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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_532/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2022 (EL 2020/46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1952 geborene A.________ bezog ab dem 1. April 2011 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente resp. (ab Februar 2016) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im September 2017 informierte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als zuständige Durchführungsstelle (nachfolgend: SVA), dass sie am 28. August 2017 aus dem Nachlass ihres am 15. September 2014 verstorbenen Vaters eine Erbschaft von insgesamt Fr. 98'000.- erhalten habe. Mit Verfügungen vom 21. Februar 2018 resp. Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 setzte die SVA die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 neu fest, wobei sie auch einen Anteil an der bis zum 28. August 2017 noch unverteilten Erbschaft als anrechenbares Vermögen berücksichtigte. Gleichzeitig verpflichtete die SVA A.________, ihr im Zusammenhang mit den vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2017 unrechtmässig bezogenen jährlichen Ergänzungsleistungen Fr. 17'348.- zurückzuerstatten. Auf eine dagegen (verspätet) erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 nicht ein. 
Im April 2020 liess A.________ um Erlass der Rückerstattungsschuld ersuchen. Die SVA wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2020 resp. Einspracheentscheid vom 10. September 2020 ab. Zur Begründung verwies sie auf die verspätete Meldung der Erbschaft und somit fehlende Gutgläubigkeit der Versicherten beim Leistungsbezug. 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 gut; es hob den Einspracheentscheid vom 10. September 2020 auf und erliess A.________ die Rückerstattungsschuld von Fr. 17'348.-. 
 
C.  
Die SVA beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 10. September 2020 zu bestätigen. 
A.________ lässt sich nicht vernehmen. Das kantonale Gericht reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen gegen vorinstanzliche Entscheide, die nach dem 1. Juli 2023 ergingen resp. ergehen, durch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilt werden (vgl. den auf den 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 ELG [SR 831.30]) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 ELV (SR 831.301) wie folgt näher konkretisiert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.  
 
2.2. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der gute Glaube als eine der Erlassvoraussetzungen ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Leistungsempfängerin darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Indessen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Als Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, fällt auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).  
Für die Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist zu unterscheiden zwischen (einerseits) dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und (anderseits) der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt (vgl. vorangehende E. 1). Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat erwogen, ein durchschnittlicher Bezüger von Ergänzungsleistungen könne nicht wissen, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht nur eine tatsächlich ausbezahlte Erbschaft, sondern auch eine Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft zu berücksichtigen sei. Die SVA habe zwar in jeder Leistungsverfügung auf die Meldepflicht im Zusammenhang mit einer Erbschaft hingewiesen. Diese Hinweise seien aber hinsichtlich des massgebenden Meldezeitpunktes nicht eindeutig resp. missverständlich gewesen. Die Versicherte habe sie so verstehen dürfen, dass sie erst den tatsächlichen Vermögenszufluss infolge der Erbteilung melden müsse, was sie denn auch unverzüglich getan habe. Der Beschwerdegegnerin könne somit keine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden; sie habe die zu hoch ausgefallenen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Folglich hat das kantonale Gericht - ohne sich zum Vorliegen einer grossen Härte zu äussern - die Erlassvoraussetzungen bejaht. 
Im Sinne einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz ausserdem erwogen, auch bei (grundsätzlicher) Bejahung einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung müsste die Rückerstattungsschuld wohl zu einem erheblichen Teil erlassen werden. Die Versicherte hätte bei Antritt der Erbschaft vom Vater (unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der testamentarischen Beschränkung auf den Pflichtteil) nur für einen prospektiven Erbanteil von rund Fr. 25'000.- bösgläubig sein können. Damals sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Erben drei Jahre später auf eine von der gesetzlichen und der testamentarischen Regelung abweichende Erbteilung einigen würden. Die im August 2017 erfolgte Teilung sei nämlich keine abschliessende Erbteilung, sondern eine "Vorwegnahme" des zukünftigen Nachlasses der Mutter gewesen. Dementsprechend hätte die SVA abklären müssen, in welchem Betrag die Versicherte die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen bösgläubig bezogen habe. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Sie habe sie in jeder Leistungsverfügung ausdrücklich aufgefordert, jede Änderung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere Erbschaften, unverzüglich zu melden. Weiter erscheine in jedem Berechnungsblatt für die jährliche Ergänzungsleistung die Position "unverteilte Erbschaften". Auch im Formular zur periodischen Überprüfung des Anspruchs sei (z.B. 2013) explizit nach Beteiligungen an unverteilten Erbschaften gefragt worden. Trotzdem habe die Versicherte - gemäss eigener Angaben auf Anraten ihres Finanzberaters - die unverteilte Erbschaft nicht mitgeteilt, was sie sich anrechnen lassen müsse. Bei rechtzeitiger Meldung hätte sie die jährlichen Ergänzungsleistungen zunächst provisorisch (auf der Basis des erwarteten Erb- resp. Pflichtteils) und erst nach erfolgter Erbteilung (entsprechend dem tatsächlichen Erbanteil) definitiv angepasst; dieses Vorgehen hätte die spätere Berufung auf den gutgläubigen Leistungsbezug ausgeschlossen. Zudem fehle es nicht nur am gutgläubigen Leistungsbezug, sondern auch an der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte.  
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin wusste zeitnah um den Tod ihres Vaters und dass sie aufgrund dieses Ereignisses - zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern - Erbenstellung erlangte (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das von der Versicherten am 26. Dezember 2014 als [Mit-]Erbin unterzeichnete Nachlassinventar); jedenfalls ist kein Anhaltspunkt für etwas Gegenteiliges ersichtlich. Sodann trifft zu, dass in den Leistungsverfügungen (vgl. z.B. Verfügungen vom 5. Juni und 22. Dezember 2014) jeweils die Meldepflicht für "Erbschaften" erwähnt wurde; dieser nicht näher differenzierte Begriff umfasst sowohl verteilte als auch unverteilte Erbschaften. Die Berechnungsblätter zu den Leistungsverfügungen enthalten neben dem Hinweis auf die Pflicht, die Berechnung zu überprüfen (vgl. dazu SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.2), insbesondere die Position "unverteilte Erbschaften". Sowohl bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (April 2011) als auch bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs (Dezember 2013) wurde die Versicherte nach der Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft gefragt. Bei diesen Gegebenheiten hätte die Versicherte bei zumutbarer Aufmerksamkeit der SVA die (unverteilte) Erbschaft melden oder zumindest sich für eine diesbezügliche Auskunft an die Verwaltung wenden müssen. Dass sie beides unterliess, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts in seiner Vernehmlassung kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. Art. 27 Abs. 1 ATSG) allein aufgrund der fehlenden Differenzierung des Begriffs "Erbschaften" in den Leistungsverfügungen keine Rede sein.  
 
4.3. Näherer Betrachtung bedarf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die im August 2017 erfolgte Teilung keine abschliessende Erbteilung, sondern eine "Vorwegnahme" des zukünftigen Nachlasses der Mutter gewesen sei. Soweit diese Feststellung bedeutet, dass ein Teil des der Versicherten zugeflossenen Betrags von Fr. 98'000.- nicht aus dem Nachlass des Vaters stammen soll, ist sie nicht haltbar (vgl. vorangehende E. 1) : Sie entbehrt einer konkreten aktenmässigen Grundlage. Zudem steht sie in unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt des Vertrags betreffend "Erbteilung mit Begründung Nutzniessung" vom 14. August 2017 und zur Feststellung, dass sich die Erben rund drei Jahre nach dem Tod des Erblassers auf eine von der gesetzlichen und der testamentarischen Regelung abweichende Erbteilung geeinigt hätten. Sodann legt weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin dar, dass der tatsächlich ausbezahlte Erbanteil bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, oder dass der rechtskräftig gewordene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 aus einem anderen Grund (zumindest teilweise) materiell unbegründet sein soll, und insoweit der gute Glaube nicht abgesprochen werden dürfte (vgl. Urteil 9C_638/2014 vom 13. August 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2010 EL Nr. 10 S. 27, 9C_211/2009). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Vorgehen bei Meldung einer unverteilten Erbschaft - insbesondere die zunächst lediglich provisorische Neuberechnung und Festlegung der Ergänzungsleistungen - erscheint sachgerecht.  
 
4.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht hinsichtlich der zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen zu Unrecht die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bejaht. Wie es sich mit der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzung der grossen Härte verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Die Beschwerde ist begründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann