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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_536/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2022 (5Q 21 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1956 geborene B.________ war bei der PKG Pensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert. Am 20. März 2020 verstarb er und hinterliess als gesetzliche Erben seine Schwester A.________, seinen Halbbruder C.________ und zwölf Nachkommen vorverstorbener Halbgeschwister. Die PKG Pensionskasse teilte A.________ am 29. März 2021 mit, ihr und ihrem Halbbruder C.________ würden vom Todesfallkapital des Verstorbenen (Fr. 291'260.50) je die Hälfte (Fr. 145'630.25) ausbezahlt; eine andere Zuteilung werde gemäss Reglement nur in - hier nicht gegebenen - Extremfällen vorgenommen. Mit diesem Vorgehen zeigte sich A.________ nicht einverstanden. Eine Einigung kam nicht zustande. 
 
B.  
A.________ erhob am 9. Juni 2021 Klage beim Kantonsgericht Luzern mit dem sinngemässen Begehren, ihr sei das Todesfallkapital des verstorbenen Bruders ungeteilt auszubezahlen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dieses Urteil stellte es den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie C.________ zu. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2022 aufzuheben und die PKG Pensionskasse zu verpflichten, ihr das gesamte Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 291'260.50 auszubezahlen. Sie lässt zudem um Beiladung von C.________ zum Verfahren ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Beiladung von C.________ zum bundesgerichtlichen Verfahren. Diesem sei Gelegenheit zu geben, sich zur Angelegenheit zu äussern, würde doch seine Rechtsstellung bei Gutheissung der Beschwerde durch das bundesgerichtliche Erkenntnis tangiert. 
 
1.1. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b; Urteil 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).  
Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt wird (Urteile 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2; 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.1). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte weder in der Klageschrift vom 9. Juni 2021 noch in der Replik vom 19. Juli 2021 einen Antrag auf Beiladung ihres Halbbruders zum vorinstanzlichen Klageverfahren. Die Beschwerdegegnerin stellte einen solchen Antrag ausdrücklich nur für den Fall einer Gutheissung der Klage. Im Lichte dieser (fehlenden) Anträge erachtete das kantonale Gericht eine Beiladung zum vorinstanzlichen Verfahren als nicht erforderlich, eröffnete dem Halbbruder indessen das Urteil. Ob und inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen eine (im Übrigen letztinstanzlich nicht gerügte) Gehörsverletzung begangen hat, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der von Seiten der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Beiladung novenrechtlich (Art. 99 BGG) überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3). So kann auf eine Beiladung im letztinstanzlichen Verfahren bereits deshalb verzichtet werden, weil das Verfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3) und dieses hier in dem Sinne zu Gunsten des Halbbruders der Beschwerdeführerin ausfällt, als sich seine rechtliche Position mit der Abweisung der Beschwerde nicht verändert (vgl. Urteil 9C_615/2019 vom 3. September 2020 E. 6, nicht publ. in BGE 147 V 2, aber in SVR 2021 BVG Nr. 1 S. 1).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4). 
 
3.  
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Todesfallkapital ihres verstorbenen Bruders. Zu prüfen ist insbesondere, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das Todesfallkapital je hälftig auf die Beschwerdeführerin und ihren Halbbruder aufteilte. 
 
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die folgenden Bestimmungen und Grundsätze:  
 
3.1.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zu der weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_31/2022 vom 24. Juli 2023 2021 E. 2.2.2).  
 
3.1.3. Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (BGE 134 V 369 E. 6.2). Ausgehend vom Wortlaut (zu dessen Bedeutung BGE 129 III 702 E. 2.4.1) und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 129 E. 5.2.2; 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 659 E. 4.2.1).  
 
3.1.4. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel) als Rechtsfrage frei. Dabei ist es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden (BGE 140 V 50 E. 2.3 mit Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1; SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133, Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Unter dem Titel "Todesfallkapital" findet sich in Ziff. 7.5 des seit 1. Januar 2018 geltenden, im Zeitpunkt des Todes von B.________ anwendbaren Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin Folgendes:  
 
"Entsteht nach dem Todesfall einer versicherten Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente, gelangt unabhängig vom Erbrecht ein Todesfallkapital nach folgender Rangordnung zur Auszahlung: 
a) der Person, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 
b) den natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, sofern zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung eingereicht wurde, 
c) den Kindern, 
d) den Eltern, 
e) den Geschwistern, 
f) den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. 
Die vorhergehende Gruppe schliesst die nachfolgende von der Leistungsberechtigung aus. Die Zuteilung erfolgt nach Köpfen, wenn pro Gruppe mehrere Leistungsberechtigte vorhanden sind. Versicherte können mittels schriftlicher Erklärung oder testamentarischer Verfügung mit unmissverständlichem Bezug auf die berufliche Vorsorge an die PKG eine andere Zuteilung pro Gruppe festlegen. In begründeten Fällen kann die PKG eine andere Zuteilung festlegen. 
Das Todesfallkapital für die Begünstigten nach lit. a-e entspricht dem während der aktiven Versicherungszeit erworbenen Altersguthaben (ohne Zins ab Beginn der Beitragsbefreiung) und allfälligen Guthaben für einen vorzeitigen Altersrücktritt nach Ziff. 11.4. 
 
Für die Erben nach lit. f entspricht das Todesfallkapital den während der aktiven Versicherungszeit durch die aktiv versicherte Person und das angeschlossene Unternehmen bei der PKG einbezahlten Beiträgen oder der Hälfte des Todesfallkapitals nach Abs. 3. 
-..]" 
 
4.  
Unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 138 sowie verschiedene Lehrmeinungen schloss die Vorinstanz, auch Halbgeschwister gehörten grundsätzlich in den Kreis der berufsvorsorgerechtlich Begünstigten, sofern keine andere reglementarische oder von der versicherten Person getroffene Anordnung bestehe. Eine abweichende Regel sei im Reglement der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar. Es bleibe auch kein Raum für die bemühte Unklarheitsregel. Auch falle die Beschwerdeführerin nicht in die - allenfalls implizit - angerufene vorgängige Begünstigungskategorie gemäss Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. b des Reglements. Dies gelte schon deshalb, weil es an der darin ausdrücklich geforderten schriftlichen Begünstigungserklärung des Verstorbenen fehle. Das kantonale Gericht erwog weiter, selbst wenn die Beschwerdeführerin die angeblich mangelnde Beziehungsnähe zwischen den Halbbrüdern darzulegen vermöchte, würde dies dennoch keine andere Verteilung des Todesfallkapitals rechtfertigen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, weder gestützt auf die Auffassung des BSV noch auf die Lehre könne einem Leistungsempfänger unterstellt werden, dass er unter dem Begriff "Geschwister" gemäss Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. e des Reglements auch "Halbgeschwister" zu verstehen habe. Vielmehr sei darauf abzustellen, wie die entsprechende Vertragsklausel von einer Person mit durchschnittlichen Kenntnissen verstanden würde. Es sei geradezu weltfremd anzunehmen, dass diese Kenntnisse auch Mitteilungen des BSV und Lehrmeinungen - sofern sich diese denn überhaupt zu der vorliegend massgebenden Frage äusserten - mitumfasse. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spreche der allgemeine Sprachgebrauch sowie der Umstand, dass der Gesetzgeber an mehreren anderen Stellen ausdrücklich zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern unterscheide. Der vorinstanzliche Schluss verbiete sich auch insofern, als die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Kaskadenordnung durchwegs an das verwandtschaftliche Verhältnis anknüpfe und diesbezüglich auch zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern ein qualitativer Unterschied bestehe. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Vorsorgereglemente verschiedener anderer Pensionskassen, in denen explizit zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern unterschieden werde. 
 
6.  
Der Klarheit willen werden in den nachfolgenden Ausführungen (neben dem auslegungsbedürftigen Begriff "Geschwister") die Begriffe "Halbgeschwister" (Geschwister mit einem gemeinsamen Elternteil) und "Vollgeschwister" (Geschwister mit zwei gleichen Elternteilen) verwendet. Dies, obwohl Letzterer - soweit ersichtlich - weder vom Gesetzgeber noch im streitbetroffenen Reglement (wohl aber vom BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138; vgl. nachfolgend E. 8) verwendet wird. 
 
7.  
Einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen betreffend die Frage, wie das Todesfallkapital unter Voll- und Halbgeschwistern aufzuteilen ist, stellte die Vorinstanz nicht fest. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sich der wirkliche Parteiwille aufgrund des Todes der versicherten Person nicht mehr feststellen lässt, weshalb eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe. 
 
7.1. Wie das kantonale Gericht richtig erkannte, wird der Begriff "Geschwister" weder im BVG noch im Reglement der Beschwerdegegnerin definiert. Der Wortlaut ist auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres klar. Sofern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Definition gemäss Duden ("Kinder gleicher Eltern") geltend macht, Halbgeschwister seien schon nach diesem allgemeinen Sprachgebrauch offenbar keine Geschwister, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt schon deshalb, weil im Duden gleichzeitig Halbgeschwister als "Geschwister, die nur einen Elternteil gemeinsam haben", definiert werden.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf das Erbrecht sowie verschiedene Erlasse, worin neben Geschwistern auch Halbgeschwister genannt (und im Erbrecht auch anders behandelt) würden. Diese Einwände zielen ins Leere:  
 
7.2.1. Was das Erbrecht anbelangt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass Voll- und Halbgeschwister gleichermassen gesetzliche Erben in derselben Parentel sind (vgl. Art. 458 ZGB). Dass die Beschwerdeführerin bei Vorversterben ihrer Eltern im Ergebnis eine höhere Quote vom Nachlass erhalten würde als der Halbbruder liegt daran, dass sie als Nachkomme an die Stelle von zwei Elternteilen treten würde, wohingegen der Halbbruder als Nachkomme nur an die Stelle eines Elternteils treten würde. Abgesehen davon, dass die Art. 457-459 ZGB weder Geschwister noch Halbgeschwister überhaupt erwähnen, und unabhängig von der Frage, inwiefern eine Bezugnahme auf das erbrechtliche System zur Auslegung des hier streitbetroffenen Reglements sachgerecht ist, scheint die erbrechtliche Begünstigungsregelung gerade nahe an derjenigen gemäss Ziff. 7.5 des Reglements nach vorinstanzlicher Lesart zu sein: Beiderorts befinden sich Voll- und Halbgeschwister in derselben Gruppe eines Kaskadensystems; Unterschiede liegen einzig in Bezug auf den - hier nicht streitigen - Umfang der Begünstigung innerhalb dieser abgeschlossenen Gruppe vor (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.1). Mit anderen Worten spricht die erbrechtliche Regelung - wenn überhaupt - eher für denn gegen die vorinstanzliche Sicht der Dinge.  
 
7.2.2. Die übrigen von der Beschwerdeführerin angerufenen Gesetzesbestimmungen (Art. 95 Abs. 1 ZGB, Art. 65 Abs. 1 lit. c der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2] sowie Art. 9 Abs. 1 lit. b [recte: Art. 4 Abs. 1] des Partnerschaftsgesetzes [PartG; SR 211.231]) enthalten ebenso wenig eine Definition der Begriffe "Geschwister" oder "Halbgeschwister" wie das BVG oder das Reglement der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sehen sie gerade eine Gleichbehandlung von Voll- und Halbgeschwistern vor, womit sich nicht erschliesst, inwiefern diese Normen für die von der Beschwerdeführerin geforderte Ungleichbehandlung von Voll- und Halbgeschwistern im Rahmen von Ziff. 7.5 des Reglements sprechen sollte (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.1).  
 
8.  
Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation schwergewichtig auf Rz. 914 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 15. März 2015 (zum Sinn und Zweck dieser Mitteilungen sowie zu deren grundsätzlich fehlendem Weisungscharakter vgl. Mitteilungen Nr. 1 über die berufliche Vorsorge vom 24. Oktober 1986). Danach soll ein Halbgeschwister gleich wie ein Vollgeschwister zum Kreis der Begünstigten gehören, da durch den gemeinsamen Elternteil eine verwandtschaftliche Beziehung gegeben ist. Das Halbgeschwister soll in gleichem Umfang begünstigt sein wie das Vollgeschwister, wenn keine andere Anordnung getroffen wurde. Kein Geschwister im Sinne von Art. 20a BVG, Art. 15 FZG und Art. 2 BVV 3 soll hingegen ein Stiefgeschwister sein. Dies mit der Begründung, es fehle an einem gemeinsamen Elternteil (und damit an einem verwandtschaftlichen Verhältnis) und es bestehe lediglich eine "soziale Geschwisternschaft". 
Was die darüber hinaus von der Vorinstanz angerufene Literatur anbelangt (ESTHER AMSTUTZ, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, N 603; Esther Amstutz, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N 51 zu Art. 20a BVG; Thomas Gächter/Esther Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 4, 2011, S. 45 ff.; Marc Hürzeler/ Gustavo Scartazzini, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 20a BVG), wird darin weitestgehend auf die eben dargelegte Auffassung des BSV verwiesen. Immerhin wird an einer Stelle festgehalten, der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG lasse offen, ob auch Halbgeschwister unter die Bestimmung fallen würden. Jedenfalls schliesse der Wortlaut dies auch nicht aus, weshalb die Frage durch die Vorsorgeeinrichtung im Reglement zu klären sei (Esther Amstutz, a.a.O., N 603). 
 
8.1. Anders als die Einwände in der Beschwerde suggerieren, ging die Vorinstanz nicht davon aus, der Verstorbene hätte Kenntnis vom konkreten Inhalt der zitierten Mitteilungen des BSV oder von den erwähnten Lehrmeinungen haben müssen. Sie schloss indessen unter Hinweis auf diese Quellen zu Recht darauf, der Begriff "Geschwister" weise auf ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis zu der versicherten Person hin, auf das unter anderem im Anwendungsbereich des BVG abzustellen sei. Diesen Schluss stellt die Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede. Im Gegenteil räumt sie ausdrücklich ein, sowohl Art. 20a Abs. 1 BVG wie auch Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. c-e des Reglements knüpften ihre Kaskadenordnung begünstigter Personen durchwegs an ein mit fortschreitenden literae loser werdendes verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den Begünstigten und dem Verstorbenen an: Würden zwischen diesem und seinen Kindern (lit. c) die engsten Bindungen bestehen, seien diese zu seinen Eltern (lit. d) bereits schwächer und zu den Geschwistern (lit. e) noch einmal weniger intensiv.  
 
8.2. Insofern die Beschwerdeführerin im Lichte der dargelegten Systematik des Reglements geltend macht, Halbgeschwister seien nicht unter Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. e des Reglements (Geschwister), sondern vielmehr unter lit. f (übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens) zu subsumieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass zwischen Voll- und Halbgeschwistern bezüglich verwandtschaftlichem Verhältnis insofern ein "qualitativer Unterschied" besteht, als erstere von zwei und letztere (nur) von einem gemeinsamen Elternteil abstammen. Aufgrund des in beiden Fällen vorhandenen Verwandtschaftsverhältnisses zu mindestens einem gemeinsamen Elternteil ist indessen trotzdem davon auszugehen, dass Halbgeschwister nach dem Verständnis eines vernünftigen und korrekten Menschen (vgl. E. 3.1.3 hievor) eher unter die Kategorie "Geschwister" als unter den Auffangtatbestand der "übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens" fallen.  
 
8.2.1. Würde dem anders lautenden Verständnis der Beschwerdeführerin gefolgt, bedeutete dies aufgrund der zwingenden (vgl. E. 3.1.1 hievor) und in Ziff. 7.5 Abs. 2 des Reglements ausdrücklich verankerten Kaskadenordnung was folgt: Halbgeschwister würden unter Vorbehalt einer anders lautenden Anordnung durch den Verstorbenen trotz des nahen Verwandtschaftsverhältnis zu diesem stets zu Gunsten der Vollgeschwister gänzlich von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Dafür, dass eine solche strikte Ungleichbehandlung der Voll- und Halbgeschwister auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht wäre, spricht schon der Umstand, dass sie selber geltend macht, die Auslegung des Begriffs "Geschwister" habe dahingehend zu erfolgen, dass zumindest nicht von einer absoluten Gleichbehandlung ausgegangen werden könne. Damit lässt sie indessen ausser Acht, dass die zwingend zu berücksichtigende Kaskadenordnung einzig den Kreis der Begünstigten regelt. Eine potenziell leistungsberechtigte Person gehört zu diesem Kreis dazu oder ist davon ausgeschlossen; Raum für Zwischenlösungen gibt es nicht.  
Es mag durchaus valable Gründe dafür geben, nicht alle Personen innerhalb einer solchen Gruppe mit mehreren Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen zu begünstigen. Einem solchen Anliegen wäre indessen durch die Regelung der Frage zu begegnen, in welchem Umfang die jeweiligen Personen innerhalb einer Gruppe mit mehreren Leistungsberechtigten zu begünstigen sind. Gegen den vorinstanzlichen Schluss, dass hier innerhalb der Gruppe gemäss Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. e des Reglements in Ermangelung einer anders lautenden Anordnung durch den Verstorbenen eine Aufteilung nach Köpfen zu erfolgen habe (vgl. dazu auch die bereits erwähnte Rz. 914 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 138), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 2 hievor). 
 
8.2.2. Würden die Halbgeschwister unter Ziff. 7.5 lit. f des Reglements fallen, bedeutete dies darüber hinaus, dass im Falle von deren Begünstigung insgesamt nur ein reduziertes Todesfallkapital zur Auszahlung gelangte (vgl. Ziff. 7.5 Abs. 4 des Reglements). Eine solche sich einzig zu Gunsten der Versicherung auswirkende Reduktion auf Kosten eigener Halbgeschwister erscheint aus der Sicht einer vernünftigen und korrekten versicherten Person ebenfalls nicht sachgerecht.  
 
8.3. Am Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Lösung nicht sachgerecht wäre, ändert auch die angeblich in casu fehlende Beziehungsnähe zwischen den Halbbrüdern nichts. So kann jedenfalls nicht gesagt werden, eine solche Beziehungsnähe fehle zwischen Halbgeschwistern regelmässig; derlei macht denn die Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend. Mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. e innerhalb des Reglements bzw. dessen Ziff. 7.5 als Ganzes steht, durfte der Verstorbene jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, sein ihm allenfalls nicht nahe gestandener Halbbruder sei auch ohne seine - ihm unstreitig offen gestandene - konkrete Anordnung von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen.  
 
8.4. Nicht stichhaltig ist der erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Verweis der Beschwerdeführerin auf verschiedene Reglemente anderer Pensionskassen (namentlich der Credit Suisse Sammelstiftung sowie der Pax Vorsorgestiftung), welche angeblich zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern unterscheiden würden. Unabhängig von der Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit (Art. 99 BGG) sowie der Relevanz dieser Vorbringen für die Auslegung des hier streitbetroffenen Reglements führen - soweit ersichtlich - die angerufenen Reglemente Geschwister und Halbgeschwister gerade ausdrücklich innerhalb derselben Gruppe der Kaskadenordnung auf; die Pax Sammelstiftung gar ausdrücklich "Geschwister (inkl. Halbgeschwister) ".  
 
8.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die Unklarheitsregel für den Fall, dass die Regelung in Ziff. 7.5 Abs. 1 lit. e des Reglements als unklar betrachtet würde. Da es nach dem Dargelegten gestützt auf eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip an einer solchen Unklarheit fehlt, bleibt - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - für die lediglich subsidiär zur Anwendung gelangende Unklarheitsregel (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit Hinweisen) kein Raum.  
 
9.  
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, in dem sie die Klage der Beschwerdeführerin abwies. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner