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Regeste

Art. 116 Abs. 1 SchKG.
Die Frist für das Verwertungsbegehren beginnt mit dem Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt und nicht mit der Mitteilung der Pfändungsurkunde an den Gläubiger (E. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 116 Abs. 1 SchKG