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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1204/2023  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungserklärung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. August 2023 (SK 23 173). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 28. August 2023 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 am 6. September 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 7. September 2023 zu laufen und endete am 6. Oktober 2023. Am 4. Oktober 2023 übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post in Spanien. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig die Übergabe an die Schweizerische Post oder aber die Aufgabe bei einem Postschalter in Liechtenstein (Urteil 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 48 BGG). Hierauf, respektive auf den Wortlaut der Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer in der im Beschluss vom 28. August 2023 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zudem explizit hingewiesen worden, woran nichts ändert, dass der (praktisch gleich lautende) Art. 91 Abs. 2 StPO zitiert worden ist. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (BGE 125 V 65 E. 1; Urteil 6B_1197/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was (auch) vorliegend nicht der Fall ist (vgl. wiederum Urteil 6B_1197/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3). Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Ankunft Bestimmungsland) erst am 10. Oktober 2023 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger