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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_732/2022  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer des Kantons Solothurn sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 20. Juni 2022 (SGSTA.2022.1 / BST.2022.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2019 für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde Solothurn dem Steuerpflichtigen A.________, in Abweichung zur Deklaration in seiner Steuererklärung, Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 1'890.- (auch für Prämien an die Krankentaggeldversicherung) auf. 
Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit Datum vom 10. Januar 2020. Im Wesentlichen brachte er vor, dass aufgrund des obligatorischen Charakters der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung die Prämien - im Gegensatz zu freiwilligen Versicherungen - vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien, ansonsten Erwerbsunkosten systematisch vom Abzug ausgeschlossen wären. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung als Aufwendungen stünden zudem in direktem Zusammenhang mit dem erzielten steuerbaren Erwerbseinkommen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 hiess das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache teilweise (in Bezug auf andere Aufrechnungen) gut, wies die Einsprache aber hinsichtlich der erfolgten Aufrechnung der Prämien für die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr. 390.- ab. 
 
B.  
Diesen Entscheid zog der Steuerpflichtige mit Rekurs und Beschwerde vom 30. Dezember 2021 weiter an das Steuergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 20. Juni 2022 die Rechtsmittel abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2022 gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2022 sowie im Ergebnis die Veranlagung für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2018 im steuerbaren Einkommen mit Abzug der Beiträge an die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr. 390.-. 
Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 18. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 auch die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Steuerpflichtige ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]). 
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder abweisen (Motivsubstitution; auch dazu BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).  
 
2.2. Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteile 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 1.2.2; 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.4.3, nicht publiziert in: BGE 148 I 210; 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 147 II 248).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat betreffend die kantonalen Steuern des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 ein einziges Urteil gefällt, wonach Prämien für die Krankentaggeldversicherung unter den allgemeinen Versicherungsabzug fallen würden, da in vorliegender Konstellation freiwillige Versicherungskosten vorliegen würden (nach Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG; respektive § 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn [StG/SO; BGS 614.11]). Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG sieht vor, dass von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person bis zu einem genannten Gesamtbetrag abgezogen werden können. Inhaltsgleich zu Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG lautet die vom Harmonisierungsrecht erfasste kantonale Formulierung in § 41 Abs. 2 StG/SO. Im Übrigen regelt Art. 9 StHG abschliessend und inhaltlich weitgehend übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 DBG die zulässigen Abzüge vom Einkommen. Die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Das gilt namentlich für die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten oder organische Abzüge), die nach Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG generell abziehbar sind (BGE 142 II 293 E. 1.2 m.w.H.; 128 II 66 E. 4b). Es zeigt sich, dass die hier streitige Frage bezüglich der Einordnung der Prämien der Krankentaggeldversicherung in die Systematik der steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten beim Bund und im Kanton nach gleichen Rechtsvorschriften zu beantworten sind. Unter diesen Umständen hat der Steuerpflichtige zulässigerweise auch nur eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1 f.; Urteil 2C_992/2021 vom 22. September 2022 E. 1.2).  
 
2.4. Das Bundesgericht geht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte - im Unterschied zu derjenigen von Bundesrecht - nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen punktuellen Ausführungen eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend machen will (Art. 127 Abs. 2 BV), fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Strittig ist, ob die Prämien für die Krankentaggeldversicherung unter den allgemeinen Versicherungsabzug fallen (vgl. A rt. 33 Abs. 1 lit. g DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG; respektive § 41 Abs. 2 StG/SO) oder - zumindest in der vorliegenden Konstellation - anderweitig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. 
 
3.1. Die Vorinstanz führt aus, dass es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung nicht um Berufskosten handle, weshalb die Prämien nur im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG; respektive § 41 Abs. 2 StG/SO) absetzbar seien. Und selbst wenn es sich um Berufskosten handeln sollte, wären die Prämien in der Pauschale inbegriffen, welche der Beschwerdeführer aber bereits vollständig ausgeschöpft habe.  
 
3.2. Der Steuerpflichtige bringt hiergegen vor, die Einordnung der Prämien unter den allgemeinen Versicherungsabzug sei nicht mehr sachgerecht und zeitgemäss. Durch die Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe, wegen denen der Anfall der Prämien nicht freiwillig sei, und infolge der Erschöpfung durch die betragsmässige Beschränkung beim freiwilligen Versicherungsabzug, sei die diesbezügliche Zuordnung nicht mehr zielführend und damit nicht mehr tragbar. Vielmehr müssten die Prämien vollumfänglich als Berufskosten zum Abzug zugelassen werden; ein Einbezug in die Pauschale der "übrigen Berufskosten" sei nicht sachgerecht.  
 
4.  
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (vgl. Art. 25 DBG; sinngemäss § 41 ff. StG/SO, entsprechend Art. 9 Abs. 1 StHG). Konkret zum Abzug zugelassen sind organische Abzüge (Gewinnungskosten; Art. 26-32 DBG), allgemeine Abzüge (auch anorganische Abzüge genannt, Art. 33 und 33a DBG) sowie die Sozialabzüge (Art. 35 DBG), wobei letztere Kategorie in Art. 25 DBG nicht erwähnt wird und Art. 25 DBG als Generalklausel zu verstehen ist (BGE 149 II 19 E. 6.1 m.w.H.). 
 
4.1. Gemäss ständiger Praxis zu den Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde (vgl. BGE 142 II 293 E. 3.2; Urteil 2C_1001/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1.2). Als Gewinnungskosten gelten vielmehr diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. BGE 149 II 19 E. 6.2; 142 II 293 E. 3.2; 124 II 29 E. 3a m.w.H.; Urteile 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2; 2C_1058/2017 vom 5. Februar 2019 E. 4.2). Es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zusammenhang besteht (BGE 149 II 19 E. 6.2; 142 II 293 E. 3.2; Urteile 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2). Es muss sich um eine Aufwendung handeln, die in einem direkten und engen Zusammenhang mit dem betreffenden steuerbaren Einkommen steht. Die Lehre spricht von einem "qualifiziert enge[n] Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften" (BGE 149 II 19 E. 6.2 m.w.H.; 142 II 293 E. 3.2 m.w.H.; REICH/HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 25 DBG; REICH/VON AH/BRAWAND, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 9 StHG).  
 
4.2. Unter die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) fallen namentlich die Kosten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 26 DBG). Explizit als Berufskosten abgezogen werden können, unter anderen, "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBG werden für die Berufskosten Pauschalansätze festgelegt, wobei der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offensteht (inhaltsgleiche kantonale Regel in § 33 Abs. 1 lit. c und § 33 Abs. 2 StG/SO). Gestützt auf diese Bestimmung hat das Eidgenössische Finanzdepartement für die übrigen Berufskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG eine Pauschale in Abhängigkeit des Nettolohnes festgelegt. Abgezogen werden können 3 % des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000.- und höchstens Fr. 4'000.- pro Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; BKV; SR 642.118.1]; in geltender Fassung für das Jahr 2018, sowie Art. 3 des dazugehörigen Anhangs; inhaltsgleich mit anderen Pauschalen für den Kanton Solothurn in Beschluss vom 22. Mai 2002 des Regierungsrats zu § 33 StG/SO, fortlaufende Anpassungen für jeweilige Steuerperioden).  
 
4.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass gestützt auf die Generalklausel für organische Abzüge gemäss Art. 25 DBG Gewinnungskosten auch für die Einkünfte beansprucht werden können, für die ein Abzug in den Art. 26 ff. DBG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil 2C_681/2008 / 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2 m.w.H.).  
 
5.  
Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, steht das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien im Fokus. 
 
5.1. Art. 324a Abs. 1 OR besagt, dass wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, der Arbeitgeber ihm für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Art. 324a Abs. 4 OR führt aus, dass durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag von genannter Bestimmung eine abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.  
Die Möglichkeit zum Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung, wonach der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR mit einer mindestens gleichwertigen Versicherungsregelung ersetzen kann, geht oft aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) hervor (vgl. HUSMANN/JENNY, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 1 und 38 zu Art. 67 KVG m.w.H.). 
 
5.2. Eine solche Bestimmung findet sich im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, abgeschlossen am 6. Juli 1998 zwischen dem Schweizer Hotelier-Verein, der Gastrosuisse, der Arbeitsgemeinschaft der Vereinigungen alkoholfreier Betriebe einerseits und der Union Helvetia andererseits (L-GAV), der mit Bundesratsbeschluss vom 19. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) für allgemeinverbindlich erklärt wurde: Art. 23 Abs. 1 L-GAV in seiner für die vorliegende Steuerperiode geltenden Version (BBl 2016 8855) sieht vor, dass der Arbeitgeber zu Gunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen hat, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner) 80 % des Bruttolohnes zahlt. Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen hat der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohnes zu zahlen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Art. 23 Abs. 2 L-GAV regelt sodann, dass die Prämien der Krankengeldversicherung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hälftig geteilt werden. Gemäss L-GAV dürfen sodann vom Lohn abgezogen werden AHV/IV/EO-Beiträge, ALV-Beiträge sowie explizit Versicherungsprämien nach dem (vorerwähnten) Art. 23 ff. L-GAV (vgl. Art. 13 Abs. 1 L-GAV). In Bezug auf die Lohnabzüge ist noch geregelt, dass das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungsschwierigkeiten vorbehalten) nach zwei Monaten verwirkt (vgl. Art. 13 Abs. 2 L-GAV).  
 
5.3. Vorliegend arbeitete der Steuerpflichtige im Jahr 2018 im Gastgewerbe und erhielt einen Nettolohn von Fr. 55'402.90. Die Arbeitgeberin, B.________ GmbH, ein Gastgewerbebetrieb, hat dem Steuerpflichtigen die hälftige Krankentaggeld-Prämie von Fr. 390.- direkt vom Lohn abgezogen und so auf ihn als Arbeitnehmer überwälzt (Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Steuerpflichtige untersteht als Arbeitnehmer im Gastgewerbe den erwähnten Bestimmungen des L-GAV und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen finden direkt auf ihn Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 L-GAV). Durch die Überwälzung der hälftigen Prämien der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers auf ihn als Arbeitnehmer (gestützt auf Art. 23 Abs. 2 L-GAV) kann aus Sicht des Steuerpflichtigen, wie von diesem zu Recht vorgebracht und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht von freiwillig bezahlten Versicherungsprämien gesprochen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Steuerpflichtigen ist von einer faktisch obligatorischen Krankentaggeld-Versicherung zu sprechen, deren Prämien für den Steuerpflichtigen kraft den Bestimmungen im allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes eben gerade nicht freiwillig sind.  
 
5.4. So zeigt sich, dass in vorliegender Konstellation nicht von freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden kann, die unter Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG, resp. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG bzw. § 41 Abs. 2 StG/SO fallen. Gerade durch das Eingehen des Arbeitsverhältnisses und der damit verknüpften Einkommenserzielung entsteht dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer kausal eine zusätzliche Aufwendung. Folglich besteht ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften, weshalb die auf den Steuerpflichtigen überwälzten hälftigen Prämien der Krankentaggeldversicherung in vorliegender Konstellation als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist vorliegende Konstellation nicht mit dem von der Vorinstanz referenzierten Urteil 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 vergleichbar. Im erwähnten Urteil wurden Prämien der freiwilligen Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beurteilt (vgl. Urteil 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.5) und nicht als Berufskosten qualifiziert. Wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall ist das Kriterium der Freiwilligkeit der Prämienzahlung, welche vorliegend nicht gegeben ist, aber in dem referenzierten Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt vorlag. Ob sich aus dem von der Vorinstanz referenzierten Urteil 2C_36/2011 vom 24. Mai 2011 etwas anderes ableiten lässt, kann offengelassen werden. Massgebend ist, ob es sich um eine freiwillige oder unfreiwillige Versicherung handelt. Bei Letzterer ist der Gewinnungskostencharakter zu bejahen.  
 
5.5. Wie gezeigt, handelt es sich bei den überwälzten hälftigen Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung in vorliegender Konstellation um Gewinnungskosten. Betreffend Einordnung in das System der organischen Abzüge geht die Regel von Art. 26 DBG als lex specialis der Generalklausel in Art. 25 DBG vor (gilt auch für die Staatssteuer auf kantonaler Ebene vgl. hierzu E. 2.3). Einschlägig für die vorliegenden Berufskosten ist hiernach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (respektive § 33 Abs. 1 lit. c StG/SO), wofür in Art. 26 Abs. 2 DBG (respektive § 33 Abs. 2 StG/SO) Pauschalansätze festgelegt wurden, wobei der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen steht (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es handle sich bei den vorliegenden Prämien nicht um übliche "übrige Berufskosten", sondern um eine "eigene Kategorie". Diese Argumentation geht fehl, denn bei Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (so auch bei § 33 Abs. 1 lit. c StG/SO) handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Wie im Wortlaut der Bestimmung, auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene, zum Ausdruck kommt, sind hierunter "die übrigen" für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zu subsumieren, worunter die Prämien in vorliegender Konstellation einzuordnen sind.  
In der Folge sind die vom Arbeitgeber auf den Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer überwälzte hälftigen Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung vom steuerbaren Einkommen als Gewinnungskosten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staatssteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2018 im Rahmen der Berufskostenpauschale (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG i.V.m. Abs. 2 DBG) absetzbar. 
Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass in der Summe die unter Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (respektive § 33 Abs. 1 lit. c StG/SO) fallenden und auch geltend gemachten Berufskosten die Pauschale betragsmässig übersteigen würden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde einzig dazu, dass die Prämien "genau beziffert werden können und damit ohne weiteres (wie die Abzüge der gesetzlichen Versicherungen) im Lohnausweis deklariert und so zum Abzug gelangen könnten". Er unterlässt es damit aufzuzeigen, dass er die Berufskostenpauschale (auf Bundes- und Kantonsebene) mit anderen Abzügen bereits ausgeschöpft hätte. Der Nachweis höherer Kosten scheitert. Die Vorinstanz hielt entsprechend zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den Pauschalabzug beansprucht hat und die Prämien im Pauschalabzug inbegriffen seien. 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch den Staatssteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2018 als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staatssteuern 2018 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steueramt des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf