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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_319/2022  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Tax Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Obwalden, 
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 17. Mai 2022 (AV 21/008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger, wohnt seit 2007 in der Schweiz und war insbesondere bis im November 2020 als Verwaltungsrat der B.________ AG unselbstständig erwerbstätig. Er ist (direkt oder indirekt) an der in Deutschland domizilierten C.________ GmbH & Co. KG, an in Deutschland betriebenen Fotovoltaikanlagen und an einem deutschen Immobilienfonds beteiligt. In diesem Zusammenhang erstattete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse Obwalden am 19. April und 14. August 2018 sowie am 14. Januar 2020 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 Meldung über im Ausland erzieltes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. 
In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ mit Verfügungen vom 18. November 2020, als Selbstständigerwerbender provisorische Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten für die Jahre 2015 bis 2018 zu bezahlen. Mit Verfügungen vom 19. November 2020 legte sie die für diese Forderungen aufgelaufenen Verzugszinsen auf Fr. 17'641.35 (auf Beiträgen 2015), Fr. 22'159.40 (auf Beiträgen 2016), Fr. 17'452.15 (auf Beiträgen 2017) und Fr. 10'754.10 (auf Beiträgen 2018) fest. Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Zahlung von definitiven Sozialversicherungsbeiträgen und Verwaltungskosten von Fr. 76'609.10 für das Jahr 2015, Fr. 122'917.85 für das Jahr 2016und Fr. 133'960.80 für das Jahr 2017. An den Verfügungen betreffend Akontobeiträge und Verwaltungskosten für das Jahr 2018, Verzugszinsen (auf Beiträgen 2015-2018) sowie definitive Beiträge und Verwaltungskosten für die Jahre 2015-2017 hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 17. Mai 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. März 2021 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht, subeventualiter (sinngemäss) an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache (definitive oder provisorische) Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und an die Familienausgleichskasse (FAK). Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die AHV, die IV und die EO (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. b, c und d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 32 lit. e BGerR fallen Familienzulagen und damit Streitigkeiten über FAK-Beiträge zwar in die Zuständigkeit der Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie FAK-Beiträge betrifft (vgl. Urteile 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 E. 1.1; 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis).  
 
1.2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können.  
 
1.2.3. Soweit der angefochtene Entscheid provisorische Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten für das Jahr 2018 und darauf entfallende Verzugszinsen regelt, handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 149 V 21 E. 4.5.2 zur Bedeutung von Akontobeiträgen auf Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, dass eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sei sollen. Diesbezüglich ist die Beschwerde unzulässig.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nicht umstritten ist der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers und (im interessierenden Zeitraum) dessen unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bei der B.________ AG). Ebenso steht fest, dass deswegen gestützt auf Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 11 Abs. 3 lit. a resp. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung 883/2004) die schweizerische Rechtsordnung anwendbar ist.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen "alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG" (Art. 17 AHVV).  
 
2.2.2. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie Art. 17 AHVV fällt die blosse ("private") Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Gewinne aus privatem Vermögen, die in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Indessen kann die Art und Weise, wie eine Person mit ihren Vermögenswerten umging (d.h. wie sie sie nutzte, mit ihnen disponierte etc.), auf eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes schliessen lassen. Bei der Beurteilung der entsprechenden Frage sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; Häufigkeit der Transaktionen; Besitzdauer; ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit; der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGE 141 V 234 E. 6.2; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.1).  
 
2.2.3. Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die deutsche GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 und E. 5.4; 136 V 258 E. 5; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. die Hinweise in BGE 141 V 234 E. 4.3.1).  
Demgegenüber sind unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus "privaten" (vgl. E. 2.2.2) kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig. Dies gilt namentlich bei der Beteiligung an einer K ommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK), der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31]) verwehrt ist. Gleiches muss gelten für ausländische kollektive Anlagevehikel wie Limited Partnerships, soweit sie (in den wesentlichen Zügen; vgl. Art. 98 KAG) der KGK entsprechen. Wenn auch mit jeder Investition in eine kollektive Kapitalanlage eine Gewinnerwartung verbunden ist, unterscheidet sich die Einzahlung in einen Anlagefonds demnach klar von der Investition in eine primär auf Erwerb ausgerichtete Gesellschaft (BGE 141 V 234 E. 5.4 S. 244; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die von 2015 bis 2017 in Deutschland aus den Beteiligungen an der C.________ GmbH & Co. KG, an den Fotovoltaikanlagen und am Immobilienfonds erzielten Einkünfte, die betragsmässig nicht angefochten werden, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG (SR.831.10) in Verbindung mit Art. 17 resp. Art. 20 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) einer Beitragspflicht unterliegen. Dies hat das kantonale Gericht bejaht. 
Ob es sich bei den fraglichen Einnahmen um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt, ist eine Rechtsfrage, wobei die dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Tatfragen nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich sind (BGE 141 V 234 E. 2 S. 236; vgl. vorangehende E. 1.3). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht. Eine solche liegt nicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag.  
 
4.2.  
 
4.2.1. In Bezug auf die C.________ GmbH & Co. KG hat das kantonale Gericht erwogen, im Gesellschaftsvermögen befänden sich zwei Grundstücke mit mehreren Gewerbeliegenschaften. Für eine private Vermögensverwaltung spreche zwar, dass das Anlagevermögen der C.________ GmbH & Co. KG teilweise (seit einem 2016 erfolgten Grundstückskauf knapp zur Hälfte) aus dem Familienbesitz des Beschwerdeführers stamme und dass die C.________ GmbH & Co. KG die Liegenschaften, die sie weitgehend ohne fremde Mittel selbst finanziert habe, langfristig im Besitz halte. Indessen überwögen die Indizien für die Annahme einer gewerbsmässigen Tätigkeit. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz seien die hier interessierenden Einkünfte als solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert und behandelt worden. Der Beschwerdeführer verfüge hinsichtlich der Verwaltung und Vermietung der Gewerbeliegenschaften zumindest teilweise über Fachkenntnisse und habe keine andere berufliche Tätigkeit behauptet oder belegt. Zudem betreibe er mit der C.________ GmbH & Co. KG eine professionelle Verwaltungsgesellschaft. Diese verfüge über ein Vermögen von rund 23 Millionen Euro (Immobilienvermögen und "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen" in nicht unwesentlicher Höhe) und erziele jährliche Bruttoerträge von rund zwei Millionen Euro. Die C.________ GmbH & Co. KG habe im massgeblichen Zeitraum drei bis vier Mitarbeitende beschäftigt; zudem sei sie nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften geführt worden. Somit sei sie eine auf Erwerbstätigkeit ausgerichtete Personengesellschaft, weshalb nach Art. 20 Abs. 3 AHVV auf dem entsprechenden Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.  
 
 
4.2.2. Im Zusammenhang mit der C.________ GmbH & Co. KG bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der einzige Kommanditist der C.________ GmbH & Co. KG; zudem halte er sämtliche Anteile an deren Komplementärin, d.h. an der in Deutschland domizilierten D.________ GmbH. Bei der C.________ GmbH & Co. KG handle es sich somit um eine "Einpersonen-GmbH & Co. KG", bei der - wirtschaftlich betrachtet - gar keine Personengesamtheit vorliege. Daher lasse das blosse Bestehen einer GmbH & Co. KG nicht auf einen Erwerbszweck schliessen. Sodann könnten die Indizien, aus denen die Vorinstanz auf einen Erwerbszweck geschlossen habe, nicht aufrecht erhalten werden. Diese verkenne, dass auch der 2016 erfolgte Grundstückskauf nicht aus fremden, sondern aus seinen eigenen Mitteln finanziert worden sei. Weiter seien die steuerliche Deklaration der Erträge als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, seine Fachkenntnisse betreffend Liegenschaftsverwaltung und -vermietung sowie der Umfang des verwalteten Vermögens und dessen professionelle Verwaltung unerheblich resp. untauglich für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Damit stammten die Erträge der C.________ GmbH & Co. KG aus rein privater Vermögensverwaltung.  
 
4.2.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die C.________ GmbH & Co. KG offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3).  
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die C.________ GmbH & Co. KG der kollektiven Kapitalanlage dienen soll. Vielmehr ist sie eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Gesellschaft (vgl. § 161 Abs. 1 des deutschen Handelsgesetzbuches [HGB]; BGE 141 V 234 E. 4.3.2), was grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV nach sich zieht (vgl. vorangehende E. 2.2.3). Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft aus dem (ursprünglichen) Privatvermögen des Beschwerdeführers alimentiert wurde. Näher zu prüfen ist, ob der Umstand, dass der Kommanditist der C.________ GmbH & Co. KG (Beschwerdeführer) alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der C.________ GmbH & Co. KG (D.________ GmbH) ist, der Annahme einer Personengesamtheit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV entgegensteht (vgl. zur Auslegung von Verordnungsrecht BGE 147 V 297 E. 6.1; 146 V 224 E. 4.5.1).  
 
4.2.5. Der in Art. 20 Abs. 3 AHVV verwendete Begriff der "anderen Personengesamtheiten" ("autres collectivités de personnes"; "altre società di persone") schreibt nicht vor, dass die an einer solchen "Gesamtheit" Beteiligten untereinander nicht verbunden sein dürften. Die D.________ GmbH ist als juristische Person ein eigenständiges Rechtssubjekt, auch wenn sie vom Beschwerdeführer kontrolliert wird. Weiter kann in Bezug auf die Rollen bei der C.________ GmbH & Co. KG nicht von einer "Personeneinheit" gesprochen werden: Die D.________ GmbH haftet als Komplementärin der C.________ GmbH & Co. KG für deren Schulden unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, während die Haftung des Beschwerdeführers als Kommanditist auf seine Vermögenseinlage beschränkt ist. Weshalb hinsichtlich der Beitragspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus einer "Einpersonen-GmbH & Co. KG" anders als solche aus einer "gewöhnlichen" GmbH & Co. KG (d.h. einer solchen mit mehreren an der GmbH beteiligten Gesellschaftern oder ohne Beherrschung der GmbH durch den Kommanditisten) behandelt werden sollen, leuchtet daher nicht ein und wird auch nicht näher begründet.  
 
4.2.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Erträge aus der C.________ GmbH & Co. KG als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV betrachtet hat. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (vgl. vorangehende E. 4.2.2) zielen ins Leere; darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Betreffend die in Deutschland betriebenen Fotovoltaikanlagen hat die Vorinstanz festgehalten, diese befänden sich auf den Liegenschaften der C.________ GmbH & Co. KG; Letztere sei im Marktstammdatenregister auch als Betreiberin der Anlagen eingetragen. Der Betrieb der Anlagen basiere somit auf der Nutzbarmachung von Geschäftsvermögen. Dass der Beschwerdeführer die daraus resultierenden Erträge nicht über sein Gesellschafterkonto bei der C.________ GmbH & Co. KG, sondern direkt an sein Einzelunternehmen habe auszahlen lassen, spreche umso mehr für eine gewerbliche Tätigkeit. Wer ein Einzelunternehmen betreibe, gelte grundsätzlich als Selbstständigerwerbender. Die Erträge seien in Deutschland als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer" besteuert worden, und es bestehe kein Grund, von der steuerrechtlichen Betrachtung abzuweichen. Damit stamme das hier interessierende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer auch darauf Sozialversicherungsbeiträge schulde.  
 
4.3.2. Im Zusammenhang mit den Fotovoltaikanlagen macht der Beschwerdeführer einzig geltend, diese könnten ebenso wenig wie die (nach seiner Auffassung nicht auf einen Erwerbszweck gerichtete) C.________ GmbH & Co. KG dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden. Folglich handle es sich auch diesbezüglich um rein private Vermögensverwaltung.  
 
4.3.3. Ausführungen zu dieser Argumentation erübrigen sich. Aus dem in der vorangehenden E. 4.2.6 dargelegten Zwischenergebnis und den in der vorangehenden E. 4.3.1 wiedergegebenen - und für das Bundesgericht verbindlichen - vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich ohne Weiteres, dass das kantonale Gericht auch die Einkünfte aus den Fotovoltaikanlagen zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrachtet hat.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Hinsichtlich des deutschen Immobilienfonds hat die Vorinstanz erwogen, das Fondsvermögen (diverse Shoppingcenter, einige Bürogebäude, ein Wohn- und Geschäftshaus) befinde sich im Eigentum von vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften. Der Beschwerdeführer sei zwar an keiner dieser Gesellschaften direkt als Kommanditist beteiligt. Vielmehr hätten die Anleger jeweils die E.________ GmbH als Treuhandkommanditistin eingesetzt und diese beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen. Indessen sei die indirekte Beteiligung über eine Treuhänderin einer Beteiligung als direkter Kommanditist gleichgestellt. Daher sei der Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er selbst Kommanditist der vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften gewesen wäre. Sodann könne nicht gesagt werden, diese vier Gesellschaften verfolgten selbst keinen Erwerbszweck. Einerseits handle es sich bei der F.________ GmbH & Co. KG, die mit der Verwaltung der Einkaufszentren resp. Immobilien betraut sei, nicht um eine unabhängige Drittunternehmung, zumal der Geschäftsführer "der F.________" zugleich als Geschäftsführer der vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften im Handelsregister eingetragen sei. Anderseits ergebe sich die gewerbliche Prägung der vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften auch aus dem Rechenschaftsbericht des Immobilienfonds und aus dessen Beschrieb auf einer Internetseite. Unter diesen Umständen scheide die Gleichstellung mit einer schweizerischen KGK aus. Damit greife - gleich wie bei einer schweizerischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft - die gesetzliche Vermutung, wonach die vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften auf einen Erwerbszweck gerichtet seien. Folglich unterlägen auch die Erträge des Beschwerdeführers aus dem Immobilienfonds der Beitragspflicht.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des deutschen Immobilienfonds im Wesentlichen geltend, die v ier Grundstücks-Kommanditgesellschaften seien mit einer schweizerischen KGK vergleichbar. Als Komplementärin hafte jeweils eine GmbH und damit eine juristische Person. Ausserdem hätten die Gesellschaften keine operative Geschäftstätigkeit ausgeübt, keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und einzig die kollektive Anlage in Immobilien bezweckt. Die Objektverwaltung resp. das Center-Management als gewerbsmässige Tätigkeit sei von der F.________ GmbH & Co. KG übernommen worden. Deren Geschäftsführer sei nicht identisch mit dem Geschäftsführer der vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften, weshalb der vorinstanzliche Schluss auf fehlende Unabhängigkeit der F.________ GmbH & Co. KG nicht haltbar sei. Davon abgesehen müsse genügen, dass die Grundstücks-Kommanditgesellschaften weder selbst operativ tätig noch an einer operativ tätigen Gesellschaft (resp. Personengesamtheit) beteiligt gewesen seien. Der im Rechenschaftsbericht verwendete Begriff der "gewerblich geprägten Gesellschaften" beziehe sich auf das deutsche Einkommenssteuergesetz und knüpfe ausschliesslich an formale Kriterien an; daraus lasse sich keine operative Tätigkeit der Grundstücks-Kommanditgesellschaften ableiten.  
 
4.4.3.  
 
4.4.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Angaben im Handelsregister, die über das Internet zugänglich sind, werden als notorische Tatsachen vom Novenverbot nicht erfasst (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 135 III 88 E. 4.1; Urteil 8C_319/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 99 BGG).  
 
4.4.3.2. Der Beschwerdeführer reicht neu Auszüge aus einer Internetseite (www.northdata.de) ein. Deren Zulässigkeit im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG kann offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.4.4. Auch wenn die (auf die neu eingereichten Auszüge gestützte) Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach der Geschäftsführer der G rundstücks-Kommanditgesellschaften nicht identisch ist mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft, die mit der Liegenschaftsverwaltung betraut war, schliesst dies eine operative Tätigkeit der Grundstücks-Kommanditgesellschaften nicht aus. Zwar sind diese nicht an der F.________ GmbH & Co. KG beteiligt (vgl. SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2), indessen erfolgt die Übertragung der Liegenschaftsverwaltung üblicherweise im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, bei dem die einschlägigen Handlungen des Beauftragten dem Auftraggeber zugerechnet werden (vgl. Art. 394 ff. OR).  
Letztlich braucht nicht beantwortet zu werden, ob die vier Grundstücks-Kommanditgesellschaften auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheiten im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV darstellen, oder oder ob sie vielmehr mit einer KGK vergleichbar sind und einzig die kollektive Vermögensanlage bezwecken. Auch wenn Letzteres zutrifft, kann die entsprechende Investition als selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 AHVV qualifiziert werden (vgl. BGE 141 V 234 E. 6.2; vgl. auch vorangehende E. 2.2.2). 
 
4.4.5.  
 
4.4.5.1. In BGE 141 V 234 E. 6.3.2 hielt das Bundesgericht fest, dass es bei einer organischen Beziehung zwischen (selbst- oder unselbstständiger) Erwerbstätigkeit einerseits und Vermögensanlage anderseits in ständiger Rechtsprechung (namentlich betreffend Wertschriften- und Liegenschaftenhändler; z.B. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 72/01 vom 2. Mai 2002 E. 4.2; H 251/93 vom 6. Juni 1994 E. 3b mit Hinweisen) auch für die Investitionstätigkeit einen erwerblichen Charakter annimmt (statt vieler: Urteil 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Für eine abweichende Betrachtungsweise besteht im konkreten Fall kein Anlass.  
 
4.4.5.2. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an der C.________ GmbH & Co. KG und an den Fotovoltaikanlagen gelten als selbstständige Erwerbstätigkeiten (vgl. vorangehende E. 4.2.6 und 4.3.3). Die in Deutschland domizilierte D.________ GmbH, an der der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben alle Anteile hält und als deren einziger Geschäftsführer er im deutschen Handelsregister eingetragen ist (www.handelsregister.de), hat insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens zum Gegenstand. Weiter ergibt sich aus dem schweizerischen Handelsregister (www.zefix.ch), dass die B.________ AG bis im April 2021 neben der "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet (...) " auch den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken und Beteiligungen bezweckte. Sodann ist der Hauptzweck der in der Schweiz domizilierten G.________ GmbH die Finanzierung und Vermögensverwaltung; der Beschwerdeführer ist deren einziger Gesellschafter und war von 2015 bis 2020 auch als Geschäftsführer eingetragen.  
Damit besteht offenkundig ein enger innerer Zusammenhang zwischen den (übrigen) erwerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der hier interessierenden Anlagetätigkeit. Im Zusammenhang mit der Beteiligung am Immobilienfonds kann nicht vom blossen Ausnützen einer zufällig sich bietenden Gelegenheit gesprochen werden, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Auch wenn der (allfälligen) kollektiven Kapitalanlage bei isolierter Betrachtung kein erwerblicher Charakter zukäme, wird ein solcher bei der angezeigten Berücksichtigung des Kontextes (vgl. auch die vorinstanzlichen Feststellungen in vorangehender E. 4.2.1 und 4.3.1) offenkundig. Das zieht eine Beitragspflicht auf den aus dem Immobilienfonds fliessenden Erträgen nach sich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann