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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_835/2008 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Feuerthalen, 8245 Feuerthalen, 
Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen. 
 
Gegenstand 
Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 2. Oktober 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Männerchor Feuerthalen beschloss am 7. Mai 1998 wegen Überalterung der aktiven Sänger seine Auflösung; das Vereinsvermögen von Fr. 24'127.95 übertrug er statutengemäss der Gemeinde Feuerthalen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 teilte der Verein dem Gemeinderat Feuerthalen seine Vorstellungen über die Vermögensverwaltung und über die allfällige spätere Verwendung des Vermögens mit. Der Gemeinderat verwaltete in der Folge das Vereinsvermögen und führte darüber eine Sonderrechnung "Männerchor". 
 
Am 4. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat Feuerthalen, die Zweckbindung der Sonderrechnung des ehemaligen Männerchors aufzuheben, die Vermögenswerte samt aufgelaufenen Zinsen per 30. Juni 2008 dem Fonds für wohltätige Zwecke der Gemeinde Feuerthalen zu überweisen und die geschichtlich nicht relevanten Akten und Güter zu entsorgen. 
 
Gegen diese Verfügung des Gemeinderats erhob X.________ Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen; dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 darauf mit der Begründung nicht ein, dass weder der Rekurrent noch die ehemaligen Mitglieder des Männerchors durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss berührt seien. 
 
X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die ehemaligen Mitglieder des Männerchors durch den Gemeinderatsbeschluss betroffen seien, weshalb allenfalls eine Rückweisung an den Bezirksrat in Betracht gefallen wäre; es sah jedoch aufgrund der klaren materiellen Rechtslage von einer Rückweisung ab und entschied in der Sache selbst. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 wies es die Beschwerde ab. 
 
X.________ gelangte am 14. November 2008 mit einer vom 13. November 2008 datierten, von mehreren weiteren Personen mitunterzeichneten Rechtsschrift an das Bundesgericht, worin er erklärte, das Beschwerderecht gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wahrnehmen zu wollen, und das Vorgehen des Gemeinderates Feuerthalen ("Aufhebung der Zweckbestimmung und die nachfolgende Konfiszierung unseres Kapitals") bemängelte. 
 
Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Akten, der Bezirksrat Andelfingen hat je ein Exemplar seines Beschlusses vom 30. April 2008 sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung von solchen Rechten (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Ausführungen genügen nicht. 
 
2.2 Der angefochtene Entscheid beruht auf der Anwendung von kantonalem Recht (namentlich § 129 des Zürcher Gesetzes vom 6. Juni 1926 über die Gemeinden, Gemeindegesetz). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts oder sonstwie im beschriebenen Sinn schweizerisches Recht, insbesondere ein verfassungsmässiges Recht, verletzt habe. Die Beschwerdeschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Feuerthalen, dem Bezirksrat Andelfingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller