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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_93/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.), Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. Oktober 2021 (STBER.2020.98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Olten Gösgen befand A.________ am 15. September 2020 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu (begangen in der Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 21. Januar 2018; Anklage Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 6.1, 7.1), der mehrfachen Pornografie und Versuchs dazu (begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 24. Januar 2018; Anklage Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2, 8), der mehrfachen Nötigung und Versuchs dazu (begangen in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 18. August 2016; Anklage Ziff. 3.3, 6.3) sowie des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe (begangen in der Zeit von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016; Anklage Ziff. 6.4). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3,5 Monaten (unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft sowie von 20 Tagen Ersatzmassnahmen betreffend rund 40 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe) sowie zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verlängerte die am 26. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen um 6 Monate und ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme (forensische Psychotherapie) an. Weiter verbot es A.________ für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und ordnete für die Dauer dieses Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe an. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn zog Akten einer im Kanton Bern hängigen weiteren Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pornografie und sexueller Belästigung von drei Mädchen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren bei und stellte diese auszugsweise dem Gutachter Dr. med. B.________ und ebenfalls der als Zeugin befragten Therapeutin Dr. med. C.________ zu.  
 
Es stellte am 28. Oktober 2021 auf Berufungen der Staatsanwaltschaft und von A.________ fest, dass das amtsgerichtliche Urteil betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu in den Ziff. 2.1, 3.1 und 6.1 der Anklage, betreffend mehrfache Nötigung und Versuch dazu in Ziff. 6.3 der Anklage und betreffend mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe in Ziff. 6.4 der Anklage sowie ferner die amtsgerichtliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots und der Bewährungshilfe in Rechtskraft erwachsen ist. 
Es sprach ihn schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu in den Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1 der Anklage, der mehrfachen Pornografie und Versuchs dazu in den Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8 der Anklage sowie der mehrfachen Nötigung und Versuchs dazu in Ziff. 3.3 der Anklage. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und rechnete an die Geldstrafe 44 Tage für Haft sowie 40 Tage für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe an. Es ordnete eine ambulante Massnahme in Form einer forensischen Psychotherapie an. Das Obergericht ging hinsichtlich der teils in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche von folgenden Sachverhalten aus: 
 
B.a. Unter dem Titel der (teils versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten Aerfasst es die folgenden Sachverhalte: Am 12. Februar 2016 im Lastwagen Drücken des Penis gegen den Bauch, Zungenküsse, Hand unter das Gesäss (Anklage Ziff. 1.1 lit. a); in der zweiten Hälfte Februar 2016 im Schlafzimmer Fassen an den Po, zwischen die Beine und an die Oberschenkel über den Kleidern, Herunterziehen der Pyjamahose, vaginale Penetration mit dem Finger, Lecken im Vaginalbereich; erneutes Herunterziehen der Pyjamahose und Versuch einer analen Penetration mit mehrfachem Eindringen in die Vagina bis ihn die Geschädigte wegdrücken konnte (Ziff. 1.1 lit. b); vom Mai 2015 bis 29. Februar 2016 Aufforderungen, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre Geschlechtsteile zur Schau zu stellen und zu stimulieren sowie sich dabei zu fotografieren und zu filmen bzw. ihn via Facetime zuschauen zu lassen; A habe nach anfänglicher Weigerung mindestens zehnmal Fotos von ihren nackten Brüsten, dem nackten Po und dem nackten Vaginalbereich gemacht, einmal habe sie masturbiert, sich dabei den Finger vaginal eingeführt und sich dabei gefilmt (Ziff. 1.1 lit. c; Urteil S. 39 f.).  
Hinsichtlich des Vorwurfs der (teils versuchten) Pornografie (Anklage Ziff. 1.2 lit. a) führt das Obergericht aus, nach der Anklage habe A.________ die 13- bzw. 14-jährige A zwecks Eigenkonsums dazu bestimmt, solche Aufnahmen zu erstellen und ihm über Mobiltelefon zuzuschicken (bzw. dies versucht). Diese Bildaufnahmen habe er mindestens teilweise mit einem weiteren Mobiltelefon abfotografiert. 
 
B.b. Betreffend die Geschädigte D nimmt das Obergericht an, dass A.________ in der Tatnacht beim einmaligen Geschlechtsverkehr nicht ganz 20 Jahre alt gewesen sei. Die Beziehung habe drei Tage gedauert. Für die gleiche Zeit mache er auch eine Beziehung zu A geltend. Wie bei allen vorliegenden Fällen sei für ihn das Sexuelle und damit auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten klar im Vordergrund gestanden. Von "besonderen Umständen" bzw. einer Liebesbeziehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB könne hinsichtlich der beiden Geschädigten A und D nicht ausgegangen werden.  
 
B.c. Nach dem Urteil des Obergerichts beging der 19,5 Jahre alte A.________ bei gleichzeitigen sexuellen Beziehungen mit mehreren Frauen, zum Nachteil der 15-jährigen Geschädigten E, indem sie u.a. regelmässig unter der Woche gemeinsam übernachteten, sexuelle Handlungen bis zu zweimaligem Oral- und 30-maligem Geschlechtsverkehr. Auf seine wöchentlichen Aufforderungen hin filmte und fotografierte sich E bei an sich vorgenommenen aufreizenden sexuellen Handlungen (Urteil S. 53 f.). E beendete die Beziehung. Die Vorinstanz verneint eine Liebesbeziehung und bestätigt das erstinstanzliche Urteil wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Urteil S. 55 f.).  
 
B.d. Gemäss dem Urteil des Obergerichts beging der damals 19,5 Jahre alte A.________ sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der 14- bzw. später 15-jährigen Geschädigten G, indem er sie anfangs fast täglich über elektronische Medien aufforderte, in aufreizender Stellung zu posieren, ihre Geschlechtsteile zu stimulieren und sich dabei zu filmen, was G getan habe. Das Obergericht schliesst eine echte Liebesbeziehung aus, da der Kontakt einzig über Internet abgelaufen sei (Urteil S. 58).  
 
B.e. Zum Vorwurf wegen mehrfacher, teils versuchter Pornografie zum Nachteil einer 17-jährigen Geschädigten (Anklage Ziff. 8) führt das Obergericht aus, A.________ habe diese über elektronische Medien aufgefordert, in aufreizender Stellung zu posieren und dabei ihre nackten Brüste und nackte Vagina zur Schau zu stellen, sich dabei zu fotografieren und zu filmen und ihm die Aufnahmen auf elektronischem Wege zuzusenden. Die Geschädigte sei teilweise den Aufforderungen von A.________ (auch mit Masturbationen; Ziff. 8 lit. a) nachgekommen. Ebenfalls als erwiesen erachtet es Ziff. 8 lit. b der Anklage, wonach A.________ zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Mädchen, die ihm durch Drittpersonen übermittelt worden waren, besessen habe (Urteil 58-60).  
 
B.f. Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspüche ergibt sich aus dem Urteil des Obergerichts folgender Sachverhalt: A.________ habe anfänglich mehrmals wöchentlich, später seltener, elektronische Fotoaufnahmen seines erregten Penis und seines Onanierens an die Geschädigte A versandt.  
In Bezug auf die Geschädigte B habe A.________ folgende Handlungen vorgenommen: mehrmals wöchentlich Zungenküsse, Stimulieren an den Brüsten und im Vaginal- und Analbereich, respektive Penetrieren mit den Fingern; dabei wurden zwei- bis dreimal wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen (Anklage Ziff. 2.1 lit. a). Erwiesen sei auch Ziff. 2.1 lit. b der Anklage. Dieser Punkt betreffe die Aufforderungen an die Geschädigte B, in aufreizender Stellung zu posieren, ihre nackten Geschlechtsorgane zur Schau zu stellen und zu stimulieren bzw. teilweise Gegenstände einzuführen sowie sich dabei zu fotografieren und zu filmen, was sie öfters auch machte (zwölf konkrete Beispiele; Urteil S. 12). 
Betreffend die Geschädigte C wurde A.________ erstinstanzlich rechtskräftig schuldig gesprochen, mit ihr zwischen Anfang April 2016 und dem 18. August 2016 mehrfach sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben. Es sei um gegenseitige sexuelle Handlungen ohne Geschlechtsverkehr gegangen, weil C dies nicht gewollt habe, und um Foto- und Filmaufnahmen, die C auf Aufforderung in aufreizender Stellung von ihren Geschlechtsteilen erstellt habe (Anklage Ziff. 3.1 lit. a.-d; Urteil S. 12 f., 45). Nach dem Beweisergebnis wollte sich C nach rund zweieinhalb bis drei Monaten trennen, weil A.________ ihr aber mehrmals zu verstehen gegeben habe, dass er sich im Falle einer Trennung das Leben nehmen würde, blieb sie noch ein bis anderthalb Monate mit ihm zusammen und trennte sich erst nach vier Monaten. 
Rechtskräftig geworden seien weiter die Schuldsprüche betreffend E, F, G und der Schuldspruch gemäss Anklage Ziff. 6.4 wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe (Zigaretten) zum Nachteil von F (zu den Anklagesachverhalten Urteil S. 12-14). 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Weisung, eine angemessene Freiheitsstrafe auszufällen und eine stationäre Massnahme anzuordnen. 
 
D.  
Im Vernehmlassungsverfahren beantragt A.________, die Beschwerde abzuweisen. Auf die Vorfälle im Kanton Bern könne nicht abgestützt werden (Urteil S. 77). Die Vorinstanz begründe die Wahl der Geldstrafe hinreichend. Eine Freiheitsstrafe sei nicht geboten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Einsatzstrafe mit 330 Strafeinheiten nicht sehr genau begründet werde. Die Geldstrafe sei korrekt mit einer ambulanten Massnahme kombiniert worden. 
Nach der Vorinstanz liegt das eigentliche Problem darin, dass mit der Gesamtgeldstrafe keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden könne. Das sei die Folge des BGE 144 IV 217. Wenn die Staatsanwaltschaft ersuche, dem Primat der Schuldangemessenheit der Strafe wieder zum Durchbruch zu helfen, könne sich dem die Vorinstanz nur vorbehaltlos anschliessen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ficht die Schuldsprüche als solche nicht an. Beschwerdegegenstand bildet (neben der beantragten Massnahme) die Strafzumessung. 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Beschwerde Ziff. 2.1.1). Sie bringt vor, der Beschwerdegegner sei namentlich wegen sexueller Handlungen und Pornografie zum Nachteil von sieben verschiedenen Kindern schuldig erklärt worden. Bei G seien die Übergriffe auf elektronischen Kommunikationswegen erfolgt. Bei allen anderen Geschädigten sei es zu hands-on-Delikten und im Fall von F zu versuchtem Geschlechtsverkehr gekommen. Die Geschädigten seien zur Tatzeit zwischen 14 ¼ und 15 ¾ Jahre alt gewesen. Bei der zur Tatzeit jüngsten A sei der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgt und sie bereits im Alter von 13 ½ Jahren via Chat in sexuelle Handlungen involviert worden. Bei C und F seien weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung erfolgt, namentlich weil der Beschwerdegegner für den Fall der Trennung mit Suizid gedroht habe. Bei diesem habe es sich zur Zeit der schwersten Taten um einen 20- bis knapp 22-jährigen, auch beruflich gut integrierten Mann gehandelt.  
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sei bekannt geworden, dass im Kanton Bern im Sommer 2020 mehrere neue Strafanzeigen wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil von Mädchen und jungen Frauen gegen den Beschwerdegegner eingegangen seien (Beschwerde S. 4). Die Erstinstanz habe im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 ½ Monaten zuzüglich Geldstrafe von 220 Tagessätzen ausgesprochen. Vor der Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten zuzüglich Geldstrafe von 10 Tagessätzen und die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich Geldstrafe von 140 Tagessätzen beantragt. Die Vorinstanz habe lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt und eine ambulante Massnahme angeordnet. 
Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Bestimmung der Strafart geltend (Beschwerde S. 8 ff.). Die Vorinstanz habe lediglich für das schwerste Delikt zum Nachteil von A eine konkrete Strafzumessung vorgenommen und dieses Delikt mit 330 Strafeinheiten in Form von Geldstrafe geahndet. Sie habe dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 13 ff.). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung aus (Urteil S. 60 ff.), die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion sei ultima ratio und könne nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe (oder Massnahme) in Betracht komme (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Nach dieser Rechtsprechung sei die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Das Bundesgericht sei im zitierten Urteil davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen. Dass die gesetzliche Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen befriedige, sei nach E. 3.6 des zitierten BGE hinzunehmen. Dies bedeute, dass bei Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen (bei Delikten vor dem 1. Januar 2018 allenfalls 360 Tagessätze) auszufällen sei, auch wenn dies zu "unbilligen" Ergebnissen führe (Urteil S. 64 f. mit Hinweis auf Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020).  
Bei der Wahl der Strafart seien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als wichtige Kriterien zu berücksichtigen. Die Geldstrafe solle auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden können. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip solle bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreife. 
 
1.2.2. Bei der "konkreten Strafzumessung" nimmt die Vorinstanz als schwerste Straftat die sexuellen Handlungen zum Nachteil von A in der Nacht vom 25./26. Februar 2016 an (Sachverhalt B.a und B.f; unten E. 1.4.1). Mit dem Geschlechtsverkehr sei die objektiv schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern erfolgt. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner noch einmal sexuelle Handlungen an A vorgenommen habe, obwohl A ihn vorher beim Oralverkehr weggestossen und ihre Pyjamahose wieder hochgezogen hatte. Er "offenbarte damit eine gewisse Hartnäckigkeit und nahm damit in Kauf, die neuerlichen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten zu vollziehen" (Urteil S. 67). Es sei ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen, ohne sich gross für die Geschädigten zu interessieren. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt (mit der Ausnahme des "geringfügigen Einführens des Penis in die Scheide" der Geschädigten A, das von ihm aber in Kauf genommen worden sei). Strafmindernd zu berücksichtigen seien die Diagnosen. Weitere Gründe, weshalb seine Fähigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, seien nicht erkennbar. Sie setzt die Einsatzstrafe auf 330 Strafeinheiten fest, anders als die Erstinstanz aber in Form der Geldstrafe (Urteil S. 67 f.).  
 
1.2.3. Die Vorinstanz hält abschliessend fest, Ausführungen zu den Straferhöhungen zur Abgeltung der unzähligen weiteren Delikte erübrigten sich, da die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betragen dürfe. Eine solche Strafe sei zwar bei weitem nicht schuldangemessen, aber aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung zwingend. Es sei somit für alle Delikte zusammen eine Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. Auf die Täterkomponenten müsse in der vorliegenden Konstellation nicht weiter eingegangen werden, da letztlich ohnehin keine schuldangemessene Strafe ausgefällt werden könne (Urteil S. 68).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Strafbar gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (unter Vorbehalt von Art. 187 Ziff. 2 und Ziff. 3). Dieser Tatbestand droht für sexuelle Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3) bzw. die Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité" (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).  
 
1.3.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteile 6B_283/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.1).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104: "Il ne peut intervenir, en considérant le droit fédéral comme violé, que si ce dernier a fait un usage vraiment insoutenable de la marge de manoeuvre que lui accorde le droit fédéral"). 
 
1.3.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.1). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2). Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, 7.3.2).  
 
1.3.4. Wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; vgl. nachfolgend E. 1.3.5), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtige es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife bzw. die ihn am wenigsten hart treffe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gelte auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter solle und könne aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2).  
 
1.3.5. Das Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden sei nicht bestimmend ("pas déterminante"; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen: Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage. Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 ("il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de l'auteur") verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend ("déterminante") sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden könne ("ne peut constituer le critère décisif"), sondern neben den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2).  
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa nicht möglich ist, "jeden Kuss einzeln zu asperieren". Dies widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität ("la petite et moyenne criminalité") die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2). 
 
1.3.6. Wie ausgeführt (oben E. 1.2.1), beruft sich die Vorinstanz zur Wahl der Strafart auf BGE 144 IV 217 sowie die frühere Rechtsprechung. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 erwähnt sie nicht. Sie hält abschliessend gestützt auf BGE 144 IV 217 E. 6 fest, dass allenfalls "unbillige" Ergebnisse hinzunehmen seien, und verweist dazu auf das Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 (oben E. 1.2.1). Mit diesem Urteil erfolgte in einem Solothurner Fall eine Rückweisung zur besseren Begründung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Freiheitsstrafe im Bereich, wo sich Geld- und Freiheitsstrafe überschneiden, per se unzulässig wäre. Vielmehr liess sich der aufgehobenen Begründung die Wahl der Strafart nicht hinreichend entnehmen und war die Vorinstanz mit der Wahl der Strafart nach der Bestimmung der Strafhöhe methodisch unzutreffend vorgegangen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, zunächst über die [Art der] Strafen zu befinden und bei Gleichartigkeit der konkreten Einzelstrafen anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. "Lediglich für den Fall, dass sie für sämtliche Einzeldelikte eine Geldstrafe für jeweils nicht mehr angemessen hält, bleibt es ihr mit entsprechender Begründung unbenommen, erneut und einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszusprechen" (Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Das Urteil verweist auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, dem zu entnehmen ist, dass methodisch in der Weise vorzugehen ist, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist.  
 
1.3.7. Wie dargelegt (oben E. 1.3.5), stellt die Geldstrafe im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch u.a., StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 34 StGB). Das frühere Recht sah im überschneidenden Sanktionsbereich für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor; im Vordergrund stand dabei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der novellierten Fassung vom 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe nunmehr mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Mit dieser Begrenzung auf 180 Tagessätze führt die Revision zur Zurückdrängung der Geldstrafe und mit der gleichzeitigen Herabsetzung des Regelminimums von sechs Monaten auf drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) zur Ausdehnung der Freiheitsstrafe. Somit überschneiden sich aktuell Geldstrafe und Freiheitsstrafe im Sanktionsbereich von drei Tagen bis sechs Monaten und kann die Geldstrafe nur in diesem Bereich überhaupt die Hauptsanktion darstellen.  
 
1.3.8. Die Vorinstanz setzt unangefochten auf der Basis des früheren Rechts die Gesamtgeldstrafe auf das gesetzliche Maximum von 360 Tagessätzen fest, weil sie sich zu dieser ihrer Überzeugung nach "bei weitem nicht schuldangemessenen" Sanktion durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gezwungen sieht (oben E. 1.2.3). Es wird sich annehmen lassen, dass sie bei Abstellen auf die aktuelle Rechtslage kaum eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagesätzen verantwortet hätte. Diese strafzumessungsrechtliche Realität zeigt auf, dass die vorinstanzliche Gesamtstrafenbildung auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basiert. Diese Rechtsprechung derogiert nicht dem Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquateinzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert werden (vgl. auch Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Auf den von der Vorinstanz als schwerstes Delikt gewerteten und damit für die vorinstanzliche Strafzumessung wesentlichen Sachverhalt zum Nachteil von A (Urteil S. 30 f.) ist zurückzukommen:  
Phase 1: Der Beschwerdegegner und A lagen im Bett und schauten Videos auf YouTube, als er begann, sie zu küssen und über den Kleidern zu berühren. 
Phase 2: Als er ihre Pyjamahose herunterzog "und seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie dort leckte [von der Vorinstanz als Oralverkehr bezeichnet], wehrte sie das ab, zog ihre Pyjamahose wieder hoch und gab ihm zu verstehen, dass sie das nicht wollte, er solle aufhören. Da liess er von ihr ab." 
Phase 3: Die Geschädigte schlief dann ein oder stellte sich schlafend, worauf der Beschwerdegegner im Bett neben ihr onanierte. 
Phase 4: Später zog der Beschwerdegegner, seitlich hinter A liegend, "ihr erneut die Pyjamahose runter und versuchte, mit seinem erregten Penis anal bei ihr einzudringen. Die Geschädigte verhinderte ein anales Eindringen mit dem Zudrücken ihrer Gesässmuskeln, worauf der Beschuldigte abglitt und mit seinem Penis leicht in ihre Scheide eindrang. Die Geschädigte wehrte sich erneut, indem sie 'sofort zurückzog' und ihre Pyjamahose wieder hochzog." Von einem mehrfachen Eindringen geht die Vorinstanz in dubio pro reo nicht aus. 
Phase 5: Der Beschwerdegegner liess darauf wieder von A ab und befriedigte sich selbst. A blieb bei ihm und schlief in seinem Bett. 
 
1.4.2. Die Vorinstanz verneint für diesen Sachverhalt - nach Referierung der Rechtsprechung unter dem Titel "Allgemeines zu den Nötigungsmitteln und -handlungen bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung" (Urteil S. 31-38) - den Anklagevorwurf der Vergewaltigung oder der eventuellen sexuellen Nötigung mit der Begründung, die Vornahme einer sexuellen Handlung als solche gegen den Willen der geschädigten Person sei de lege lata nicht strafbar. Die Gesetzeslücke wolle der Gesetzgeber schliessen. Die Vorinstanz geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass der Beschwerdegegner keine Gewalt angewendet hatte. Das Hinwegsetzen über den ablehnenden Willen und die Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts stellten als solche keine Nötigung dar. Der Beschwerdegegner sei aufgrund der vorgängigen Kommunikation davon ausgegangen, dass A mit sexuellen Handlungen einverstanden sei, und habe auf unterschiedliche Art versucht, mit ihr sexuell zu verkehren. Von einem Krafteinsatz oder einem Liegen auf dem Opfer könne nicht die Rede sein. Dass er nach der Beschwerdeführerin "sich einfach über das mehrfache 'Nein' der Geschädigten hinweggesetzt" habe, dies allein stelle de lege lata keine strafrechtliche Nötigungshandlung dar (Urteil S. 38). Von einem "Unter-psychischen-Druck-Setzen" könne nicht die Rede sein. Es sei auch nicht von einer "Überrumpelung" auszugehen. Der Altersunterschied von nicht ganz sechs Jahren genüge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich A nicht gegen die Annäherungsversuche hätte zur Wehr setzen können. Sie habe sich gewehrt, und der Beschwerdegegner habe von ihr abgelassen (Urteil S. 39).  
 
1.4.3. Nach diesem Sachverhalt setzte sich der Beschwerdegegner wissentlich und willentlich (er nahm in Kauf; oben E. 1.2.2) über den entgegenstehenden Willen der Geschädigten A hinweg und versuchte - wobei er auch kurz in die Scheide eindrang - den Analverkehr zu vollziehen, was einzig daran scheiterte, dass A dies abwehrte (oben Phase 4). Der Beschwerdegegner vollzog erstens mehrere sexuelle Handlungen (Oralverkehr ist seinem Unrechtsgehalt nach eine der Vergewaltigung ähnliche beischlafähnliche Handlung, BGE 132 IV 120 E. 2.5; Urteil 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 3.3.2), zweitens versuchte er den hinsichtlich des Unrechtsgehalts der Vergewaltigung gleichzusetzenden beischlafähnlichen Analverkehr (vgl. BGE 86 IV 177 E. 2b) zu vollziehen und drittens vollzog er den Beischlaf durch Vaginalverkehr im Sinne des Art. 190 StGB, da dafür ein geringes Eindringen (zumindest in den Scheidenvorhof) genügt und eine Ejakulation nicht erforderlich ist (BGE 99 IV 151 E. 1; Urteil 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.4; in diesem Zusammenhang nicht unbesehen übergangen werden dürfen diese Straftaten z.N. der Geschädigten B, D und E, oben Sachverhalt B.b, B.c und B.f).  
Allerdings setzte der Beschwerdegegner bei diesen sexuellen Handlungen nach der Vorinstanz keine Nötigungsmittel ein, sodass sie von einer fehlenden Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB ausgeht und auch diese sexuellen Handlungen unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern von Art. 187 Ziff. 1 StGB subsumiert. Dabei ist die weitere Entscheidung wesentlich, dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 187 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB ausschliesst (und zwar hinsichtlich aller Geschädigten). 
Diese Beurteilung ist nicht angefochten, sodass darauf unter dem Titel von Art. 189 und Art. 190 StGB nicht zurückzukommen ist. 
 
1.4.4. Bei den vorinstanzlich als schwerste Tat qualifizierten sexuellen Handlungen zum Nachteil von A war dieses Mädchen gut 14 Jahre alt und hatte vorher keine sexuellen Erfahrungen. Der Beschwerdegegner war bei den zwei persönlichen Treffen mehr als 20 Jahre alt gewesen (Urteil 39 f.). Er hatte mithin zur Tatzeit das 18. und das 20. Altersjahr vollendet und fiel unter den Geltungsbereich des Erwachsenenstrafrechts (Art. 9 Abs. 2 StGB; Art. 3 JStG), während für A das Schutzalter von 16 Jahren galt. Jugendschutz und Selbstbestimmung sind Ausformungen desselben Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität. Art. 187 StGB setzt eine absolute Altersgrenze, weshalb allfälliges Einwilligen eines Kindes in sexuelle Handlungen unerheblich ist (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa).  
 
1.4.5. Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist von einer sexuellen Ausbeutung der Geschädigten A und der anderen Mädchen als blosse Sexualobjekte durch einen dem Erwachsenenstrafrecht unterstehenden jungen Mann auszugehen. Auch wenn der Beschwerdegegner nach der Vorinstanz keine eigentlichen Nötigungsmittel anwendete, ändert das nichts daran, dass er ab Mai 2015 bis Januar 2018 (oben Sachverhalt A) - teils gleichzeitig oder parallel - sieben im Schutzalter stehende Mädchen sowie eine 17-Jährige (oben Sachverhalt B.e) in schwerwiegender Weise zwecks Befriedigung seiner sexuellen Interessen pornografisch sexualisierte und in krasser Art und Weise sexuell ausbeutete. Unter den Begriff der sexuellen Handlungen fällt auch das Verleiten der Kinder zum Posieren mit entblösstem Geschlechtsteil in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, unabhängig davon, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (BGE 131 IV 64 E. 11.2). Die Vorinstanz qualifiziert dieses Vorgehen des Beschwerdegegners denn auch unter die Pornografiestrafnorm von Art. 197 Abs. 5 StGB, die Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Bei den angeklagten und der Verurteilung zugrunde gelegten Sexualstraftaten handelt es sich um nichts anderes als um rücksichtslos ausgelebte Pädosexualität.  
 
1.4.6. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde (Beschwerde S. 10). Es gehe um eine Vielzahl von Sexualdelikten zum Nachteil von sieben Mädchen innerhalb von rund zweieinhalb Jahren. Die Rückfallgefahr sei enorm. Die Beschwerdeführerin erachtet es im Endeffekt als vertretbar, dass die Vorinstanz bei der rechtlichen Qualifikation die Vorhalte der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung verwirft, weil A knapp nicht in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt worden sei. Der Sachverhalt liege aufgrund der Missachtung des von A klar formulierten "Nein" sehr nahe an der Grenze zum sexuellen Gewaltdelikt. Bei einem 14 ½-jährigen Kind sei die Unterschreitung der Einjahresgrenze des Vergewaltigungstatbestands nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 14).  
 
1.4.7. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des Unrechtsgehalts der sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte A, eines eigentlichen sexuellen Kindsmissbrauchs, zuzustimmen. Nicht anders verhält es sich in den anderen Fällen. Der anwendbare Straftatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB kodifiziert ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind in allen Fällen ernsthafte Risiken (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Folgen mögen trotz andauernd hohem Risikostatus durch individuelle Resilienzfaktoren gemildert sein. Solche negativen Folgen werden beim Opfer aber oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und lang anhaltende Wirkungen zeitigen; angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsguts besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch nicht straflos bleibt (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]; Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Strafzumessung des angefochtenen Urteils schon deshalb schwierig, weil die Vorinstanz zwar viele Strafzumessungsfaktoren aufzählt, diese jedoch kaum gewichtet und nirgends festhält, in welchem Bereich die Strafe schon alleine gestützt auf das objektive Tatverschulden anzusiedeln wäre (Beschwerde S. 15).  
 
1.5.2. Die Vorinstanz geht in casu offenbar von einer "Massen-Kleinkriminalität" (oben E. 1.2.1) bzw. von einer eher leichten Kriminalität aus (unten E. 2.2) und nimmt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Geldstrafe als "zwingend" an (oben E. 1.2.3). Bei dieser Wahl der Strafart sieht sie sich durch das gesetzliche Höchstmass von 360 Tagessätzen gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB gebunden. Sie setzt die Einsatzstrafe für die Straftaten zum Nachteil von A auf 330 Tagessätze fest, asperiert diese Einsatzstrafe aufgrund der übrigen Straftaten pauschal auf 360 Tagessätze und verzichtet in dieser Konstellation auf eine effektive Strafzumessung, da ohnehin keine schuldangemessene Strafe ausgefällt werden könne (oben E. 1.2.3).  
 
1.5.3. Die Rüge einer Verletzung von Art. 47 und Art. 50 StGB ist begründet und die bundesrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen (oben E. 1.3.2) sind hier nach dem Gesagten gegeben. Es handelt sich keineswegs um puerile Akte zwischen Kindern oder um Jugendliebe. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern die Art. 187 Ziff. 2 und 3 StGB strafmindernd veranschlagt werden sollten, da deren Anwendbarkeit von der Vorinstanz verneint wurde. Eine Strafminderung "wegen loser Beziehung und des vergleichsweise geringen Altersunterschieds" betreffend A ist nicht angebracht (Urteil S. 40 f.); nicht anders verhält es bei B, D und E. Es geht nach der Vorinstanz um "unzählige" Delikte (oben E. 1.2.3) und tatsächlich um schwere Straftaten zum Nachteil von Kindern und keineswegs um blosse "Massen-Kleinkriminalität" (oben E. 1.2.1), bei der jede einzelne Straftat für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte. Die angefochtene Strafzumessung erweist sich bezüglich der Wahl der Strafart und des Strafmasses als unhaltbar milde. Sie ist aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einen rechtsfehlerhaften Massnahmenentscheid vor. Der Gutachter habe sich überzeugt gezeigt, dass eine ambulante Massnahme nicht genüge, und eine stationäre Massnahme empfohlen. Der Vorinstanz unterlaufe der offenkundige Fehler, dass sie stärker auf das eigene Fachwissen vertraue als auf jenes des Experten.  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt einerseits an, die unreife Persönlichkeitsakzentuierung stelle für sich alleine keine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. Andererseits geht sie davon aus, ob die beim Beschwerdegegner diagnostizierte Hebephilie die notwendige Schwere erreiche, könne - ebenso wie die Frage nach den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, die aufgrund der Kehrtwende des Gutachters vor der Vorinstanz noch nicht eingehend geklärt worden sei - offenbleiben, da die Anordnung einer stationären Massnahme im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig wäre (Urteil S. 85 f.). Anschliessend führt die Vorinstanz aus: "Zu erwarten sind gemäss Gutachter Sexualdelikte wie die bisher gezeigten. Beim schwersten Delikt wurde nach den vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich festgestellt. Ob diese Delikte die Anordnung einer stationären Massnahme und den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigen würden, ist fraglich, kann aber ebenfalls offengelassen werden" (Urteil S. 86). Die Vorinstanz ordnet erneut eine ambulante forensische Psychotherapie an.  
 
2.3. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).  
 
2.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit Hinweisen).  
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht aber auch anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1). 
Der Begriff der "schweren psychischen Störung" (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3) als Eingriffsvoraussetzung der ambulanten Massnahme von Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem der stationären Massnahme von Art. 59 Abs. 1 StGB; die erforderliche Schwere ist also nicht entsprechend einer geringeren Eingriffsintensität der ambulanten Massnahme herabzusetzen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Die unter dem Titel von Art. 59 und Art. 63 StGB durchzuführenden Therapien sind deliktorientiert. Ihr Ziel liegt in der Herabsetzung der Rückfallgefahr und der Resozialisierung. Therapeutische Massnahmen müssen demzufolge risikowirksam sein, d.h. die Legalprognose verbessern (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3, 3.5.5). 
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). 
 
2.3.2. Der forensische Gerichtsgutachter erstattete ein Gutachten vom 3. Juli 2018, ein Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2019 und wurde von der Erst- und der Vorinstanz befragt.  
Nach dem Gutachten kann eine Persönlichkeitsstörung zwar nicht diagnostiziert werden, wohl aber liege eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10: Z73.1 vor. Diagnostisch sei die gelebte Ausrichtung des Beschwerdegegners als heterosexuelle Hebephilie gemäss ICD-10: F65.4 anzusprechen. Es handle sich um eine Untergruppe der sexuellen Devianzen, wobei sich die sexuelle Präferenz anders als bei der Pädophilie nicht auf vorpubertäre oder sich in der Pubertät befindliche Kinder beziehe, sondern auf Mädchen im Teenageralter. Beim Beschwerdegegner liege diese Präferenz bei einer unreifen Person vor, sodass eine Nachreifung vorstellbar sei und daher nicht unbedingt als (lebenslang) überdauernd präsentieren müsse. Dies werde sich im Verlauf zeigen. Hinsichtlich der Legalprognose weise er bedeutsame Risikofaktoren einer sexuellen Präferenzstörung (Hebephilie), eine Unreife in der Persönlichkeit und als belastende Tatmerkmale sexuelle Kontakte gleich mit mehreren jungen Mädchen im Schutzalter über einen Zeitraum von zwei Jahren auf. Daneben sei ein Mangel an Coping- und Selbstkontrollstrategien eruierbar. Ungünstig sei, dass er weiterhin deliktfördernde Meinungen vertrete wie die, dass 14-jährige Mädchen doch selbst entscheiden sollten, was sie täten. Ohne weitere Intervention sei von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko für die Anlassdelikte auszugehen. Für eine stationäre Therapie (Art. 59 StGB) oder eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) bestehe aus ärztlicher Sicht keine Indikation. Die psychische Problematik sollte und könne in einer längerfristigen ambulanten forensischen Psychotherapie bearbeitet werden (Urteil S. 69 f.). 
Nach dem Ergänzungsgutachten schien eine gewisse Nachreifung stattgefunden zu haben. Von einer stabil verbesserten Situation könne noch nicht gesprochen werden. Es ergebe sich eine etwas verbesserte Legalprognose mit einem durchschnittlichen Rückfallrisiko. Es müsse eine ambulante Massnahme bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten durchgeführt werden (Urteil S. 70). 
Vor der Erstinstanz bestätigte der Gutachter die Diagnosen. Heute wisse man noch nicht, wie sich der Beschwerdegegner entwickeln werde. Die Vorliebe für Mädchen im Teenageralter sei noch aktuell. Er verdränge und könne sich nicht an die Delikte erinnern. Die ganze sexuelle Problematik sei noch gar nicht bearbeitet worden. Es sei klar von einer schweren Störung auszugehen. Ihm fehle weiterhin die Einsicht (Urteil S. 70 f.). 
Vor der Vorinstanz führte der Gutachter aus, es frage sich, ob die Persönlichkeitsakzentuierung wohl schwerer sei als die frühere Diagnose, sie sei forensisch bedeutend und ausgeprägt. Nun gebe es Hinweise auf neue Taten im Kanton Bern (vgl. Urteil S. 77 f.), trotz der ambulanten Therapie und trotz Bewährungshilfe. Das seien Risikofaktoren. Es müsse nun von einem sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dieses betrage weit über 50 Prozent. Eine ambulante Therapie mache keinen Sinn. Er müsse nun dringend eine stationäre Therapie empfehlen. Es zeige sich, dass der Beschwerdegegner kein Störungsbewusstsein habe, er weise die Hebephilie zurück. Die Therapie sei gescheitert (Urteil S. 71 f.; zu den Verlaufsberichten Urteil S. 72 ff.). Der Beschwerdegegner bestritt die neuen Vorhalte und berief sich im Übrigen auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urteil S. 77). Die Vorinstanz hält dazu fest, er begebe sich in gefährliche Fahrwasser und dies während laufendem Strafverfahren. Der bedingte Strafvollzug könne nicht gewährt werden (Urteil S. 78). 
 
2.3.3. Somit korrigierte der Gutachter vor der Vorinstanz die frühere Legalprognose aufgrund seiner neuen Erkenntnisse. Nach ihm muss nun von einem sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden, eine ambulante Therapie mache keinen Sinn, er müsse nun dringend eine stationäre Therapie empfehlen. Dennoch ordnet die Vorinstanz nach 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe (oben Sachverhalt B) erneut eine ambulante Therapie an.  
Der Gutachter stellte die Doppeldiagnose einer heterosexuellen Hebephilie (ICD-10: F65.4; Randtitel im ICD-10: "Pädophilie") schweren Grades und einer bedeutenden und ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1). Unter die Pädophilie fällt die Parthenophilie, d.h. die Präferenz für pubertierende Mädchen. Im DSM-5 wird die Präferenz für pubertierende Jugendliche als Hebephilie oder hebephile Pädophilie bezeichnet (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017. S. 244; vgl. Urteil 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.7 ff. zu diesen Diagnosesystemen). Der Gutachter ordnete die Hebephilie des Beschwerdegegners im Gutachten unter die sexuellen Devianzen ein. 
Zwar ist der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen, dass eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung für sich alleine keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB darstellen wird; dies und wie es sich damit bei einem kombinierten Störungsbild (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6) im Konkreten verhält, ist indessen vom forensischen Experten zu beurteilen. Dass die diagnostizierte Hebephilie die notwendige Schwere erreicht, kann kaum zweifelhaft sein. Der Gutachter geht vor der Erstinstanz klar von einer schweren Störung aus; vor der Vorinstanz kommt er zum Schluss, dass die Störung sehr deutlich bzw. schwerer sei, als er gedacht habe (Urteil S. 71, 72). Der Gutachter empfiehlt deshalb dringend eine stationäre Therapie. Diese Empfehlung stützt er auf neue Erkenntnisse, namentlich aus dem zweiten Berner Strafverfahren (oben Sachverhalt B (Abs. 1) und E. 1.1; Urteil S. 77). In einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen dürfen in die (medizinische) Prognosebeurteilung einfliessen (dazu näher Urteile 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 1.5.1 f., 2.1; 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3 und 4.3 ff.).  
 
2.3.4. Das vorinstanzliche Abweichen vom Gutachten, ohne dafür triftige Gründe anzugeben (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.5; 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2), und die Sachfragen betreffend die Schwere der Störung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme offenzulassen mit der Begründung, dass die Sache "noch nicht eingehend geklärt wurde" (oben E. 2.2), ist nicht haltbar. Diese Unhaltbarkeit ergibt sich unbesehen der Tatsache, dass der funktionale Begriff der psychischen Störung auf die Rückfallprävention auszurichten ist und deshalb die forensisch-psychiatrische Begutachtung nicht abstrakt auf die Codierung des ICD-10 abgestellt werden kann (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteile 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.4; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3) und das Gericht vielmehr im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen und gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid treffen muss (Urteile 6B_817/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2.1; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.5; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.5).  
 
2.4. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung von einem "leichten Tatverschulden im mittleren Bereich" aus (vgl. Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2) und hält es für fraglich, ob die Delikte den mit einer stationären Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte rechtfertigen würden (oben E. 2.2). Die Vorinstanz verkennt neben der Schwere der Straftaten sowohl die Diagnosen als auch die sehr schlechte gutachterliche Legalprognose. Das Urteil ist auch in diesem Punkt zu kassieren und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner wurde mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG bewilligt und ihm sein Rechtsvertreter in der vorliegenden Strafsache als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG eingesetzt (Art. 64 Abs. 3 dritter Satz BGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BGG). Somit sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und seinem Rechtsvertreter für das Vernehmlassungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw