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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1178/2021  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Pauer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 30. August 2021 (SK2 21 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 19. April 2019 kam es im Skigebiet Ischgl/Samnaun, Gemeindegebiet Samnaun, um ca. 09.40 Uhr, zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern B.________ und A.________. A.________ erlitt dabei ein Polytrauma. Sie zog sich im Wesentlichen Lungenkontusionen beidseits mit einem Pneumothorax rechts und Hämatothorax beidseits sowie Schädelbasisfrakturen sphenobasal zu. Hinzu kamen eine Zwerchfellruptur und eine Milzlazeration. Weiter erlitt sie auch Frakturen der Rippen von 2 bis 9 (links). Ferner resultierten eine Fraktur des Felsenbeins (Knochenabschnitt an der Basis des Schläfenbeins), eine Densfraktur (Fraktur des 2. Halswirbels) sowie eine Fraktur des Brustwirbels 3/4. Der Unfall hat bei A.________ schliesslich zu einer Geschmacksstörung und unfallbedingtem peripher-vestibulärem Schwindel geführt. 
 
B.  
Am 18. September 2019 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatklägerin. 
 
C.  
 
C.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das gegen B.________ am 1. April 2020 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB eröffnete Strafverfahren am 30. April 2020 mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags ein.  
Mit Beschluss vom 24. August 2020 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass die Antragsfrist zwar abgelaufen sei, es sich möglicherweise aber um eine schwere Körperverletzung und somit um ein Offizialdelikt handeln könnte. 
 
C.b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung am 12. März 2021 abermals ein.  
Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 30. August 2021 ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete sie, B.________ mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben, B.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen und nach Ermessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um das Strafverfahren gegen B.________ weiterzuführen. Sämtliche Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Graubünden, eventualiter B.________ aufzuerlegen, und sie sei für das kantonale Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Graubünden, eventualiter zulasten von B.________, mit Fr. 4'620.30 ausseramtlich zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin ihre Legitimation in der Beschwerde hinreichend begründet (vgl. Beschwerde S. 3). Jedoch ist aufgrund der Natur des von ihr erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der vorinstanzliche Beschluss, womit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand kann folglich einzig die Frage bilden, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt wurde. Damit erweist sich der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen und nach Ermessen zu bestrafen, als unzulässig, weshalb darauf und die entsprechenden Ausführungen nicht eingetreten werden kann. Nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber der Eventualantrag, wonach die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 weiterzuführen sei.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt tatsachen- und aktenwidrig fest und verletze das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie Art. 125 Abs. 2 StGB. Sie bringt vor, die Piste Nr. 69b sei im unteren Streckenabschnitt nicht mehr gesperrt und nicht unpräpariert gewesen, ferner habe kein unpräpariertes Teilstück der Piste Nr. 69b bestanden, das sich zum präparierten Teilstück der Piste Nr. 69b optisch klar abgegrenzt habe. Zudem sei mangels Aufnahmen nicht erstellt, wie ihre Sicht hinter dem Arbeiterpavillon gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 die Falllinie verlassen, als er eine Linkskurve ausgeführt habe. Auch verkenne die Vorinstanz, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihr hangaufwärtsgerichtetes Ausweichmanöver erst gefahren sei, nachdem der Beschwerdegegner 2 seine Fahrtrichtung geändert habe und auf sie zugefahren sei. Von ihr könne deshalb nicht verlangt werden, dass sie ihre ursprüngliche Fahrtrichtung beibehalte. Die FIS-Regel 5 lasse sich vorliegend nicht auf ihr Ausweichmanöver anwenden. Jedenfalls sei ihr Verhalten angesichts des Kollisionsrisikos, welches durch den Richtungswechsel des Beschwerdegegners 2 entstanden sei, nicht derart aussergewöhnlich und derart schwerwiegend, dass es als unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheine und das erhebliche Verschulden des Beschwerdegegners 2 in den Hintergrund dränge, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dessen Verhalten und den Unfallfolgen unterbrochen wäre.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf den Kriminalrapport samt Fotoblatt und die vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Videoaufzeichnungen des Unfalls, dass die Beschwerdeführerin - von der blauen Piste Nr. 69 herkommend - unterhalb des Arbeiterpavillons durchgefahren und den nicht präparierten Teil der Piste Nr. 69b gequert habe, um in der Folge, ohne anzuhalten, auf den präparierten Teil der Piste Nr. 69b "einzufahren", auf welchem sich auch der - von der Cross-Piste herkommende - Beschwerdegegner 2 befunden habe. Sie habe unbestrittenermassen beabsichtigt, die Piste zu wechseln (von der Nr. 69 auf die Nr. 69b). Bereits dieser Umstand habe besondere Vorsicht geboten. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse habe aus der damaligen Perspektive der Beschwerdeführerin sodann nicht klar erkennbar gewesen sein können, ab wo sie sich regulär auf der Piste Nr. 69b befunden habe. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwecks Pistenwechsels unmittelbar hinter dem Arbeiterpavillon durchgefahren sei, was ihre Sicht auf die Piste Nr. 69b insgesamt eingeschränkt habe. Alles in allem hätten die aus Sicht der Beschwerdeführerin unklaren Verhältnisse ihrerseits eine besondere Sorgfalt geboten. Bereits dadurch, dass sie, ohne ihre Geschwindigkeit zu reduzieren oder einen Zwischenhalt einzulegen, weitergefahren sei, könne ihr eine Verletzung von der FIS-Regel 1 angelastet werden, habe sie hierdurch doch zumindest abstrakt andere Skifahrer und Snowboarder gefährdet. Zudem lasse sich aufgrund des Videos feststellen, dass die Beschwerdeführerin das unpräparierte Teilstück diagonal gequert habe. Erst als sie die "Kante" zum präparierten Teilstück passiert habe, habe sie aus ihrer Sicht nach rechts abgedreht, eine relativ enge Rechtskurve vollzogen und sei hangaufwärts direkt auf den Beschwerdegegner 2 zugefahren. Dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt oberhalb von ihr befunden und habe begonnen, eine Linkskurve (Fahrtrichtung) zu fahren, um (wohl) an der Beschwerdeführerin linksseitig vorbei zu fahren und auszuweichen. Dieses Abdrehen der Beschwerdeführerin bzw. das damit eingeleitete Hangaufwärtsfahren lasse - mit Blick auf die gegenüberliegende Pistenabzweigung - darauf schiessen, dass sie beabsichtigt habe, auf diese sich von der Piste Nr. 69b abzweigenden Piste zu gelangen. Damit habe als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin die Piste Nr. 69b zu traversieren beabsichtigte. Dies sei als sogenannte atypische Pistenbenutzung zu betrachten, die wiederum besondere Vorsicht geboten habe. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zum Hangaufwärtsfahren entschieden habe, wodurch sie gemäss FIS-Regel 5 gegenüber dem hinter ihr fahrenden Beschwerdegegner 2 keinen Vorrang mehr genossen habe. Dass die Piste in diesem Bereich ein eher schwaches Gefälle aufweise, spiele entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle. Hangaufwärts bedeute in diesem Zusammenhang entgegen der Falllinie bzw. entgegen dem allgemeinen Verkehrsstrom. Dem Video lasse sich zweifellos entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 die Piste Nr. 69b der Falllinie folgend befahren habe. Dieser habe sich ausschliesslich auf dem präparierten Teilstück der Piste Nr. 69b befunden, dessen Verlauf er gefolgt sei. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe er keinen Pistenwechsel vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände habe er darauf vertrauen dürfen, dass die auf dieses präparierte Pistenstück einfahrende bzw. die gesamte Piste linear traversierende Beschwerdeführerin ihm den Vortritt lasse. Letztlich entscheidend sei jedoch, dass der Beschwerdegegner 2 keinesfalls damit habe rechnen können, geschweige denn damit habe rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin, die eben noch geradeaus gefahren sei, ihre Richtung schlagartig um ca. 90 Grad ändern und ihm - in Verletzung des nun ihm zustehenden Vorranges - bergwärts entgegenfahren würde. Anzeichen für ein entsprechendes regelwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin hätten keine bestanden. Durch das ab der "Kante" eingeleitete Hangaufwärtsfahren habe sie dem Beschwerdegegner 2 seine Reaktions- und Ausweichmöglichkeit derart stark verkürzt, dass ihm eine Verhinderung der Kollision nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre die Beschwerdeführerin ihrem ursprünglich eingeschlagenen Weg gefolgt oder abwärtsgefahren, wären der Beschwerdegegner 2 und sie nicht zusammengeprallt (Beschluss S. 8 ff.).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 habe die FIS-Regeln 1, 2, 3, 4 sowie 5 verletzt und könne sich folglich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, ziele ins Leere. Die Beschwerdeführerin versuche die mutmassliche Verletzung der erwähnten Regeln stets mit einem vom Beschwerdegegner 2 unterschrittenen Sicherheitsabstand zu ihr herzuleiten. Es treffe zwar zu, dass der hintere Fahrer dem vorderen Fahrer (grundsätzlich bei allen Fahrmanövern) genügend Raum (Sicherheitsabstand) für alle dessen Bewegungen lassen müsse, was auch unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern etc. beinhalte. Dieser Grundsatz erfahre aber eine Ausnahme, wenn der Vortrittsbelastete nicht damit zu rechnen brauche, dass ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegenkomme. Diesfalls wäre viel eher die hangaufwärtsfahrende Beschwerdeführerin gehalten gewesen, um einen adäquaten Sicherheitsabstand bemüht zu sein. Deren Argumentation erweise sich auch als zirkelschlüssig, halte sie doch die Folge (Verringerung des Sicherheitsabstands) ihres eigenen regelwidrigen Verhaltens (Durchsetzung ihres nicht bestehenden Vortrittsrechts) dem Beschwerdegegner 2 vor, um ihm sodann den Anspruch auf den Vertrauensschutz (FIS-Regel 1) absprechen zu können. Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 könne im Rahmen einer Würdigung aller Umstände eindeutig nicht als pflichtwidrig unvorsichtig qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft habe folglich das Verfahren mangels Tatbestandsverwirklichung von Art. 125 Abs. 2 StGB zu Recht eingestellt (Beschluss S. 12). 
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.1). 
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit (schwer) schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
2.4.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis). Im Bereich des Skisports kann auf die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) abgestellt werden (vgl. BGE 122 IV 17 E. 2b/aa f.; 106 IV 350 E. 3a; HANS-KASPAR STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl. 2002, Rz. 17 ff., 30 ff.). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Die FIS-Regel 1 besagt, dass sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Die Regel enthält den Vertrauensgrundsatz. Da jeder Skifahrer und Snowboarder verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, darf er auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer und Snowboarder an dieses grundsätzliche Gebot hält (STIFFLER, a.a.O., Rz. 62 ff.). Auf das Vertrauensprinzip kann sich aber nur derjenige berufen, der sich selber verkehrsgerecht verhält (vgl. zum Strassenverkehrsrecht: BGE 143 IV 138 E. 2.2.2; 125 IV 83 E. 2b; STIFFLER, a.a.O., Rz. 64). Gemäss FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Jeder muss innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können (STIFFLER, a.a.O., Rz. 71 ff.). Nach der FIS-Regel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Diese Regel räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders. Der Vorrang des vorderen Skifahrers oder Snowboarders zwingt den hinteren zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstands. Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewegungen der Vorrang zukommt, erfährt durch die 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Regel 5 eine Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Der Vorrang des vorderen Skifahrers oder Snowboarders findet seine Grenze im Vertrauensgrundsatz. Der hintere Skifahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass der vordere die FIS-Verhaltensregeln beachtet (STIFFLER, a.a.O., Rz. 82 ff.). Die FIS-Regel 4 gestattet dem Skifahrer oder Snowboarder das Überholen von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Die Regel verpflichtet den hinteren Skifahrer oder Snowboarder, dem vorderen zu überholenden für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge von Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz, aber wiederum wie gemäss Regel 3 zuvor mit der einzigen Ausnahme, dass der Überholende nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegen kommt (STIFFLER, a.a.O., Rz. 92 ff.). Gemäss FIS-Regel 5 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Diese Regel räumt dem in Fahrt befindlichen Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein vor jenem, der in eine Schneesportabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will. Wer hangaufwärts schwingt oder fährt, bewegt sich entgegen dem allgemeinen Verkehrsstrom auf Schneesportabfahrten und schafft damit zusätzliche Risiken. Entsprechend ist er verpflichtet, sich vor der Bewegung hangaufwärts nach oben und unten zu vergewissern, dass er das ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Der in Fahrt befindliche Skifahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass am Rande stehende oder in der Piste anhaltende Skifahrer oder Snowboarder ihm den Vortritt lassen und dass ihm nicht plötzlich von unten her einer entgegenfährt (STIFFLER, a.a.O., Rz. 98 ff.). Die FIS-Verhaltensregeln gelten für die Skifahrer und Snowboarder unabhängig davon, welche Art Sportmaterial benützt wird, Normalski, Kurzski, Carvingski, Big Foot, Snowboard oder Snowsnaker (STIFFLER, a.a.O., Rz. 48).  
 
2.4.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.3; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer Kritik nicht auf, dass die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgeht oder Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annimmt. Die massgebenden zum Unfallzeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und der Unfallhergang lassen sich aufgrund der in den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnungen klar erstellen. Es kann grundsätzlich auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschluss S. 9 ff.). Angesichts der bestehenden Beweismittel ist nicht zu beanstanden, wenn diese zum Schluss gelangt, dass es einen präparierten und einen nicht (frisch) präparierten Teil der Piste Nr. 69b gab, die sich sowohl durch die unterschiedliche Pistenpräparation als auch durch die dadurch entstandene "Kante" optisch klar unterschieden, die Beschwerdeführerin nach ihrer Fahrt hinter dem Arbeiterpavillon hindurch, der ihre Sicht auf die Piste Nr. 69b insgesamt einschränkte, zunächst das nicht (frisch) präparierte Teilstück der Piste Nr. 69b querte, um danach, ohne anzuhalten, auf das präparierte Teilstück der Piste Nr. 69b einzufahren, das sie ebenfalls zu traversieren beabsichtigte, und nach dem Passieren der "Kante" ca. 90 Grad gegen rechts (von ihrer Blickrichtung aus gesehen) abdrehte sowie dem Beschwerdegegner 2 direkt (hangaufwärts) entgegen fuhr, während der Beschwerdegegner 2 ausschliesslich auf dem präparierten Teilstück der Piste Nr. 69b deren Falllinie folgend fuhr, keinen Pistenwechsel vornahm und zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die "Kante" passierte, eine Linkskurve (Fahrtrichtung) zu fahren begann, um (wohl) an der Beschwerdeführerin linksseitig vorbeizufahren sowie auszuweichen, als diese die Rechtskurve vollzog und hangaufwärts auf den Beschwerdegegner 2 zu fuhr (Beschluss S. 9 ff.).  
Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin andere als die vorstehend genannten tatsächlichen Gegebenheiten betreffen, ist darauf mangels Relevanz nicht einzugehen. So macht sie beispielsweise geltend, sie habe keinen gesperrten Streckenabschnitt befahren, bzw. bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei erkennbar, dass die Piste Nr. 69b im unteren Streckenabschnitt und insbesondere nach dem Arbeiterpavillon nicht mehr gesperrt gewesen sei, oder wendet ein, nach dem Arbeiterpavillon habe kein unpräpariertes, zerfahrenes und sich nach vorne verengendes Teilstück der Piste Nr. 69b bestanden. Ihre Beschwerde genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge insofern nicht, als die Beschwerdeführerin den Unfallhergang und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse aus ihrer Sicht schildert bzw. ohne weitere Begründung vorbringt, die vorinstanzliche Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen einzugehen. 
Im Übrigen erweisen sich ihre Einwände als unbegründet. Es erschliesst sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin hinter dem Arbeiterpavillon nur beschränkte Sicht auf die Piste Nr. 69b haben konnte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies ohne Aufnahmen zu den hinter dem Arbeiterpavillon herrschenden Sichtverhältnisse feststellt. Den Videoaufnahmen ist sodann klar zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 stets dem Verlauf des präparierten Teils der Piste Nr. 69b folgte. Dass er mittels einer Linkskurve mutmasslich um die Beschwerdeführerin herumfahren wollte, während die Piste leicht nach rechts verlief, ändert nichts daran, dass er sich stets auf dem präparierten Teil der Piste Nr. 69b befand und diesen nicht verliess. Auch führte die vollzogene Linkskurve entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass der Beschwerdegegner 2 von der Seite herkommen auf sie zufuhr; vielmehr ist aufgrund der Videoaufzeichnungen davon auszugehen, dass er aus seiner Sicht von oben rechts herkommend, links um die Beschwerdeführerin, die dabei war, "seinen" Pistenverlauf zu queren, herumfahren wollte. Nichtsdestotrotz befand sich der Beschwerdegegner 2 oberhalb der Beschwerdeführerin. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Abdrehen nach rechts sei lediglich eine Reaktion auf den Umstand gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 die Fahrtrichtung geändert habe und nun auf sie zugefahren sei und sie gefährdet habe, sie jedoch nicht beabsichtigt habe, irgendwelche Fahrmanöver hangaufwärts auszuführen, sowie die damit zusammenhängende Kritik, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, zu welchem Zeitpunkt sie und der Beschwerdegegner 2 ihre jeweiligen Fahrtrichtungen geändert hätten, braucht nicht eingegangen zu werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist letztlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin ihr Fahrmanöver hangaufwärts von sich aus oder als Reaktion auf die Fahrweise des Beschwerdegegners 2 vornahm. 
 
2.5.2. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin zunächst den nicht (frisch) präparierten Teil der Piste Nr. 69b gequert, um dann über die "Kante" in den präparierten Teil der Piste Nr. 69b einzufahren, den sie ebenfalls traversieren wollte. Zwar ist die Bestimmung, dass ein Skifahrer, der eine Abfahrt quert, also von einem Pistenrand zum anderen gelangen will, verpflichtet ist, während des Querens nach oben zu beobachten, in der FIS-Regel 5 nicht mehr enthalten (vgl. STIFFLER, a.a.O., Rz. 101 Fn. 88). Mit der Vorinstanz ist das Queren der Piste Nr. 69b, auf der sich der Beschwerdegegner 2 befand, aufgrund der bestehenden örtlichen Verhältnisse dennoch als atypisches Verhalten zu bezeichnen (vgl. Beschluss S. 8). Die querende Beschwerdeführerin war folglich gehalten, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um der von ihr dadurch geschaffenen Gefahr zu begegnen. Kommt hinzu, dass sie auf eine Abfahrt einfuhr, ohne an der "Kante", die den präparierten Teil der Piste Nr. 69b merklich vom nicht (frisch) präparierten Teil abgrenzte, anzuhalten, und schliesslich auch noch hangaufwärts fuhr. Folglich wäre sie gemäss der FIS-Regel 5, die entgegen ihrem Einwand für alle Skifahrer und Snowboarder und damit auch für sie galt (vgl. E. 2.4.3 i.f.; Beschwerde S. 9 f.; Beschluss S. 11), verpflichtet gewesen, sich nach oben und unten zu vergewissern, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann, was sie nicht tat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit ihrer Rechtskurve hangaufwärts auf das Verhalten des Beschwerdegegners 2 reagiert hätte, würde dies nichts daran ändern, dass sie die FIS-Regel 5 verletzt hat. Kommt hinzu, dass sie dem Beschwerdegegner 2 mit ihrem Manöver, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, den Reaktionsweg verkürzte. Demgegenüber fuhr der Beschwerdegegner 2 auf dem präparierten Teil der Piste Nr. 69b, deren Verlauf er folgte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er mittels der Linkskurve hinter der traversierenden Beschwerdeführerin durchfahren wollte, womit er diese auch frühzeitig wahrgenommen haben muss. Dieses Manöver erscheint durchaus nachvollziehbar, da er der grundsätzlich vortrittsbelasteten Beschwerdeführerin so nicht in die Fahrstrecke fuhr und ihr ermöglichte, ihre Fahrt fortzusetzen. Indem die Beschwerdeführerin plötzlich hangaufwärts und nicht weiter geradeaus fuhr, verkürzte sie die Distanz zum Beschwerdegegner 2, worauf er nicht mehr reagieren konnte, weshalb es zum Zusammenstoss kam. Selbst wenn man dem Beschwerdegegner 2 vorhalten wollte, dass er die von ihm gefahrene Strecke so hätte wählen müssen, dass er die Beschwerdeführerin nicht gefährdet, bzw. in einem grösseren Bogen um sie herum hätte fahren müssen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er nicht damit rechnen musste, dass ihm die Beschwerdeführerin plötzlich hangaufwärts entgegen kommt (vgl. E. 2.4.3; siehe auch Beschluss S. 12). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sinngemäss festhält, dass es bei den möglichen alternativen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, mit denen der Beschwerdegegner 2 rechnen musste (Sturz, Geradeausfahren, Abfahrt, Stillstand), nicht zum Zusammenstoss gekommen wäre (vgl. Beschluss S. 11). Weshalb die Beschwerdeführerin letztlich hangaufwärts fuhr, ist für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, nicht massgebend. In jedem Fall musste er bei der Wahl seiner Fahrstrecke/Fahrweise nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihm hangaufwärts entgegen fährt. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, womit der Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht erfüllt und das Verfahren gegen ihn zu Recht eingestellt worden sei.  
 
3.  
Ihren Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren begründet die Beschwerdeführerin nicht bzw. mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres