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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_13/2022 / 4F_1_2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Mischa Kissling und Pascal Sieger, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuche gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 (LB170007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Gesuchsgegner) verlangte von A.________ (Gesuchsteller) die Rückzahlung eines Darlehens über EUR 1,5 Millionen und erhielt für den umgerechneten Betrag von Fr. 1'850'503.30 nebst 5 % Zins sowie Betreibungs- und Gerichtskosten provisorische Rechtsöffnung. 
 
A.a. Der Gesuchsteller erhob Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Meilen, das die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2016 abwies, soweit es das Verfahren nicht infolge teilweisen Klagerückzugs abschrieb. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2017 ab. Die dagegen angestrengte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Der Gesuchsteller hatte geltend gemacht, er habe den Darlehensbetrag nie erhalten. Die angebliche Quittung im Darlehensvertrag habe er irrtümlich unterzeichnet. Er bestritt zudem die Echtheit der Abtretung der Forderung an den Gesuchsgegner. Das Obergericht hatte erkannt, die Vorbringen des Gesuchstellers unter anderem zur erstinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen seien zwar durchaus geeignet, Zweifel an der Darstellung des Gesuchsgegners betreffend die Übergabe der Darlehenssumme zu wecken. Das ändere aber nichts daran, dass der Gesuchsteller mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestätigt habe, die Darlehenssumme erhalten zu haben, was genügen müsse.  
 
A.c. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit Mängeln in der Beschwerdebegründung: Statt auf das angefochtene Urteil einzugehen, beschäftigte sich die Beschwerde im Wesentlichen mit dem erstinstanzlichen Entscheid und übte daran appellatorische Kritik (vgl. zit. Urteil 4A_627/2017 E. 3.4).  
 
B.  
Der Gesuchsteller hat vor Bundesgericht nacheinander zwei Verfahren zur Revision des Urteils 4A_627/2017 anhängig gemacht: 
 
B.a. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 stellt der Gesuchsteller ein erstes Gesuch um Revision des Urteils 4A_627/2017 (Verfahren 4F_13/2022) sowie um Erlass superprovisorischer Massnahmen.  
 
B.a.a. Der Gesuchsteller beantragt im Wesentlichen, in Gutheissung seines Revisionsgesuchs das Urteil 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 aufzuheben, die Gegenstand dieses Verfahrens bildende Beschwerde gutzuheissen, festzustellen, dass die Forderung des Gesuchsgegners in Höhe von Euro 1'500'000.-- nebst Zinsen nicht bestehe, und das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 aufzuheben. Ferner sei superprovisorisch eine auf den Mittwoch den 8. Juni 2022 angesetzte Versteigerung eines Papier-Inhaberschuldbriefes über nom. Fr. 2'100'000.-- zu verbieten.  
 
B.a.b. Der Gesuchsgegner seinerseits hat dem Bundesgericht ebenfalls am 30. Mai 2022 eine Schutzschrift gegen allfällige superprovisorische Massnahmen eingereicht, mit dem Antrag, von einer Zustellung an den Gesuchsteller abzusehen.  
 
B.a.c. Der Gesuchsteller ist gestützt auf BGE 147 III 238 der Auffassung, das Bundesgericht sei zur Behandlung seines Gesuchs zuständig, weil das Dispositiv auf Abweisung seiner Beschwerde gelautet habe und das Bundesgericht daher auf diese eingetreten sei. Für den Fall, dass sich das Bundesgericht als sachlich [funktionell] unzuständig erachten sollte, werde er am 31. Mai 2022 ein deckungsgleiches Revisionsgesuch beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen und dort um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht nachsuchen. Mit Blick darauf, dass damit gegen den Entscheid der Vorinstanz noch ein kantonales Rechtsmittel hängig war, wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2022 das Massnahmengesuch ab, sistierte das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts und ersuchte dieses, ihm ein Exemplar seines Entscheides zukommen zu lassen. In der Begründung wies es den Gesuchsteller darauf hin, es obliege ihm, sich mit einem entsprechenden Massnahmengesuch gestützt auf Art. 331 Abs. 2 ZPO an das Obergericht zu wenden.  
 
B.a.d. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 wies das Obergericht das inzwischen auch vor ihm gestellte Massnahmengesuch ab. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 schrieb es das bei ihm anhängig gemachte Revisionsverfahren ab, nachdem der Gesuchsteller sein Begehren mit Schreiben vom 14. Juni 2022 zurückgezogen hatte. Daraufhin ersuchte dieser mit Schreiben vom 24. Juni 2022 das Bundesgericht um die Wiederaufnahme des Verfahrens.  
 
B.a.e. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 setzte das Bundesgericht dem Gesuchsteller Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, der fristgerecht einging. Es stellte dem Gesuchsteller die Schutzschrift des Gesuchsgegners zu und diesem den Beschluss des Obergerichts vom 17. Juni 2022 und das Schreiben vom 24. Juni 2022. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller wie bereits im Revisionsgesuch angekündigt die vollständige Übersetzung des Urteils eines rumänischen Gerichts (Gericht Constanta) nach. Dieses Urteil hatte er in seinem Gesuch im rumänischen Original eingereicht zusammen mit einer teilweisen Übersetzung. Das gesamte Urteil habe bis zur Eingabe nicht vollständig übersetzt werden können.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Revisionsgesuch (Verfahren 4F_1/2023) mit im Wesentlichen (mit Ausnahme des superprovisorischen Antrags) gleichlautendem Rechtsbegehren wie im ersten Revisionsgesuch.  
 
B.c. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Revisionsgesuche richten sich gegen dasselbe Anfechtungsobjekt und beruhen weitgehend auf dem gleichen Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Gesuche in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
1.1. Der 8. Juni 2022, auf den die Versteigerung angesetzt war, ist verstrichen, während das Verfahren 4F_13/2022 vor Bundesgericht sistiert war. Ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der vor Bundesgericht ursprünglich beantragten vorsorglichen Massnahme ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr dargetan. Das Gesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben. Damit kann der Schutzschrift unabhängig von deren Zulässigkeit keine Bedeutung zukommen. Sie bleibt unbeachtet.  
 
1.2. Mit dem zit. Urteil 4A_627/2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. E. 4 und Dispo. Ziff. 1), und in den Revisionsgesuchen geht es nicht ausschliesslich um Aspekte, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. Damit wäre nach BGE 147 III 238, auf den sich der Gesuchsteller beruft, die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Behandlung der Revisionsgesuche an sich gegeben. Allerdings kann darauf aus anderen Gründen ohnehin nicht eingetreten werden, wie zu zeigen sein wird.  
Verfahren 4F_13/2022: 
 
2.  
Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 
 
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N. 1.2 zu Art. 137 OG). Dass die objektiven Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens erfüllt sind, muss in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen), der das Strafverfahren beendet (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1; 4A_411/2017 und 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4694 zu Art. 123 BGG). Das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich durch den Entscheid des Strafgerichts, das vorgängig anzurufen ist (vgl. hierzu: BGE 64 II 43 E. 1 S. 44), gebunden. Nur wenn dieses die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen kann, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verübt wurde (BGE 92 II 68 E. 1a; 86 II 198 S. 200; 81 II 475 E. 2b S. 479; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; vgl. auch DENYS, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin und andere [Hrsg.], 3. Auf. 2022, N. 12 zu Art. 123 BGG).  
 
2.2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, da er sich im Verfahren mit zahlreichen Zeugen- und Parteiaussagen zu einem simulierten oder nichtigen Darlehensvertrag konfrontiert gesehen habe, habe er gegen die in das Verfahren involvierten rumänischen Staatsangehörigen diverse Strafanzeigen erstattet.  
 
2.3.1. Zuständig sei zunächst die nationale Antikorruptionsbehörde Rumäniens (Direcția Națională Anticorupție; nachfolgend: DNA) mit staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen gewesen, die mehrere Strafverfahren eingeleitet habe. Mit Verfügungen vom 22. Mai 2020 und 20. Juli 2020 seien die Strafverfahren aufgrund von Verjährungsfristen teilweise eingestellt und/oder aufgrund neuer Erkenntnisse erweitert worden. Gegen die beiden Verfügungen hätten sowohl der Gesuchsteller als auch ein Teil der Verdächtigen Beschwerde erhoben, über die das Landgericht Constanta zu befinden gehabt habe. Das Landgericht habe zwar das Verfahren gegen einen Teil der Personen aufgrund verjährungsrechtlicher Überlegungen eingestellt, es habe aber eine äusserst umfangreiche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen, wobei sein Entscheid zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht habe vollständig übersetzt werden können.  
 
2.3.2. Der Gesuchsteller zitiert einige Erwägungen des Landgerichts, wonach der Betrag von 1.500.000.-- Euro, welcher vermeintlich in der Schweiz überreicht werden sollte, in Wirklichkeit gar nicht existiert habe. Er macht geltend, da der Darlehensvertrag festhalte, der Gesuchsteller habe die Darlehenssumme bereits erhalten, obwohl dies offensichtlich nicht der Fall sei, liege mutmasslich eine Urkundenfälschung vor. Da der Darlehensvertrag im Wissen um den falschen Inhalt in einem Gerichtsverfahren verwendet worden sei, dürfte auch der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt sein. Aus dem Entscheid des Landgerichts ergebe sich zudem, dass Zeugen trotz Ermahnung zur Wahrheit vor dem Bezirksgericht Meilen mutmasslich wahrheitswidrig ausgesagt hätten.  
 
2.4. Zur Fristwahrung hält das Gesuch im Wesentlichen fest, das Datum des Entscheides des Landgerichts Constanta könnte nahelegen, die Eingabe des Gesuchstellers sei verspätet. Die Relevanz des Urteils sei ihm erst am 2. Mai 2022 nach Erhalt der auszugsweisen Übersetzung bekannt geworden. Als Beweismittel verweist er auf eine E-Mail vom 2. Mai 2022 der rumänischen Korrespondenzanwältin an ihn. Es sei in so kurzer Zeit schlicht nicht möglich gewesen, den gesamten Entscheid professionell zu übersetzen.  
 
2.5. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen generell und insbesondere mit Blick auf die Fristwahrung nicht zu genügen:  
 
2.5.1. Aus seinen Ausführungen wird nicht einmal klar, in Bezug auf welche vorgeworfenen Handlungen und auf welche Personen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde und damit keine Fortsetzung des Verfahrens mehr möglich ist. Denn soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, sondern noch läuft, ist das Revisionsbegehren verfrüht (BGE 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_411/2017 und 4A_333/2019 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts B 25/96 vom 14. August 1996).  
 
2.5.2. Mit Blick auf die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die Erwägungen des Strafgerichts genügt es zudem nicht, dass sich aus dessen Urteil allenfalls ergibt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf einen Entscheid eingewirkt wurde. Der Entscheid muss vielmehr das Verbrechen oder Vergehen selbst betreffen und diesbezüglich das Strafverfahren beenden. Auf die Erkenntnisse aus einem Strafverfahren, in dem es um andere Delikte ging, kann nur abgestellt werden, wenn bezüglich des Verbrechens oder Vergehens selbst kein Strafverfahren (mehr) durchgeführt werden kann, denn ansonsten wäre zunächst dieses einzuleiten. Der Gesuchsteller führt zwar aus, welche Verbrechen oder Vergehen er in den im Entscheid des Landgerichts festgehaltenen Handlungen sieht. Ob das Verfahren die Strafbarkeit dieser Handlungen betraf, bleibt aber unklar:  
In seinen Zitaten zur Beweiswürdigung des Gerichts gibt der Gesuchsteller selbst die Ausführungen des Gerichts wieder, wonach im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages ein Korruptionsverdacht bestehe, zumal der Betrag von 1'500'000.-- Euro in Wirklichkeit nicht vorhanden gewesen sei. Für die Revision berief sich der Gesuchsteller aber nicht auf Korruption, sondern auf Betrug und Urkundenfälschung. Auf S. 27 der teilweisen Übersetzung des Entscheides des Landgerichts und S. 142 f. der vollständigen Übersetzung findet sich sodann folgende Passage: "Es wird desgleichen festgestellt, dass die zur Sache durchgeführten Ermittlungen nicht auch die Straftat des vorsätzlichen Gebrauchs von Fälschungen durch Vorlage den rumänischen und schweizerischen Behörden von gefälschten Urkunden berücksichtigt, Straftat bezüglich welcher behauptet wird, dass sie seitens C.________ und B.________ begangen wurde, demzufolge kann keine Kontrolle darüber erfolgen, weil keine sachbezogene Lösung vorliegt, dieser Aspekt hätte höchstens auf eine gesonderte Weise in einer anderen Akte untersucht werden, weil dieser ein neuer Aspekt war, welcher nicht mehr einberufen und gegen welchen noch nicht ermittelt wurde." Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, inwieweit die Handlungen, aus denen der Gesuchsteller sein Recht auf Revision ableitet, überhaupt Gegenstand des Strafverfahrens waren. Es ist Sache des Gesuchstellers, dies darzulegen, nicht Sache des Bundesgerichts, sich dies aus den Akten zusammenzusuchen. 
 
2.5.3. Aber auch die Ausführungen zur Fristwahrung genügen nicht:  
 
2.5.3.1. Wann die Korrespondenzanwältin das Urteil des Landgerichts erhalten hat, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. In der eingereichten Übersetzung endet das Urteil vor den Unterschriften mit dem Hinweis "Rechtskräftig" sowie "Untersucht in der Beratungskammer und verkündet in öffentlicher Sitzung heute dem 17.02.2021". Unter der Unterschrift befindet sich nach den Hinweisen "11 Ausf." sowie "Ausgestellt 9 Bekanntgaben/" jeweils die Angabe "8.03.2021".  
 
2.5.3.2. Die E-Mail der Korrespondenzanwältin vom 2. Mai 2022 scheint damit über ein Jahr nach Ausfertigung des Entscheides erfolgt zu sein. Wie es kommt, dass der Gesuchsteller von einem Entscheid, von dem er selbst betroffen ist, von seiner Korrespondenzanwältin erst nach einer derartigen Zeitspanne unterrichtet wird, legt das Gesuch nicht hinreichend dar.  
 
2.5.3.3. Auch soweit die tatsächliche Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise der strafbaren Handlung, der Möglichkeit des Beweises derselben und der Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens für massgebend angesehen wird und nicht der Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (vgl. im Zusammenhang mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO wegen nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen: Urteil des Bundesgerichts 4A_421/2014 vom 10. März 2015 E. 3.2) analog zur Schadenskenntnis (Art. 60 OR) als Auslöser für Verjährungsfristen (vgl. hierzu: BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.), gilt ein Entscheid, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, an dem Tag als zugestellt, an dem er dem Anwalt zugestellt wird (zit. Urteil 4A_421/2014 E. 3.3; vgl. schon BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG). Da die Beschwerde dazu nichts sagt, fehlen die für die Prüfung der Fristwahrung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch zu der Diskrepanz zu den auf dem Entscheid des Landgerichts angegebenen Daten fehlt eine nachvollziehbare Erklärung. Der blosse Hinweis auf den Zeitbedarf einer Übersetzung vermag nicht zu genügen, zumal eine Korrespondenzanwältin vorhanden ist und erwartet werden kann, dass sich der Betroffene allenfalls notwendige zusätzliche Informationen verschafft, sobald ihm die wesentlichen Elemente (hier, dass das Landgericht entschieden hat) bekannt sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 109; vgl. in Bezug auf die Kenntnis des Schadens als Auslösung der Verjährungsfrist: BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Beim zweiten Revisionsgesuch war dann auch eine zeitnahe Übersetzung möglich. Die Ausführungen im Gesuch belegen keine rechtzeitige Einreichung. Der Gesuchsteller erklärt nicht, wie es dazu kommen konnte, dass ihm die Relevanz des Entscheides des Landgerichts erst durch die E-Mail der rumänischen Korrespondenzanwältin bewusst wurde, und weshalb ihn diese nicht zeitnah mit dem Inhalt des Entscheides des Landgerichts hätte vertraut machen können.  
Verfahren 4F_1/2023: 
 
3.  
In Zivilsachen kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
3.1. Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sein (BGE 147 III 238 E. 4.1) :  
 
1. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache. 
2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 
3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. 
4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. 
5. Der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen. 
 
3.2. Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 147 III 238 E. 4.2) :  
 
1. Das neue Beweismittel hat dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums, zu dienen. 
2. Es muss erheblich, d.h. geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. 
3. Das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können. 
4. Es darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. 
5. Der Revisionsgesuchsteller konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen. 
 
3.3. Auch für die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gilt die Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG. Die Frist beginnt, sobald der Gesuchsteller hinreichend sichere Kenntnis von den massgebenden Tatsachen oder Beweismitteln hat. Dabei obliegt es ihm, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob er die Frist eingehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Blosse Vermutungen setzen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang. Vielmehr muss ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen vorhanden sein (BGE 143 V 105 E. 2.4; 95 II 283 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 4F_8/2010 vom 18. April 2011 E. 1.3; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG; je mit Hinweisen; DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG). Gleich wie bei den tatbeständlichen Vorbringen einer Partei im ordentlichen Prozess, bei denen es sich um vorläufig noch unbewiesene Behauptungen handelt, müssen begründete Aussichten bestehen, die neue Tatsache zu beweisen (BGE 95 II 283 E. 2b; POUDRET/SANDOZ-MONOD, a.a.O., N. 1.2 zu Art. 141 OG; je mit mit Hinweisen; vgl. auch BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG).  
 
3.4. In seinem zweiten Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, er habe, nachdem der strafrechtliche Entscheid des Landgerichts ergangen war, auf den er sein erstes Revisionsbegehren gestützt hat, eine Klage beim Tribunal von Constanta eingereicht mit dem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des am 19. August 2010 zwischen ihm und C.________ abgeschlossenen Darlehensvertrages.  
 
3.4.1. Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 habe das Tribunal Constanta den Darlehensvertrag mit Blick auf den nachgewiesenen Betrug durch den Gesuchgegner gestützt auf das dem ersten Revisionsgesuch zugrundeliegende Strafurteil für nichtig erklärt. Auch der am 23. September 2011 zwischen C.__________ und dem Gesuchgegner geschlossene Abtretungsvertrag unterliege nach Ansicht des Gerichts den Wirkungen der Nichtigkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages.  
 
3.4.2. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, der Gesuchsgegner und C.________ hätten den Gesuchsteller in die Irre geführt. Gemäss Art. 961 des alten Bürgerlichen Gesetzbuchs (in Kraft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags) sei der Vertrag, der durch Irrtum, Gewaltanwendung oder Betrug zustandegekommen ist, nicht rechtswidrig, sondern führe zur Nichtigkeitsklage.  
 
3.4.3. Aus dem Entscheid des Tribunal Constanta ergebe sich, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag nichtig sei und der Gesuchsteller die Darlehenssumme zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Die Nichtigkeit des Vertrages sei hierbei eine erhebliche Tatsache, die der Gesuchsteller erst nachträglich erfahren habe. Da der nichtige Vertrag insofern ungültig sei und von vornherein (sog. ex tunc) keine rechtsgeschäftliche Wirkung entfalte, könne keine Rede davon sein, dass diese Tatsache erst nach dem Entscheid entstanden sei. Mit dieser Begründung verlangt der Gesuchsteller nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision des Entscheides des Bundesgerichts.  
 
3.5. Zur Fristwahrung hält der Gesuchsteller fest, der Entscheid des Tribunal Constanta sei ihm am 5. Oktober 2022 eröffnet worden. Die Relevanz des Urteils für ein Revisionsbegehren in der Schweiz bzw. die Nichtigkeit des Dahrlehensvertrages sei ihm somit erst an diesem Datum bzw. nach Erhalt der deutschen Übersetzungen bekannt gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die relative Frist gemäss Art. 124 BGG zu laufen.  
 
3.6. Auch diese Ausführungen des Gesuchstellers sind ungenügend:  
 
3.6.1. Nach schweizerischem Recht ist die Nichtigkeit in Bezug auf einen Vertrag die absolute und totale Negierung der rechtsgeschäftlichen Wirkung (so schon: BECKER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1941, N. 9 f. zu Art. 20 OR; vgl. auch: MEISE / HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 53 zu Art. 19/20 OR). Für das rumänische Recht behauptet der Beschwerdeführer nichts anderes, wenn er ausführt, der nichtige Vertrag entfalte von vornherein (sog. ex tunc) keine rechtsgeschäftliche Wirkung. Die Nichtigkeit ist mithin keine Tatsache, sondern eine rechtliche Qualifikation. Tatsachen wären vielmehr die Umstände, die zur Annahme der Nichtigkeit führen.  
 
3.6.2. In manchen Rechtsordnungen ist allerdings ein mit Mängeln behafteter Vertrag nicht einfach von Rechts wegen nichtig, wie dies bei einer Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 OR der Fall wäre (vgl. BECKER, a.a.O., N. 11 zu Art. 20 OR), sondern die Nichtigkeit muss durch ein besonderes Rechtsmittel, eine Nichtigkeitsklage, geltend gemacht werden (vgl. BERNHARD WINDSCHEID : Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte, Düsseldorf 1847, S. 30) wie beispielsweise gemäss Art. 1117 des Code civil des Français 1804: "La convention contractée par erreur, violence, ou dol, n'est point nulle de plein droit; elle donne seulement lieu à une action en nullité ou en rescision [...]", beziehungsweise wohl auch nach dem hier einschlägigen Art. 961 C.civil vechi (der am 1. Dezember 1865 in Kraft getretene und noch bis 2011 anwendbare "Codul civil român" wurde als Nachfolgekodifikation zum französichen Code Napoléon eingestuft, ohne dass er ein getreues Abbild seines französischen Vorbilds gewesen wäre; vgl. CHRISTIAN ALUNARU, Zum neuen Rumänischen Zivilgesetzbuch - Vertragsrechtlicher Teil, in: ERCL vol. 6, no. 2, 2010, S. 197 https://doi.org/10.1515/ercl.2010.197, zuletzt besucht am 9. Mai 2023) : "Conventia facuta prin eroare, violenta sau dol, nu este nula de drept, ci da loc numai actiunii de nulitate", was in der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung (S. 10) wie folgt übersetzt wird: Gemäss Artikel 961 des alten Bürgerlichen Gesetzbuchs (in Kraft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags) "ist der Vertrag, der durch einen Irrtum, eine Gewaltanwendung oder durch Betrug zustande gekommen ist, nicht rechtswidrig, sondern führt nur zur Nichtigkeitsklage". Hier kann der Erfolg der Nichtigkeitsklage allenfalls eine Tatsache darstellen (ähnlich einer rechtzeitigen Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR, die auch eine Tatsache bildet).  
 
3.6.3. Wie die Nichtigkeitsklage im Einzelnen einzuordnen ist, war in Bezug auf den Code civil des Français 1804 umstritten (vgl. WINDSCHEID, a.a.O., S. 30 ff. und S. 44 ff. mit Hinweisen). Wie es sich damit nach Art. 961 des alten rumänischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verhält, braucht indessen nicht vertieft zu werden:  
 
3.6.3.1. Eine Revision kommt nur in Betracht, wenn das urteilende Gericht im Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, eine bereits bestehende, dem Gesuchsteller damals noch nicht bekannte, aber mit bereits damals bestehenden Beweismitteln beweisbare Tatsache hätte berücksichtigen und gestützt darauf die Aberkennungsklage gutheissen können. Diesfalls hätte der Gesuchsteller ab Kenntnis dieser Tatsache fristgerecht ein Revisionsgesuch stellen müssen. Die Frage der Nichtigkeit wäre im Revisionsverfahren zu prüfen gewesen. Der Beschwerdeführer legt aber weder dar, welche Tatsache er in welchem Zeitpunkt nachträglich erfahren haben will, sondern er verweist einfach auf das Urteil vom 5. Oktober 2022 des Tribunal Constanta. Noch tut er dar, weshalb er das Revisionsgesuch erst nach Vorliegen des rumänischen Urteils über seine Nichtigkeitsklage einreicht und nicht schon im Moment, in dem er diese angehoben hat und damit bereits hinreichende Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Tatsachen gehabt haben muss. Ohnehin haben sich die Parteien gemäss E. 1.4 des Urteils des Bezirksgerichts mit Eingaben vom 15. August 2013 während laufendem Verfahren darauf geeinigt, bezüglich des "Contract de Imprumut" vom 19. August 2010 rückwirkend schweizerisches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts anzuwenden, so dass im Revisionsverfahren die Frage der Gültigkeit des Vertrages wohl nicht nach rumänischem Recht zu beurteilen wäre.  
 
3.6.3.2. Ist dagegen der Erfolg der Nichtigkeitsklage für die Nichtigkeit in dem Sinne wesentlich, dass der Vertrag nach rumänischem Recht aus Gründen der Rechtssicherheit vor einem Erfolg der Klage noch gar nicht als nichtig angesehen werden darf, wäre zwar nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller den Erfolg der Nichtigkeitsklage abwartet. Es hätte aber zur Konsequenz, dass das urteilende Gericht (wenn das rumänische Recht massgebend gewesen wäre) die Aberkennungsklage selbst dann nicht hätte gutheissen können, wenn der Gesuchsteller ihm alle die Nichtigkeit begründenden Tatsachen unterbreitet hätte, da er damals noch keine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vorzuweisen hatte. Der Erfolg der Nichtigkeitsklage ist eine (prozessuale) Tatsache, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden ist, so dass gestützt darauf keine Revision gegeben wäre (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Dass die Gutheissung der Nichtigkeitsklage ex tunc wirkt, ändert daran nichts. Entscheidend ist, wie sich die Situation in dem Moment präsentiert hätte, als neue Tatsachen noch berücksichtigt werden konnten.  
 
3.6.3.3. Fragen könnte man sich höchstens, ob nach dem Erfolg der Nichtigkeitsklage ein anderer Lebenssachverhalt zu beurteilen wäre, so dass der Gesuchsteller erneut auf Feststellung des Nichtbestands der gegen ihn gerichteten Forderung klagen könnte (analog zu einer erst nach dem zu revidierenden Entscheid erkannten Täuschung und erfolgten Täuschungsanfechtung nach schweizerischem Recht, die ebenfalls nicht Anlass zu einer Revision geben würde, sondern als neuer Lebenssachverhalt in einem neuen Verfahren zu beurteilen wäre). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb offenbleiben kann, ob der Entscheid des Tribunal Constanta für die gegen den Gesuchsteller geltend gemachte Forderung in der Schweiz Wirkung entfaltet.  
 
3.6.4. Da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb die Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs erst mit dem Entscheid über seine Nichtigkeitsklage zu laufen begonnen haben soll, ist auch auf das zweite Revisionsgesuch mangels hinreichender Ausführungen zur Fristwahrung nicht einzutreten.  
 
4.  
Damit ist auf beide Revisionsgesuche mangels hinreichender Ausführungen zur Fristeinhaltung nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist gegenstandslos geworden. Aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung war dieses von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Für die unaufgefordert eingereichte Schutzschrift, die zufolge der durch Zeitablauf eingetretenen Gegenstandslosigkeit des Massnahmebegehrens unbeachtet blieb, kann der nicht zur Vernehmlassung eingeladene Gesuchsgegner keine Entschädigung beanspruchen. Die Gerichtskosten hat der Gesuchsteller zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4F_13/2022 und 4F_1/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak