Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_134/2022  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.C.________ AG, 
3. B.D.________ AG, 
4. B.E.________ AG, 
5. B.F.________ AG, 
6. B.G.________ AG, 
7. B.________, 
alle sechs vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwältin Pascale Köster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. November 2021 (4M 19 94). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft H.________, geboren 1950, zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die B.________ Gesellschaften (B.C.________ AG, B.I.________ AG, B.E.________ AG, B.J.________ AG, B.F.________ AG, B.G.________ AG) diverse Praxisräume, Kliniken und sonstige Räumlichkeiten an verschiedenen Standorten in der Schweiz neu erstellen oder umbauen lassen, womit sie stets H.________ als Architekt und Bauherrenvertreter beauftragt hätten. Als Architekt und Bauherrenvertreter der B.________ Gesellschaften habe H.________ die Gesamtverantwortung für die Bauprojekte gehabt. Er sei bereits in die Standortevaluation einbezogen worden und für die Planungsarbeiten, die Einreichung der Baubewilligungsgesuche und die Erstellung von Ausführungsplänen zuständig gewesen. Darüber hinaus hätten auch die Erstellung der Submissionsunterlagen, die Ausschreibung der Arbeitsgattungen im freien Wettbewerb und die Vergabe der Bauarbeiten an die Unternehmer zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Überdies sei er für die Bauleitung, Bauüberwachung, Baukoordination und Bauabnahme auf der Baustelle zuständig gewesen. Als Bauherrenvertreter sei ihm zudem die Kontrolle der Einhaltung des Kostendachs und die Ausarbeitung und Kontrolle der Werkverträge anheimgestellt gewesen. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Ausschreibung und die Vergabe der Arbeitsgattungen im Rahmen der Bauprojekte der B.________ Gesellschaften habe H.________ über sehr weitreichende Kompetenzen verfügt. B.________ habe es der Wahl H.________s überlassen, welche Unternehmen dieser jeweils zur Offertstellung eingeladen habe, und habe von ihm nur ausdrücklich verlangt, dass dieser pro zu vergebende Arbeitsgattung jeweils mehrere Offerte einholen und mit den offerierenden Unternehmen in gleicher Weise Preisverhandlungen führen müsse, damit unter Bedingungen des freien und fairen Wettbewerbs der günstigste Offerent den Zuschlag erhalten habe. Aus Zeitmangel, mangels Fachwissens und aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses sei B.________ respektive die Bauherrschaft stets der Empfehlung von H.________ gefolgt. Nachdem der Entscheid für einen bestimmten Offerenten gefallen sei, habe H.________ teilweise die Werkverträge aufgesetzt. Diese seien in der Folge von der Bauherrschaft unterzeichnet worden. Sämtliche Akonto- und Schlussrechnungen der Unternehmer seien zunächst H.________ eingereicht worden, der sie kontrolliert, mit einem Stempel versehen, visiert und schliesslich an die Buchhaltung der B.________ Gesellschaften zur Bezahlung weitergeleitet habe. B.________ habe der Buchhaltung die Weisung erteilt, dass sämtliche von H.________ visierten Rechnungen zu bezahlen seien.  
 
A.b. Bei A.________ handle es sich um eine Erbengemeinschaft, die eine unter der Firma A.________ im Handelsregister eingetragene, auf Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten spezialisierte Einzelunternehmung betreibe. A.A.________, geboren 1965, sei seit dem 19. Juli 1995 Geschäftsführer der Einzelunternehmung A.________ mit Einzelprokura. Einem Schreiben vom 26. Oktober 2005 zufolge habe K.________ mit H.________ im Namen der Einzelunternehmung A.________ vereinbart, dass H.________ für die an die Einzelunternehmung erteilten Aufträge auf das bezahlte Auftragsvolumen jeweils Provisionen von 20 % für Tapetenlieferungen, 10 % für Malerarbeiten und 5 % für Bodenbeläge gewährt würden. Spätestens im Jahr 2006 habe A.A.________ von dieser Vereinbarung Kenntnis erhalten und dafür gesorgt, dass sie für alle A.________-Niederlassungen und vornehmlich für Aufträge der B.________ Gesellschaften zur Anwendung gelange. A.A.________ und H.________ hätten somit bei sämtlichen Vergaben der B.________ Gesellschaften gewusst, dass die Einzelunternehmung A.________ H.________ für die Erteilung der Zuschläge eine vom Volumen der Arbeiten abhängige Zahlung geschuldet habe. Bei der Einzelunternehmung A.________ habe einzig A.A.________ über die H.________ für die Zuschlagserteilung von Aufträgen der B.________ Gesellschaften gewährten Zahlungen Bescheid gewusst. Im Rahmen der Ausschreibung und der Vergabe der Arbeitsgattungen "Bodenbelagsarbeiten" und "Malerarbeiten" habe H.________ mittels diverser wettbewerbsrelevanter respektive wettbewerbsverfälschender Massnahmen dafür gesorgt, dass die Einzelunternehmung A.________ den Zuschlag erhalten habe, indem er entgegen den Vorgaben der B.________ Gesellschaften im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen gar keine Konkurrenzofferten eingeholt und die Arbeiten konkurrenzlos vergeben habe, obschon aufgrund der Marktsituation Konkurrenzangebote sehr wohl erhältlich gewesen wären, oder indem er mit Konkurrenzunternehmen keine ernsthaften Preisverhandlungen geführt habe. Im Gegenzug habe A.A.________ im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2008 und dem 15. Februar 2013 Überweisungen von Bankkonten der Einzelunternehmung A.________ auf Bankkonten von H.________ im Gesamtbetrag von Fr. 51'489.55 veranlasst.  
Da H.________ die B.________ Gesellschaften entgegen seinen auftragsrechtlichen Pflichten nicht über die ihm von der Einzelunternehmung A.________ für die Zuschlagserteilung gewährten Zahlungen informiert und die erhaltenen Gelder nicht an die B.________ Gesellschaften weitergeleitete habe, sei diesen ein Schaden aus Nichtvermehrung der Aktiven im Umfang von Fr. 51'489.55 erwachsen. Dabei habe die Gewährung der Zahlung durch die Einzelunternehmung A.________ eine kausale Hilfeleistung für H.________ dargestellt, da er ohne diese für die Vergabe erbrachten Zahlungen nicht in der Lage gewesen wäre, die B.________ Gesellschaften am Vermögen zu schädigen, indem er die Gelder für sich behalten und sich so unrechtmässig bereichert habe. Zum Zweck der Auszahlung der für die Zuschlagserteilung vereinbarten Beträge habe H.________ der Einzelunternehmung A.________ fingierte Honorarrechnungen über vermeintliche Leistungen ausgestellt, die er (wenn überhaupt) auf der Grundlage des Architekturvertrags mit den B.________ Gesellschaften erbracht habe und für die er bereits von diesen mit dem jeweils vereinbarten Pauschalhonorar entschädigt worden sei. A.A.________ habe Kenntnis vom unwahren Inhalt der Rechnungen gehabt, von H.________ jedoch keine wahrheitsgemässen Rechnungen verlangt, sondern stattdessen die unwahren Rechnungen visiert und sie in der Folge zur Verbuchung als Geschäftsaufwand an die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ weitergeleitet, um die H.________ für die Zuschlagserteilung gewährten Zahlungen in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ wahrheitswidrig verbuchen und als legalen Geschäfts- bzw. Verwaltungsaufwand kaschieren zu lassen. In der Buchhaltung habe man keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich in Tat und Wahrheit um für die Zuschlagserteilung zu gewährende Zahlungen gehandelt habe, weshalb die unwahren Rechnungen wahrheitswidrig als Architekturhonorare verbucht worden seien. 
 
B.  
 
B.a. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern A.A.________ der mehrfachen Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1'350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.--, bzw. mit 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.  
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.A.________ am 12. März 2018 Einsprache. Am 28. März 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kriminalgericht des Kantons Luzern. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 zog die Privatklägerschaft die adhäsionsweise eingereichte Zivilklage zurück. Am Strafantrag sowie an der Konstituierung als Strafklägerin hielt sie hingegen fest. 
 
B.b. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.A.________ mit Urteil vom 15. Juli 2019 der aktiven Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.-- und zu einer Busse von Fr. 15'000.--, bzw. zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kriminalgericht stellte das Strafverfahren wegen mehrfacher aktiver Privatbestechung, begangen vor dem 15. Juli 2012, zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verzichtete auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staates (Dispositiv-Ziffer 4) und auferlegte A.A.________ die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5).  
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2019 erhoben A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussberufung. 
Mit Schreiben vom 24. September 2021 erklärte die Privatklägerschaft den partiellen Rückzug ihrer Strafanträge wegen aktiver Privatbestechung, soweit sie sich gegen A.A.________ richteten. 
 
B.c. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.A.________ mit Urteil vom 2. November 2021 der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staates wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 3). Es auferlegte A.A.________ 90 % der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens und bestätigte den vorinstanzlichen Kostenspruch (Dispositiv-Ziffer 4).  
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei in allen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien dem Kanton Luzern die Kosten des bundesgerichtlichen und des kantonalen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es sei ihm zulasten des Kantons Luzern eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche und für das kantonale Verfahren zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Für die Beurteilung von Rügen ohne Auswirkung auf den angefochtenen Entscheid fehlt es der beschwerdeführenden Partei am Rechtsschutzinteresse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage kann das Bundesgericht nicht angerufen werden. Auf solche Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.1; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.5; 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.5).  
Sofern der Beschwerdeführer die Konkurrenz zwischen Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG und Art. 158 i.V.m. Art. 25 StGB thematisiert (Beschwerde S. 12-15), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Urteil der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen aktiver Privatbestechung nach Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG infolge Rückzugs des Strafantrags ausgeschlossen war (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Demnach stellt sich vorliegend die vom Beschwerdeführer thematisierte Konkurrenzfrage zwischen den beiden Tatbeständen nicht und fehlt es am notwendigen rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) zur Klärung dieser Konkurrenzfrage. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 139 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz weise die fristgerecht gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme von L.________ und M.________ zu Unrecht ab. Sie weigere sich zudem zu Unrecht, die Buchungsunterlagen der Einzelunternehmung A.________ als Beweismittel zuzulassen (Beschwerde S. 22-24).  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beweisanträge kritisiert, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die vorinstanzliche Abweisung dieser Beweisanträge willkürlich wäre. Das gilt, sofern er vorbringt, dass es sich bei M.________ um den seit über eineinhalb Jahrzehnten für die Einzelunternehmung A.________ tätigen Chefbuchhalter und Vorgesetzten der Buchhalterin L.________ gehandelt habe (Beschwerde S. 22). Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen L.________ als Buchhalterin der Einzelunternehmung A.________ genannt hatte. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass M.________ für die angeklagten Buchungen (noch) nicht zuständig gewesen sei, weswegen er keine sachdienlichen Angaben dazu machen könnte (angefochtenes Urteil S. 9 f.), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
Die Vorinstanz erwägt, nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers war einzig er darüber informiert, dass H.________ die fakturierten Leistungen für die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt erbracht habe (angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) und stellt insbesondere nicht in Abrede, dass nur er Kenntnis über die fehlende Erbringung der von H.________ fakturierten Leistungen hatte. Bei dieser Sachlage ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich L.________ zur buchhalterischen Erfassung der fiktiven Honorarrechnungen von H.________ "nur sehr limitiert" hätte äussern können (angefochtenes Urteil S. 10). Von einer "unzulässigen Vorverurteilung" der Vorinstanz (Beschwerde S. 23) kann keine Rede sein. Was die Weigerung betrifft, die beantragten Buchhaltungsunterlagen der Einzelunternehmung A.________ als Beweismittel zuzulassen (Beschwerde S. 23 f.), ist zu beachten, dass sich gemäss Vorinstanz die relevanten Auszüge aus der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ bei den Untersuchungsakten befinden (angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht hinreichend dar, dass und inwiefern die Jahresrechnungen sowie weitere Buchhaltungsunterlagen der Einzelunternehmung A.________ für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung von Relevanz sein könnten. Die Vorinstanz konnte damit willkürfrei diesen Beweisantrag ablehnen. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldvorwurf wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 12 Abs. 2, Art. 25 StGB) und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er Kenntnis über die Geschäftsführereigenschaft von H.________ gehabt habe (Beschwerde S. 4-9).  
 
3.1.2. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter mit der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteile 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
Was der Täter bzw. Gehilfe wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.2). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer habe offenkundig nicht verborgen geblieben sein können, dass die B.________ Gesellschaften für die Realisierung ihrer Bauprojekte mit H.________ einen externen Bauexperten hinzugezogen hätten. Dies impliziere, dass sie selbst gerade über keine entsprechenden eigenen Baufachleute verfügt hätten. Ansonsten hätte die Mandatierung eines externen Architekten kaum Sinn ergeben, sondern höchstens unnötige Kosten generiert. Es erfordert gemäss Vorinstanz keine besonderen Kenntnisse der Baubranche, über die der Beschwerdeführer als langjähriger Geschäftsführer einer Bauunternehmung jedoch ohnehin verfüge, um zu erkennen, dass in solchen Konstellationen die Bauherrschaft bei bauspezifischen Entscheidungen in aller Regel den Empfehlungen des eigens dafür mandatierten Fachmanns folgen werde. Daraus resultiere für diesen ein beachtliches Potential, die Entscheidungen (der Bauherrschaft) zu beeinflussen. Bereits vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer unweigerlich erkennen müssen, dass H.________ die Vergabeentscheide der B.________ Gesellschaften in erheblichem Mass habe lenken können. Die Tatsache, dass die Unternehmung des Beschwerdeführers Provisionszahlungen an H.________ ausgerichtet habe, indiziere gerade, dass er offensichtlich selbst von einer solchen Annahme ausgegangen sei. Andernfalls hätte bereits der Abschluss der Provisionsvereinbarung mit H.________ im Jahr 2005 a priori kaum Sinn ergeben, sondern eine sinnlose Aufwandsposition bedeutet. Denn H.________ habe mit den daraus ergebenden Vergütungen, wie der Beschwerdeführer selbst eingestanden habe, für die Vermittlung von Kunden honoriert werden sollen. Dies habe nur funktionieren können, wenn der Architekt (d.h. H.________) auf die Entscheide der Bauherrschaft zumindest bis zu einem gewissen Grad einen Einfluss gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 24).  
Gemäss Vorinstanz ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er die Provisionsvereinbarung getreu dem Grundsatz "pacta sunt servanda" unreflektiert perpetuiert und H.________ im Ergebnis ohne Gegenleistungen Provisionen ausgerichtet habe, als Schutzbehauptung zu betrachten. Als langjähriger Geschäftsführer und Mitinhaber der Einzelunternehmung A.________ hätte der Beschwerdeführer keinesfalls über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren Provisionen von mehr als Fr. 50'000.-- an H.________ ausbezahlt, ohne sich davon irgendwelche Vorteile für seine Gesellschaft zu versprechen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Vereinbarung im ersten Jahr der gemeinsamen Bautätigkeit für die B.________ Gesellschaften noch aus Gewohnheit hätte weiter gelten lassen, hätte er in den Folgejahren mehr als genug Gelegenheit gehabt, H.________ in Kenntnis zu setzen, dass die Aufträge der Privatklägerschaft davon ausgenommen seien, weil dergestalt - entgegen der mit der Vereinbarung verfolgten Intention - keine neuen Kunden akquiriert würden. Dies habe er jedoch bis zuletzt unterlassen. Der Beschwerdeführer habe mithin gewusst oder zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass H.________ bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Bauprojekten der B.________ Gesellschaften über die erforderlichen Kompetenzen verfügt habe, um den Zuschlag wenigstens in seinem Sinn zu lenken (angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
 
3.1.5. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf seine Kenntnis um die Geschäftsführereigenschaft von H.________ vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären (BGE 146 IV 88 E. 1.5.2; vgl. oben E. 2.2). Dies gilt, sofern er namentlich geltend macht, er sei in keiner der vielen von der Vorinstanz dargelegten Vergabesituationen und -abläufe involviert gewesen und habe deshalb keine Kenntnis ("Innenansicht") bezüglich der Stellung von H.________ erlangt (Beschwerde S. 5 f.). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kenntnis um die Geschäftsführereigenschaft von H.________ eingehend. Sie legt überzeugend dar, warum seine Version nicht zu überzeugen vermag (angefochtenes Urteil S. 20-25). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt (Beschwerde S. 9), ist ihm nicht zu folgen. Indem die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Kenntnis der Geschäftsführereigenschaft sei aufgrund der von ihr willkürfrei festgestellten tatsächlichen Umstände zu bejahen, stellt dies keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Provisionszahlungen effektiv ein schädigendes Verhalten von H.________ zum Nachteil der B.________ Gesellschaften verursacht hätten (Beschwerde S. 9-12).  
 
3.2.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist erstellt, dass H.________ sich bei seinen Vergabeentscheiden zugunsten der Einzelunternehmung A.________ von den in Aussicht gestellten Provisionszahlungen beeinflussen lassen hat respektive seinen eigenen monetären Interessen ein höheres Gewicht als den von ihm zu wahrenden Interessen der B.________ Gesellschaften zugemessen hat (angefochtenes Urteil S. 20). Gemäss Vorinstanz hat aus dem Verhalten von H.________ für B.________ und die B.________ Gesellschaften in mehrfacher Hinsicht eine Vermögensschädigung resultiert: Einerseits habe H.________ den wirksamen Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern ausgeschaltet, indem er entweder a priori auf eine Ausschreibung verzichtet und die Aufträge konkurrenzlos an Unternehmen vergeben habe, die Provisionszahlungen an ihn geleistet hätten, oder aber von Preisverhandlungen mit Konkurrenten abgesehen habe, damit die von ihm favorisierten Unternehmer mit den vermeintlich besten Angeboten aufwarten konnten. Andererseits habe H.________ eine zusätzliche künstliche Verteuerung der betroffenen Bauarbeiten bewirkt, da die Unternehmen andernfalls jene Beträge, die sie in Form von Bestechungsgeldern an ihn entrichteten, von ihren Offerten hätten subtrahieren können, ohne dass sie dadurch die gewünschte Marge verloren hätten. Damit hätten die Bauprojekte für die Bauherrschaft im Ergebnis geringere Kosten in Höhe jenes Betrags verursacht, den H.________ in Form von Vermittlungsprovision vereinnahmt habe. Da H.________ die ihm von den Bauunternehmen ausgerichteten Zuwendungen entgegen seiner auftragsrechtlichen Verpflichtung nicht an die Privatklägerschaft abgeliefert habe, sei dieser ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der insgesamt von den Bauunternehmen an ihn ausbezahlten Kick-Back-Leistungen, die sich im Fall der Einzelunternehmung A.________ auf Fr. 51'489.55 beliefen, mutmasslich jedoch in noch grösserem, aber nicht bezifferbarem Ausmass entstanden. Die von H.________ verlangten Provisionsleistungen seien damit direkt kausal für eine Verminderung der Aktiven der Bauherrschaft gewesen (angefochtenes Urteil S. 36 f.).  
 
3.2.3. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis festgehalten, dass in der Verletzung der vertraglich vereinbarten Herausgabepflicht angenommene Gelder allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsbesorgung liegt. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Interessen des Geschäftsherrn richtet und sich daher schädigend auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteile 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.4.6; 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).  
Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.3.3; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1). 
 
3.2.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz beschränkt sich nicht etwa darauf, darzulegen, dass eine durch die Provisionszahlungen bedingte Beeinflussung oder Verhaltensänderung von H.________ vorgelegen hat (vgl. Beschwerde S. 10). Vielmehr legt sie aufgrund der von ihr willkürfrei festgestellten Umstände (Art. 105 Abs. 1 BGG) überzeugend dar, dass sich das durch die Provisionszahlungen beeinflusste Verhalten von H.________ gegen die Vermögensinteressen der B.________ Gesellschaften und von B.________ richtete und schädigend für sie auswirkte (vgl. oben E. 3.2.2). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf BGE 129 IV 124 (Beschwerde S. 10-12) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Daran ändert nichts, dass bei der Einzelunternehmung A.________ der Beschwerdeführer der einzige war, der das "System" betreffend die Provisionszahlungen kannte (Beschwerde S. 10 f.).  
 
3.3. Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldvorwurf wegen Urkundenfälschung eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Er habe weder eine inhaltlich unwahre Urkunde erstellt, noch eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht (Beschwerde S. 15-18). In subjektiver Hinsicht bringt er vor, er habe keinen auf die Erstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde gerichteten Vorsatz, keine Täuschungsabsicht und keine Vorteilsabsicht gehabt. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO (Beschwerde S. 18-22).  
 
4.2.  
 
4.2.1. In objektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, H.________ habe der Einzelunternehmung A.________ insgesamt viermal Jahreshonorare für Tätigkeiten in Rechnung gestellt, die er für die Unternehmung aber zu keinem Zeitpunkt effektiv erbracht habe. Die entsprechenden Rechnungsbelege hätten damit unwahre Informationen enthalten und nicht ansatzweise die realen Verhältnisse wiedergegeben. Da diese Belege von Anfang an als Buchhaltungsbelege konzipiert gewesen seien, seien sie als unwahre Urkunde zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 42).  
Der Beschwerdeführer habe diese Belege entgegengenommen und die Rechnungen in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ mit Buchungstext "H.________ Arch.Honorar" auf dem Konto xxx "Diverser Verwaltungsaufwand" verbuchen lassen. Ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die fiktiven Honorarrechnungen von H.________ auf einem Sachaufwandkonto und nicht auf einem Personalaufwandkonto erfasst worden seien, könne indes grundsätzlich offenbleiben, obschon gewisse Indizien darauf hindeuten würden, dass er darüber orientiert gewesen sein dürfte oder eine solche Verbuchung gar angeordnet haben könnte. Denn schwerer als die Verbuchung auf einem allenfalls inadäquaten Konto wiege die Verbuchung der Rechnungen unter einem falschen Titel: Die fingierten Honorarrechnungen von H.________ seien auf Veranlassung des Beschwerdeführers unverändert als vermeintlicher Honoraraufwand verbucht worden, obschon sie in Tat und Wahrheit Bestechungszahlungen zum Gegenstand hatten, was der Beschwerdeführer jedoch gegenüber seinen Mitarbeitenden in der Buchhaltungsabteilung zu keinem Zeitpunkt richtig gestellt habe. Mit der buchhalterischen Erfassung hätten die Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ Eingang gefunden, wo sie unter der erwähnten irreführenden Bezeichnung auf einem Aufwandkonto erfasst worden seien. Dabei seien sowohl die Belege als auch die Buchungen ex lege dazu bestimmt gewesen, aussenstehenden Dritten einen falschen Eindruck von den betreffenden Geschäftsfällen zu vermitteln. Infolgedessen hätten sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, sodass sie keine blossen schriftlichen Lügen, sondern eigentliche Falschbeurkundungen repräsentiert hätten (angefochtenes Urteil S. 42). 
 
4.2.2. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Honorarrechnungen von H.________ rein fiktiver Natur gewesen seien, da dieser die darin erwähnten Leistungen für die Gesellschaft nie erbracht habe. Er habe - wie H.________ - den wahren Hintergrund für die Rechnungsstellung nicht preisgeben und insbesondere keine Kick-Back-Zahlungen in der Buchhaltung erfassen wollen. Stattdessen habe er die von H.________ geschaffene Gelegenheit ergriffen, die Aufwände tatsachenwidrig als Honorarzahlungen zu verbuchen und dergestalt die geleisteten Bestechungsgelder zu kaschieren. Damit habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft die Absicht verfolgt, aussenstehende Dritte und vornehmlich die Privatklägerschaft über die wahre Natur der Bestechungszahlungen zu täuschen, falls die Überweisungen je entdeckt werden sollten (angefochtenes Urteil S. 42 f.).  
Der Beschwerdeführer habe zugleich in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt: Er habe mit der Übernahme der unwahren Urkunden in die Buchhaltung seiner Unternehmung allein bezweckt, die Kick-Back-Zahlungen und damit seine Hilfeleistung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung von H.________ zu verschleiern, indem er die Provisionen als Honorarzahlung ausgewiesen habe. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer die buchhalterische Erfassung der Rechnungen und Vergütungen nicht in eigener Person vorgenommen habe, sondern die Verbuchung in mittelbarer Täterschaft von seiner Buchhalterin L.________ habe erledigen lassen. Denn nach seinen eigenen Angaben hätten im Umfeld der Einzelunternehmung A.________ allein K.________, der Urheber der Provisionsvereinbarung, und er selbst um den wahren Hintergrund der angeklagten Transaktionen gewusst. L.________ hingegen hätten die erforderlichen Kenntnisse über die realen Hintergründe der Zahlungen an H.________ gefehlt, womit sie nicht vorsätzlich eine Falschverbuchung habe vollziehen und damit eine Falschbeurkundung habe verüben können. Der Beschwerdeführer müsse sich hingegen ihre Handlungen anrechnen lassen (angefochtenes Urteil S. 43). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).  
 
4.3.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben oder wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine Rechnung nur unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit haben (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und E. 3.1; Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.1.2).  
 
4.3.4. Gebrauchen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bedeutet, dass die unechte oder inhaltlich unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; Urteile 6B_949/2014 vom 6. März 2017 E. 10.2; 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 163 zu Art. 251 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 89 zu Art. 251 StGB). Als Gebrauch gelten das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und die Veröffentlichung (vgl. Urteile 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 5.2; 6B_160/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 2.2; MARKUS BOOG, a.a.O., N. 163 zu Art. 251 StGB). Die unechte oder inhaltlich unwahre Urkunde muss gegenüber dem Beweisadressaten gebraucht werden, d.h. gegenüber dem, der durch sie als Beweismittel getäuscht werden soll. Wer dies ist, ist an sich gleichgültig. Doch können Eingeweihte nicht Adressaten sein (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N. 163 zu Art. 251 StGB; FRANK ZIESCHANG, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2009, N. 227 zu § 267 StGB).  
 
4.3.5. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6).  
 
4.3.6. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren die von H.________ hergestellten Honorarrechnungen in erster Linie für die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ bestimmt, um den wahren Charakter der von der Einzelunternehmung A.________ an ihn persönlich geleisteten Bestechungszahlungen zu kaschieren und der Gesellschaft einen Beleg für eine möglichst unverdächtige Verbuchung dieser Transaktionen zu verschaffen. Die Honorarrechnungen gaben die realen Verhältnisse nicht wieder, da sie Leistungen betrafen, die H.________ zu keinem Zeitpunkt effektiv erbracht hatte (angefochtenes Urteil S. 42). Folglich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass es sich um unwahre Urkunden handelte.  
Aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerde (S. 15) - nicht wegen Beteiligung an der Herstellung falscher Urkunden verurteilt worden ist. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe inhaltlich unwahre Honorarrechnungen von H.________ entgegengenommen und diese mit Buchungstext "H.________ Arch.Honorar" auf dem Konto xxx "Diverser Verwaltungsaufwand" in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ verbuchen lassen. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 42 f.). Die Vorinstanz verurteilt ihn also deshalb, weil er gefälschte Urkunden zur Täuschung gebracht hatte. Für die Verurteilung wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist es unerheblich, ob und in welcher Form der Verurteilte an der Herstellung der gefälschten Urkunde beteiligt war. Es genügt, dass er um die Fälschung der von ihm gebrauchten Urkunden wusste (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2.3), was aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Fall war. 
Gemäss Vorinstanz wurden die fingierten Honorarrechnungen von H.________ auf Veranlassung des Beschwerdeführers unverändert als vermeintlicher Honoraraufwand verbucht, obschon sie in Tat und Wahrheit Bestechungszahlungen zum Gegenstand hatten, was der Beschwerdeführer jedoch gegenüber seinen Mitarbeitenden in der Buchhaltungsabteilung zu keinem Zeitpunkt richtig gestellt habe (angefochtenes Urteil S. 42). Damit geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung - und insbesondere die Buchhalterin L.________ - über den wahren Inhalt der Honorarrechnungen getäuscht hatte. Indem er diesen die Honorarrechnungen zur Verbuchung unter einem falschen Titel weitergeleitet und damit zugänglich gemacht hat, hat er inhaltlich unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht. Die inhaltlich unwahre Urkunde muss gegenüber dem Beweisadressaten gebraucht werden, d.h. gegenüber dem, der durch sie als Beweismittel getäuscht werden soll (vgl. oben E. 4.3.4). Dies gilt auch betreffend die zuständige Buchhalterin der Einzelunternehmung A.________, die gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Kenntnisse über die realen Hintergründe der Zahlungen an H.________ hatte (angefochtenes Urteil S. 43). 
Entgegen der Beschwerde (S. 18) ist es unerheblich, dass es sich um eine "im unternehmensinternen Bereich" der Einzelunternehmung A.________ erfolgte Weiterreichung von Urkunden gehandelt habe. Denn mit der Weiterleitung der (inhaltlich unwahren) Honorarrechnungen wurden diese der Buchhalterin der Unternehmung zugänglich gemacht und die Buchhalterin getäuscht, sodass die Honorarrechnungen in die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ verbucht wurden. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch die Weiterleitung der inhaltlich unwahren Rechnungen an die Buchhaltungsabteilung der Einzelunternehmung A.________ (auch) aussenstehende Dritten über die wahre Natur der Bestechungszahlungen getäuscht hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 42). 
 
5.  
Seine Anträge betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. sinngemäss mit den beantragten Freisprüchen (Beschwerde S. 2). Darauf ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-7 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im Verfahren vor Bundesgericht daher keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara