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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_662/2020  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-5, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts 
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 10. Dezember 2020 (GT200031-L/T2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen den Arzt A.________ wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB). Sie wirft ihm vor, er habe am 21. April 2020 in seiner Arztpraxis eine 20-jährige Frau (im Folgenden: Geschädigte) vor einer Untersuchung mit dem Stethoskop aufgefordert, den Oberkörper zu entblössen und auch den Büstenhalter auszuziehen. Nachdem sie das getan habe, habe er sie mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Überdies habe er am 23. April 2020 bei der Geschädigten eine Darmspiegelung durchgeführt und an ihr, als sie unter Narkose gestanden sei, sexuelle Handlungen vorgenommen. 
 
B.  
Am 28. April 2020 nahm die Polizei in der Arztpraxis von A.________ eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie unter anderem ein Mobiltelefon ("iPhone") und eine Videokamera ("SpyCam") sicher. A.________ verlangte die Siegelung. 
 
C.  
Am 8. Mai 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich um Entsiegelung des Mobiltelefons; am 12. Mai 2020 der Videokamera. 
Am 28. Mai 2020 nahm A.________ dazu Stellung; gleichentags ebenso B.________, welche angab, auf dem gesiegelten Mobiltelefon befänden sich Aufzeichnungen, die ihren persönlichen und intimen Bereich beträfen. 
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 liess das Zwangsmassnahmengericht B.________ im Entsiegelungsverfahren als weitere Verfahrensbeteiligte zu. 
Mit Teilurteil und Verfügung vom 21. Juli 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der Videokamera gut und gab diese der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Untersuchung frei. Zum Mobiltelefon befand das Zwangsmassnahmengericht, insoweit sei eine Triage vorzunehmen. 
Mit Verfügung vom 22. September 2020 zog das Zwangsmassnahmengericht für die Triage des Mobiltelefons einen Sachverständigen bei. Es erwog, die vier Videoaufnahmen, die nach den Angaben von A.________ und B.________ geheimnisgeschützt seien, seien noch nicht hinreichend genau spezifiziert, insbesondere bezüglich Dateiname und Speicher- bzw. Herstellungsdatum. Aus diesem Grund sei in Bezug auf die vorzunehmende Triage wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt sei zunächst eine Spiegelung bzw. Kopie des Datenträgers (Mobiltelefons) herzustellen. Danach seien die Daten so aufzubereiten, dass A.________ diese im Hinblick auf seine Substanziierungsobliegenheit einsehen könne. In einem zweiten Schritt habe A.________ die geheimnisgeschützten Videoaufnahmen genau zu bezeichnen. Die bezeichneten Dateien würden danach durch das Zwangsmassnahmengericht geprüft bzw. visioniert und sodann - sofern zum Schutz der Privatsphäre von A.________ und B.________ notwendig - ausgesondert. Zur Vorbereitung und Durchführung der Triage der elektronischen Daten sei vom Zwangsmassnahmengericht ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die Spiegelung bzw. Kopie des Datenträgers (Mobiltelefons), die Aufbereitung der Daten sowie die Aussonderung der geheimnisgeschützten Videoaufnahmen vornehmen werde. 
Mit Verfügung vom 29. September 2020 präzisierte das Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung vom 22. September 2020 dahin, der Sachverständige werde beauftragt, Bild und Videoaufnahmen, die sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden und zwischen dem 21. und dem 23. April 2020 erstellt worden seien, zu spiegeln bzw. zu kopieren und alsdann die Dateien so aufzubereiten, damit A.________ diese im Hinblick auf seine Substanziierungspflicht einsehen könne. 
Am 10. November 2020 erstattete der Sachverständige dem Zwangsmassnahmengericht seinen Bericht "Forensische Datentriage in Entsiegelungsverfahren" und eine Anleitung zur Datensichtung. 
Mit Verfügung vom 12. November 2020 setzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ unter Zusendung der vom Sachverständigen auf einem USB-Stick gespeicherten Daten eine höchstens einmal erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um die geheimnisgeschützten Aufnahmen d.h. die geltend gemachten Videoaufnahmen mit intimen Handlungen zwischen ihm und B.________, genau zu bezeichnen. 
Am 17. November 2020 beantragte A.________ nach Studium des Berichts des Sachverständigen und der im USB-Stick enthaltenen Bilder und Videos dem Zwangsmassnahmengericht, der Sachverständige sei gemäss seinem Auftrag anzuweisen, auf dem Datenträger einzig die Dateien zu erheben, welche im Zeitraum vom 21. bis zum 23. April erstellt worden seien, also jene, welche er in seinem Bericht unter "Zeitstempel Kategorie A" aufliste. Die in der Verfügung vom 12. November 2020 angesetzte Frist sei abzunehmen und erst wieder anzusetzen, wenn über diesen Antrag entschieden worden sei bzw. der Sachverständige einen Datenträger zu den Akten erhoben habe, der einzig die Daten der "Kategorie A" enthalte. 
Mit Verfügung vom 24. November 2020 erstreckte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Bezug auf die Bild- und Videodateien der Kategorie A die am 12. November 2020 angesetzte Frist, um die geheimnisgeschützten Aufnahmen genau zu bezeichnen, letztmals um 10 Tage, d.h. bis zum 7. Dezember 2020. In Bezug auf die Bild- und Videodateien der Kategorien B und C nahm das Zwangsmassnahmengericht A.________ die am 12. November 2020 angesetzte Frist zur Bezeichnung der geheimnisgeschützten Aufnahmen ab. Es beauftragte den Sachverständigen dazulegen, ob die Bild- und Videodateien der Kategorien B und C im tatrelevanten Zeitraum, d.h. vom 21. bis 23. April 2020, erstellt worden seien, oder - falls dies nicht abschliessend beantwortet werden könne - ob die Erstellung der Bild- und Videodateien der Kategorien B und C im tatrelevanten Zeitraum möglich sei. 
Am 1. Dezember 2020 beantragte A.________ dem Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorie A, die nicht im tatrelevanten Zeitraum "21. April 2020 14.30 bis 14.45 Uhr" und "23. April 2020 11.00 bis 12.00 Uhr" erstellt worden seien, seien mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. Sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorien B und C seien ebenso mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. Eventualiter seien sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorien B und C, die nicht in den tatrelevanten Zeitraum "21. April 2020 14.30 bis 14.45 Uhr" und "23. April 2020 11.00 bis 12.00 Uhr" fielen, mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. Der vom Sachverständigen gelieferte USB-Stick sei aus den Akten zu weisen und A.________ das Mobiltelefon herauszugeben. 
 
D.  
Mit Teilurteil vom 10. Dezember 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des Mobiltelefons in Bezug auf die Bild- und Videoaufnahmen der Kategorie A gut. Demzufolge gab es einen vom Sachverständigen vorzubereitenden USB-Stick, auf welchen die Dateien der Kategorie A gespeichert sind, nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei. 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Teilurteil vom 10. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorie A, die nicht im tatrelevanten Zeitraum "21. April 2020 14.30 bis 14.45 Uhr" und "23. April 2020 11.00 bis 12.00 Uhr" erstellt worden seien, mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. Ebenfalls aufzuheben seien die Verfügungen der Vorinstanz vom 29. September 2020 und 12. November 2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung vom 24. November 2020. 
 
F.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen ebenfalls verzichtet. B.________ hat sich vernehmen lassen. Sie schliesst sich den Anträgen von A.________ an. 
 
G.  
Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Allerdings kann er ledigIich eigene Rechtsschutzinteressen geltend machen. Die Interessen Dritter wie hier B.________, welche selber keine Beschwerde erhoben hat, kann er nicht wahren (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1; Urteil 1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Soweit er das tut, kann auf die Beschwerde von Vornherein nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht im Teilurteil und der Verfügung vom 21. Juli 2020 den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der beiden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten; ebenso den genügenden Deliktskonnex auch zwischen dem Mobiltelefon und dem Tatvorwurf; desgleichen die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung auch des Mobiltelefons, da der Vorwurf der Schändung schwer wiege, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung der Straftat bestehe, welches das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der Intim- und Privatsphäre grundsätzlich überwiege. Die Vorinstanz erwägt sodann, nach den Angaben des Beschwerdeführers und B.________ befänden sich im Mobiltelefon vier Videos, welche die beiden bei intimen Handlungen zeigten. Die Geheimhaltung dieser Videoaufnahmen gehe dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten vor. Hinsichtlich des Mobiltelefons sei deshalb eine Triage vorzunehmen und die vier geheimnisgeschützten Videoaufnahmen seien durch die Vorinstanz auszusondern. Nach erfolgter Triage werde über das Mobiltelefon mit einem weiteren Endentscheid befunden, womit das Entsiegelungsverfahren abgeschlossen werde. Das Teilurteil vom 21. Juli 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es ging demnach nur noch um die Aussonderung der geltend gemachten vier Videoaufnahmen.  
Nachdem sich ergeben hatte, dass jedenfalls die Bilder und Videos der Kategorie A zwischen dem 21. und dem 23. April 2020 erstellt worden waren, erstreckte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2020 letztmals die Frist, um die Videoaufnahmen, welche ihn und B.________ bei intimen Handlungen zeigen sollen, genau zu bezeichnen. Dies tat er dann nicht. Vielmehr beantragte er der Vorinstanz, sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorie A, die nicht im Zeitraum vom 21. April 2020, 14.30 bis 14.45 Uhr, und 23. April 2020, 11.00 bis 12.00 Uhr, erstellt worden seien, mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. 
Man kann sich fragen, ob dieses Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich und auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten sei (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Wie dargelegt, machte der Beschwerdeführer stets geltend, im Mobiltelefon seien Videoaufnahmen enthalten, welche ihn bei intimen Handlungen mit B.________ zeigten. Als er dann nach Sichtung sämtlicher in Frage kommender Dateien diese Aufnahmen (endlich) genau bezeichnen sollte, tat er das nicht, sondern verlangte am 1. Dezember 2020 aus Gründen der Beweistauglichkeit plötzlich die weitere Einschränkung der Bild- und Videodateien auf die von ihm angegebenen Uhrzeiten zwischen dem 21. und dem 23. April 2020, obwohl er in seiner Eingabe vom 17. November 2020 und damit kurz vorher selber noch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausging, sämtliche zwischen dem 21. und dem 23. April 2020 erstellten Bild- und Videodateien seien massgeblich. Dieses Verhalten dürfte mit Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kaum vereinbar sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. 
 
1.3. Das angefochtene Teilurteil und die mitangefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen (Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 3) schliessen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Sie stellen Zwischenentscheide dar. Diese betreffen weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht um "andere Zwischenentscheide" gemäss Art. 93 BGG. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen derartigen Zwischenentscheid die Beschwerde zulässig, (a) wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_481/2020 vom 7. Juni 2021 E. 1.3 mit Hinweis). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere einen mangelnden Deliktskonnex geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil 1B_260/ 2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2 f. mit Hinweisen). 
Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer die vier angeblichen Videoaufnahmen, die ihn mit B.________ bei intimen Handlungen zeigen sollen, nicht genau bezeichnet, obwohl er das ohne Weiteres hätte tun können. Damit ist er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Bei der von ihm nunmehr verlangten weiteren Einschränkung des tatrelevanten Zeitraums auf die von ihm genannten Uhrzeiten zwischen dem 21. und dem 23. April 2020 geht es um die Beweistauglichkeit. Dies bringt der Beschwerdeführer selber klar zum Ausdruck, wenn er beantragt (Ziffer 2), sämtliche Bild- und Videodateien der Kategorie A, die nicht in den erwähnten Uhrzeiten erstellt worden seien, seien mangels Beweistauglichkeit von der richterlichen Triage auszunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit somit den Deliktskonnex. 
Damit dürfte nach der dargelegten Rechtsprechung jedenfalls aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sein. Dies braucht jedoch ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer verlangte Eingrenzung auf die von ihm genannten Zeitfenster (21. April 2020, 14.30 bis 14.45 Uhr, und 23. April 2020, 11.00 bis 12.00 Uhr) sei nicht sachgerecht. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit verfalle die Vorinstanz in Willkür.  
 
2.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nach der Rechtsprechung nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).  
 
2.3. Im Entsiegelungsgesuch vom 8. Mai 2020 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Geschädigte habe sich am 21. April 2020, um ca. 14.30 Uhr, in die Arztpraxis des Beschwerdeführers begeben. Zum Zeitpunkt der Darmspiegelung vom 23. April 2020 äussert sich das Entsiegelungsgesuch nicht; ebenso wenig dessen Ergänzung vom 12. Mai 2020.  
Wenn die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch darlegt, die Geschädigte habe sich am 21. April 2020 um ca. 14.30 Uhr in die Arztpraxis begeben, stützt sie sich offensichtlich auf die Aussagen der Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2020. Diese Aussagen erachtet auch der Beschwerdeführer als massgeblich. Er zitiert sie jedoch unvollständig und einseitig. 
Zum Arztbesuch beim Beschwerdeführer vom 21. April 2020 gab die Geschädigte an: "Ich glaube, es war am Dienstag um 14.30 Uhr". Auf die Frage, wie lange der Arztbesuch gedauert habe, antwortete sie: "Vielleicht 10-15 Minuten" (Ziff. 14. f.). Wie sich aus den Worten "ich glaube" und "vielleicht" ergibt, ist sich die Geschädigte hinsichtlich der genauen Uhrzeit des Arztbesuchs nicht sicher. Auf die Frage, wann die Darmspiegelung vom 23. April 2020 stattfand, antwortete sie: "Vielleicht 20 vor Elf" (Ziff. 43). Auch hinsichtlich der genauen Uhrzeit der Darmspiegelung ist sich die Geschädigte somit nicht sicher. Auf die Frage, ob sie noch wisse, wann sie nach der Darmspiegelung aufgewacht sei, sagte sie: "Ich weiss es nicht, Ich weiss nur, dass ich nach dem Aufstehen einen Anruf bekam (Protokollnotiz: Schaut auf dem Handy die Uhrzeit nach). Das war um 12.42 Uhr. Das war gleich nachdem ich merkte, dass ich wach war" (Ziff. 56). 
Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich demnach nicht klar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen nur in den von ihm angegebenen Uhrzeiten begangen haben konnte. Zwar teilte die Polizeibeamtin der Geschädigten zu Beginn der Einvernahme mit: "Sie werden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend einen Vorfall von vorgestern Donnerstag, 23. April 2020, ca. 11.00 bis 12.00 Uhr, der allenfalls als fahrlässige Körperverletzung oder als Sexualdelikt gewertet werden könnte, als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Haben Sie das verstanden?". Darauf antwortete die Geschädigte nur "Ja" (Ziff. 4). Darin kann keine Bestätigung dafür erblickt werden, dass sich der Vorfall vom 23. April 2020 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr ereignet haben musste; jedenfalls nicht im Lichte der weiteren oben angeführten Aussagen der Geschädigten, welche der Beschwerdeführer übergeht. 
In Anbetracht dessen ist es nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer verlangte Eingrenzung auf die von ihm genannten engen Zeitfenster als nicht sachgerecht beurteilt hat. 
 
2.4. Ist diese Eingrenzung nicht sachgerecht, verletzt es auch nicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sie die Vorinstanz abgelehnt hat.  
 
2.5. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen drei vorinstanzliche Zwischenverfügungen richtet (Beschwerdeantrag Ziffer 3), macht er geltend, diese verletzten Bundesrecht, weil die Vorinstanz darin die verlangte Eingrenzung auf die von ihm genannten engen Zeitfenster nicht vorgenommen habe. Die Beschwerde ist somit auch insoweit unbegründet.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das angefochtene Teilurteil unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sie auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). B.________ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil sie unterliegt (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B.________ und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri