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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_622/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
2. Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2023 (A 1446/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Serafe AG wies ein Gesuch des A.________ um Befreiung von der Pflicht zur Zahlung einer Haushaltabgabe im Sinne von Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 8. November 2008 ab; gleichzeitig stellte sie die Abgabepflicht des A.________ für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 fest. Daran hielt das Bundesamt für Kommunikation mit Verfügung vom 3. März 2023 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2023 ab.  
 
1.2. A.________ beantragt mit "Einspruch" resp. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2023 und die Befreiung von der Abgabepflicht.  
 
1.3. Ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben des A.________ vom 3. Oktober 2023 (Poststempel) wurde an das Bundesgericht weitergeleitet.  
 
2.  
 
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe in seinem Befreiungsgesuch angegeben, dass in seinem Haushalt ein multifunktionales Gerät vorhanden sei. Er besitze somit ein Empfangsgerät im Sinne des Gesetzes und falle unter die Abgabepflicht. Er erfülle keinen der Befreiungstatbestände von Art. 69b Abs. 1  
RTVG und bleibe auch als Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe abgabepflichtig. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) im Wesentlichen geltend, er habe seinen "TV Anschluss immer plombieren" lassen und besitze "keinen TV und keinen Radio". Ausserdem lebe er von der Sozialhilfe und könne sich die Haushaltabgabe ohnehin nicht leisten.  
Damit beschränkt er sich auf appellatorische Kritik, ohne sich mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen. Er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen. Das gilt auch mit Blick auf die Eingabe vom 3. Oktober 2023. Die Beantwortung der darin aufgeworfenen Frage, ob "unter multifunktionale Geräte auch ein Handy gilt", hängt (laut dem Gesuchsformular für die Befreiung von der Abgabepflicht) davon ab, ob das fragliche Gerät zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignet ist; dem ist hier aber nicht weiter nachzugehen. 
 
2.4. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann