Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_194/2020
Urteil vom 27. Juli 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kriminalgericht des Kantons Luzern,
Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern.
Gegenstand
Einsicht in ein rechtskräftiges Urteil,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2020 (2N 19 162).
Sachverhalt:
A.
Am 26. November und am 2. Dezember 2019 ersuchte Rechtsanwalt A.________ das Kriminalgericht Luzern um Einsicht in ein Strafurteil (inkl. Begründung) dieses Gerichts betreffend ein Verfahren, das in den Medien thematisiert worden sei. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies das Kriminalgericht Luzern das Gesuch ab.
B.
Das von Rechtsanwalt A.________ angerufene Kantonsgericht Luzern wies dessen Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2020 ebenfalls ab.
C.
Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt A.________ am 20. April 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, ihm sei Einsicht in das begründete Urteil zu gewähren; eventuell sei ihm die Einsicht in das Urteil in anonymisierter Form zu gewähren.
Das Kantonsgericht und das Kriminalgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonaler Justizverwaltungsakt, der sich auf öffentliches Recht stützt (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Darin wird ausserhalb eines hängigen Strafverfahrens ein Gesuch eines Rechtsanwalts um vollständige Einsicht in ein kantonales Strafurteil abgewiesen. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 90 BGG; vgl. Urteil 1C_302/2007 vom 2. April 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 286), der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849]). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Rügen der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach er Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens habe nehmen wollen, als willkürlich, weil er stets klargemacht habe, dass es ihm einzig darum gehe, das Urteil einzusehen. Dieser Einwand ist insofern unberechtigt, als die Vorinstanz klar erkannt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, sämtliche Verfahrensakten einzusehen, sondern lediglich das Urteil, mit welchem das betreffende Verfahren abgeschlossen wurde. Ihre Urteilsbegründung ist eindeutig auf diese Frage fokussiert.
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, es gehe vorliegend um die Offenlegung eines Urteils aus einem abgeschlossenen Verfahren. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit entfalte deshalb nur noch mittelbare Wirkung. Im Kanton Luzern würden die anstehenden öffentlichen Verhandlungen im Internet bekannt gegeben und die Urteils- und Entscheiddispositive könnten während eines Monats auf der Kanzlei der entsprechenden Gerichte eingesehen werden. Darüber hinaus würden Urteile dauerhaft im Internet veröffentlicht und akkreditierten Journalistinnen und Journalisten bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer mache geltend, das ihn interessierende Urteil sei in den Medien thematisiert worden. Demnach sei dem Prinzip der Justizöffentlichkeit offensichtlich in genügender Weise nachgelebt worden. Nach Verfahrensabschluss rücke der Anspruch der betroffenen Personen auf Wahrung ihres Privatlebens und deren "Recht auf Vergessenwerden" in den Vordergrund.
Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, sei es folgerichtig, wenn § 120 der kantonalen Verordnung vom 26. März 2013 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV/LU; SRL 262) die Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren nur ausnahmsweise erlaube, nämlich dann, wenn sich die gesuchstellende Person auf ein schutzwürdiges Interesse berufen könne. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Dessen Wunsch, die laufende Rechtsprechung zu kennen, stelle kein schützenswertes Interesse im obigen Sinne dar, denn dafür sei es nicht nötig, das fragliche Urteil zu kennen. Auf jeden Fall würde dieses Anliegen weniger schwer wiegen als die Geheimhaltungsinteressen der vom Urteil betroffenen Personen. Wenn die Voraussetzungen einer Akteneinsicht im Sinne von § 120 JusV/LU nicht gegeben seien, bestehe auch kein Anspruch darauf, das anonymisierte Urteil einzusehen.
Im Sinne eines obiter dictum wies die Vorinstanz schliesslich noch auf das Risiko hin, dass trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Diese Gefahr sei angesichts der technischen Entwicklung mit einem grossen Bestand an dauerhaft elektronisch gespeicherten und deshalb jederzeit abrufbaren Informationen von besonderer Bedeutung. Eine blosse Anonymisierung würde dem Recht auf Vergessen deshalb kaum gerecht werden.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, es sei nicht bekannt, wie das Urteil, das ihn interessiere, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Berichterstattung in den Medien genüge jedenfalls nicht, und wenn die Vorinstanz "impliziere", Medienschaffenden wäre das vollständige Urteil zur Verfügung gestellt worden, stelle das eine Diskriminierung von ihm als praktizierendem Rechtsanwalt dar.
Wenn die Vorinstanz geltend mache, ein Recht auf Einsicht bestehe bloss, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, verletze dies Bundes- und Völkerrecht (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Konkret habe weder die breite Öffentlichkeit noch die Anwaltschaft die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Luzerner Kriminalgerichts zu analysieren, weil dessen Entscheide auf der entsprechenden Datenbank nicht publiziert würden. Umso mehr müssten Urteile auf Anfrage herausgegeben werden. Sofern das Bundesgericht der Auffassung sein sollte, für eine Einsichtnahme sei ein schutzwürdiges Interesse erforderlich, hätte er diesen Nachweis erbracht, weil er nämlich geltend gemacht habe, das betreffende Urteil zu Fortbildungszwecken bzw. zur wissenschaftlichen Analyse zu benötigen.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, einer Einsichtnahme stünden weder öffentliche noch private Interessen entgegen. Für seine Anliegen genüge ein anonymisiertes Urteil, und das Recht auf Vergessen vermöge nach einem derart kurzen Zeitablauf noch keine Wirkung zu entfalten. Die pauschal behaupteten privaten Geheimhaltungsinteressen genügten jedenfalls nicht, da solche immer bestünden. Höher zu gewichtende private Interessen lägen nicht vor, weil nämlich die Medien das Urteil erhalten und darüber berichtet hätten. Was die Vorinstanz schliesslich zum Problem der Anonymisierung anführe, verfange nicht, da es sonst regelmässig ausgeschlossen wäre, Urteile einzusehen. Im Übrigen sehe § 120 JusV/LU die Möglichkeit der Anonymisierung ausdrücklich vor.
5.
5.1. Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen).
5.2. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3; Urteile 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021, E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen (Urteile 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021, E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, auszugsweise publiziert in ZBl 117/2016 S. 601 ff. [mit zustimmender Besprechung von GEROLD STEINMANN], in RDAF 2017 I S. 287 ff. [mit Bemerkung von ALFIO RUSSO] und in Medialex 2016 S. 99 ff. [mit Besprechung von DOMINIQUE STREBEL]). Die Publikationspraxis der Behörden in den verschiedenen Kantonen unterscheidet sich erheblich (Urteile 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021, E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.3).
5.3. Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung entfaltet mithin Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus. In der Lehre wird überwiegend vertreten, ein Anspruch auf Kenntnis von
Urteilen auch abgeschlossener Verfahren gelte absolut und es müsse - anders als bei Gesuchen um Einsicht in
Akten abgeschlossener Verfahren - kein spezifisches schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (so schon NICCOLÒ RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung, in: Recht - Ethik - Religion, Festgabe zum 60. Geburtstag von Giusep Nay, 2002, S. 33 f.; sodann GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, BV, 3. Aufl. 2014, N. 63 zu Art. 30; FELIX BOMMER, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale, 4/2011 S. 248 f.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 977). In einem gewissen Widerspruch zum Postulat der absoluten Geltung des Einsichtsanspruchs ungeachtet spezifischer Interessen anerkennen die genannten Autoren aber zugleich, dass der Zugang im Einzelfall aus wichtigen privaten oder öffentlichen Interessen verweigert oder nur in anonymisierter Form gewährt werden kann.
5.4. Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren mehrmals mit dem Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 I 129; Urteile 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016; 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt.
Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forscher, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (zum Ganzen: Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen).
6.
6.1. Die Vorinstanz stützt ihren ablehnenden Entscheid auf § 120 JusV/LU Gemäss dieser Bestimmung können Personen nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens die Akten einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Dies trifft namentlich dann zu, wenn sie ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstrengen, für das die archivierten Akten von Bedeutung sind (lit. b) oder ein wissenschaftliches Interesse (Studien- oder Forschungszweck) nachweisen können. Abs. 3 der genannten Bestimmung sieht schliesslich vor, dass die Einsicht in die Akten nicht zu gewähren ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seitens privater Dritter oder der Öffentlichkeit vorgeht.
Es erscheint fraglich, ob § 120 JusV/LU überhaupt den hier strittigen Fall regeln will, ist doch dort von Einsicht in die
Akten die Rede. Zwar leuchtet es ein und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen (BGE 129 I 249 E. 3); somit spricht einiges dafür, dass § 120 JusV/LU lediglich diese Praxis kodifiziert. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer jedoch lediglich die Einsicht in ein (begründetes)
Urteil und nicht in die Gesamtheit der Verfahrensakten. Dieser Fall wird jedenfalls vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Die genaue Tragweite von § 120 JusV/LU braucht indessen nicht vertieft betrachtet zu werden, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht.
6.2. Die Vorinstanz macht geltend, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit entfalte nach Abschluss eines Verfahrens nur noch mittelbare Wirkung. Allerdings ist die nachträgliche Einsichtnahme in ein Urteil nach der oben (E. 5.4) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nachrangig gegenüber der öffentlichen Verkündung im Gerichtssaal, sondern gehört angesichts der Zweckausrichtung der Publizität in der Justiz gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Unzulässig wäre deshalb jedenfalls der Schluss, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur noch ausnahmsweise bzw. nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden. Die Gerichte haben ihre Entscheide vielmehr grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es durch Veröffentlichung oder durch Einsichtgewährung auf Antrag. Die Motive, mit denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sein Gesuch um Einsicht in das betreffende Urteil des Luzerner Kriminalgerichts begründet, sind grundsätzlich nicht von Belang; sie könnten höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund-) Rechtspositionen erforderlich wäre.
6.3. Die Vorinstanz vertritt ausserdem die Auffassung, nach Abschluss eines Strafverfahrens rücke der Anspruch der betroffenen Personen auf Wahrung ihres Privatlebens und ihr "Recht auf Vergessenwerden" in den Vordergrund. Das trifft grundsätzlich zu: Eine verurteilte Person kann zwar kein eigentliches "Recht auf Vergessen" - im Sinne eines absoluten Anspruchs, dass ein gegen sie ergangenes Strafurteil nach Ablauf einer gewissen Zeit nie mehr zugänglich gemacht wird - für sich in Anspruch nehmen (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4). Richtig ist aber, dass im Strafrecht mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren dem Schutz der Persönlichkeit der Prozessbeteiligten und der Resozialisierung der verurteilten Personen erhöhtes Gewicht zukommt (oben E. 5.4; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., 2008, S. 977; vgl. Urteil 1C_616/2018 vom 11. September 2019 E. 2.4).
Dieser Einwand der Vorinstanz vermag jedoch im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht einmal entnehmen, aus welchem Jahr das interessierende Urteil des Kriminalgerichts datiert und ob es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch gekommen ist. Die Vorinstanz substanziiert auch die von ihr angeführten privaten Geheimhaltungsinteressen nicht. Im angefochtenen Entscheid ist bloss in abstrakter Weise die Rede von "konkreten und handfesten Geheimhaltungsinteressen" der vom strittigen Urteil des Kriminalgerichts betroffenen Personen; worin diese liegen sollen, wird nicht ausgeführt. Weiter nimmt die Vorinstanz auch keine Gewichtung der angeblichen Interessen vor, die einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten. Ebensowenig scheint sie geprüft zu haben, ob allfällige private Geheimhaltungsinteressen durch eine Anonymisierung des Entscheids gewahrt werden könnten, wiewohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel der Fall ist. Sofern diese Möglichkeit im vorliegenden Fall wider Erwarten ausser Betracht fiele, könnte ausnahmsweise - als mildere Massnahme anstelle einer gänzlichen Verweigerung der Einsicht - eine bloss teilweise Offenlegung des Urteils in Betracht fallen.
6.4. Wie aus dem oben Ausgeführten hervorgeht, kann das Gesuch des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit der Begründung der Vorinstanz abgewiesen werden. Die erforderliche Prüfung kann das Bundesgericht schon nur mangels Kenntnis des strittigen Urteils nicht selbst vornehmen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses wird, ausgehend von den soeben dargestellten Grundsätzen, neu über das Einsichtsgesuch zu entscheiden haben. Es wird dabei von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in das Urteil des Luzerner Kriminalgerichts in anonymisierter Form auszugehen haben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene, in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Hänni