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§Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_346/2022  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Einzelfirma: B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesellschaft C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme (Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 11. April 2022 (HG.2022.5-HGP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen das Grundbuchamt der Gemeinde U.________ ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin an, zugunsten des Beschwerdeführers ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 190'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 26. April 2019 zulasten des im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Grundstücks Nr. xxx, yyy-Strasse, U.________, des Grundbuchs U.________, vorläufig im Grundbuch einzutragen.  
 
Der Beschwerdeführer und die D.________ AG (Bestellerin) einigten sich am 20./22 Januar 2022 auf einen Vergleich. Am 10. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Zahlungen gestützt auf die Vergleichsvereinbarung seien geleistet worden. In der Folge wünschte der Beschwerdeführer allerdings Vergleichsgespräche mit der Beschwerdegegnerin, weil er die Meinung vertrat, er habe aus dem Vergleich zu wenig erhalten, und sinngemäss die Erwartung äusserte, die Beschwerdegegnerin werde über den Vergleichsbetrag hinausgehende Zahlungen leisten. Die Beschwerdegegnerin lehnte Vergleichsgespräche ab und beantragte die Abschreibung des Verfahrens. 
 
Mit Entscheid vom 11. April 2022 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Er wies das Grundbuchamt an, nach Rechtskraft dieses Entscheides das gestützt auf die Verfügung vom 21. Januar 2022 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 
 
1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.  
 
2.  
Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 2; 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Handelsgericht hat erwogen, das Bauhandwerkerpfandrecht diene der Sicherung der Werklohnforderung. Nachdem sich die Bestellerin und der Beschwerdeführer gemäss dem Vergleich per Saldo aller Ansprüche auf einen Betrag geeinigt hätten, der inzwischen bezahlt sei, erscheine nicht mehr ansatzweise glaubhaft, dass noch eine offene Werklohnforderung bestehe. Insoweit sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Im Mehrbetrag sei das Gesuch abzuweisen, da nicht glaubhaft erscheine, dass nach Abschluss des Vergleichs noch eine über den bezahlten Betrag hinausgehende offene Werklohnforderung bestehe. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht und wirft der Bestellerin Täuschung (Art. 28 Abs. 1 OR) im Rahmen des Abschlusses des Werkvertrages und der Vergleichsverhandlungen vor. Die entsprechenden Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und können deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine genügende Verfassungsrüge fehlt. Es genügt nicht, dem Handelsgericht vorzuwerfen, es habe diese Umstände bzw. die Unverbindlichkeit des Vergleichs nicht berücksichtigt. Zwar macht der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerde geltend, der Entscheid sei "folglich" willkürlich. Er gibt jedoch bloss in floskelartiger Weise einzelne Teile der bundesgerichtlichen Umschreibung des Willkürbegriffs wieder, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Handelsgericht in Willkür verfallen sein soll. 
 
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichenden Rügen. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt U.________ und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg