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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_169/2022, 7B_170/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_169/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Herbert, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, 
Beschwerdegegner. 
 
und 
 
7B_170/2022 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_169/2022 
Betrug, Urkundenfälschung; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
7B_170/2022 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2022 (4M 21 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Urteil vom 28. August 2020 wegen Veruntreuung, Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB), Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB). Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 400.--. Das bei der Ausgleichskasse Luzern beschlagnahmte Bargeld bzw. Guthaben von E.________ in der Höhe von Fr. 23'049.-- gab es frei und sah von einer Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB ab. Es verpflichtete A.________ zu verschiedenen Schadenersatzzahlungen, unter anderem an die Privatkläger C.________ (insgesamt EUR 3'128'750.-- zuzüglich Zinsen) und B.________ (Fr. 250'000.--). Gegen dieses Urteil legten A.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 19. Januar 2022 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Veruntreuung, Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, Pfändungsbetrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Darüber hinaus sprach es A.________ der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und stellte das Verfahren ein, soweit es mutmassliche Geldwäschereihandlungen vor dem 28. August 2013 betraf. Es fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus. Betreffend das bei der Ausgleichskasse Luzern beschlagnahmte Bargeld bzw. Guthaben von E.________ in der Höhe von Fr. 23'049.-- ordnete das Kantonsgericht an, dieses werde "mit Rechtskraft des Urteils eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet". Gestützt auf Art. 71 StGB wurde A.________ verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 6'916'687.80 zu bezahlen. Die hier interessierenden Schadenersatzforderungen gegen die Privatkläger C.________ und B.________ bestätigte das Kantonsgericht. 
 
C.  
A.________ und E.________ führen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. 
 
C.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend die Vorwürfe des Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs und Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung sei er "im Sinne der Erwägungen" von Schuld und Strafe freizusprechen. Von einer Ersatzforderung an den Staat sei abzusehen und die Schadenersatzklagen von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) seien auf den Zivilweg zu verweisen.  
 
C.b. E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) verlangt, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und das bei der Ausgleichskasse Luzern beschlagnahmte Bargeld bzw. Guthaben im Betrag von Fr. 23'049.-- sei ihr umgehend herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 1; 7B_2/2021 vom 10. Juli 2023 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten wird ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer 1 ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Das Guthaben bei der Ausgleichskasse Luzern in der Höhe von CHF 23'049.--, das im angefochtenen Urteil "eingezogen und zur Kostendeckung verwendet" wird, lautet auf die Beschwerdeführerin 2. Diese hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b; BGE 133 IV 278 E. 1.3; Urteile 6B_861/2022 vom 13. April 2023 E. 1; 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1). Ebenfalls hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Beide Beschwerdeführer haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden in Strafsachen sind unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) zulässig. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Er macht geltend, die Vorinstanz habe Beweise willkürlich gewürdigt und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) verstossen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 7B_180/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2, 39 E. 2.3.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
3.1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten. Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 einen undatierten Rahmenkreditvertrag zwischen der F.________ AG und der Bank G.________ sowie eine Rangrücktrittsvereinbarung vom 13. Februar 2014 zwischen dem Beschwerdegegner 3 und der H.________ AG gefälscht habe.  
 
3.2.1. Zum Rahmenkreditvertrag stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner 3 habe am 12. Juni 2014 vom Beschwerdeführer 1 den Vertrag zwischen der F.________ AG und der Bank G.________ verlangt, nachdem er vom Beschwerdeführer 1 am 14. April 2014 zum zweiten Mal zur Zahlung von Zinsen in der Höhe von EUR 37'500.-- aufgefordert worden sei. Einen Tag später habe der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 3 als Anhang zu einer E-Mail einen undatierten Rahmenkreditvertrag zwischen der F.________ AG und der Bank G.________ zukommen lassen. Dass es sich dabei um eine Fälschung handelte, ist unbestritten.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe als Verantwortlicher der F.________ AG gewusst, dass der Rahmenkreditvertrag mit der Bank G.________ über EUR 12 Mio. gar nicht existiere. Er allein habe von der Verwendung des gefälschten Vertrags profitiert, weil er den Beschwerdegegner 3 damit zu einer angeblichen zweiten Zinszahlung über EUR 37'500.-- zu bewegen versucht habe. Ausserdem sei der Rahmenkreditvertrag auf der Basis eines bestehenden Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Bank G.________ erstellt worden, weshalb es nahe liege, dass er diesen bestehenden Rahmenkreditvertrag zur Anfertigung der Fälschung verwendet habe. 
Mit diesen schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 kaum auseinander. Wenn er geltend macht, er könne gar keine Täuschungsabsicht gehabt haben, da die Zinspflicht nicht den Beschwerdegegner 3, sondern die F.________ AG getroffen habe, belegt er keine Willkür. Der Beschwerdegegner 3 hatte bereits am 3. Februar 2014 eine Zahlung über EUR 37'500.-- an die F.________ AG geleistet, damit diese ihrer angeblichen Zinspflicht gegenüber der Bank G.________ nachkommen konnte. Diesen Betrag leitete der Beschwerdeführer 1 noch am selben Tag an zwei von ihm kontrollierte Gesellschaften bzw. an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, weiter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, der Beschwerdeführer 1 habe den Beschwerdegegner 3 auch bei der zweiten Zahlungsaufforderung täuschen wollen und zu diesem Zweck den Rahmenkreditvertrag gefälscht. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus pauschal auf den Standpunkt stellt, es handle sich dabei um "blosse Vermutungen" und er habe stets betont, den Kreditvertrag nicht gefälscht zu haben, vermag er den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen. Er übt damit lediglich appellatorische Kritik wie vor einer kantonalen Sachinstanz, der in Tatfragen freie Kognition zukommt. Das ist vor Bundesgericht nicht zulässig. 
 
3.2.2. In Bezug auf die Rangrücktrittsvereinbarung vom 13. Februar 2014 genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge von vornherein nicht. Die Vorinstanz kommt aufgrund verschiedener Indizien zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 die Rangrücktrittsvereinbarung gefälscht haben müsse.  
Statt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung dieses Indizienmosaiks auseinanderzusetzen und deren Willkür in ihrer Gesamtheit aufzuzeigen, beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen darauf, die Erwägungen als "reine Spekulationen" zu bezeichnen, die "nicht auf gesicherten Erkenntnissen" beruhten. Zudem wiederholt er seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte, wonach er die Täterschaft stets bestritten habe und der Beschwerdegegner 3 als Verwaltungsrat der H.________ AG selbst ein Interesse daran gehabt habe, die Bilanz nicht gemäss Art. 725 OR deponieren zu müssen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären. Seine Argumentation zielt vielmehr auf eine erneute Beweiswürdigung durch das Bundesgericht ab, die diesem als reine Rechtsinstanz nach den dargelegten Grundsätzen verwehrt ist. 
 
3.3. Die Rüge, die Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB verstiessen gegen das Willkürverbot und den Grundsatz "in dubio pro reo", ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer 1 beanstandet seine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB). 
 
4.1. Diesbezüglich macht er geltend, er habe keine Vermögenswerte verheimlicht. Die Aktien der F.________ AG sowie der I.________ AG oder die Villa J.________ habe er real auf seine Ehefrau übertragen. Diese Gegenstände hätten sich im Zeitpunkt der Pfändung im Eigentum seiner Ehefrau befunden, nicht in seinem. Ausserdem bestehe eine Auskunftspflicht erst nach Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die beanstandete Übertragung der Sachwerte (Aktien und Villa) sei seit dem 6. April 2009 erfolgt, also rund 28 Monate vor Zustellung des Zahlungsbefehls und 31 Monate vor Vollzug der Pfändung. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es in absehbarer Zeit zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen würde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; 141 III 527 E. 3.5 S. 537; 140 IV 155 E. 3.3.2).  
 
4.2.2. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt (BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.3).  
 
4.2.3. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt ist (Urteile 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4). Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteile 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Was der Beschwerdeführer 1 gegen die Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs vorbringt, dringt nicht durch. Zunächst geht sein Einwand an der Sache vorbei, die fraglichen Vermögenswerte hätten sich im Zeitpunkt der Pfändung nicht in seinem Eigentum befunden, sondern in dem seiner Ehefrau, weshalb er darüber keine Auskunft hätte geben müssen. Wie dargelegt (E. 4.2.3), muss der Schuldner im Pfändungsverfahren auch solche Vermögenswerte offenlegen, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Den formellen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen kommt für die Frage der Strafbarkeit nach Art. 163 Ziff. 1 StGB unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Die Vorinstanz kommt in eingehender Würdigung unter anderem der Aussagen des Beschwerdeführers 1, der drei Beschwerdegegner sowie einer Zeugin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 am Familienvermögen wirtschaftlich berechtigt war. Die Eigentümerstellung seiner Ehefrau war bloss vorgeschoben, um das Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Er war der "Strippenzieher" bzw. "Dirigent" aller Unternehmungen, trat als Investor bzw. Geldgeber auf und vermittelte nach Aussen den Eindruck, dass er es war, der die relevanten Entscheidungen traf und die Geschäfte führte. Der Beschwerdeführer 1 war als Geschäftsführer für die Unternehmungen seiner Ehefrau tätig und verfügte über zahlreiche Generalvollmachten, auch für seine Ehefrau persönlich. Mit dieser schlüssigen Begründung seiner wirtschaftlichen Berechtigung am Familienvermögen und an den seiner Frau übertragenen Vermögenswerten setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander. Die Vorinstanz erkennt deshalb zutreffend, dass der Beschwerdeführer 1 am 28. November 2011 gegenüber dem Betreibungsbeamten Vermögenswerte verheimlichte, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, indem er angab, lediglich über zwei Konten bei der Bank G.________ mit Guthaben von Fr. 88.96 bzw. EUR 1.30 zu verfügen.  
 
4.3.2. Damit ist auch dem Argument des Beschwerdeführers 1 der Boden entzogen, er habe im Zeitpunkt der Vermögensübertragungen an seine Ehefrau im Jahr 2009 noch nicht gewusst, dass es in absehbarer Zeit zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen würde. Er übersieht, dass die Vorinstanz ihm die Übertragung der Aktien der F.________ AG und der I.________ AG sowie der Villa J.________ ab dem 6. April 2009 nicht als eigenständige Tathandlungen vorwirft. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in dem vom Beschwerdegegner 4 angestrengten Betreibungsverfahren am 29. August 2011 wusste, dass ihm ein Zwangsvollstreckungsverfahren bevorstand, und in diesem dem Pfändungsbeamten auf betrügerische Weise Vermögenswerte verheimlichte, an denen er wirtschaftlich berechtigt war. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht um seine Auskunftspflicht und die ihm zustehenden Vermögenswerte gewusst hätte, macht der Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend. Ob es bereits vor Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens möglich ist, Vermögenswerte im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB zu verheimlichen, was der Beschwerdeführer 1 in Abrede stellt (unter Hinweis auf NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 65 zu Art. 163 StGB), braucht deshalb nicht erörtert zu werden.  
 
4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) als bundesrechtskonform.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich weiter gegen die Verurteilungen wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beschwerdegegners 4 und wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3. 
 
5.1. In tatsächlicher Hinsicht hält der Beschwerdeführer 1 allen drei Verurteilungen im Wesentlichen wortgleich entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9 BV). Er behauptet pauschal, die Bejahung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das Vorliegen eines Lügengebäudes und die Annahme besonderer Machenschaften stünden in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Mit der eingehenden Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt er sich kaum auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese in ihrer Gesamtheit offensichtlich unrichtig sein soll. Diesbezüglich genügt seine Beschwerde den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Auf die ungenügend begründeten Willkürrügen ist deshalb nicht einzutreten und dem bundesgerichtlichen Urteil der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Weil mehrere Privatkläger unabhängig voneinander ähnlich gelagerte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 1 erhoben hätten, geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser Betrugshandlungen nach einem eigentlichen modus operandi begangen habe. Der Beschwerdeführer 1 sei als erfolgreicher und vermögender Geschäftsmann aufgetreten und habe ein Vertrauensverhältnis zu den Beschwerdegegnern sowie zu den weiteren Privatklägern aufgebaut. Er habe Geldüberweisungen erlangt, indem er diesen angeblich profitable Investitionsmöglichkeiten vorgeschlagen habe, oder Vermögenswerte erhalten, indem er die Bereitschaft zur Erfüllung vertraglicher Pflichten vorgespiegelt habe. Diese Gelder habe er dann unmittelbar für eigene private oder geschäftliche Zwecke weitergeleitet und die Rückzahlungen mittels Lügen oder immer neuer Versprechungen und komplexer Verträge hinausgezögert.  
 
5.2.1. Was zunächst den Beschwerdegegner 4 betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, dass die arglistige Täuschung des Beschwerdeführers 1 aus einer Mischung aus gut aufeinander abgestimmten Lügen im Rahmen eines langjährigen Vertrauensverhältnisses und besonderen Machenschaften bestanden habe. Die beiden habe aufgrund der langjährigen gemeinsamen Geschäftstätigkeit ein freundschaftliches und enges Vertrauensverhältnis verbunden.  
 
Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2008 von Deutschland in die Schweiz gezogen sei, habe er den Beschwerdegegner 4 überredet, es ihm gleichzutun. Er habe ihm eine gut bezahlte Stelle bei der I.________ AG und eine gemeinsame Zusammenarbeit im Beteiligungsgeschäft in Aussicht gestellt. Ausserdem habe er ihm geraten, aus steuerlichen Gründen nur Barvermögen zu halten. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Beschwerdegegner 4 vorgespiegelt, dessen Geld zu einem Zinssatz von 3,45 % in einem "Tagesgeldpool" der I.________ AG anzulegen, bis es für das gemeinsame Beteiligungsgeschäft in der Schweiz eingesetzt werden würde. Zu diesem Zweck würde er treuhänderisch für den Beschwerdegegner 4 die K.________ AG gründen, mit dessen Mitteln liberieren und das Geld schliesslich zu Gunsten der K.________ AG im "Tagesgeldpool" der I.________ AG anlegen. 
Am 23. Dezember 2008 habe der Beschwerdegegner 4 dem Beschwerdeführer 1 zur Gründung und Liberierung der K.________ AG EUR 760'000.-- überwiesen. Um die Überweisungen vertraglich abzusichern, hätten sie auf Vorschlag des Beschwerdeführers 1 einen Darlehensvertrag vom 23./29. Dezember 2008 über ein jederzeit kündbares und mit 2 % zu verzinsendes Darlehen von EUR 760'000.-- geschlossen. Vereinbarungsgemäss habe der Beschwerdeführer 1 am 6. Januar 2009 die K.________ AG gegründet und liberiert. Im Januar 2009 habe der Beschwerdegegner 4 mit der vom Beschwerdeführer 1 vertretenen K.________ AG zwei weitere Darlehensverträge über je EUR 1 Mio. abgeschlossen und diese Beträge in der Folge auf das Konto der K.________ AG überwiesen. 
Der Beschwerdeführer 1 habe das ihm vom Beschwerdegegner 4 entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um diesen gezielt in die Irre zu führen. Er habe das Konstrukt des zukünftigen gemeinsamen Beteiligungsgeschäfts, der damit verbundenen Gründung der K.________ AG und des Tagesgeldpools der I.________ AG nur erfunden, um den Beschwerdegegner 4 zu grossen Geldüberweisungen an ihn bzw. von ihm beherrschte Gesellschaften zu bewegen. Er habe beabsichtigt, die ihm zugeflossenen Gelder (insgesamt EUR 2'760'000.--) für eigene private und geschäftliche Zwecke zu verwenden, was er unmittelbar nach den Überweisungen auch getan habe. Damit habe er den Beschwerdegegner 4 in erster Linie über seinen (fehlenden) Leistungswillen getäuscht, da er nie vorgehabt habe, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. 
 
Dieser Leistungswille sei als innere Tatsache für den Beschwerdegegner 4 nicht überprüfbar gewesen. Überdies sei Arglist zu bejahen, weil es für den Beschwerdeführer 1 vorhersehbar gewesen sei, dass der Beschwerdegegner 4 seine täuschenden Angaben und besonderen Machenschaften aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht hinterfragen und überprüfen würde. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdegegner 4 auch kein leichtfertiges Verhalten im Sinne einer Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, welches das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in den Hintergrund treten liesse. Zwar könne der Beschwerdegegner 4 nicht als in Finanzbelangen unerfahren bezeichnet werden. Die ihm vom Beschwerdeführer 1 versprochene Leistung sei aber angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass sich dem Beschwerdegegner 4 weitere Abklärungen geradezu hätten aufdrängen müssen oder er die betrügerischen Absichten des Beschwerdeführers 1 leicht hätte durchschauen können. 
 
5.2.2. Auch bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 verschiedentlich einen Erfüllungs- bzw. Rückzahlungswillen vorgespiegelt habe. Das gelte für die Darlehen über total Fr. 1'000'545.--, die der Beschwerdegegner 3 der vom Beschwerdeführer 1 kontrollierten H.________ AG gewährt hatte, sowie für die aufgrund verschiedener zweckgebundener Darlehensverträge an die (wiederum vom Beschwerdeführer 1 kontrollierte) F.________ AG geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 2'097'164.--. Weiter habe er vorgetäuscht, dem Beschwerdegegner 3 Namenaktien der L.________ AG im Wert von Fr. 1'091'250.-- zu verschaffen und Anteile an der M.________ AG im Umfang von 20 % zu erwerben. Auch die angeblich bei der Bank G.________ angelaufenen Zinsen (EUR 37'500.--) für ein Darlehen in der Höhe von EUR 12 Mio., die der Beschwerdegegner 3 der F.________ AG überwiesen habe (vgl. E. 3.2.1 hiervor), seien nur eine Täuschung gewesen. Die Darlehen, die in Aussicht gestellten Investitionen und die angebliche Zinszahlung hätten dem Beschwerdeführer 1 lediglich als Vorwand gedient, um den Beschwerdegegner 3 zur Überweisung hoher Geldbeträge zu verleiten.  
Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer 1 nicht nur als erfolgreicher Geschäftsmann präsentiert, sondern dem Beschwerdegegner 3 auch verschwiegen, dass er sich am 28. November 2011 gegenüber dem Betreibungsbeamten in U.________ als vermögens- und erwerbslos und nur vom Vermögen seiner Ehefrau lebend dargestellt habe (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch zum Beschwerdegegner 3 habe er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und vertieft: Er habe diesen zum alleinigen Gesellschafter seiner N.________ GmbH gemacht, um ihn angeblich in das Beteiligungsgeschäft einzuführen. Sodann habe er den Beschwerdegegner 3 zu zwei Darlehen über EUR 200'000.-- und 250'000.-- überredet, die er ihm fristgerecht und verzinst wieder zurückbezahlt habe. Schliesslich habe er ihm mit der Finanzierung der O.________ AG einen "ersten grossen Deal" vorgeschlagen, der dem Beschwerdegegner 3 innert kurzer Zeit einen Gewinn von EUR 200'000.-- eingebracht habe. Der Beschwerdeführer 1 habe voraussehen können, dass der Beschwerdegegner 3 seine Angaben und Absichten unter diesen Umständen nicht infrage stellen würde. 
 
5.2.3. Dem Beschwerdegegner 2 habe der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum März/April 2014 vorgespiegelt, als Grossinvestor über erhebliche finanzielle Mittel zu verfügen und einen zweistelligen Millionenbetrag in das gemeinsame Projekt "P.________" investieren zu wollen. Um seine Täuschung überzeugend erscheinen zu lassen, sei er mit zwei seiner Mitarbeiter zu einem mehrtägigen Treffen mit dem Beschwerdegegner 2 nach Mallorca gereist und habe dort mehrere, teilweise komplexe Verträge abgeschlossen. Zwar habe zum Beschwerdegegner 2 kein gleichermassen intensives Vertrauensverhältnis bestanden wie zu den anderen Beschwerdegegnern. Angesichts der Mischung aus Unwahrheiten und besonderen Machenschaften habe der Beschwerdeführer 1 dennoch arglistig gehandelt: Mit Blick auf die entgegen der Vereinbarung nicht gegründeten Gesellschaften und die vom Beschwerdeführer 1 nach Erhalt zweckwidrig verwendete Zahlung von Fr. 250'000.-- müsse der Schluss gezogen werden, dass dieser von Anfang an über keinen Leistungswillen verfügt habe. Entgegen seiner Zusicherung sei er auch nicht zur Rückleistung der Summe bereit gewesen, falls das Projekt "P.________" scheitern sollte. Zudem sei dem Beschwerdegegner 2 bei der Prüfung und Ausarbeitung der Verträge ein Rechtsanwalt zur Seite gestanden, für den der fehlende Leistungs- und Erfüllungswille des Beschwerdeführers 1 ebenfalls nicht ersichtlich gewesen sei.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer 1 moniert einzig, die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen seien nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.  
 
5.3.1. In Bezug auf die Verurteilung zum Nachteil des Beschwerdegegners 4 macht er geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht ein enges und freundschaftliches Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen gemeinsamen Geschäftstätigkeit an. Auch sei die Vortäuschung des Erfüllungswillens als innere Tatsache nicht in jedem Fall schon für sich allein arglistig. Bei den vom Beschwerdeführer 1 angeblich offerierten Leistungen - der Liberierung des Aktenkapitals der K.________ AG und der Anlage von EUR 2'760'000.-- in einem angeblichen Tagesgeldpool zu einem attraktiven Zinssatz von 3,45 % - handle es sich nicht um einen normalen Regelfall des Geschäftsalltags, der keine weiteren Abklärungen seitens des Beschwerdegegners 4 erfordert hätte. Die hohen Summen, die auf dem Spiel gestanden seien, hätten jeden vernünftigen Geschäftsmann zur Vorsicht mahnen müssen.  
 
5.3.2. Ein enges und freundschaftlichen Vertrauensverhältnis habe die Vorinstanz auch gegenüber dem Beschwerdegegner 3 zu Unrecht bejaht. Darüber hinaus habe er sich keiner besonderen Machenschaften bedient. Der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht als erfolgreicher Geschäftsmann präsentieren müssen, sondern sei es tatsächlich gewesen. Er habe den Beschwerdegegner 3 tatsächlich zum alleinigen Gesellschafter der N.________ GmbH gemacht, ihm zwei Darlehen über EUR 200'000.-- und EUR 250'000.-- fristgerecht samt Zinsen zurückgezahlt und ihm zu einem Deal verholfen, der dem Beschwerdegegner 3 innert kurzer Zeit einen Gewinn von EUR 200'000.-- einbrachte. Legales Vorgehen könne nicht als besondere Machenschaften gewertet werden.  
Ausserdem sei der Beschwerdegegner 3 anwaltlich vertreten gewesen, habe sich mit der Gewährung ungesicherter Darlehen ausgekannt und habe die Verträge durch seinen Anwalt prüfen lassen. Die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Machenschaften und Lügengebäude könnten keine solchen gewesen sein, wenn sie selbst einem Fachmann nicht als solche aufgefallen seien. 
 
5.3.3. Was schliesslich den Beschwerdegegner 2 anbelange, stütze die Vorinstanz die Arglist auf eine "Mischung aus Unwahrheiten und besonderen Machenschaften". Sie gebe aber nicht an, worin diese Unwahrheiten im Stadium des Vertragsschlusses liegen sollen. Die aufgesetzten Verträge über das Investment für das Projekt "P.________" seien möglicherweise kompliziert gewesen, aber nicht unwahr. Auch das mehrtägige Treffen in Mallorca sei real und nicht inszeniert gewesen, ebenso das dort aufgesetzte Vertragswerk.  
Der Beschwerdegegner 2 hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers 1 als erfahrener Geschäftsmann entlarven müssen, dass eine Zahlung über CHF 250'000.-- mit unrealistischer Gewinnversprechung in Höhe von CHF 12 Mio. bei einer Investition von CHF 1 Mio. falsch sein müsse, zumal auch er anwaltlich vertreten gewesen sei. 
 
5.4. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).  
 
5.4.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Eine solche konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.4.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.4.3. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; je mit Hinweisen).  
Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich ebenfalls arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.4.4. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.5.  
 
5.5.1. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennt die Vorinstanz zunächst, dass die Täuschung des Beschwerdeführers 1 über seinen Willen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und die ihm übertragenen Gelder und Vermögenswerte vereinbarungsgemäss einzusetzen, grundsätzlich arglistig ist.  
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde S. 8, 16 und 23) auf BGE 142 IV 153. Aus diesem Entscheid lässt sich nicht ableiten, dass eine Täuschung über den eigenen Leistungswillen nur dann arglistig sein könnte, wenn es sich um einen "Regelfall des Geschäftsalltags" handelt. Strafrechtlich zu beurteilen war dort die konkludente Vortäuschung eines Zahlungswillens bei einer Internetbestellung eines Druckers im Wert von Fr. 2'200.--. Diese erwies sich unter den konkreten Umständen unter anderem deshalb als nicht arglistig, weil bei derartigen Geschäften die Bezahlung per Kreditkarte oder Vorauskasse üblich ist und der Besteller dem Verkäufer unbekannt war, dieser dessen Zahlungsfähigkeit aber trotzdem in keiner Weise überprüft hatte (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, unterscheidet sich dieser Fall damit in allen wesentlichen Punkten von den hier zu beurteilenden Konstellationen. Trotz der höheren Deliktssummen kommt die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 keinen Anlass hatten, den Erfüllungswillen des Beschwerdeführers 1 infrage zu stellen oder an dessen Leistungsfähigkeit zu zweifeln, soweit diese überhaupt überprüfbar gewesen wären. 
 
5.5.2. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 4 und dem Beschwerdeführer 1 stellt, wie die Vorinstanz richtig annimmt, ein besonderes Vertrauensverhältnis dar. Entgegen den beschwerdeführerischen Einwänden ergibt sich dies in erster Linie daraus, dass der Beschwerdegegner 4 während mehrerer Jahre als Börsenmakler in der Familiengesellschaft des Beschwerdeführers 1 tätig war und mit diesem auch privat verkehrte. Das Vertrauensverhältnis zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdegegner 4 dem Beschwerdeführer 1 Auskunft über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse erteilte und der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegner 4 bezüglich eines Umzugs in die Schweiz beriet.  
Darüber hinaus war dem Beschwerdegegner 4 bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 einen äusserst luxuriösen Lebensstil pflegte und aus dem Verkauf eines Familienunternehmens rund EUR 30 Mio. verdient hatte, da auch der Beschwerdegegner 4 mit EUR 1,8 Mio. von diesem Verkauf profitiert hatte. Von diesem Bild als erfolgreicher Geschäftsmann zeugt auch, dass der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegner 4 anlässlich einer gemeinsamen Reise mit ihren Ehefrauen nach New York, für die er sein Privatflugzeug zur Verfügung stellte, überredete, das Geld im Tagesgeldpool der I.________ AG anzulegen. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 tatsächlich so vermögend und erfolgreich war und ob es sich dabei um ein Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.4.2) handelte, ist entgegen seinem Vorbringen für die Beurteilung der Arglist nicht relevant. Der Beschwerdegegner 4 hatte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bis zum Zeitpunkt der Vermögensdispositionen keinen Anlass, an diesem Eindruck des Beschwerdeführers 1 zu zweifeln und weitere Nachforschungen über dessen Leistungsfähigkeit anzustellen. 
Dies ergibt sich auch aus den Umständen, die die Vorinstanz als "besondere Machenschaften" zusammenfasst: Der Beschwerdeführer 1 verschaffte dem Beschwerdegegner 4 im Zusammenhang mit dessen Umzug in die Schweiz einen gut bezahlten Job als Investment-Manager in seiner I.________ AG. Wie mit dem Beschwerdegegner 4 in einem Treuhandvertrag am 17. Dezember 2008 vereinbart, gründete und liberierte er für den Beschwerdegegner 4 die K.________ AG und fungierte als deren Verwaltungsrat. Entgegen der Auffasung des Beschwerdeführers 1 ist nicht von Bedeutung, dass es sich dabei um "reale Rechtsgeschäfte" handelte. Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass seine Handlungen von Anfang an nur darauf abzielten, das Vertrauen des Beschwerdegegners 4 zu stärken und den Eindruck zu erwecken und aufrechtzuerhalten, er werde die ihm bzw. der K.________ AG übertragenen Gelder in der vereinbarten Weise anlegen. 
Schliesslich verfängt nicht, wenn der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 4 sinngemäss eine Opfer (mit-) verantwortung anlasten will, weil dieser als versierter Geschäftsmann hochgradig unvernünftig gehandelt habe, indem er ihm ungesicherte Darlehen in der Höhe von EUR 2'760'000.-- gewährt habe, ohne zu sagen, wofür dieses verwendet werden sollen. Damit entfernt er sich von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die zum Schluss kommt, dass die gewährten Darlehen zum Zweck der Gründung und Liberierung der K.________ AG sowie der Anlage im Tagesgeldpool der I.________ AG gewährt wurden. Es ist auserdem nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 1 nicht näher erläutert, weshalb es sich bei der Anlage zum Zinssatz von 3,45 % um eine so hohe Rendite handeln sollte, dass der Beschwerdegegner 4 hätte misstrauisch werden müssen. Die Täuschung des Beschwerdeführers 1 hätte unter den dargelegten Umständen und angesichts des engen persönlichen Vertrauensverhältnisses auch andere in Finanzbelangen erfahrene Personen in die Irre führen können. 
 
5.5.3. Nichts wesentlich anderes ergibt sich bezüglich der Arglistigkeit der Täuschungshandlungen gegenüber dem Beschwerdegegner 3. Entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers 1 durfte die Vorinstanz von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgehen. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte selbst, mit dem Beschwerdegegner 3 über Jahre ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt zu haben, das er als "durchgehend vertrauensvoll und in enger Freundschaft" bezeichnete. In finanziellen Belangen war der Beschwerdeführer 1 für den Beschwerdegegner 3, der über keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Finanzdienstleistungen verfügte, sogar eine Art Mentor. Das Bild des erfolgreichen Geschäftsmanns verfestigte sich für den Beschwerdegegner 3 umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 ihn zum alleinigen Gesellschafter der N.________ GmbH gemacht hatte, um ihn angeblich in das Beteiligungsgeschäft einzuführen, und ihm zwei Darlehen über EUR 200'000.-- und 250'000.-- verzinst zurückbezahlt hatte. Bei einer ersten Investition des Beschwerdegegners 3 in eine seiner Gesellschaften verschaffte der Beschwerdeführer 1 diesem einen Gewinn aus einem Aktienverkauf von EUR 200'000.--. Neuerlich ist nicht relevant, dass es sich dabei um "tatsächliche Geschäfte" handelte, wie der Beschwerdeführer 1 moniert, sondern dass er damit gezielt das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner 3 intensivierte und damit voraussehen konnte, dass dieser seine Leistungsfähigkeit nicht überprüfen und seinen Leistungswillen nicht infrage stellen würde. Dies zeigt sich auch daran, dass die Wertsteigerung der Aktien, die dem Beschwerdegegner 3 einen "Gewinn" von EUR 200'000.-- einbrachte, wirtschaftlich nicht begründet war. Was die angebliche Zinszahlung an die Bank G.________ über EUR 37'500.-- betrifft, bediente sich der Beschwerdeführer 1 zusätzlich einer gefälschten Urkunde (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und damit besonderer Machenschaften, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich Arglist begründen.  
Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Beschwerdeführers 1 ins Leere, der Beschwerdegegner 3 habe die Vermögensdispositionen äusserst leichtfertig vorgenommen. Zum einen wurde ein Teil der Darlehen auf Wunsch des Beschwerdegegners 3 abgesichert. Zum anderen wurde der Beschwerdegegner 3 bei allen Vertragsabschlüssen von einem Anwalt beraten, der die Vereinbarungen geprüft und etwa im Fall der Investition in die L.________ AG auch die Bücher der angeblich zu übernehmenden Q.________ GmbH eingesehen hatte. Der Umstand, dass auch dieser Fachmann bei seiner Prüfung die Fassade des Beschwerdeführers 1 nicht durchschaute, spricht entgegen dessen Vorbringen für die Raffinesse der Täuschung, nicht dagegen. Unter diesen Umständen verneint die Vorinstanz zu Recht ein besonders leichtfertiges Opferverhalten. 
 
5.5.4. Auch bezüglich des Beschwerdegegners 2 liegen keine Umstände vor, unter denen die Täuschung des Beschwerdeführers 1 über seinen Willen, die ihm bzw. der F.________ AG überwiesenen Gelder vereinbarungsgemäss für ein angebliches gemeinsames Projekt einzusetzen, als nicht arglistig zu qualifizieren wäre. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 zu diesem kein gleichermassen enges Vertrauensverhältnis unterhielt wie zu den Beschwerdegegnern 2 und 3. Entscheidend ist aber auch hier, dass der Beschwerdeführer 1 sich als reicher Grossinvestor ausgab, der über erhebliche finanzielle Mittel verfügt haben soll. Er reiste mit zwei seiner Mitarbeiter zu einem mehrtägigen Treffen in Mallorca und schloss mit dem Beschwerdegegner 3 mehrere Verträge ab (Vertraulichkeitsvereinbarung, Treuhandvereinbarung, Zusammenarbeits- und Aktionärsbindungsvertrag). Unter anderem legte er dem Beschwerdegegner 3 dabei einen Kontoauszug der F.________ AG oder der R.________ AG mit einem ersichtlichen Guthaben von EUR 100 Mio. vor, um seine Finanzkraft zu unterstreichen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Mischung aus Lügen und Inszenierungen als arglistig qualifiziert. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass der Beschwerdegegner 3 sich bei den Verhandlungen auf Mallorca und beim Abschluss der verschiedenen Verträge anwaltlich vertreten liess und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden kann, eine plumpe Täuschung nicht erkannt zu haben.  
 
5.5.5. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 arglistig getäuscht wurden. Obgleich gewisse Vermögensspositionen aus heutiger Optik etwas naiv scheinen mögen, waren sie nicht derart leichtfertig, dass die raffinierten Inszenierungen und das gezielte Ausnutzen von Vertrauensverhältnissen durch den Beschwerdeführer 1 dadurch vollständig in den Hintergrund rücken würden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 wegen Betrugs bzw. gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB) sind bundesrechtskonform.  
 
 
6.  
Zu den Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der S.________ AG und der T.________ AG äussert sich der Beschwerdeführer 1 nicht. Soweit er überhaupt deren Aufhebung verlangt - sein Rechtsbegehren ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert -, ist darauf mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Begehren, vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 StGB) freigesprochen zu werden, begründet der Beschwerdeführer 1 einzig mit den beantragten Freisprüchen wegen (gewerbsmässigen) Betrugs bzw. mehrfacher Urkundenfälschung. Gleich verhält es sich mit den Anträgen, die Schadenersatzklagen der Beschwerdegegner 2 und 3 seien auf den Zivilweg zu verweisen. Auch die Neubeurteilung der Ersatzforderung an den Staat verlangt der Beschwerdeführer 1 einzig gestützt auf diese angeblichen Freisprüche. Da sich die vorinstanzlichen Schulderkenntnisse wie dargelegt als rechtmässig erweisen, ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 
 
7.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 1 die Strafzumessung. 
 
7.1. Zum einen rügt er, die Vorinstanz habe das Doppelverwertungsverbot verletzt, indem sie die tatbestandsmässigen Umstände der Betrugsfälle aufgeführt und ihm diese bei der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt habe. Zum anderen habe die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, dieser aber mit einer Strafminderung von 4 Monaten nur ungenügend Rechnung getragen. Angemessen sei eine Reduktion um 16 Monate.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
7.2.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2; Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.4.1; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen).  
 
7.3. Soweit der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz zeige nochmals in aller Breite auf, wie er die Betrugsdelikte verübt haben soll, überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, schätzt der Beschwerdeführer 1 die Tragweite des Doppelverwertungsverbots falsch ein. Dieses besagt nicht, dass Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, bei der Strafzumessung gänzlich unerwähnt zu bleiben haben. Vielmehr darf - und muss - in die Überlegungen des Sachgerichts Eingang finden, welches Ausmass ein qualifizierendes oder privilegierendes Merkmal im konkreten Fall erreicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Urteile 6B_1017/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.3.3; 6B_1441/2021 vom 28. September 2022 E. 1.3.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Bemessung des Verschuldens berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 für seine Betrugshandlungen in aufwendiger und geschickter Weise Vertrauensverhältnisse zu finanzstarken Einzelpersonen aufgebaut hat. Auch, dass er systematisch und ausgeklügelt vorgegangen ist, beschreibt die konkrete Begehungsweise und die Raffinesse der Betrugshandlungen. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn sie diesen Umständen in der Strafzumessung Rechnung trägt.  
 
7.4.  
 
7.4.1. Was die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft am 5. November 2014 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete. Weil in den Jahren 2015, 2016 und 2017 weitere Strafanzeigen gegen ihn eingereicht wurden, dehnte sich das Verfahren mehrfach aus. Zwischenzeitlich war auch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, mitbeschuldigt. Das Verfahren gegen sie wurde nach der Schlusseinvernahme aber getrennt geführt. Die Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer 1 erreichte das erstinstanzliche Kriminalgericht am 31. Januar 2019. Dessen Urteil erging am 28. August 2020, begründet versandt wurde es am 20. Januar 2021. Das Berufungsurteil erging am 19. Januar 2022. Das Strafverfahren dauerte von der Einleitung der Strafuntersuchung bis zum Urteil des Berufungsgerichts gut sieben Jahre.  
 
7.4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens sowie dessen mehrfache Ausdehnung und den in allen Teilen bestrittenen Sachverhalt könne nicht gesagt werden, dass das Untersuchungsverfahren nicht genügend vorangetrieben worden wäre. Hingegen sei festzuhalten, dass das erstinstanzliche Verfahren auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren mit rund zwei Jahren zu lange gedauert habe. Die insgesamt lange Verfahrensdauer führe zu einer Strafminderung von 4 Monaten.  
 
7.4.3. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers 1 hätte sich die von der Vorinstanz festgestellte überlange Verfahrensdauer nicht stärker strafmindernd niederschlagen müssen. Es ist bereits fraglich, ob das Beschleunigungsgebot angesichts der angeführten Gegebenheiten, insbesondere der sukzessiven Ausdehnung des Verfahrens, der Vielschichtigkeit der Vorwürfe und der grossen Zahl Beteiligter, überhaupt verletzt wurde. Darüber hinaus misst die Vorinstanz dem Umstand kein Gewicht bei, dass sich das erstinstanzliche Verfahren, das nach ihrer Auffassung zu lange gedauert hat, teilweise auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie abspielte (Januar 2019 bis Januar 2021). Bei der Würdigung der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Gerichte gewisse Verzögerungen infolge der Covid-19-Pandemie nicht allein zu verantworten haben (vgl. Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.4; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann in Anbetracht des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius aber offenbleiben (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 311 E. 3.7). In welchem Stadium das Verfahren sonst verschleppt oder liegen gelassen worden wäre, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Die Vorinstanz bewegt sich daher im Rahmen des ihr bei der Strafzumessung zustehenden weiten Ermessens, wenn sie die von ihr festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung von 4 Monaten berücksichtigt.  
 
7.5. Ferner hatte die Vorinstanz bei der Zumessung der Strafe nicht einzukalkulieren, dass der Beschwerdeführer 1 die ersten abgeurteilten Vermögensdelikte bereits im Jahr 2008 begangen hatte und diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils rund 13 Jahre zurücklagen, wie er vorträgt. Der fragliche Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB setzt voraus, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Von einem zwischenzeitlichen Wohlverhalten kann beim Beschwerdeführer 1 allerdings keine Rede sein: Er wurde im angefochtenen Urteil unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 verurteilt, den er erst im Jahr 2014 begangen hatte (vgl. E. 5.2.3 hiervor).  
 
7.6. Die Rüge, die vorinstanzliche Strafzumessung verstosse gegen Bundesrecht, ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin 2 verlangt, dass ihr das bei der Ausgleichskasse Luzern beschlagnahmte Bargeld bzw. Guthaben im Betrag von Fr. 23'049.-- herauszugeben sei und rügt eine Verletzung von Art. 268 Abs. 1 und 3 StPO sowie von Art. 71 Abs. 3 StGB
 
8.1.  
 
8.1.1. Einleitend kritisiert die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz verwechsle offenkundig drei verschiedene Mechanismen: Sie ordne die Einziehung von Geldern an, wobei sie sich auf eine Norm zur Kostendeckungsbeschlagnahme berufe, mache aber im Wesentlichen Ausführungen dazu, dass eine Ersatzforderung vorliege. Den Erwägungen der Vorinstanz sei nicht zu entnehmen, worauf sich die Wegnahme des Geldes tatsächlich stütze.  
 
8.1.2.  
 
8.1.2.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO).  
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). 
 
8.1.2.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht berichtigt ein Dispositiv nur ausnahmsweise (Urteile 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 2 mit Hinweis). Ein unklares Dispositiv macht einen Entscheid nicht bundesrechtswidrig (BGE 148 IV 155 E. 2.7). Das Gesuch um Berichtigung ist deshalb beim Gericht zu stellen, das den Entscheid gefällt hat (Urteile 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 2; 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 379). 
 
8.1.3. Die von der Beschwerdeführerin 2 beanstandete Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils lautet: "Das beschlagnahmte Bargeld bzw. Guthaben von E.________ bei der Ausgleichskasse Luzern im Betrag von Fr. 23'049.-- wird mit Rechtskraft des Urteils eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet." Der Beschwerdeführerin 2 ist grundsätzlich beizupflichten: Die gewählte Formulierung ist in der Tat widersprüchlich (in diesem Sinne auch MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 613 zu Art. 70 StGB). Beschlagnahmte Vermögenswerte können entweder eingezogen (Art. 70 f. StGB) oder zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Aus dem Dispositiv und den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz mit den beschlagnahmten Vermögenswerten die Verfahrenskosten deckt bzw. diese mit den Verfahrenskosten verrechnet.  
Erstens erkennt die Vorinstanz ausdrücklich, dass das beschlagnahmte Guthaben keinen Deliktskonnex aufweise und es sich deshalb nicht um eine Einziehung nach Art. 70 f. StGB handle. Zweitens wird mit den beschlagnahmten Geldern nicht die Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer 1 (teilweise) getilgt, wie die Beschwerdeführerin 2 mutmasst. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 5 ausdrücklich die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten anordnet und in Dispositivziffer 8.6 die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von Fr. 23'049.-- von den geschuldeten Verfahrenskosten in Abzug bringt. Die Höhe der Ersatzforderung bleibt dagegen unberührt (vgl. Dispositivziffer 6). Im Übrigen sind Ersatzforderungen nach den Vorschriften des SchKG zu vollstrecken und steht dem Staat nach Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu. Es wäre deshalb auch gar nicht zulässig, die beschlagnahmten Vermögenswerte mit der Ersatzforderung zu verrechnen (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile 6B_112/2022 10. November 2022 E. 2.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4). 
Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet sodann zu Recht nicht, dass ihr im vorliegenden Verfahren beschuldigter Ehemann, der Beschwerdeführer 1, am beschlagnahmten Guthaben wirtschaftlich berechtigt und die Beschlagnahme zur Kostendeckung deshalb zulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die widersprüchliche Formulierung des Dispositivs beschwert sein sollte. Das gilt auch für den von der Beschwerdeführerin 2 beanstandeten Umstand, dass die Vorinstanz Art. 442 Abs. 4 StPO nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage erwähnt, der die Verrechnung von Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten zulässt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war ihr eine sachgerechte Anfechtung beim Bundesgericht möglich. 
 
8.2.  
 
8.2.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, die bei der Ausgleichskasse Luzern beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 23'049.-- seien Vorsorgegelder der 1. Säule, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar seien und deshalb nach Art. 268 Abs. 3 StPO nicht zur Deckung von Verfahrenskosten beschlagnahmt werden dürften.  
 
8.2.2. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO nimmt die Strafbehörde bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG insbesondere die Renten gemäss Art. 20 AHVG und Art. 50 Abs. 1 IVG.  
 
8.2.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 36 Abs. 4 AHVV (SR 831.101) nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor und erstattet überschüssige Beiträge zurück oder verrechnet sie. Gestützt auf das Schreiben der Ausgleichskasse Luzern vom 9. März 2017 geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Geldern um ein rückerstattungs- bzw. auszahlungsfähiges Guthaben handelt, das nach Abrechnung der geschuldeten Beiträge und der geleisteten Akontozahlungen verbleibt. Beschlagnahmt wurde demnach der Rückforderungsanspruch aus zu viel bezahlten Beiträgen, der der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Ausgleichkasse Luzern zustand. Dieser stellt entgegen der Beschwerdeführerin 2 keine Rente gemäss Art. 20 AHVG bzw. Art. 50 IVG dar, die nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar wäre und deshalb nicht beschlagnahmt werden könnte. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet sodann zu Recht nicht, dass ihr im vorliegenden Verfahren beschuldigter Ehemann, der Beschwerdeführer 1, an diesem Guthaben wirtschaftlich berechtigt ist. Die beschlagnahmten Vermögenswerte dürfen deshalb zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, das vorinstanzliche Dispositiv im bundesgerichtlichen Verfahren zu berichtigen.  
 
9.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Verfahren 7B_169/2022 und 7B_170/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle