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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 254/04 
 
Urteil vom 6. September 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
C.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 19. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1949, arbeitete als Brenner und Staplerfahrer bei einer Ziegelei. Am 3. Dezember 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Hausarzt Dr. med. G.________, Allgemeinmedizin FMH, attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit Ende November 1998 (Bericht vom 28. Dezember 1999). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau liess den Versicherten in der Klinik T.________ untersuchen (Bericht vom 4. September 2000), holte eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, vom 8. Juni 2001 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Am 2. Juli 2001 lehnte sie das Gesuch ab. Nachdem der Rechtsvertreter von C.________ dagegen Beschwerde erhoben hatte, hob die IV-Stelle ihre Verfügung auf und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) begutachten (Expertise vom 10. Juli 2002). Am 30. Mai 2003 sprach sie C.________ mit Wirkung ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % zu und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 17. September 2003. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. März 2004 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 1999 beantragen. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons Thurgau sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeits- und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen), zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, 129 V 222), zur möglichst konkreten Ermittlung des Valideneinkommens (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren ist (BGE 129 V 408), zum Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung beim Invalideneinkommen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb) sowie zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 17. September 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf zu 100 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Angefochten werden jedoch die vom kantonalen Gericht ermittelten Validen- und Invalideneinkommen. 
2.1 Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz zum - unstreitigen - Grundlohn im Jahr 1999 von Fr. 55'393.- eine sogenannte Brennerzulage sowie Zulagen für Sonn- und Feiertage in der Höhe von Fr. 10'787.- hinzugefügt. Dieser Betrag entspricht den Zulagen, wie sie der Beschwerdeführer im Jahr 1998 erhalten hat, angepasst an die 1999 gewährte Lohnerhöhung von 0,85 %. Nun wird geltend gemacht, diese Zulagen seien schwankend, und ausgerechnet im Jahr 1998 seien sie beträchtlich tiefer ausgefallen als üblich. Es sei deshalb auf den Durchschnittswert der Jahre 1996 bis 1998 abzustellen. Dieser Einwand ist zutreffend, ergibt sich doch aus der Zusammenstellung der Arbeitgeberin vom 23. Oktober 2002, dass die Zulagen sich im Jahr 1996 auf Fr. 17'077.- und im Jahr 1997 auf Fr. 12'392.- belaufen haben, während der Versicherte im Jahr 1998 lediglich Fr. 10'696.- erhalten hat. Berücksichtigt man wie beantragt den Durchschnittswert der Zulagen 1996 bis 1998 von Fr. 13'388.-, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'781.-. 
2.2 Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invalideneinkommens. 
2.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwar bereits während des ganzen Jahres 1999 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Bis Ende November 2000 habe jedoch immer noch Aussicht und Hoffnung bestanden, der Gesundheitszustand werde sich soweit bessern, dass er seine gewohnte Arbeit zumindest zu einem grossen Teil wieder werde aufnehmen können. Erst als sich wider Erwarten herausgestellt habe, dass dies nicht mehr möglich sein werde, habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per November 2000 gekündigt. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht von Belang, welches Erwerbseinkommen dem Beschwerdeführer in einer anderen, seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit hätte erzielen können. Massgebend sei vielmehr, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht habe ausüben und mit dieser auch kein Erwerbseinkommen habe erzielen können. Der Beschwerdeführer beantragt daher bis dahin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nachdem der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, obwohl ihm unbestrittenerweise eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar gewesen wäre, ist bezüglich des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne und auf den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb; BGE 128 V 174, 129 V 222). Eine Differenzierung im Sinne der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt sich demgegenüber nicht. 
 
Das kantonale Gericht hat auf den standardisierten Lohn im Sektor Dienstleistungen abgestellt. Dem Versicherten stehen jedoch verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 1998 (S. 25) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf Fr. 4'268.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 98, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männerlöhnen von 0,1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93; vgl. BGE 129 V 408) ergibt sich zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 1999 ein jährliches Einkommen von 53'574.-, beziehungsweise Fr. 26'787.- für ein 50 %-Pensum. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % anstelle der von der Vorinstanz gewährten Reduktion von 9 %. Die Gründe, die er hiezu vorbringt, sind jedoch nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, und der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auch in einer körperlich leichten bis vereinzelt mittelschweren Tätigkeit durch sein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom und das psychische Leiden bedingt ist, was die MEDAS-Gutachter bei ihrem Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt haben. Eine darüber hinaus gehende Beeinträchtigung in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht nicht, weshalb sich eine zusätzliche Reduktion des Tabellenlohns nicht rechtfertigt. Andere Abzugsgründe als die vom kantonalen Gericht berücksichtigte Teilzeitarbeit liegen nicht vor, weshalb der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden ist (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Nach Reduktion des Tabellenlohnes um 9 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'376.-. 
2.2.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'781.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: