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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_59/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Dezember 2022 (VB.2022.00114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 16. September 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 24 Monaten, dies mit Wirkung vom 15. Januar 2022 bis und mit dem 14. Januar 2024. 
Dagegen rekurrierte A.________. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2022 ebenfalls ab. In Bezug auf den Antrag, einen Vollzugsaufschub bis zum 15. Juli 2022 zu gewähren, schrieb es die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 1. Februar 2023 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. September 2021 seien aufzuheben. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt und das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist jedoch der Antrag, auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit der genannten Ausnahme und unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts fuhr der Beschwerdeführer am Abend des 23. August 2014 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A53 in Uster. Dabei beteiligte er sich an drei Raserrennen: Beim ersten beschleunigte er auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 204 km/h, wobei er das neben ihm fahrende Auto rechts überholte. Beim zweiten erreichte er eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 193 km/h, beim dritten eine solche von 208 km/h. 
Am 2. Juli 2019 wurde er vom Bezirksgericht Hinwil der mehrfachen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und weiterer Delikte (mehrfacher Pfändungsbetrug, mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) schuldig gesprochen. Dagegen erhob er Berufung. Mit Urteil vom 15. April 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen seien, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 24 Monate aufschob, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe. 
In der Folge entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 16. September 2021 den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten. Dabei stützte es sich auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG. Nach der erstgenannten Bestimmung begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der zweitgenannten wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Zudem wird Art. 90 Abs. 4 SVG für anwendbar erklärt. Danach liegt in jedem Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (gemäss Abs. 3) vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Administrativverfahren vorgebracht, dass die Geschwindigkeitsmessungen nicht korrekt und die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nachgewiesen seien. Dem Untersuchungsgrundsatz folgend hätten weitere Abklärungen erfolgen müssen.  
 
3.2. Bestehen klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafverfahren, hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine nicht weiter belegte Behauptung, wonach aufgrund mangelhafter Geschwindigkeitsmessungen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachgewiesen sei, bildet jedoch keinen solchen Anhaltspunkt. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, behauptet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in substanziierter Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zulässig, im Administrativverfahren von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörden bezüglich der mehrfachen Tatbegehung abzuweichen. Indem die Vorinstanz seine entsprechende Rüge nicht geprüft habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
 
4.2. Es trifft zu, dass die Verwaltungsbehörden, die nach dem abgeschlossenen Strafverfahren über eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme entscheiden, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung frei sind in ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörden besser kennen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 5.2; 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob eine solche Ausnahme hinsichtlich der Würdigung der drei Geschwindigkeitsexzesse als mehrfache Tat oder als Einheitsdelikt zu machen ist und die Behörden im Administrativverfahren somit frei waren in ihrer rechtlichen Würdigung, kann jedoch offenbleiben (zur Abgrenzung zwischen mehrfacher Tat und Einheitsdelikt s. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Ob ein Fahrzeuglenker oder eine -lenkerin dreimal unabhängig voneinander die Geschwindigkeit nur kurz, aber massiv überschreitet oder ob er bzw. sie auf einer Fahrt, die eine natürliche Handlungseinheit darstellt, dreimal massiv zu schnell fährt, ist für die Beurteilung der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Verschuldens (s. Art. 16 Abs. 3 SVG) nicht ausschlaggebend. Das Ausmass und die Dauer der Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist in beiden Fällen identisch und auch das Wissen um das gefährliche Zu-schnell-Fahren während der einzelnen Phasen bleibt dasselbe. Einzig der Umstand, dass im einen Fall die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einem einzigen und im andern Fall auf mehreren Entschlüssen beruhen, rechtfertigt keine andere Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs (vgl. Urteil 6S.134/1998 vom 2. Juli 1998 E. 2c). Das Verwaltungsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einging.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des Führerausweisentzugs. Er macht geltend, seit den Vorfällen aus dem Jahr 2014 sei eine lange Zeit verstrichen, was gebiete, die Entzugsdauer unter das gesetzliche Minimum zu senken. Zudem seien seither weitere Ausweisentzüge für die Dauer von insgesamt 3 Monaten verfügt worden, was eine Gesamtbetrachtung erfordere. Die Entzugsdauer von 24 Monaten lasse sich deshalb nicht damit begründen, dass es sich um das gesetzliche Minimum handle, wie dies das Verwaltungsgericht getan habe.  
 
5.2. Das Verwaltungsgericht erwog, zwar seien seit der Widerhandlung mehr als acht Jahre vergangen. Allerdings sei die Dauer des Strafverfahrens darauf zurückzuführen, dass es zahlreiche Delikte und nicht nur Verkehrsregelverletzungen umfasst habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen. Insgesamt erscheine es nicht als übermässig lang, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer massiv gefährdet habe. Die Beschleunigungsrennen hätten an einem Samstag kurz nach 20 Uhr auf einem Abschnitt der Zürcher Oberlandautobahn mit eher regem Verkehr stattgefunden. Damit habe der Beschwerdeführer das Leben und die Gesundheit etlicher anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Ausmass abstrakt gefährdet. Weiter zeigten auch die seither verfügten drei Führerausweisentzüge, davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er nicht besonders einsichtig sei. Die verfügte Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme zu den wegen späterer Widerhandlungen schon verfügten Führerausweisentzügen von insgesamt vier Monaten (die nachträglich wegen des Besuchs des Verkehrsunterrichts auf drei Monate reduziert worden seien) erweise sich als sehr milde.  
 
5.3. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung in angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b; Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fand seinen Abschluss im Urteil des Obergerichts vom 15. April 2021. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass dessen Dauer angemessen gewesen sei, was angesichts der Vielzahl der Tatvorwürfe nachvollziehbar scheint und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. auch Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3.1, wonach nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden kann, das Strafverfahren habe zu lange gedauert, wenn die betroffene Person diese Rüge in jenem Verfahren nicht vorgebracht hat). Das in der Folge durch das Strassenverkehrsamt eröffnete Administrativverfahren wurde dadurch verzögert, dass der Beschwerdeführer dreimal um Erstreckung der Frist für die Einreichung seiner Stellungnahme ersuchte. Trotzdem erging in der Folge die Verfügung am 16. September 2021 und damit ohne Weiteres hinreichend rasch. Dasselbe gilt für den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022.  
 
5.5. In ihrer Gesamtheit betrachtet erscheint die Dauer der Verfahren vom auslösenden Ereignis (23. August 2014) bis zum kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend den Führerausweisentzug (5. Dezember 2022) mit über acht Jahren zwar als lang. Der hohe Zeitbedarf ist jedoch zum einen aufgrund der Zweiteilung in ein Straf- und ein Administrativverfahren systemimmanent, zum anderen ist er darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Dauer des Administrativverfahrens ist zudem angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes mit zwei kantonalen Rechtsmittelinstanzen keinesfalls übermässig (vgl. a.a.O., E. 2.3.2, wo das Bundesgericht festhielt, eine Dauer von rund 1 Jahr und 10 Monaten zwischen dem Abschluss des Strafverfahrens und der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden). Insgesamt ist eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung in angemessener Frist zu verneinen.  
 
5.6. Bei der Festlegung der Ausweisentzugsdauer kann die Verfahrensdauer freilich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie den Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist nicht verletzt. Denn mit dem Zeitablauf wird die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion relativiert, wenn sich die fehlbare Person in dieser Zeit pflichtgemäss verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d; Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6 mit Hinweisen). Dies trifft jedoch hier nicht zu. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer seit der zu beurteilenden Widerhandlung der Führerausweis noch dreimal entzogen. Weiter hat das Verwaltungsgericht, wie aus seinen oben wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, diese nachfolgenden Ausweisentzüge in analoger Anwendung von Art. 49 StGB mitberücksichtigt und insofern entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sehr wohl eine Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. dazu Urteil 1C_215/2021 vom 23. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch ist unzutreffend, es habe die Entzugsdauer damit begründet, dass sie dem gesetzlichen Minimum entspreche. Vielmehr erwog es (gleich wie vor ihr die Sicherheitsdirektion), dass die vom Strassenverkehrsamt verfügte Massnahme im Ergebnis sehr milde sei und auch hätte höher ausfallen können.  
 
5.7. Mit den übrigen Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Festlegung der Entzugsdauer setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgebenden Umstände berücksichtigt hat und bei deren Würdigung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens geblieben ist. Die Entzugsdauer von 24 Monaten erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold