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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_138/2022 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jeremias Widmer, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin 1. 
 
und 
 
7B_135/2022 
B.________, 
Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 4, 
 
7B_136/2022 
C.________, 
D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Milena Reutlinger, 
Beschwerdeführende 3 und 4 / 
Beschwerdegegner 5 und Beschwerdegegnerin 6, 
 
7B_137/2022 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Milena Reutlinger, 
Beschwerdeführer 5 / Beschwerdegegner 7, 
 
7B_139/2022 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Daniela Koenig und Rechtsanwalt Philipp Brunner, 
Beschwerdeführer 6 / Beschwerdegegner 8, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin 1, 
und 
2. A.________, 
3. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, 
Beschwerdegegner 2 und 3. 
 
Gegenstand 
Einziehung, Ersatzforderung, Verweis Zivilforderung auf den Zivilweg, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2021 (SB190467-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. März 2000 gründete A.________ zusammen mit weiteren Personen die G.________ AG. Seit 4. Oktober 2001 ist er alleiniger Verwaltungsrat und Einzelzeichnungsberechtigter der Gesellschaft. Spätestens seit 13. November 2008 ist er zudem Mehrheitsaktionär. Von Mitte 2007 bis 29. Februar 2016 führte er gemeinsam mit H.________, der seit 2003 für die G.________ AG tätig und spätestens seit 13. November 2008 zu einem Drittel an deren Aktienkapital beteiligt war, und unter Ausschluss anderer Personen die Geschäfte. Danach war er für die Geschäftsführung alleine verantwortlich. 
Die G.________ AG trat als Vermittlerin von Private Equity-Anlagen auf, wobei ihre Tätigkeit darin bestand, einen bestehenden Investor oder eine Gesellschaft, die über einen Bestand an Beteiligungspapieren verfügte, mit einem Anleger zusammenzubringen. Seit April 2008 bot die G.________ AG Anteile an drei in Deutschland angesiedelten und im Medizinalbereich tätigen Unternehmen zum Kauf an, unter anderem der I.________ AG, wobei sie zeitweise ausschliesslich Aktien dieser Gesellschaft vermittelte. Andere Tätigkeiten übte die G.________ AG in dieser Zeit nicht aus. Die Vermittlung der Aktien der I.________ AG erfolgte im Auftrag der J.________ Ltd., einer Aktionärin der I.________ AG. 
Die Anwerbung von neuen Investoren durch die G.________ AG erfolgte in der Regel über sogenannte Cold-Calls, wobei die Kundenberater nach Telefonleitfäden vorgingen, die von A.________ erstellt worden waren. Sofern die potentiellen Investoren Interesse an einem Investment bekundeten, wurde ihnen eine Grunddokumentation zugestellt. Diese enthielt Informationen zur I.________ AG, namentlich ein Executive Summary mit Geschäftszahlen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Marktanalysen sowie ein Term-Sheet mit den wichtigsten Angaben im Überblick. Spätestens seit dem 9. September 2009 waren auf den Term-Sheets Angaben zu den bestehenden Aktionären, zur Anzahl ausgegebener Aktien, zur Unternehmensbewertung und zum aktuellen Aktienpreis enthalten. Zeitweise enthielt das Term-Sheet auch eine Grafik mit dem Titel "Aktienpreisentwicklung" respektive "Aktienpreise von Sekundärtransaktionen". Neben dieser Grunddokumentation stellte die G.________ AG spätestens seit 17. Februar 2010 auf ihrer Website "www.g.________ch" Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. 
Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der I.________ AG zu kaufen, wurde ein sog. Beteiligungsvertrag abgeschlossen. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 warb die G.________ AG mindestens 203 Investoren an, die in der Folge solche Beteiligungsverträge mit der J.________ Ltd. über insgesamt mindestens 8'214'209 Aktien der I.________ AG im Gesamtbetrag von mindestens EUR 72'495'656.-- abschlossen. Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 gingen Einzahlungen von Investoren in der Höhe von insgesamt EUR 67'452'971.20 bei der als Treuhänderin eingesetzten K.________ AG - der Revisionsstelle der G.________ AG - ein. Davon wurden der G.________ AG EUR 16'511'495.10 als Vermittlungsprovision überwiesen (durchschnittliche Provision rund 24.48 %, gemäss Anklageschrift rund 23.8 %). 
Die dargestellten Tätigkeiten übte die G.________ AG unter gemeinsamem, koordiniertem und arbeitsteiligem Zusammenwirken mit der J.________ Ltd., der L.________ Corp. und der M.________ AG/GmbH aus. Zwischen den Gesellschaften bestanden verschiedene personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen: Zunächst waren A.________ und H.________ die wirtschaftlich Berechtigten der L.________ Corp., von welcher die J.________ Ltd. Aktien der I.________ AG erworben hatte. Sie hatten zudem die Gründung der J.________ Ltd. initiiert, trafen für diese faktisch die strategischen und operativen Entscheidungen (das einzige Exekutiv-Organ war lediglich eine Strohfrau) und waren als wirtschaftlich Berechtigte an deren Gewinn beteiligt. Sodann kaufte die J.________ Ltd. laufend Aktien der I.________ AG von der M.________ AG/GmbH, wobei letztere die Aktien aber weiterhin als Treuhänderin hielt. Die entsprechenden Übernahmen wurden von den Beschuldigten als Geschäftsführer der vermittelnden G.________ AG mit der M.________ AG/GmbH koordiniert. Gleichzeitig existierte ein enger und regelmässiger Austausch zwischen A.________, H.________ und N.________ (ehemaliges einziges Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der M.________ AG/GmbH und einziges Vorstandsmitglied der I.________ AG) über den Geschäftsgang der I.________ AG. Im Übrigen bestand eine auffällige Diskrepanz zwischen den (Sonder-) konditionen, zu denen die J.________ Ltd. die Aktien erhältlich machen konnte, und den Preisen, welche die angeworbenen Investoren später dafür zahlten. Nach alldem handelte die G.________ AG trotz ihrer formaljuristischen Trennung finanzmarktrechtlich betrachtet in einem Gruppenverbund mit den genannten Gesellschaften. Insgesamt 4'258'094 Aktien der I.________ AG, welche die J.________ Ltd. über die Kundenberater der G.________ AG dem Publikum zum Verkauf anbot, hatte sie originär (anlässlich einer Umwandlung der I.________ von einer GmbH in eine AG und anlässlich einer Bezugsrechtsausübung) oder im Rahmen der beschriebenen Gruppentätigkeit (von der M.________ GmbH/AG und der L.________ Corp.) zwecks Weitervermittlung an Investoren erworben. Der anschliessende öffentliche Weiterverkauf dieser Effekten durch die G.________ AG ist daher dem Primärmarkt zuzuordnen. Das Anbieten der Effekten war darauf ausgerichtet, der G.________ AG regelmässige Erträge einzubringen, und stellte zwischen Mitte 2011 und mindestens 24. Mai 2016 deren einzige Einnahmequelle dar. Die G.________ AG war damit überwiegend im Finanzbereich tätig und trat dort gewerbsmässig auf. Mithin übte sie eine Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus aus, welche im Sinne von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG; SR 954.1) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954.11) bewilligungspflichtig gewesen wäre. Über eine solche Bewilligung der FINMA verfügte sie indes nicht (zu den rechtlichen Hintergründen siehe Urteile 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3 ff.; 2C_1068/2017 und 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1 ff.; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
Mit dem dargestellten Effektenhandel gingen diverse Täuschungshandlungen einher. Die unrichtigen und irreführenden Angaben betrafen unter anderem die G.________ AG selber, mithin ihre Rolle und ihre Geschäftsverhältnisse. So wurde durch die auf ihrer Website aufgeschalteten Informationen bei potentiellen Investoren der Eindruck erweckt, dass sie als reine Vermittlerin tätig war. Die weitergehenden Verbindungen zur J.________ Ltd. und die gesamte Gruppentätigkeit wurde verschwiegen, ebenso das Fehlen der erforderlichen Bewilligung der FINMA. Weiter wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, die K.________ AG sei als aussenstehender und unabhängiger Treuhandpartner für die Überwachung der Aktienzuteilung zuständig (Täuschung über die Rolle der G.________ AG und ihre Geschäftsverhältnisse). Auch über die Unternehmensbewertung und damit über den Preis der Aktien wurde getäuscht, dies vor allem durch die Term-Sheets und die darin enthaltenen Grafiken zur (angeblich positiven) Aktienpreisentwicklung. Entsprechend mussten die Investoren insbesondere auch nicht damit rechnen, dass von den einbezahlten Beträgen durchschnittlich 23.8 % an Provisionen in Abzug gebracht wurden. Eine weitere Täuschung fand dadurch statt, dass in den Beteiligungsverträgen vorgegeben wurde, die J.________ Ltd. verkaufe Aktien, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrem Eigentum befanden oder bezüglich welcher sie zumindest einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung hatte. Im relevanten Zeitraum bestanden jedoch Unterdeckungen und es fanden in 127 Fällen in Bezug auf insgesamt 1'418'299 Aktien Leerverkäufe statt (Täuschung über die vorrätige Menge). Ausserdem wurde in den Term-Sheets bzw. den Beteiligungsverträgen fälschlicherweise angegeben, dass neben den Gründungsgesellschaftern und der J.________ Ltd. weitere Anleger, namentlich ein strategischer Investor aus Hong Kong, in die I.________ AG investiert haben und dass die J.________ Ltd. einen Anteil an der I.________ AG von ca. 40 % hält. In Wahrheit hatte dieser Investor seine Anteile bereits verkauft und die Beteiligung der J.________ Ltd. belief sich auf 75-96 % (Täuschung über das Aktionariat der I.________ AG). 
Die Anweisungen an die Mitarbeiter der G.________ AG zum öffentlichen telefonischen Verkauf der I.________-Aktien, zum Versand der Term-Sheets und der Beteiligungsverträge sowie zum Betrieb der Website erfolgten stets durch A.________ und H.________ als operative und strategische Leiter der G.________ AG. Über die tatsächlichen Hintergründe und somit auch über die dargestellten Täuschungshandlungen waren die übrigen Mitarbeiter nicht im Bild. 
Am 1. April 2018 wurde das Insolvenzverfahren über die I.________ AG eröffnet und diese in der Folge aufgelöst. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 wurden A.________ und H.________ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) schuldig erklärt. A.________ wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und H.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (sowie wegen weiterer Delikte zu einer teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 700.--) verurteilt. Den Beschuldigten wurde zudem für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organe einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragte, als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von ihren Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen oder Gesellschaften tätig zu sein. Sie wurden unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Privatkläger und Privatklägerinnen verurteilt. Weiter wurden diverse beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände (letztere unter Anordnung der Verwertung) eingezogen. Schliesslich wurden die Beschuldigten zur Bezahlung von Ersatzforderungen von Fr. 2.7 Mio. (A.________) bzw. Fr. 1.7 Mio. (H.________) verurteilt. Zur Deckung der Ersatzforderungen wurde die Beschlagnahme über gewisse Vermögenswerte respektive Verwertungserlöse aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wird oder die Ersatzforderungen getilgt werden. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen wurden vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zusammen mit diversen Einziehungen den einzelnen Privatklägern und Privatklägerinnen zur Deckung ihrer Schadenersatzansprüche anteilsmässig bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 6'596'140.-- zugesprochen. Ein diesen "Gesamtabtretungsbetrag" übersteigender Mehrerlös sollte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'720'000.-- dem Staat und ein allfälliger über diesen Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös den Beschuldigten verfallen. Ein beschlagnahmter Betrag von Fr. 9'900.-- wurde sodann zur Deckung der Verfahrenskosten von A.________ verwendet. Schliesslich wurde ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände an A.________, H.________ oder die G.________ AG herausgegeben.  
 
B.b. A.________, H.________ (beschränkt auf den Zivilpunkt) und ein Teil der Privatkläger und Privatklägerinnen wandten sich mit Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob bezüglich A.________ Anschlussberufung, das Gleiche taten zwei der Privatkläger. Mit Urteil vom 4. November 2021 stellte das Obergericht das Verfahren wegen Verjährung teilweise ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es bestätigte die Schuldsprüche von A.________, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 24 Monate, dies unter Aufschub des Vollzugs bei einer zweijährigen Probezeit (Dispositiv-Ziff. 2-4). Am zweijährigen Tätigkeitsverbot hielt es fest (Dispositiv-Ziff. 5). Weiter verwies es sämtliche Privatkläger und Privatklägerinnen mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 6). Es bestätigte die Einziehungen diverser Konti (inklusive der damit einhergehenden Anweisungen/Ersuchen an die betroffenen Finanzinstitute, die Gerichtskasse, das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg und das Fürstliche Landgericht Liechtenstein) und von zwei Armbanduhren (Dispositiv-Ziff. 7-15). Ebenfalls bestätigt wurde die Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 16-17) sowie die damit einhergehenden einstweiligen Beschlagnahmen diverser Konti, Armbanduhren und Münzen zwecks Sicherung der Ersatzforderungen (Dispositiv-Ziff. 18 und 20) respektive Verwertung verschiedener Gegenstände (namentlich mehrere Personenwagen, Skulpturen und Gemälde), dies wiederum unter Beschlagnahme der Verwertungserlöse (Dispositiv-Ziff. 19). Sodann folgte das Obergericht der Erstinstanz, indem die am 10. Januar 2017 beschlagnahmten Fr. 9'900.-- zur Deckung der Verfahrenskosten von A.________ zu verwenden seien (Dispositiv-Ziff. 21). Im Anschluss ordnete es an, dass die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen vorab zur Deckung der (restlichen) Verfahrenskosten verwendet werden und ein die Verfahrenskosten übersteigender Mehrerlös bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'720'000.-- dem Staat verfalle. Ein allfälliger über diesen Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös werde den Beschuldigten herausgegeben (Dispositiv-Ziff. 22). Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es insbesondere dem Privatkläger F.________ für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. 26).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils. Von der Auferlegung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen, eventualiter sei dieses auf höchstens sechs Monate zu beschränken. Die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 7-9, 21, 28 und 33 seien an ihn, diejenigen gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 1-2 an die J.________ Ltd., diejenigen gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 3-4 an die O.________ Foundation und diejenigen gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 5-6 an die P.________ Foundation herauszugeben. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen, eventualiter sei eine solche höchstens im Betrag der beschlagnahmten und zur Deckung einer Ersatzforderung tatsächlich zur Verfügung stehenden Vermögenswerte festzusetzen. Die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 10-20 sowie die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 22-32 und Nr. 35-50 seien an ihn herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten einzuziehen und zu verwerten seien. Die beschlagnahmten Fr. 9'900.-- seien ebenfalls an ihn herauszugeben. Dispositiv-Ziff. 22 des angefochtenen Urteils (primäre Verwendung der Ersatzforderung zur Deckung der Verfahrenskosten) sei aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_138/2022).  
 
 
C.b. Der Privatkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragt - unter Aufhebung des angefochtenen und unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt -, die Beschuldigten seien zu verurteilen, ihm den vom Bezirksgericht Zürich zuerkannten Schadenersatz zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 7B_135/2022).  
 
C.c. Der Privatkläger C.________ und die Privatklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende 3 und 4) beantragen - unter Aufhebung des angefochtenen und unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt -, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihnen EUR 490'000.-- zzgl. 5% Zins ab 2. Dezember 2015 zu bezahlen. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen seien anteilsmässig ihnen bis zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Ausschluss der Verweisung auf den Zivilweg zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_136/2022).  
 
C.d. Der Privatkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) beantragt - unter Aufhebung des angefochtenen und unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt -, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm EUR 332'640.-- zzgl. 5% Zins ab 22. Juli 2015 zu bezahlen. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen seien anteilsmässig ihm bis zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Ausschluss der Verweisung auf den Zivilweg zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_137/2022).  
 
C.e. Der Privatkläger F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 6) beantragt - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt -, die Sache sei zur Neubeurteilung im Zivilpunkt, zur Berechnung seines Schadens und seines Schadenersatzes (eventualiter gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 OR), zur Festlegung und Zusprechung von Ersatzforderungen und Einziehungen an ihn sowie zur Festlegung der Prozessentschädigung gemäss seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_139/2022).  
 
C.f. Im vom Beschwerdeführer 1 angehobenen Verfahren 7B_138/2022 wurden betreffend Einziehungen und Ersatzforderung Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdeführenden 3, 4, und 5 sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) beantragen (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer 6 verlangt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer 1 repliziert.  
 
C.g. In den von den Beschwerdeführenden 2-6 angehobenen Verfahren (7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022 und 7B_139/2022) stützt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme den Standpunkt der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer 1 und H.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten ist. Der Beschwerdegegner 3 ersucht ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 64 Abs. 2 BGG. Auch in diesen Verfahren verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.  
 
C.h. Seinen Antrag betreffend Tätigkeitsverbot zog der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 14. August 2023 zurück.  
 
C.i. Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die fünf Beschwerden richten sich allesamt gegen dasselbe Urteil und sie werfen ähnliche bzw. miteinander verknüpfte Rechtsfragen auf. Es erscheint daher angezeigt, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 357 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend erweisen sich die fristgerechten Beschwerden in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG) als zulässig: 
 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dies gilt nach Ziff. 5 derselben Bestimmung für die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
Schadenersatzansprüche der geschädigten Person, die das kantonale obere Gericht auf den Zivilweg verweist, werden nach der Rechtsprechung nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in: 146 IV 211; 6B_142/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Die Beschwerdeführenden 2-6 haben sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger bzw. Privatklägerin konstituiert und Schadenersatzforderungen gestellt. Damit waren sie zwingend Parteien im Berufungsverfahren, in dem unter anderem über ihre Zivilforderungen befunden wurde. Auch wenn sie teilweise keine formellen Anträge gestellt haben, haben sie somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind in diesem durch den Verweis ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg unterlegen (vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Soweit sie nun vor Bundesgericht geltend machen, die Vorinstanz hätte über ihre Zivilansprüche materiell entscheiden müssen, ist auf ihre Beschwerden einzutreten. Der Beschwerdeführer 6 ist ferner auch insoweit zur Beschwerde legitimiert, als er um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ersucht (vgl. Urteil 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Betreffend den Beschwerdeführer 1 geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen (weiteren) Bemerkungen Anlass.  
 
3.  
Vom Beschwerdeführer 1 angefochten ist die Einziehung seiner Guthaben bei der Q.________ S.A., der Bank R.________ AG und bei verschiedenen Finanzinstituten in Luxemburg und Liechtenstein sowie zweier Armbanduhren (Hublot und Patek Philippe). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz begründe - unter Verletzung ihrer Begründungspflicht und des Grundsatzes "in dubio pro reo" - den Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den erlangten Vermögenswerten nicht. Sie prüfe nicht, ob er die streitigen Vermögenswerte auch ohne die ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen, mithin bei rechtmässigem Alternativverhalten, erlangt hätte. Ein solcher Kausalzusammenhang lasse sich denn auch nicht erstellen. Er würde voraussetzen, dass die einzelnen Investoren die täuschenden Angaben tatsächlich zur Kenntnis genommen und diese bei ihnen zu einer Fehlvorstellung über den Sachverhalt geführt haben, sie sich beim Kaufentscheid tatsächlich auf die Angaben gestützt haben und bei Kenntnis der wahren Sachlage die Beteiligung an der I.________ AG nicht (oder nicht zum bezahlten Preis) erworben hätten. Diese Sachverhaltselemente seien aber - wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingeräumt habe - gar nicht abgeklärt worden. Aus den Untersuchungsakten, insbesondere den Aussagen der polizeilich einvernommenen Investoren, ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Ausserdem beträfen die ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen, so etwa die Angaben auf den Term-Sheets und der Website der G.________ AG, nicht alle den gesamten Anklagezeitraum. Soweit die Investoren die Aktien ausserhalb der einschlägigen Zeiträume erworben hätten, könnten die Angaben von vornherein nicht kausal für den Abschluss der Beteiligungsverträge bzw. die überwiesenen Geldbeträge sein.  
 
3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sinn und Zweck der sogenannten Ausgleichseinziehung liegen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Insofern dient sie der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 1 E. 4.2.1, 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2 mit Hinweis; 141 IV 155 E. 4.1).  
 
3.2.1. Die Einziehung erfordert weiter, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögensvorteil ein Kausalzusammenhang besteht. Restlos geklärt ist die Art und Beschaffenheit dieses Zusammenhangs bis anhin nicht. Fest steht, dass mindestens ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sein muss. An einem solchen fehlt es, wenn der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn er auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.3.1 und nicht publ. E. 3.2.2; 144 IV 285 E. 2.8.2 f.). Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Kein Kriterium für die Einziehung ist dagegen die Voraussehbarkeit als Element der adäquaten Kausalität (vgl. BGE 144 IV 285 E. 2.8.2).  
Das Bundesgericht bestätigte sodann seine Rechtsprechung, wonach Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, nicht einziehbar sind, auch wenn eine Straftat dieses Rechtsgeschäft erleichtert haben mag. Klarerweise nicht von einem objektiv legalen Rechtsgeschäft kann ausgegangen werden, wenn dieses wiederum ohne die strafbare Handlung nicht zustande gekommen wäre (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.3.2 und nicht publ. E. 3.2.2; 144 IV 285 E. 2.2 und 2.8.3 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Uneinheitlich fiel die Rechtsprechung bisher zur Frage aus, ob der Vermögenswert direkte und unmittelbare Folge der Straftat sein muss oder ob auch bloss indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können (vgl. BGE 144 IV 285 E. 2.2 und 2.8.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Zur Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass anders als etwa in BGE 145 IV 237 E. 3.2.1, 144 IV 1 E. 4.2.1, 141 IV 155 E. 4.1 und 140 IV 57 E. 4.1.1 ohne nähere Begründung erwogen, ein "direkter und unmittelbarer" Zusammenhang nicht erforderlich ist. Vielmehr muss es grundsätzlich genügen, wenn die unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteile direkt oder auch indirekt aus der Straftat herrühren und sich buchhalterisch als Erhöhung der Aktiven, Verringerung der Passiven, Nicht-Verringerung der Aktiven oder Nicht-Vermehrung der Passiven erfassen lassen (vgl. BGE 144 IV 1 E. 4.2.2; 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteile 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 5.1; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 16.1; 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 3.1; gl.M. MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, N. 177 zu Art. 70 StGB). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die strafbare Handlung zum Abschluss eines objektiv legalen Rechtsgeschäfts führt, dessen Erfüllung erst zum Vermögenszuwachs bei der Täterschaft führt. Illustrieren lässt sich dies anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Einziehung von Vermögenswerten, die dank eines durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäfts erlangt wurden. Das Bundesgericht hat solche Vermögenswerte bereits in der Vergangenheit unter Verzicht auf das Erfordernis des direkten Kausalzusammenhangs für einziehbar erklärt (BGE 137 IV 79 E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 120) und diese Rechtsprechung jüngst bestätigt (BGE 147 IV 479 E. 6.3.2).  
 
3.3. In casu generierte der Beschwerdeführer 1 durch die strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG (und das FINMAG) unmittelbar keine Vermögensvorteile. Diese gründeten vielmehr auf den von der J.________ Ltd. mit den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen und den gestützt darauf an die G.________ AG ausgerichteten Provisionen. Die zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte rühren somit nur mittelbar aus den Straftaten her oder stellen gar Surrogate dar. Dieser Umstand allein kann und darf die Einziehbarkeit gemäss den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht hindern (zur Einziehbarkeit von echten und unechten Surrogaten siehe BGE 126 I 97 E. 3c ff.; Urteile 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 5.1; 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer 1 weist indessen zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Kausalität nur unzureichend prüft. Wie nachfolgend noch näher aufgezeigt wird, lässt sie die Frage unbeachtet, ob und in welchem Umfang die Vermögenszuflüsse zu seinen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen, das heisst bei rechtmässigem Alternativverhalten, stattgefunden hätten.  
 
3.4.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Anwendung eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewandt wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; zum Ganzen: Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.2.  
 
3.4.2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das UWG hält die Vorinstanz zu den einzelnen Täuschungshandlungen fest, dass diese geeignet gewesen seien, den Kaufentscheid von potentiellen Investoren zu beeinflussen. Dass sich die Geschädigten (oder einzelne von ihnen) davon tatsächlich beeinflussen liessen und die Täuschungen notwendige Ursache für den Abschluss der Beteiligungsverträge und die gestützt darauf getätigten Vermögensdispositionen bildeten, stellt sie dagegen nicht fest (und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht als gerichtsnotorisch gelten). Dies schadet insofern nicht, als der zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG die Gefahr der Täuschung oder Irreführung ausreicht (BGE 136 III 23 E. 9.1; Urteil 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für die Beurteilung des Schuldpunkts somit ausreichend sind. Es ändert jedoch nichts daran, dass der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung zu beweisen hat (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2). Die Konzeption des Tatbestands als Gefährdungsdelikt entbindet das Gericht somit nicht davon, in Bezug auf die Einziehung die nötigen Feststellungen, insbesondere zur Kausalität zu treffen. Dies scheint sachgerecht, denn durch eine Gefährdung allein entsteht der Täterschaft noch kein Vermögenszuwachs, den es abzuschöpfen gälte. Vor diesem Hintergrund genügt auch der vorinstanzliche Befund, wonach die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten vom 15. August 2012 (Zeitpunkt der Verjährung) bis am 3. Mai 2016 als deliktisch zu erachten sei, zur Begründung der Kausalität nicht, denn sie lässt die Frage des Einflusses rechtmässigen Alternativverhaltens ungeklärt.  
Laut Bundesverwaltungsgericht, das sich ebenfalls mit der vorliegenden Streitsache zu befassen hatte, hätten die Anleger bei vollständiger Offenlegung der massgeblichen Umstände nicht investiert (Urteil B- 2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 6.3). Solches oder ähnliches behaupten die Beschwerdeführenden 2-6 auch vor Bundesgericht (Beschwerdeführer 2: Er hätte einen Erwerb der Aktien in Kenntnis der täuschenden Handlungen nie in Erwägung gezogen, Beschwerdeführende 3, 4 und 5: Sie hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgesehen oder zumindest die vorgegebenen Bedingungen nicht akzeptiert, Beschwerdeführer 6: Das täuschende Vorgehen sei alleinige Ursache für seinen Kaufentscheid gewesen). All dies ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG (und Art. 99 Abs. 1 BGG) jedoch unbehelflich, finden sich derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil doch gerade nicht. 
 
3.4.2.2. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich wird sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch ist dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.2.3. Im Zivilrecht reicht hinsichtlich der Kausalität allgemein das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" aus, wenn sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt, so etwa beim Beweis eines hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 141 III 513 E. 5.3.1; 133 III 153 E. 3.3; 121 III 358 E. 5; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.1). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, diese Beweiserleichterung gelte auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen unlauterem Verhalten und einem allfälligen Schaden (TANJA DOMEJ, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, 2018, N. 52 zu Art. 9 UWG, andere Autoren sprechen sich für Beweiserleichterungen über Art. 42 Abs. 2 OR aus: PHILIPPE SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, N. 158 zu Art. 9 UWG; CARL BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2001, N. 195 zu Art. 9 UWG). Das Bundesgericht erachtet das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbesondere im Bereich der Prospekthaftung nach Art. 752 aOR (neu Art. 69 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [FIDLEG; SR 950.1]), wo der Kläger behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, als hinreichend (BGE 132 III 715 E. 3). Die vorliegend im Raum stehenden unlauteren Täuschungshandlungen sind mit diesem Sachverhalt vergleichbar. Es scheint deshalb - auch mit Blick auf die vorstehend erläuterten einziehungsrechtlichen Grundsätze - sachgerecht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem unlauteren Verhalten des Beschwerdeführers 1 und den hierdurch erlangten Vermögensvorteilen zur Anwendung zu bringen. Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinweis). Zu betonen bleibt, dass es dabei um eine Beweiserleichterung und nicht um eine Umkehr der Beweislast geht (vgl. BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.5. Soweit ferner die Einziehung auf dem Schuldspruch wegen Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG beruht (wobei die Vorinstanz zu einem gewissen Teil von einer Überschneidung mit den durch die Widerhandlungen gegen das UWG erwirtschafteten Vermögensvorteilen ausgeht), erhebt der Beschwerdeführer 1 keine substanziierten Rügen. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.  
 
3.6. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil in Bezug auf die den Beschwerdeführer 1 betreffenden Einziehungen gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen haben, ob die Beteiligungsverträge auch ohne die Widerhandlungen gegen das UWG zustande gekommen und wie hoch die Vermögensvorteile des Beschwerdeführers 1 diesfalls ausgefallen wären. Gestützt auf diese Überlegungen wird sie die einzuziehenden Vermögenswerte neu zu bestimmen haben.  
 
4.  
Des Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Ersatzforderung. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Damit soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung gemäss Art. 70 StGB. Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 4.3; 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Folglich unterliegt die Ersatzforderung grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Das unter E. 3.2.1 ff. oben zur Einziehung Gesagte gilt demnach auch hinsichtlich der Ersatzforderung: Diese kann sich - wie vom Beschwerdeführer 1 zutreffend eingewendet - nur soweit als zulässig erweisen, als sich ein Kausalzusammenhang zwischen seinem strafbaren Verhalten und den erzielten Vermögensvorteilen erstellen lässt. Die Vorinstanz wird folglich auch die Ersatzforderung unter diesem Blickwinkel erneut zu prüfen haben.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Davon abgesehen macht der Beschwerdeführer 1 geltend, eine Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. behindere seine Wiedereingliederung. Die durch die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckte Ersatzforderung belaufe sich auf mindestens Fr. 800'000.--, er habe gegenüber dem Staat Schulden für Nachsteuern und Bussen in der Höhe von Fr. 1'518'265.10 und sehe sich mit Schadenersatzforderungen der Privatkläger in zweistelliger Millionenhöhe konfrontiert. Er habe keine abgeschlossene Ausbildung und sei in den letzten 20 Jahren in der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen tätig gewesen. Diese Tätigkeit werde er zukünftig aufgrund der Einträge im Strafregister und im Beraterregister gemäss Art. 28 ff. FIDLEG nicht mehr ausüben können. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, mit welcher legalen Tätigkeit er ein Einkommen solle generieren können, welches ihm die Abzahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. erlauben würde.  
 
4.2.2. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 119 IV 17 E. 2a; 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_861/2022 vom 13. April 2023 E. 2.1.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.6; je mit Hinweisen).  
Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b mit Hinweis). Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihre Schulden und familienrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Die Vorinstanz befasst sich bei der Festlegung der Ersatzforderung nur am Rande mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1. Sie führt aus, der von diesem und dem Beschwerdegegner 3 erlangte und untereinander aufgeteilte Gewinn belaufe sich auf mindestens EUR 8 Mio. In Anbetracht dessen falle die Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 aus. Die Rechtsfolge der Einziehung habe er ungeachtet davon zu tragen, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich sein bzw. die Wiedereingliederung erschweren wird. Die Frage, wie der Beschwerdeführer 1 eine Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. finanzieren soll, beantwortet die Vorinstanz höchstens im Ansatz, indem sie ausführt, er habe von seinem Konto bei der Q.________ S.A. noch vor der Sperrung durch die Staatsanwaltschaft über Fr. 900'000.-- abgezogen und in Gold investiert. Es sei entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass die entsprechenden Vermögenswerte zumindest teilweise noch vorhanden seien. Weiter ist dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Strafzumessung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 laut eigenen Angaben im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils rund Fr. 15'000.-- und später aufgrund der Corona-Situation Fr. 8'000.-- bis 10'000.-- pro Monat verdient hat. Über Vermögen verfügt er nicht, stattdessen bestehen Schulden über rund Fr. 1.5 Mio. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt allein, wobei seine monatliche Miete Fr. 5'000.-- beträgt und er bei deren Bezahlung Unterstützung von anderen Personen erhält.  
Zwar lassen die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers 1 und insbesondere die bei den Mietkosten auszumachenden Einsparmöglichkeiten den Schluss zu, dass ihm die Bezahlung einer Ersatzforderung - allenfalls in Raten - nicht unmöglich ist. Wie hoch diese auszufallen hat, lässt sich mangels umfassender vorinstanzlicher Feststellung zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers 1 jedoch nicht überprüfen. Auch wenn dem Sachgericht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, hat es diesen unter Beachtung aller wesentlicher Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend bleiben bei der Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers 1 entscheidende Aspekte, namentlich seine Schuldensituation, unberücksichtigt. Damit und indem die Vorinstanz den daran anknüpfenden Resozialisierungsgedanken ausdrücklich übergeht, verletzt sie Bundesrecht. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, anstelle des Sachgerichts die entscheidwesentlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1), ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). In der Konsequenz wird sie auch über den Umfang der zur Durchsetzung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB angeordneten Beschlagnahmen neu zu befinden haben. 
 
5.  
Das Rechtsbegehren, wonach der zur Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 9'900.-- an ihn herauszugeben sei, begründet der Beschwerdeführer 1 nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt, soweit er die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung anficht (siehe dazu aber E. 7.5 unten). 
 
6.  
 
6.1. Seinen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlich angeordneten Tätigkeitsverbots zog der Beschwerdeführer 1 nachträglich zurück. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
6.2. Wird das Verfahren gegenstandslos, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen). Dabei soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (zum Ganzen: Urteile 7B_317/2023 21. September 2023 E. 4; 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens, soweit es das Tätigkeitsverbot betrifft, lässt sich vorliegend nicht ohne weiterführende Erwägungen zu Art. 67 Abs. 1 sowie Art. 67a Abs. 1 und 2 StGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung bestimmen. Folglich beurteilen sich die anteilsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang, sondern nach dem Verursacherprinzip.  
 
Der Beschwerdeführer 1 hat seine Beschwerde relativ spät im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise zurückgezogen und insoweit die Gegenstandslosigkeit direkt verursacht. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, liegen somit allein in seinem Verantwortungsbereich. Dem Verursacherprinzip folgend hat er somit die anteilsmässigen Kosten zu tragen (zur ausführlichen Kosten- und Entschädigungsregelung siehe E. 9 unten). 
 
7.  
Die Beschwerdeführenden 2-6 kritisieren die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg. Dabei bringen sie im Wesentlichen vor, ihre Forderungen entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz hinreichend begründet und beziffert zu haben, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Art. 126 StPO verletze. 
 
7.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Aktien der I.________ AG zum heutigen Zeitpunkt wertlos seien. Dass die Aktien im Kaufzeitpunkt nicht den effektiven Gegenwert aufgewiesen respektive welchen Wert sie allenfalls gehabt hätten, sei jedoch nicht erstellt worden. Der erstinstanzlichen Einschätzung, wonach der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge der Beteiligungsverträge getätigten Überweisungen im massgeblichen Deliktszeitraum entspreche, könne deshalb nicht gefolgt werden. Lediglich aufgrund eines Konkurses, der mehrere Jahre nach den Abschlüssen der jeweiligen Kaufverträge erfolgt sei, die volle Kaufpreissumme als Schadenersatz zuzusprechen, verletze Art. 8 ZGB. Ausserdem könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass die erlittenen Verluste alleinige und adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten gewesen seien. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO seien die Zivilklagen daher auf den Zivilweg zu verweisen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Klägerschaft allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis).  
 
 
7.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist. Dies gilt - anders als bei einem Freispruch (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - auch dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Nötigenfalls hat das Gericht in diesem Fall, gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei, ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Beteiligt sich eine grosse Anzahl Privatkläger oder Privatklägerinnen am Verfahren, hat das Gericht nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern sie gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist. Der Begründungsaufwand muss sachbezogen und verhältnismässig bleiben. Soweit das Sachgericht auf Erwägungen zum konkreten Einzelfall verzichtet, muss seine Entscheidung aber im Lichte seiner allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten (Urteil 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
7.3. Die Vorinstanz missversteht die Tragweite von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wenn sie die Zivilforderungen mit der Begründung, die Schäden und die Kausalität seien nicht hinreichend belegt, auf den Zivilweg verweist. Aufgrund der ergangenen Schuldsprüche könnte sie nur dann einen Verweis auf den Zivilweg vornehmen, wenn die Beschwerdeführenden 2-6 ihre Ansprüche nicht begründet und beziffert hätten. Diese Frage prüft die Vorinstanz jedoch gar nicht erst, sondern sie geht direkt zur materiellen Prüfung der Forderungen über. Damit ist ihr Vorgehen methodisch inkorrekt und widerspricht der Konzeption von Art. 126 StPO. Ob die Beschwerdeführenden 2-6, wie sie in ihren Beschwerden allesamt behaupten, ihre Ansprüche hinreichend begründet und beziffert in den Prozess eingebracht haben, lässt sich mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen zum Prozesssachverhalt nicht beurteilen (auch wenn der erstinstanzliche Entscheid ein Indiz dafür ist). Dementsprechend erfüllt das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt die Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid zu klären haben, ob die Beschwerdeführenden 2-6 ihre Schadenersatzforderungen formell hinreichend begründet und beziffert haben. Da die Verneinung der Kausalität im angefochtenen Entscheid auf methodisch fehlerbehafteten Grundlagen erfolgt ist, wird sie auch darüber nochmals entscheiden müssen. Sollte sie die Kausalität zwischen dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdegegners 3 und den geltend gemachten Schadenspositionen auch nach sorgfältiger Prüfung der Eingaben der Beschwerdeführenden 2-6 und allfälliger zusätzlicher Beweisabnahmen erneut verneinen, sind die Zivilforderungen abzuweisen. In jedem Fall wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid sicherstellen müssen, dass ihre Erwägungen im Zivilpunkt zu denjenigen betreffend Kausalität im Zusammenhang mit den Einziehungen und der Ersatzforderung nicht in Konflikt geraten.  
 
7.4. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die vorinstanzliche Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Soweit die Beschwerdeführenden 2-6 darüber hinaus eine materielle Beurteilung ihrer Forderungen anstreben, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.3; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 5.4).  
 
7.5. Die Beschwerdeführenden 3-6 kritisieren zusätzlich die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderungen zugunsten der Staatskasse. Im Zuge des neuen Entscheids über deren Zivilforderungen wird auch die Frage, inwieweit den Beschwerdeführenden 3-6 die (allfälligen) Einziehungen und Ersatzforderungen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 StGB auszuhändigen sind, der nochmaligen Klärung durch die Vorinstanz bedürfen.  
 
8.  
Abschliessend weist der Beschwerdeführer 6 zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz als Folge der Neubeurteilung im Zivilpunkt über seine Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren (in dem seine Zivilforderung gutgeheissen wurde) neu zu befinden hat. 
 
9.  
 
9.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich des Tätigkeitsverbots zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. Weiter erweist sich seine Beschwerde bezüglich der Einziehungen, der Ersatzforderung und der Ersatzforderungsbeschlagnahme als begründet. Ebenfalls begründet sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-6, soweit sie sich gegen die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg richten. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz auch über die Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte und der Ersatzforderungen neu entscheiden muss. Gutzuheissen ist sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers 6 hinsichtlich seiner Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Wie bereits ausgeführt, sind die auf den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 entfallenden Gerichtskosten diesem aufzuerlegen (siehe E. 6 oben). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt aufgrund des geringen Umfangs keine separate Kostenausscheidung. Dem Beschwerdeführer 1 ist daher ein Drittel der im Verfahren 7B_138/2022 anfallenden Gerichtskosten aufzuerlegen. Soweit er mit seinen Anträgen obsiegt, haben die unterliegenden Beschwerdeführenden 2-6 die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Kanton Zürich von Gesetzes wegen keine Kosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden 2-6 haften für ihren Kostenanteil zu gleichen Teilen und solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
9.2.2. Es scheint sodann sachgerecht, die dem Beschwerdeführer 1 zustehende anteilsmässige Parteientschädigung dem Kanton Zürich alleine zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
9.3. In den Verfahren 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022 und 7B_139/2022 sind die Beschwerdeführenden 2-6 jeweils als vollständig obsiegend anzusehen. Auch hier ist das teilweise Nichteintreten von untergeordneter Bedeutung und bleibt ohne Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
9.3.1. Nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG haben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 3 (der zwar ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, nicht aber um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG stellt) die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. Da sich in den vier Verfahren jeweils dieselben Fragen stellten, werden die Kosten bloss einmalig erhoben.  
 
9.3.2. Ebenfalls unter solidarischer Haftung sind der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 3 zu verpflichten, die Beschwerdeführenden 3-6 für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Dabei sind die Beschwerdeführenden 3 und 4, die gemeinsam Beschwerde erhoben haben, zusammen zu entschädigen. Praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer 2, da er vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten ist.  
 
9.3.3. Der Beschwerdegegner 3 ersucht um unentgeltliche Verbeiständung. Diesem Gesuch kann entsprochen werden, womit sein Rechtsvertreter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse hat (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022, 7B_138/2022 und 7B_139/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (7B_138/2022) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und im Übrigen zufolge Rückzugs abgeschrieben.  
 
2.2. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-6 (7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022 und 7B_139/2022) werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
2.3. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
3.  
 
3.1. Dem Beschwerdeführer 1 werden im Verfahren 7B_138/2022 Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.  
 
3.2. Den Beschwerdeführenden 2-6 werden im Verfahren 7B_138/2022 Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.  
 
3.3. Dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 3 werden in den Verfahren 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022 und 7B_139/2022 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.  
 
4.  
 
4.1. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 3 haben den Beschwerdeführenden 5 und 6 je und den Beschwerdeführenden 3 und 4 gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.  
 
5.  
 
5.1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdegegners 3 wird gutgeheissen.  
 
5.2. Rechtsanwalt Kälin wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger