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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_150/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee (LSVV), Eichwaldstrasse 35, Postfach 3207, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri, 
Frankenstrasse 18, 6003 Luzern, 
 
gegen  
 
A.________ Ltd., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann, 
 
Gemeinderat Buochs, 
Beckenriederstrasse 9, 6374 Buochs, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans, 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, 
Dorfplatz 2, 6370 Stans. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 19. Dezember 2022 
(VA 22 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Juli 2020 reichte die A.________ Ltd. beim Gemeinderat Buochs ein Baugesuch für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. 493, GB Buochs, ein. Der Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee (LSVV) erhob am 28. Juli 2020 Einwendungen gegen das Bauvorhaben und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung. 
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 erteilte die Baubewilligungsbehörde unter Auflagen und Bedingungen die nachgesuchte Baubewilligung und wies die Einwendungen des LSVV ab, soweit sie diesen nicht ans Zivilgericht verwies. 
 
B.  
Gegen diesen Beschluss erhob der LSVV am 22. Januar 2021 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat Nidwalden. Dieser hiess die Beschwerde teilweise gut; die Erteilung der Baubewilligung beurteilte er aber als gerechtfertigt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der LSVV Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 insofern gut, als dass es die Ziffer 3 des Baubewilligungsbeschlusses des Gemeinderats Buochs ergänzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
D.  
Dagegen führt der LSVV beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht Nidwalden verzichtet auf eine Stellungnahme unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Buochs beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
E.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 erteilte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022 steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 89 Abs. 2 BGG sind unter anderem Organisationen zur Beschwerde berechtigt, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sehen unter anderem Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) solche Beschwerderechte vor.  
Der Beschwerdeführer ist zwar eine Naturschutzorganisation, erfüllt jedoch die bundesrechtlichen Voraussetzungen für das Beschwerderecht vor dem Bundesgericht nicht. Folgerichtig ist er auch nicht in der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht, sondern beruft sich auf die sogenannte "Star"-Praxis.  
 
1.3.1. Danach kann der Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Unzulässig sind dabei Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_757/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.3; 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 1.3; 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er rüge lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht. Er mache damit eine Verletzung seiner Parteirechte und eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Es liege also ein Fall der "Star"-Praxis vor, womit er zur Erhebung dieser Rügen berechtigt sei.  
Bei näherer Betrachtung der Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich jedoch, dass diese auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielt. Zunächst rügt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, das angefochtene Urteil verfüge über gar keine, sondern über eine nicht genug differenzierte Begründung. Sodann führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt, inwiefern sich das Bauprojekt gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingliedere, sondern lediglich ausgeführt, dieses gliedere sich in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein. Diese Begründung sei aber nicht ausreichend, da das Bauprojekt im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet liege und daher einem erhöhten Eingliederungsstandard zu genügen habe.  
Zwar rügt der Beschwerdeführer vorderhand eine Verletzung der Begründungspflicht; im Kern zielt er mit dieser Argumentation jedoch auf die Überprüfung der Eingliederung des Bauprojekts in die bauliche und landschaftliche Umgebung bzw. der korrekten Anwendung der Ästhetikklausel ab. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage. Die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht kann nicht losgelöst von der Beurteilung dieser materiellrechtlichen Frage geprüft werden. Da die Rüge des Beschwerdeführers im Ergebnis somit auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielt, ist sie unzulässig (vgl. Urteile 2C_100/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.2; 2C_189/2023 vom 18. April 2023 E. 5.3; 2C_167/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.2). 
 
1.3.3. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die "Star"-Praxis berufen und ist somit nicht beschwerdeberechtigt.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Buochs, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni