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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1239/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (einfache Körperverletzung, falsche Anschuldigung etc.); Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. September 2023 (SST.2022.205). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. April 2022 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Verletzung von Meldepflichten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Dies als Gesamtstrafe unter Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010. 
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 11. September 2023 von den Vorwürfen des Raubes (erstinstanzlich als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch beurteilt) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung, der falschen Anschuldigung und der Verletzung von Meldepflichten sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu Fr. 300.-- Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots und der Begründungspflicht sowie Willkür. Ausserdem sei die Strafe bedingt auszusprechen. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1). 
 
1.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).  
 
1.1.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2). 
 
1.1.4. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv m assgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz beurteilt die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) als abstrakt schwerstes Delikt. Der Beschwerdeführer habe einen ihm nahestehenden Arbeitnehmer einer Sachbeschädigung, eines Vergehens, bezichtigt. Der dadurch verursachte Ermittlungsaufwand sei zwar gering gewesen, jedoch habe das Verfahren immerhin 9 Monate gedauert, währenddessen der Arbeitnehmer als beschuldigte Person gegolten habe. Angesichts des nahen, fast familiären Verhältnisses zum Bezichtigten sei das Verhalten des Beschwerdeführers umso verwerflicher, wenngleich sich die falsche Anschuldigung nicht auf eine besonders schwere Straftat bezogen habe. Es sei daher insgesamt noch von einem knapp leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Beschuldigten auszugehen.  
Verschuldenserhöhend wiege, dass der Beschwerdeführer aus egoistischen Motiven gehandelt habe, um sich selbst vor einer Strafverfolgung und deren Konsequenzen zu schützen. Dabei habe er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation gewähnt hätte. Er sei im Gegenteil in der Situation der Aggressor gewesen und habe daher gewusst, dass ein Strafverfahren aufgrund seines eigenen Verhaltens gedroht habe. Insgesamt sei, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen. 
 
1.2.2. Mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe innert eines Monats zweimal je 50 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad vom 66,5% erworben und davon unbekannte Mengen an diverse Personen abgegeben bzw. selbst konsumiert. Die von der Abgabe des Kokains ausgehende Gefährdung sei nicht zu bagatellisieren. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Abgabe blieben unklar, doch sei nicht erstellt, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden sei. Dies sei neutral zu werten. Erheblich verschuldenserhöhend sei hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Trotz seines Konsums habe keine Abhängigkeit bestanden. Auch habe sich der Beschwerdeführer in keiner akuten finanziellen Notlage befunden, die ihn zur Delinquenz gedrängt hätte. Im Gegenteil sei es ihm damals finanziell gut gegangen. Entsprechend leicht wäre es ihm gefallen, sich wohl zu verhalten. Insgesamt wiege das Verschulden noch knapp leicht bis mittelschwer. Für die diversen Abgabehandlungen erscheine, isoliert betrachtet, je eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen. Daraus würde angesichts von rund 10 Treffen mit Kollegen, anlässlich denen jeweils ungefähr je 10 Gramm gemeinsam konsumiert worden seien, 30 Monate Freiheitsstrafe resultieren. Aspiriert sei die Einsatzstrafe um 15 Monate auf 18 Monate zu erhöhen.  
 
1.2.3. Zur einfachen Körperverletzung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seinen damaligen Kollegen überraschend und unvermittelt von hinten mit Faustschlägen traktiert und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als er sich umgedreht habe. Sein Verhalten sei rücksichtslos, brutal und hinterhältig gewesen, wobei verschuldenserhöhend wirke, dass das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen sei. Auch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen. Er habe einzig deshalb auf den Kollegen eingeschlagen, weil dieser ihn auf vermeintliche Drogen in seinem Fahrzeug sowie wegen ausstehenden Monatslöhnen zur Rede gestellt habe.  
Insgesamt sei, unter Berücksichtigung des Strafrahmens und des breiten Spektrums der vom Tatbestand erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen, von einem noch leichten Verschulden auszugehen und, bei isolierter Betrachtung, eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. Aspiriert sei die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um weitere 3 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 
 
1.2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente gewichtet die Vorinstanz die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie sein Nachtatverhalten straferhöhend. Demgegenüber berücksichtigt sie strafmindernd, dass er die falsche Anschuldigung und die einfache Körperverletzung vor Erstinstanz eingestanden und damit zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Sodann habe er sich, wenn auch spät, zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt, was ebenfalls, aber nur leicht, strafmindernd zu berücksichtigen sei.  
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers würden sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ergeben. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit bestehe trotz der Obhut über seine neuneinhalb-jährige Tochter, regelmässigen Kontakts zu den beiden weiteren Töchtern sowie einer Anstellung im Betrieb des Bruders nicht. Dass der Strafvollzug für den Beschwerdeführer und seine zurzeit bei ihm wohnende Tochter eine Belastung darstelle, sei unbestritten. Aussergewöhnliche Umstände lägen aber damit nicht vor, zumal die Tochter für die Zeit des Vollzugs bei der Mutter oder den Grosseltern unterkommen könne. Da die positiven Faktoren die negativen insgesamt knapp überwiegen würden, rechtfertige sich eine Strafminderung aufgrund der Täterkomponente um einen Monat. Das Beschleunigungsgebot sei hingegen nicht verletzt. 
 
1.2.5. Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Da der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.-- verurteilt worden sei, wäre ein Strafaufschub nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche jedoch nicht vorliegen würden:  
Der Beschwerdeführer verfüge über eine Arbeitsstelle im Stundenlohn und ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 5'000.-- bis Fr. 7'000.--. Er habe Fr. 120'000.-- Schulden. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt und er sei aufgrund eines Drogenproblems sowie weiterer psychischer Probleme in psychologischer Behandlung. Selbst wenn unter diesen Umständen von stabilen Verhältnissen auszugehen wäre, könne der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Auch die weitaus bessere familiäre und berufliche Ausgangslage (der Beschwerdeführer hatte ein eigenes Geschäft, war verheiratet und verfügte mit den drei Kindern über ein familiäres Netz), habe ihn nicht von neuen Straftaten abgehalten. Zwar sei positiv, dass sich der Beschwerdeführer einstweilen von seinem Drogenproblem gelöst habe, jedoch müsse sich angesichts der Langjährigkeit des Problems und der vergleichsweise kurzen Dauer der Drogenabstinenz noch zeigen, ob die positive Entwicklung nachhaltig sein werde. Dies alleine begründe keine besonders günstigen Umstände. 
Bei der Prognosestellung sei zudem erheblich ungünstig zu gewichten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei. Er habe unbeirrt von der hohen unbedingten Geldstrafe von Fr. 14'400.-- nach kurzer Zeit erneut und erheblich delinquiert. Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist er erneut straffällig geworden. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Es sei von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Insgesamt fehle es an besonders günstigen Umständen, sodass die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei. 
 
1.3. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einzelne Strafzumessungskriterien falsch gewürdigt oder zu Unrecht ausser Acht gelassen oder sonst wie in Überschreitung ihres Ermessens Bundesrecht verletzt hätte.  
 
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz mit Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt nicht von einem schweren Fall im Sinne einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aus. Dies ergibt sich weder aus dem Dispositiv - das für die Frage, ob eine "reformatio in peius" vorliegt, massgebend ist (vgl. oben E. 1.1.4) - noch aus ihren Erwägungen. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass angesichts des Kokainbezugs von je 50 Gramm mit anzunehmender durchschnittlicher Reinheit von 66,5% bei vollständiger Weitergabe des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinen Kokains hinsichtlich beider Kokainbezüge an sich erfüllt wäre. Davon geht sie aber nicht aus, nimmt sie doch an, der Beschwerdeführer habe jeweils mit seinen Kollegen Kokain konsumiert.  
Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Betäubungsmitteldelikte Einzelstrafen von je 3 Monaten für angemessen erachtet und eine aspirierte Straferhöhung um 15 Monate vornimmt, während die Erstinstanz die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung aufgrund der Betäubungsmittel lediglich um 5 Monate erhöhte. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur "reformatio in peius" vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
Auch, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Rechtsmittelrückzugs des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen sein mag, hindert die Vorinstanz nicht, bei der Strafzumessung von der erstinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass auch die Sanktion infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen wäre, noch dass die Vorinstanz insgesamt über die erstinstanzliche Strafe hinausgegangen wäre. Auch insoweit ist das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt. 
 
1.3.2. Sodann geht die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst von einem zugestandenen Kokainbezug von zweimal 50 Gramm sowie davon aus, dass er zusammen mit Kollegen jeweils ca. 10 Gramm Kokain geraucht habe. Angesichts der bezogenen und der jeweils konsumierten Menge ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz 10 Einzeltaten als erwiesen erachtet (100 Gramm Kokainbezug, 10 Gramm je Anlass = 10 Abgaben). Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht als willkürlich auszuweisen, indem er geltend macht, er selbst habe damals täglich Kokain konsumiert (vgl. zur Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz mit ihren vorstehenden Erwägungen den Anklagegrundsatz nach Art. 350 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 3.2; Urteil 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1). Dies ist nicht damit zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Menge Kokain mit unbekanntem Reinheitsgrad, welches der Beschwerdeführer zu einem unbekannte Preis verkauft habe, ausgegangen war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar resp. behauptet nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung in willkürlicher Weise eine Gesamtmenge von 100 Gramm und einen Reinheitsgrad von 66,5% angenommen hätte. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass sie damit in tatsächlicher Hinsicht über den Anklagesachverhalt hinausgegangen wäre.  
Ferner ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz Kokain als harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotenzial bezeichnet und erwägt, die von der Abgabe des Kokains ausgehende Gefährdung sei nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz ist nicht an die Einschätzung der Erstinstanz gebunden, wonach der Beschwerdeführer niemanden in die Drogensucht gerissen, sondern sich an einer Runde von Abhängigen beteiligt habe, die sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten. Im Übrigen behauptet sie nichts Gegenteiliges. Entgegen seinem Einwand geht die Vorinstanz auch nicht faktisch von einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aus. Seiner eigenen Logik folgend lägen angesichts zweier Bezüge von je 50 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 66,5% zwei schwere Fälle vor. Unter diesen Umständen wären keine theoretischen Einzelstrafen von je 3 Monaten möglich, sondern es wäre eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu veranschlagen gewesen (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Es ist auch nicht deshalb faktisch von einer qualifizierten Tat auszugehen, weil die Vorinstanz die Betäubungsmitteldelikte nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG insgesamt mit 15 Monaten, d.h. mehr als einem Jahr ahndet. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf die Wahl der Strafart eine Verletzung der Begründungspflicht.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie für sämtliche Taten (ausser die Übertretung) eine Freiheitsstrafe für notwendig und angemessen erachtet. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist und dass er sich selbst von einer hohen Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Er hat sich im Gegenteil, in seiner Delinquenz gar noch gesteigert, so die Vorinstanz. Angesichts dieser Ungerührtheit gegenüber den geltenden Rechtsnormen komme daher nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Diese sei im Sinne der präventiven Effizienz für sämtliche Delikte auszusprechen. 
Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 50 StGB ausreichend nach. Sie hat, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, die massgebenden Kriterien bundesrechtskonform angewandt (vgl. oben E. 1.1.2 f.). Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Sanktion für jede begangene Straftat umfassender zu prüfen. Hinzu kommt zudem, dass zwischen der falschen Anschuldigung und der einfachen Körperverletzung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Sie beruhen auf demselben Ereignis; der Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer und ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers. Es wäre daher nachvollziehbar, diese beiden Delikte in einem Gesamtkontext zu beurteilen. 
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. Damit zeigt er freilich nicht auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten liegt ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, welcher Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht (Art. 303 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB).  
Auch mit seinem Einwand, wonach er angesichts zweier Freisprüche betreffend Nötigung und Fahrens ohne Berechtigung und unter Einbezug der Widerrufsstrafe in grösserem Umfang als von der Vorinstanz berücksichtigt von einer Strafreduktion hätte profitieren müssen, legt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dar. 
Dies gilt ebenso, wenn die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht sie nachvollziehbar von keinen besonders günstigen Umständen aus. Darauf kann verwiesen werden (oben E. 1.2.5). Insbesondere verneint sie solche Umstände nachvollziehbar trotz einer Festanstellung des Beschwerdeführers und obwohl er einstweilen von seiner Drogensucht weggekommen ist. Diese vorsichtig positive Entwicklung verkennt die Vorinstanz nicht. Ihr ist aber zuzustimmen, dass sich die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung noch zeigen muss. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem zu Recht nicht, dass er sowohl vor den hier beurteilten Taten als auch danach straffällig geworden ist. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er sich selbst von einer hohen unbedingten Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig, insbesondere mit Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz. Vor diesem Hintergrund kann von besonders günstigen Umständen - die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.) - keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat eine positive Prognose mit seiner weiteren Straffälligkeit im Gegenteil bereits widerlegt. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen behauptet er ebenfalls nicht und verneint die Vorinstanz schlüssig. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie keine teilbedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Sie verletzt damit das ihr bei der Gesamtbeurteilung der Prognose zustehende Ermessen nicht. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil ist rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt