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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_502/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaats anwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Falschbeurkundung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2023 (4M 22 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 31. Januar 2023 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Kriminalgerichts vom 3. Mai 2021 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Falschbeurkundung, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Unterlassung der Buchführung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nach aArt. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Weiter stellte es die Rechtskraft der kriminalgerichtlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Misswirtschaft (hinsichtlich der Tatbestandsvariante der leichtfertigen Kreditgewährung) und mehrfachen Pfändungsbetrugs fest. Vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sprach es ihn frei und stellte das Verfahren betreffend den Vorwurf der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nach aArt. 87 Abs. 3 AHVG, angeblich begangen am 3. Mai 2014, zufolge Verjährung ein. Das Kantonsgericht Luzern belegte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und ordnete deren Vollzug im Umfang von 10 Monaten an. Zudem sprach es als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Dezember 2015 eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 80.-- aus. Infolge Zeitablaufs sah das Kantonsgericht vom Widerruf des ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 30. März 2015 und des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. März 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs ab. Schliesslich verzichtete es auf die Anordnung eines Berufsverbots. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventualiter sei er "im Sinne der Erwägungen von Schuld und Strafe frei zu sprechen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Hauptantrag, sondern ersucht lediglich um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragt er einen Freispruch "im Sinne der Erwägungen". Doch er präzisiert nicht, von welchen Vorwürfen er freigesprochen werden will. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Misswirtschaft (hinsichtlich der Tatbestandsvariante der leichtfertigen Kreditgewährung) und mehrfachen Pfändungsbetrugs waren in Rechtskraft erwachsen. Ein Freispruch von diesen Vorwürfen ist ausgeschlossen, weil neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Zur Begründung seiner Beschwer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verweist der Beschwerdeführer auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Falschbeurkundung. In der Beschwerdebegründung äussert er sich zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, zur mehrfachen Falschbeurkundung "im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbuchung unwahrer Rechnungen" und zur mehrfachen Falschbeurkundung "im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers". 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden, als sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung. Er rügt eine Verletzung von Art. 253 Abs. 1 StGB, des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung.  
 
3.2. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.  
Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (zum Ganzen BGE 101 IV 145 E. 2b; Urteile 6B_279/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 2.1; 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2; 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteile 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. 5.1.2; 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung besteht nicht zum Schutz des Investors, der das Gründungskapital zur Verfügung stellt, sondern zum Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB innewohnt. Mit anderen Worten sollen allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäftszweck dienende Investition. Dies ist bei einer Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung nicht der Fall. Vielmehr werden die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesellschaft entzogen (siehe Urteil 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 2). 
 
3.3. Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung ausführlich und überzeugend. Sie hält fest, die B.________ AG sei ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen worden. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers habe die Gründungsurkunde sowie die Statuten unterzeichnet und die zur Gründung erforderlichen Erklärungen abgegeben. Sodann habe sie während den ersten zwei Wochen als Verwaltungsrätin fungiert, bevor sie an der ausserordentlichen Generalversammlung abgewählt und ersetzt worden sei. Der Schwager des Beschwerdeführers habe das Gründungskapital von Fr. 100'000.-- eingezahlt. Dieses sei kurz darauf an eine Aktiengesellschaft des Schwagers zurückgeflossen. Anstelle des Gesellschaftskapitals sei in der Buchhaltung ein Aktionärsdarlehen an den verschuldeten Beschwerdeführer verbucht worden.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Gründung der B.________ AG initiiert. Von Anfang an sei geplant gewesen, dass das Kapital direkt nach der Gründung zurückfliesse. Das Aktionärsdarlehen an den Beschwerdeführer sei ungesichert und in Anbetracht seiner Verschuldung wertlos gewesen. Die Schwiegermutter habe vor dem Notar die Erklärung abgegeben, das einbezahlte Kapital stehe der Gesellschaft zur freien Verfügung. Diese falsche Tatsache habe der Notar öffentlich beurkundet. Auf die gleiche Weise habe die Schwiegermutter den Handelsregisterbeamten getäuscht, worauf dieser veranlasst habe, dass die B.________ AG mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Tatbestandselement von Art. 253 Abs. 1 StGB selbst verwirklicht. Die Vorinstanz nehme willkürlich an, er sei ein Hauptbeteiligter gewesen. Gestützt darauf rechne sie ihm zu Unrecht die Handlungen seiner Schwiegermutter und diejenigen seines Schwagers zu. Dies könne keine Tatherrschaft begründen. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie hätte Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sowie Anstiftung oder Gehilfenschaft prüfen und die Rolle der Schwiegermutter und des Schwagers beleuchten müssen. Ein gemeinsamer Tatentschluss, eine Beauftragung oder Instruktion der Schwiegermutter und des Schwagers durch ihn seien nicht erstellt.  
Diese Einwände verfangen nicht. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Handlungen nicht selbst ausführte und dass er keine direkte Tatmacht hatte. Allerdings hätten seine Schwiegermutter und sein Schwager in seinem Auftrag und Interesse gehandelt. Er habe das Vorgehen geplant und gewollt. Damit habe er mit Vorsatz und Täuschungsabsicht gehandelt. Er sei es gewesen, der das abgeflossene Kapital der B.________ AG durch ein wertloses Aktionärsdarlehen ersetzt habe, anstatt dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft werthaltig finanziert sei. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
Ausserdem durfte die Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offen lassen, ob bei der Schwiegermutter und beim Schwager Mittäterschaft, Gehilfenschaft oder mittelbare Täterschaft vorliegt. Sie begründet überzeugend, dass der Beschwerdeführer ohnehin als Hauptbeteiligter dasteht und, dass die Initiative für die Delikte von ihm ausging. Allein er habe davon profitiert, indem er die B.________ AG habe gründen können, obwohl er nicht über das dafür notwendige Kapital verfügt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. 
 
3.5. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht, indem sie den Beschwerdeführer der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig spricht. Seine Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Falschbeurkundung betreffend der Erstellung und Verbuchung unwahrer Rechnungen sowie betreffend die Lohnzahlungen an seine Ehefrau. Er bringt vor, die Vorinstanz verletze Art. 251 Ziff. 1 StGB und verstosse gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs 2).  
 
4.2.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (aArt. 958 ff., 662a ff. OR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 141 IV 369 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Falschbeurkundung begeht namentlich, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingten Aufwand verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.5). 
Der Rechnungsaussteller kann sich nach der Rechtsprechung der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3). 
 
4.3. Die Vorinstanz legt eingehend und schlüssig dar, weshalb sie den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbuchung unwahrer Rechnungen verurteilt.  
 
4.3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen liess der Beschwerdeführer fünf Rechnungen für Büromobiliar und EDV-Anlagen von total Fr. 101'736.40 erstellen und durch eine Drittperson bei der Buchhaltung zur Nachbuchung für das Geschäftsjahr 2013 einreichen. Die fingierten Rechnungen habe der Beschwerdeführer als von ihm privat bezahlte Investitionen verbuchen lassen, um damit seine Schulden aus dem Kontokorrentverhältnis und dem Aktionärsdarlehen zu verringern. Dadurch habe sich die finanzielle Lage der B.________ AG weiter verschlechtert. Die unwahren Rechnungen seien nur erstellt worden, weil sich die Buchhaltung geweigert habe, ohne entsprechende Belege Buchungen vorzunehmen. Als Buchhaltungsbelege für die B.________ AG sei den Rechnungen erhöhte Glaubwürdigkeit und dadurch Urkundenqualität zugekommen. Die Nachbuchung der unwahren Rechnungen hätten zur Folge gehabt, dass die Jahresrechnungen der B.________ AG verfälscht worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Falschbeurkundung mit Wissen und Willen erfüllt.  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid äussert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er aus der Vorstrafe der Drittperson für Misswirtschaft betreffend die B.________ AG andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Er übersieht, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn seine Würdigung zutreffender erschiene als jene der Vorinstanz (vgl. E. 2).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass ihn die Vorinstanz als Mittäter qualifiziert. Zu Unrecht. Gemäss Vorinstanz hatte er keine Tatherrschaft, da die Drittperson die Rechnungen erstellte oder erstellen liess und bei der Buchhaltung einreichte. Allerdings zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer vom Vorgehen wusste und als einziger davon profitierte. Sie geht überzeugend von einem gemeinsamen Tatplan und von Mittäterschaft aus. Sie hält zu Recht fest, dass es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die unwahren Rechnungen vor der Verbuchung gesehen hat. Denn gemäss ihren willkürfreien Feststellungen wusste er, dass die verrechneten Investitionen in Wahrheit nie getätigt worden waren. Insoweit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbehelflich, da er sie lediglich damit begründet, es fänden sich in den Akten keine Hinweise für eine Mittäterschaft.  
 
4.3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Begehen durch Unterlassen gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB zielen ins Leere, da ihn die Vorinstanz nicht wegen eines unechten Unterlassungsdelikts verurteilt.  
 
4.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an seine Ehefrau begründet die Vorinstanz ebenfalls detailliert und nachvollziehbar.  
 
4.4.1. Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der B.________ AG seiner Ehefrau von August 2013 bis Mai 2015 Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 126'936.25 ausbezahlt habe, obwohl diese nicht für die Gesellschaft gearbeitet habe. Diese ungerechtfertigten Lohnzahlungen habe er der externen Buchhaltungsstelle mitgeteilt, die auf seine Anweisung Lohnabrechnungen erstellt und die Lohnzahlungen in der Buchhaltung als Lohnaufwand verbucht habe. Dadurch seien Erfolgsrechnungen und Bilanzen verfälscht worden. Der Buchhaltung und deren Bestandteilen komme erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich erfüllt, denn er habe die Verfälschung der Buchhaltung der B.________ AG und die damit verbundene Täuschung Dritter zumindest in Kauf genommen.  
 
4.4.2. Auch hier kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid lediglich appellatorische Kritik entgegenhält. Dies ist etwa der Fall, wenn er die Aussagen der Buchhalterin einer eigenen Würdigung unterzieht, ohne darzulegen, dass die vorinstanzlichen Schlüsse geradezu unhaltbar sind. Der Beschwerdeführer anerkennt sogar selbst, dass er "für den Regelfall" die Löhne der Mitarbeiter bestimmte und der Buchhaltung zur Erstellung der Lohnabrechnungen und Verbuchung mitteilte. Dies sei "jedoch ungeeignet, um für den vorliegenden konkreten Fall herangezogen zu werden". Weshalb dem so ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Buchhalterin habe als Zeugin bestätigt, dass seine Ehefrau nicht bei der B.________ AG gearbeitet habe. Sie habe sich nicht vorstellen können, weshalb die Ehefrau Lohn bezogen habe. Dennoch habe die Buchhalterin anerkannt, dass sie Lohnausweise für die Ehefrau erstellt habe. Üblicherweise erstelle der Arbeitgeber die Lohnausweise und die Buchhaltung verbuche diese anschliessend. Hier habe die Buchhalterin jedoch beides erledigt. Sie habe die inhaltlich unwahren Lohnausweise erstellt und verbucht. Der Tatbestand sei nicht von ihm, sondern von ihr erfüllt worden.  
Diesen Einwand verwarf bereits die Vorinstanz überzeugend. Sie stellt einerseits fest, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Anweisungen erteilte. Andererseits weist sie zu Recht darauf hin, dass die Urkundendelikte die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das Vertrauen der Allgemeinheit in den Urkundenbeweis schützen. Deshalb sei nicht entscheidend, ob die Buchhalterin auch getäuscht worden sei. Ohnehin sei nicht erstellt, dass die Buchhalterin mit Sicherheit gewusst habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht für die B.________ AG tätig gewesen sei. 
 
4.5. Nach dem Gesagten hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbuchung unwahrer Rechnungen der mehrfachen Falschbeurkundung schuldig spricht. Auch seine Verurteilung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an seine Ehefrau ist rechtens.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini