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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_8/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 3. März 2023 (VD.2022.92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ nahm im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton Basel-Stadt teil. Mit Entscheid vom 28. April 2022 teilte ihm die Advokaten-Prüfungsbehörde das Nichtbestehen des schriftlichen Teils mit. In den drei abgelegten Prüfungen (Hausarbeit im öffentlichen Recht, schriftliche Klausuren im Straf- und Privatrecht) erzielte A.________ jeweils die Note 3 (ungenügend). Am 4. Mai und am 9. Mai 2022 besprachen die Examinatoren die Prüfungsleistungen mit ihm. 
 
B.  
Am 9. Mai 2022 meldete A.________ Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen den Entscheid vom 28. April 2022 an. Mit Rekursbegründung vom 29. Juni 2022 beantragte er im Hauptantrag die Abänderung der drei Prüfungsnoten in "genügend" oder besser. Die Advokaten-Prüfungsbehörde liess sich am 5. September 2022 vernehmen und ersuchte um Abweisung des Rechtsmittels. Mit Urteil vom 3. März 2023 wies das Appellationsgericht den Rekurs ab. 
 
C.  
A.________ erhebt am 3. Mai 2023 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2023. Er beantragt dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 3. März 2023 seien die Bewertungen der Hausarbeit sowie der zwei schriftlichen Prüfungen auf die Note 4 "genügend" (oder besser) festzulegen. Demnach sei er im ersten Versuch zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen. Ferner sei festzusetzen, dass A.________ im Falle einer ungenügenden Note in den mündlichen Prüfungen nicht am Notendurchschnitt 4 (genügend) scheitern dürfe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung sei diese in jedem Fall aufzuheben, soweit er nicht ohnehin mit seinem Hauptantrag durchdringe. Diesfalls seien A.________ die Kosten für seine Rechtsvertretung bis und mit 15. September 2022 zuzusprechen und die ihm auferlegten Gerichtskosten um die Hälfe zu reduzieren. 
Das Appellationsgericht nimmt am 16. Mai 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten sei. Die Advokaten-Prüfungskommission verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ repliziert am 26. Juni 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Umstritten ist im Hauptpunkt die Bewertung einer gestützt auf kantonales Recht durchgeführten Anwaltsprüfung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Demgegenüber steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist namentlich berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 BGG). Der Beschwerdeführer hat bei erfolgreicher Absolvierung der Anwaltsprüfung - sofern er weitere, hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt - einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Anwaltspatents (vgl. E. 3 hiernach). Deshalb ist er zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert und kann sich auch auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteile 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2; 2C_1192/2013 vom 2. Juni 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde sodann auf weitere Verfassungsbestimmungen (Art. 8 Abs. 1, Art. 29a, Art. 29 Abs. 2 BV), die ihm gleichermassen ein rechtlich geschütztes Interesse vermitteln. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist im Grundsatz (vgl. E. 1.3) einzutreten.  
 
1.3. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht neu, dass er im Falle einer ungenügenden Note in den mündlichen Prüfungen nicht am Notendurchschnitt 4 (genügend) im Sinn von § 6 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen des Kantons Basel Stadt vom 27. Februar 2003 (Reglement über das Anwaltsexamen/BS; SG 291.900) scheitern dürfe. Diesen Antrag hatte er vor dem kantonalen Gericht noch nicht gestellt. Er erweist sich als neues Begehren, das nach Art. 99 Abs. 2 BGG ausgeschlossen ist. Darauf ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei trifft eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 2.2).  
 
2.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein (BGE 133 III 393 E. 7.1; Urteil 4D_16/2024 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; vgl. ferner BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer schliesst sich den Feststellungen der Vorinstanz mit einer Ausnahme an. Er wirft dem kantonalen Gericht vor, aktenwidrig davon ausgegangen zu sein, ihm sei das Epidemiengesetz für die Strafrechtsklausur vollständig abgegeben worden. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gesichtspunkt für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll. Es bleibt deshalb beim Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerdeschrift eine Zusammenstellung mit Aussagen des angefochtenen Urteils bei, die nach seiner Meinung zur Gutheissung der Beschwerde führen müssen. Es handelt sich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel. Das Dokument dient vielmehr dazu, die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers zu stützen. Als Bestandteil seiner juristischen Ausführungen ist das Dokument vor Bundesgericht zulässig. 
 
3.  
Im Kanton Basel-Stadt wird Personen, welche das Anwaltsexamen erfolgreich absolviert haben, das Anwaltspatent erteilt (§ 10 Abs. 1 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 [Advokaturgesetz/BS; SG 291.100). Das Anwaltsexamen soll die Bewerberinnen und Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen (Art. 8 Abs. 1 Advokaturgesetz/BS). Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil (Art. 8 Abs. 2 Advokaturgesetz/BS). Die Details finden sich in dem vom Appellationsgericht auf Antrag der Aufsichtsbehörde erlassenen Prüfungsregelement (vgl. Art. 8 Abs. 3 Advokaturgesetz/BS). Demgemäss umfasst die Prüfung einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, und der schriftliche Teil besteht aus zwei Klausuren von je 11 Stunden sowie einer Hausarbeit (§ 4 Abs. 1 f. Reglement über das Anwaltsexamen/BS). Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im schriftlichen Teil die Durchschnittsnote 4 (genügend) erreichen und dürfen höchstens eine ungenügende Note aufweisen, andernfalls sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden (§ 6 Abs. 2 Reglement über das Anwaltsexamen/BS). Die Prüfungsbehörde entscheidet über den Prüfungserfolg; ihr Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 3 Advokaturgesetz/BS). 
 
4.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Beschwerdeführer den schriftlichen Teil des Anwaltsexamens in der Session vom Frühjahr 2022 bestanden hat. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine rechtsungleiche bzw. willkürliche Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz. Der Entscheid der Prüfungskommission vom 28. April 2022 nenne die Gründe für das Nichtbestehen der drei Prüfungen nicht. Aus "Kulanz" seien ihm gegenüber im Rahmen von mündlichen Besprechungen gewisse Angaben gemacht worden, ohne darüber jedoch ein Protokoll zu führen. Hinzu komme, dass keine Musterlösungen und keine Notenskala existierten. Die Prüfungskommission habe vor diesem Hintergrund ihre Begründungs- und Dokumentationspflicht verletzt. Dieser Mangel könne im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden. Ausserdem verstosse die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, denn ohne Musterlösungen sei eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung schon im Ansatz nicht möglich. Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 9 BV), Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 12 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SG 111.100). 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden darf sich die zuständige Behörde zunächst darauf beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-) liefert und die Betroffenen Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (Urteil 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die mündliche Erläuterung muss - sofern sich nichts anderes aus dem kantonalen Recht ergibt - nicht protokolliert werden und darf sich auf die Darlegung beschränken, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von den Kandidierenden erwartet werden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1).  
 
 
4.2. § 12 Abs. 1 lit. b KV/BS gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur normativen Tragweite dieser kantonalen Bestimmung. Insbesondere macht er nicht geltend, das kantonale Verfassungsrecht würde über das Bundesrecht hinausgehende Anforderungen an das rechtliche Gehör stellen. Damit genügt er den Rügeanforderungen (vgl. E. 2.1) nicht. Auf die geltend gemachte Verletzung des kantonalen Rechts ist daher nicht näher einzugehen.  
 
4.3. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt werden. Rechtsprechungsgemäss bleibt die Anwaltsprüfung vom Anwendungsbereich der Konvention mangels justiziabler "Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen, wenn es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen geht, die erforderlich sind, um den Anwaltsberuf auszuüben (BGE 131 I 467 E. 2.9; Urteil 2D_38/2011 vom 9. November 2011 E. 3.1; ferner Urteil 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 6). Ob sich der Beschwerdeführer vorliegend hinsichtlich formeller Fragen (der Rechtsmässigkeit des Verfahrens) gleichwohl auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.9), muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die Konventionsgarantien ihm über die Bundesverfassung hinausgehende verfahrensrechtliche Ansprüche einräumen. Insbesondere bestimmt sich auch die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Begründungsdichte nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteile des EGMR Mont Blanc Trading Ltd. und Antares Titanium Tradition Ltd. gegen Ukraine vom 14. Januar 2021 [Nr. 11161/08] § 82; Hirvsiaari gegen Finnland vom 27. September 2001 [Nr. 49684/99] § 30 f.).  
 
4.4. Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Beschwerdeführers anhand der dargelegten bundesrechtlichen Grundsätze (vgl. E. 4.1) zu beurteilen.  
 
4.4.1. Der Entscheid der Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 nennt zwar lediglich die Prüfungsergebnisse. Gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erläuterten die Examinatoren dem Beschwerdeführer ihre Beurteilungen jedoch am 4. Mai und 9. Mai 2022 im persönlichen Gespräch. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Besprechungen hätten nach kantonalem Recht protokolliert werden müssen. Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör war mit der mündlichen Erläuterung Genüge getan (vgl. E. 4.1). Aus dem Fehlen von Besprechungsprotokollen kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter erstattete die Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) kam die Prüfungsbehörde damit ihrer Begründungspflicht nach. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dem kantonalen Recht weitergehende Begründungspflichten der Prüfungsbehörde ergeben.  
 
4.4.2. Für die umstrittene Strafrechtsklausur existiert ein Punkteschema, während eine Notenskala und Musterlösungen für die Hausarbeit, die Privatrechtsklausur und die Strafrechtsklausur fehlen. Auch wenn es im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Kandidierenden (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3) und auch zur besseren Nachvollziehbarkeit angezeigt erscheint, eine Musterlösung und einen Prüfungsraster zu erarbeiten und transparent der Prüfungsbewertung zu unterlegen, sind die Kantone bundesrechtlich nicht dazu verpflichtet (vgl. Urteil 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das kantonale Recht statuiere weitergehende Anforderungen an die Prüfungsordnung. Insofern stösst seine Kritik am angefochtenen Entscheid ins Leere. Zudem wurden die schriftlichen Prüfungsleistungen durch drei Examinatoren beurteilt. Die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren objektiviert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leistungsbeurteilung (vgl. Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Auch mit Blick darauf durfte die Vorinstanz die Kritik des Beschwerdeführers verwerfen.  
 
4.4.3. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen haben soll. Da keine Pflicht bestand, eine Musterlösung anzufertigen, kann der Beschwerdeführer daraus keine rechtsungleiche Bewertung ableiten. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern er gegenüber anderen Kandidierenden der Frühjahrssession rechtsungleich behandelt worden sein soll. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen betreffen im Kern die vorinstanzliche Prüfungsdichte. Darauf ist im Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie zurückzukommen (E. 6 hiernach).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) zu verletzen. Analog zum Submissionsrecht müsse der Zugang zum Anwaltsberuf in einem transparenten Verfahren reguliert werden. Das vorinstanzliche Verfahren genüge diesem Standard nicht. 
 
5.1. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs begründet einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage; das gilt auch für den Anwaltsberuf (BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch darauf, eine der Bewilligungspflicht unterliegende privatwirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkeiten ergreifen und ausüben zu können (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2).  
 
5.2. Die im Kanton Basel-Stadt geltende Bewilligungs- und Prüfungspflicht beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 3 hiervor), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Da ihm die Wirtschaftsfreiheit innerhalb der so geschaffenen Rahmenbedingungen keinen Anspruch auf Zugang zum Beruf des Anwalts verschafft, ist der Schutzbereich nicht tangiert. Der Beschwerdeführer kann sich vorliegend somit nicht auf Art. 27 BV berufen. Zudem erweist sich auch seine Analogie zum Submissionsrecht als unbegründet.  
 
6.  
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Prüfungsdichte des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz habe in 48 Punkten seine Einwände gegen die Beurteilung der Prüfungskommission gestützt und trotzdem weise sie das Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer könne unter diesen Bedingungen das Ergebnis der Prüfungen nicht wirksam anfechten, was Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 9 BV), Art. 13 EMRK und Art. 29a BV verletze. Auch sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz ihm auf der einen Seite in 48 Punkten Recht gebe, auf der anderen Seite aber die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistungen schütze. 
 
 
6.1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt bei Rechtsstreitigkeiten einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 2 E. 2.1). Weder die Rechtsweggarantie noch die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verlangen jedoch die richterliche Kontrolle der Angemessenheit einer Entscheidung im kantonalen Gerichtsverfahren (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5). Bei Examensleistungen darf sich die richterliche Instanz darauf beschränken, die materielle Bewertung mit besonderer Zurückhaltung zu kontrollieren. Sie hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Diese reduzierte judikative Kontrolle rechtfertigt sich mit Blick auf die Sachkompetenz der Prüfungsbehörde. Deren fachliche Eignung markiert bis zu einem gewissen Stück die Grenze des Nachprüfbaren (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, 2012, N. 466). Eine gerichtliche Intervention birgt ausserdem die Gefahr der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen, nicht den Rechtsweg beschreitenden Kandidierenden (BGE 105 Ia 190 E. 2a).  
 
6.2. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in den in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Diese Rechtsschutzgarantie (vgl. BGE 123 I 25 E. 2b/dd) ist akzessorisch ausgestaltet, indem eine Verletzung von Art. 13 EMRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht werden kann (BGE 144 I 340 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Zavoloka gegen Lettland vom 7. Juni 2009 [Nr. 58447/00] § 35). Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf substanzielle Garantien der EMRK, weshalb Art. 13 EMRK insoweit nicht anwendbar ist. Im Verhältnis zum ebenfalls angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird Art. 13 EMRK ohnehin durch die weitergehenden Anforderungen des konventionsrechtlichen Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz absorbiert (BGE 144 I 340 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Ullens de Schooten und Rezabek gegen Belgien vom 20. September 2011 [Nr. 3989/07, 38353/07] § 52). Auch hier kann indes offenbleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt anwendbar ist (vgl. E. 4.3). Denn unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK dürfen Gerichte die Sachverhalts- und Rechtskontrolle aus sachlichen Gründen ebenfalls zurücknehmen, insbesondere im Verhältnis zu einer sachkundigen Vorinstanz (Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018 [Nr. 55391/13, 57728/13, 74041/13] § 178 und 182 f.).  
 
6.3. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz prüfte gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (§ 8 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS; SG 270.100]), ob die Prüfungsbehörde das Recht falsch angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. In ihrem 56-seitigen Urteil setzt sie sich detailliert mit jeder vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistung auseinander. Zur Hausarbeit (zum Thema des Doppelbestrafungsverbots im Verwaltungsstrafrecht) erwog sie zusammengefasst, die Kritik der Prüfungsbehörde sei teilweise nicht nachvollziehbar und offensichtlich unberechtigt; teils erweise sie sich aber auch als gerechtfertigt. Als nicht nachvollziehbar taxierte das kantonale Gericht insbesondere die Kritik der Prüfungsbehörde an formalen Gesichtspunkten (z.B. Umfang des Literaturverzeichnisses, Fussnoten, Titelgebung). Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer "die praktische Relevanz der Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts zum Strafrecht völlig verkannt". Die Prüfungsbehörde verletze ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie die Hausarbeit wegen der zahlreichen und teils erheblichen Mängel als ungenügend qualifiziere.  
In der Strafrechtsklausur erzielte der Beschwerdeführer 14 Punkte; für eine genügende Note waren gemäss Feststellungen der Vorinstanz 18 Punkte erforderlich. Das kantonale Gericht ging die Aufgabenstellung der Strafrechtsklausur gestützt auf das Punkteschema durch und kam zum Ergebnis, die Prüfungsbehörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers zu zwei Teilaspekten besser beurteilen müssen. Einmal hätte die Bewertung zum materiellen Strafrecht (Tatbestände des Strafgesetzbuches) vorteilhafter ausfallen müssen. Die Prüfungsbehörde hätte hier aber nicht zwingend einen ganzen Punkt mehr vergeben müssen. Weiter wies die Vorinstanz die Kritik der Prüfungsbehörde an der Gewichtung und am Aufbau der Ausführungen des Beschwerdeführers zurück. Sie liess indessen offen, wie viele Punkte zu vergeben gewesen wären, weil der Beschwerdeführer so oder anders das Punktesoll von 18 für eine genügende Note nicht erreiche. 
Zur Zivilrechtsklausur erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Prüfungsbehörde seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vertragsqualifikation, zur internationalen Zuständigkeit, zu den vorsorglichen Massnahmen und den Kostenrisiken nachvollziehbar. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den Mobbingvorwurf gemäss Prüfungssachverhalt rechtlich nicht bzw. zu wenig konkret juristisch eingeordnet. Auf dieser Grundlage kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, trotz der teilweise ungerechtfertigten Kritik weise die Arbeit erhebliche Mängel auf und sei ungenügend. 
 
6.3.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, wo und weshalb sie der Beurteilung der Prüfungsbehörde folgt. Auch wenn sie dem Beschwerdeführer mehrfach Recht gibt und die Kritik der Prüfungsbehörde zurückweist, qualifiziert sie die Leistungen des Beschwerdeführers im Ergebnis als ungenügend. Aus den Erwägungen wird deutlich, dass sich das kantonale Gericht sachgerecht mit der Aufgabenstellung und den Leistungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, das Vorgehen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen. Er beschränkt sich darauf, die zahlreichen Punkte, in denen ihm die Vorinstanz Recht gab, aufzuzählen. Er übersieht mit seiner Argumentation aber, dass das kantonale Gericht die Prüfungsleistungen gewichtete. In den entscheidenden Punkten stufte die Vorinstanz die Leistungen als ungenügend ein. So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Hausarbeit die inhaltlichen Defizite offensichtlich stärker in die Beurteilung miteinbezog als die ihrer Ansicht nach nicht zu beanstandenden Formalien. Analoges gilt für die Privatrechtsklausur. Die Vorinstanz legt dar, inwiefern die juristische Aufarbeitung des Mobbingvorwurfs wesentlich war und der Beschwerdeführer daran scheiterte. Bei der Strafrechtsklausur ging die Vorinstanz im Einzelnen auf die Punkteverteilung ein. Da der Beschwerdeführer das Soll von 18 Punkten nach Ansicht der Vorinstanz klar verfehlte, durfte diese davon absehen, den Aufbau der Arbeit und die Gewichtung einzelner Aspekte mit einer Schattenpunktzahl zu bewerten.  
 
6.4. Die Vorinstanz hat demnach im Rahmen der von ihr vorgenommenen Überprüfung des Entscheids der Prüfungskommission weder Art. 29a BV verletzt, noch ist sie in Willkür verfallen.  
 
7.  
Schliesslich erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid betreffend Kosten und Entschädigung als unbegründet: Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Rekurserhebung vor der Vorinstanz gezwungen gewesen, da die Prüfungskommission ihren Entscheid vom 28. April 2022 unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet habe. Eine solche Verletzung der Begründungspflicht liegt indes - wie aufgezeigt (vgl. E. 4) - nicht vor. Entgegen seinen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer die Rekurschancen unter anderem gestützt auf die mündlichen Besprechungen seiner Prüfungsleistungen vom 4. und 9. Mai 2022 einschätzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Rekurs und den entsprechenden Anträgen weiterhin festhielt, nachdem die Prüfungskommission im Rechtsmittelverfahren ihre Stellungnahme erstattet hatte (vgl. Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 4.1). 
Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht auszumachen, dass die Vorinstanz das Verursacherprinzip als Teil des Willkürverbots verletzt haben soll, sofern diese Rüge überhaupt als hinreichend substanziiert gelten kann (E. 2.1). 
 
8.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen sowohl im Haupt- als auch Eventualantrag abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti