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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_468/2018  
 
 
Urteil vom 20. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein, 
 
gegen  
 
C.B.________ und D.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Koletsis, 
Beschwerdegegner, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 7. Juni 2018 (VB.2017.00792). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 28. März 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich in teilweiser Wiedererwägung ihres Bauentscheids vom 25. Oktober 2016 A.________ die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. AR6376 in Zürich-Albisrieden. Gegen diesen Entscheid rekurrierten D.B.________ und C.B.________ ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation nicht ein. Das Verwaltungsgericht kam im Urteil vom 7. Juni 2018 zum Schluss, das Baurekursgericht habe den Rekurrenten die Rekursbefugnis zu Unrecht abgesprochen, hiess die Beschwerde von D.B.________ und C.B.________ gut und wies die Sache ans Baurekursgericht zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück. 
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beantragt A.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Bausache; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Art. 82 ff. BGG zulässig. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte, und das liegt auch keineswegs auf der Hand. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi