterten Invaliditätsbegriff aus, ergebe sich ohne Weiteres, dass bei einer von der Invalidenversicherung festgestellten Invalidität von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten sei. Nachdem die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 97,14 % ermittelt habe, sei die BVK an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht offensichtlich unhaltbar sei.  
 
3.2. Die BVK wendet dagegen ein, eine Bindung an den Entscheid der IV im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gelte nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehe. Nachdem ihr Vorsorgereglement einen erweiterten Invaliditätsbegriff kenne, entfalte die Verfügung der IV-Stelle keine Bindungswirkung. Zudem könne sich eine Bindungswirkung nicht einstellen, weil die BVK zur Anfechtung der IV-Verfügung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht legitimiert gewesen sei, sei doch eine über den Beginn des Wartejahres zurückliegende Arbeitsunfähigkeit von 20 % im IV-Verfahren nicht relevant.  
 
3.3. Der Versicherte vertritt hingegen die Auffassung, das kantonale Gericht sei zu Recht von einer Bindungswirkung ausgegangen.  
 
4.  
 
4.1. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, gilt die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändern die Ausführungen des kantonalen Gerichts nichts, bei einem erleichterten Invaliditätsbegriff der Vorsorgeeinrichtung ergebe sich ohne weiteres, dass bei einem seitens der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten sei. Diese Auffassung widerspricht der dargelegten Rechtsprechung, von der abzuweichen auch in Anbetracht des Urteils B 34/05 vom 8. Juni 2006 schon deswegen kein Anlass besteht, weil es dort um einen Fall ging, in dem die berufliche Vorsorgeeinrichtung den von der Invalidenversicherung festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit als massgeblich betrachtete, was hier gerade nicht zutrifft (Urteil 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1). Auf eine Auslegung des Vorsorgereglements 2014 der BVK in der gültigen Fassung ab 1. Januar 2016, insbesondere dessen Art. 39 Abs. 3, wonach sich die BVK im Bereich der Erwerbsinvalidität auf den Entscheid der IV abstützt, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung 4.2 verzichtet werden.  
 
4.2. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin gegen eine Bindung an die Verfügung der IV-Stelle verfängt: Aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung durch den Versicherten im Juli 2014, womit ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung frühestens ab 1. Januar 2015 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2016 fest, es liege seit 30. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch vor. Folglich sprach sie ihm ab 1. Juni 2015 eine Rente zu. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit per 30. Juni 2014 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestand hatte (Art. 29 ter IVV). Diese Festlegungen betrafen die BVK in dem Masse unmittelbar, als der Beschwerdegegner während der Anstellung vom 21. Oktober 2013 bis 31. Januar 2016 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) bei ihr vorsorgeversichert war (vgl. auch Urteil 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2, die es insoweit zu präzisieren gilt, als dort irrtümlicherweise von Arbeitsfähigkeit, statt Arbeitsunfähigkeit von durchgehend weniger als 20 % gesprochen wird). Gleichwohl kann die Verfügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 21. Oktober 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Dies betrifft initial einen Zeitraum der in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich war. Nachdem die BVK im Übrigen die IV-rechtliche Leistungszusprache nicht in Frage stellt, sondern einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % behauptet, war die BVK als BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen (Urteil 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2016 ist daher für die BVK nicht verbindlich und das kantonale Gericht hat zu Unrecht die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), einzig unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit des invalidenversicherungsrechtlich festgesetzten Beginns des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geprüft. Erforderlich gewesen wäre eine umfassende, freie Beurteilung der berufsvorsorgerechtlich entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne verfährt (Urteile 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.2 und 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 7.2).  
 
5.   
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende BVK hat gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG als mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli