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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_209/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lukas Huwiler, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller, 
4. E.________, 
vertreten durch Advokatin Anina Hofer, 
5. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
6. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, 
7. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
private Verfahrensbeteiligte, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
 
Regionalgericht Bern-Mittelland, 
Strafabteilung, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2023 (BK 22 396). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht), ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 1119 ein Strafverfahren gegen A.________ hängig wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen anlässlich einer Klimademonstration vom 23. September 2020 in Bern. Am 17. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte die Vereinigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens mit den damals ebenfalls beim Regionalgericht hängigen separaten Verfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150, wegen Straftaten, mutmasslich begangen zwischen dem 21. und 23. September 2020 von anderen Teilnehmenden derselben Klimademonstration.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wies das Regionalgericht den Antrag des Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung ab und sistierte das gegen ihn geführte Strafverfahren PEN 21 1119.  
 
B.  
Mit Beschluss vom 15. März 2023 hiess das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, die vom Beschuldigten gegen die Verfügung vom 15. September 2022 des Regionalgerichts erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob die Verfügung auf, soweit das Regionalgericht die Sistierung des Verfahrens PEN 21 1119 angeordnet hatte. Darüber hinaus, insbesondere betreffend den Antrag auf Verfahrensvereinigung, wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. März 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Vereinigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens PEN 21 1119 mit den separaten Strafverfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN "21 11150" (recte: 21 1150). 
Am 5. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Es gingen, teilweise innert mehrmals erstreckter Fristen, Stellungnahmen von diversen Beschuldigten in den fraglichen separaten Strafverfahren ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 17. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_235/2023 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_209/2023). 
Am 22. August 2023 verfügte der Instruktionsrichter, auf Antrag des Verfahrensbeteiligten 5, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen Folgendes: 
 
"1. Dem Regionalgericht Bern-Mittelland wird die Verfügung des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2023 betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde 7B_209/2023 (vormals 1B_235/2023) mitgeteilt. 2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wird angewiesen, die bei ihm hängigen Strafverfahren PEN 21 1119 und PEN 21 1277 zu sistieren bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides des Bundesgerichtes betreffend Verfahrensvereinigung. Weiter wird das Regionalgericht angewiesen, die bei ihm hängigen Strafverfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1202, PEN 21 1256 und PEN 21 11150 (recte: 21 1150) ebenso zu sistieren, soweit noch keine Sistierung erfolgt ist". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer stellt auch vor Bundesgericht den Antrag, sein Strafverfahren sei insbesondere mit dem separaten Strafverfahren PEN 21 871 zu vereinigen. Darauf ist mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie die Vorinstanz feststellt, ist der Strafbefehl im Verfahren PEN 21 871 infolge Rückzugs der Einsprache der Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Das betreffende Strafverfahren ist damit erledigt. Dies und das Ausscheiden dieser Beschuldigten aus dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2022 mitgeteilt.  
Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht auch bezüglich der - nochmals erhobenen - Rüge, die vom Regionalgericht am 15. September 2022 verfügte Verfahrenssistierung sei bundesrechtswidrig gewesen. Die vorinstanzliche Beschwerde wurde insofern teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz hat die Sistierung des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens am 15. März 2023 aufgehoben. 
Schon im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren PEN "21 11150", dessen Vereinigung mit seinem Verfahren er ebenfalls nochmals vor Bundesgericht beantragt, richtigerweise die Verfahrensnummer PEN 21 1150 trägt. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann in diesem Sinne eingetreten werden. 
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtvereinigung seines Strafverfahrens mit sachlich konnexen, separat geführten Verfahren gegen mitbeteiligte Personen anficht, ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) grundsätzlich zu bejahen (BGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4; vgl. auch Urteile 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 1; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2).  
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt, so dass grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dem gegen den Beschwerdeführer (im hängigen Strafverfahren PEN 21 1119) ergangenen Strafbefehl vom 7. Juni 2021 lasse sich zum inkriminierten Sachverhalt und zu den konkreten Tatvorwürfen Folgendes entnehmen:  
Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 sei der Bundesplatz in Bern von mehreren hundert Aktivisten der sogenannten "Klimajugend" besetzt worden. Für die entsprechende Kundgebung habe keine Bewilligung seitens der Stadt Bern vorgelegen. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde sei die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt worden. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen seien über die polizeiliche Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert worden, den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03.25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos geblieben sei, hätten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz aufgehalten. Die Polizei habe den dort verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt gegeben, dass sie nun aktiv beginnen würde, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim jeweiligen Ansprechen die Weisungen der Polizei zu befolgen. Anschliessend seien die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise und mündlich per Megaphon, durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt worden: 
 
"Das ist eine Mitteilung der Polizei; Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen; die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Artikel 83 Polizeigesetz dar; wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft". 
Der Beschwerdeführer habe die entsprechende Wegweisungsverfügung mit Hinweis auf die Strafandrohung gehört und verstanden. Dennoch sei er in der Folge bewusst vor Ort verblieben und habe sich geweigert, den Bundesplatz zu verlassen. Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei habe sich der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einer anderen Person) in einem abgestellten Boot befunden und sich über ein Eisenrohr daran angekettet. Die Berufsfeuerwehr habe ihn mit einem Winkelschleifer davon befreien müssen, damit er habe abgeführt werden können. Mit diesem Verhalten habe er die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugte Polizei bewusst erschwert und verzögert. Es werde ihm deswegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Hinderung einer Amtshandlung zu Last gelegt. 
 
2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, beim Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sei eine Mittäterschaft begrifflich ausgeschlossen. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet sei, treffe die fragliche Verhaltensanordnung jeden Einzelnen persönlich. Das Verhalten der diesbezüglich separat Beschuldigten sei je als (mehrfache) Alleintäterschaft zu werten, zumal der eine Adressat jeweils nicht dafür verantwortlich sei, dass der andere einer amtlichen Verfügung nicht nachkomme. Eine Teilnahme im Sinne des StGB (Anstiftung oder Gehilfenschaft, Art. 24 f. StGB) sei vorinstanzlich nicht zur Debatte gestanden. Zu prüfen bleibe, ob bezüglich des weiteren Tatvorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) eine Mittäterschaft vorliegen könnte.  
Mittäterschaftliches Handeln verlange in subjektiver Hinsicht einen gemeinsamen Tatentschluss betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerstandsaktion. Ein solcher könne hier, gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Demonstrierenden sich gemeinsam entschlossen hätten, sich aktiv gegen eine polizeiliche Räumung zur Wehr zu setzen. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 habe ein Teil der Demonstrierenden vor der letzten Durchsage der Personenkontrolle und anschliessenden Wegweisung Folge geleistet, was gegen eine entsprechende koordinierte Absprache spreche. Eine allgemeine Organisation oder Koordination von Widerstandsaktionen gegen die Polizei sei vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt worden. Der blosse Einwand, ein gemeinsamer Tatentschluss könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, rechtfertige es nicht, von mittäterschaftlichem Handeln auszugehen. Auch das Vorbringen, die beschuldigten Personen hätten gemeinsame politische Anliegen verfolgt, vermöge keinen gemeinsamen Tatentschluss und keine Mittäterschaft für strafbare Widerstandsaktionen zu begründen. Dies gelte insbesondere für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sich-Anketten an einem auf dem Bundesplatz abgestellten Boot. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätten sich die übrigen Widerstand leistenden Aktivistinnen und Aktivisten (bis auf wenige Ausnahmen) in kleinere Gruppen aufgeteilt und sich an ihren Händen oder Füssen gegenseitig zusammengekettet. 
Zwar sei als Einziger auch noch der private Verfahrensbeteiligte 2, gegen den das Strafverfahren PEN 21 1005 hängig sei, "ebenfalls in einem Boot liegend" angehalten worden. Er habe Parolen gerufen und sich mit der linken Hand (über einen Karabinerhaken) an eine andere Person fixiert. Seine rechte Hand sei zudem "mit Kleber an die Bootskante festgeklebt" gewesen. Abgesehen von der Tatsache, dass der Verfahrensbeteiligte 2 zur ungefähr gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer, allerdings von einem anderen Polizeibeamten, angehalten worden sei und sich das vom Verfahrensbeteiligten 2 verwendete Boot "ebenfalls an der Ecke Bundeshaus/BEKB" befunden habe, lasse sich den Akten der beiden separaten Strafverfahren (PEN 21 1119 und PEN 21 1005) jedoch nicht entnehmen, dass sich beide Beschuldigten im gleichen Boot aufgehalten bzw. aneinander angekettet hätten. Auch der Beschwerdeführer, den im vorinstanzlichen Verfahren (gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) eine Substanziierungsobliegenheit getroffen habe, habe nicht geltend gemacht, dass er sich mit dem Verfahrensbeteiligten 2 im selben Boot aufgehalten hätte, und ebensowenig, dass sich nur ein einziges Boot auf dem Bundesplatz befunden oder er sich dort mit einer anderen Person zusammengekettet hätte. 
Verfahrensvereinigungen wegen mutmasslicher Mittäterschaft von beschuldigten Personen (i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) seien folglich nicht geboten. 
 
2.3. Schliesslich prüft das Obergericht noch, ob sich aus anderen sachlichen Gründen (i.S.v. Art. 30 StPO) Verfahrensvereinigungen aufdrängen könnten. Bei Art. 30 StPO handle es sich um eine "Kann-Vorschrift". Der zuständigen Verfahrensleitung stehe ein erhebliches Ermessen zu, ob sie bisher getrennt geführte Verfahren vereinigen oder separat weiterführen wolle.  
Zwar treffe es zu, dass sich in den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren dieselben Rechtsfragen stellten, zumal auch die privaten Verfahrensbeteiligten an derselben Kundgebung teilgenommen und sich dabei gegen eine polizeiliche Räumung zur Wehr gesetzt hätten. Diese Tatsache allein lasse Verfahrensvereinigungen jedoch nicht als geboten erscheinen. Anders wäre etwa in Fällen zu entscheiden, bei denen gegenseitig vorgeworfene Sachverhalte ("Anzeige/Gegenanzeige") beurteilt werden müssten, bzw. wenn sich zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile eine einheitliche Beweisführung aufdrängen würde. Dies treffe hier nicht zu. Zwar sähen sich der Beschwerdeführer und die privaten Verfahrensbeteiligten mit analogen Strafvorwürfen konfrontiert. Dabei gehe es jedoch jeweils um Alleintäterschaften (betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) bzw. um je unterschiedliches persönliches Verhalten (bezüglich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung). 
Den beschuldigten Personen stehe es in den getrennten Verfahren nötigenfalls auch offen, je auf bereits ergangene gerichtliche Entscheide Bezug zu nehmen und mit fundierten rechtlichen Ausführungen die bisher ergangene einschlägige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dass das im Einzelfall zuständige Gericht, welches sich mit einlässlich begründeten Einwänden auseinanderzusetzen habe, nicht bereit wäre, gegebenenfalls auf die frühere Rechtsprechung zurückzukommen, etwa auf den ebenfalls Klimaaktivisten betreffenden BGE 147 IV 297 oder das die vorliegende Klimademonstration betreffende erstinstanzliche "Piloturteil" vom 22. November 2022, sei vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet worden. Auch der von ihm angerufene "chilling effect", den er darin sehe, dass weitere Aktivistinnen und Aktivisten entmutigt werden könnten, wenn sie realisierten, dass ihr persönliches Verhalten je in einem separaten Strafverfahren und nicht in einem Grossprozess mit zahlreichen Beschuldigten beurteilt würde, lasse Verfahrensvereinigungen nicht als sachlich geboten erscheinen. Ebenso wenig überzeuge der Einwand, eine Vereinigung der Verfahren dränge sich aus Gründen der Verfahrensökonomie auf. Das Regionalgericht habe das ihm nach Art. 30 StPO zustehende Ermessen nicht überschritten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, im Wesentlichen zusammengefasst, die ca. 200 Demonstrierenden, die den Bundesplatz entgegen der polizeilichen Räumungsverfügung nicht verlassen hätten, seien als Mittäterinnen und Mittäter aller nachfolgenden Widerstandsaktionen zu betrachten. Die von der Vorinstanz "trotz Vorliegen von Mittäterschaft" und weiteren sachlichen Gründen verweigerte Verfahrensvereinigung halte vor Art. 29 und Art. 30 StPO nicht stand. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Zusammenhang offensichtlich unrichtig festgestellt und damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 
 
4.  
 
4.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; Urteile 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 147 IV 188; Urteile 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).  
 
4.2. Im Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die mittelbare Täterschaft und die fahrlässige Nebentäterschaft eingeschlossen. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) (BGE 138 IV 29 E. 3.2; zit. Urteile 1B_315/2021 E. 4.2; 1B_121/2021 E. 4.1; 1B_524/2020 E. 2.4; je mit weiteren Hinweisen). Ein sachlicher Grund gemäss Art. 30 StPO, der eine Verfahrensvereinigung erforderlich macht, kann namentlich vorliegen, wenn Beteiligte sich wechselseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen des gleichen untersuchten Sachverhaltskomplexes begangen haben sollen. Der blosse Umstand, dass sich zwei gegen dieselbe Person gerichtete Straftaten am selben Ort und in derselben Nacht ereigneten, reicht dafür nicht. Ebenso wenig genügt, dass in beiden Verfahren die Aussagen der Geschädigten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_121/2021 E. 4.1; 1B_524/2020 E. 2.4). Eine ausnahmsweise Trennung in ein Verfahren mit allen mutmasslichen Mittätern und ein Verfahren mit den Teilnehmern am gleichen Delikt kann dann sachlich geboten sein, wenn Gründe des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrenseffizienz dafür sprechen und zudem keine wechselseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Mittätern und den Teilnehmern erfolgt sind (zit. Urteil 1B_315/2021 E. 5).  
 
4.3. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter ("coauteur"), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft ("maîtrise de fait") bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 143 IV 361 E. 4.10; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; zum Mittäterschaftsbegriff s.a. Dupuis/Moreillon et al. [Hrsg.], in: CP Petit Commentaire, 2. Aufl., Basel 2017, Rem. prél. aux art. 24 à 27, N. 7-11; Marc Forster, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N. 7-14; Bernhard Sträuli, in: CP Commentaire Romand, vol. I, Basel 2009, Intro aux art. 24-27, N. 22-25; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, vor Art. 24 N. 10-19; Wohlers/Godenzi/Schlegel, in: Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020, vor Art. 24 N. 13-19).  
 
4.4.2. Bei Einzeltätern oder Alleintätern fehlt es demgegenüber an der bewussten Zusammenwirkung mit anderen Tätern. In der Doktrin wird dafür teilweise auch der Begriff "unmittelbare" Täterschaft (bzw. "activité directe ou immédiate") verwendet (vgl. Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 15; Sträuli, a.a.O., Intro aux art. 24-27, N. 26; Wohlers/Godenzi/Schlegel, a.a.O., vor Art. 24 N. 5). Einzeltäter ist, wem bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Deliktes die alleinige Tatherrschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10). Falls verschiedene vorsätzlich handelnde Person unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolges bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor ("juxtaposition d'auteurs directs"; vgl. Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 15; Sträuli, a.a.O., Intro aux art. 24-27, N. 30; Wohlers/Godenzi/Schlegel, a.a.O., vor Art. 24 N. 3). Im Gegensatz zum Mittäter ist auch der vorsätzliche Nebentäter als Alleintäter zu behandeln. Das heisst, jeder Nebentäter ist ausschliesslich für die Tatbestände zu verurteilen, die er in subjektiver und objektiver Hinsicht selbst verwirklicht (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 17-18; Trechsel/Geth, a.a.O., vor Art. 24 N. 23; Wohlers/Godenzi/Schlegel, a.a.O., vor Art. 24 N. 3). Die vorsätzliche Einzel- und Nebentäterschaft ist von der fahrlässigen Einzel- und Nebentäterschaft zu unterscheiden (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.8; Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 17). Beim Vorwurf des Ungehorsams gegen die gleiche amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) durch mehrere, sich analog verhaltende beschuldigte Personen ist grundsätzlich von Einzel- bzw. Alleintäterschaft auszugehen (vgl. Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N. 264).  
 
5.  
 
5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, er sei insbesondere im sogenannten "Pilot"-Verfahren (PEN 21 1011, erstinstanzliches Urteil vom 22. November 2022) qua Vereinigung als Partei zuzulassen, da sich dieser Fall "präjudizierend" für ihn auswirke. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, ist der "Pilot-Fall" unterdessen in zweiter Instanz vor dem Obergericht des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SK 22 651 hängig. Eine Vereinigung mit dem betreffenden Berufungsverfahren beantragt der Beschwerdeführer nicht. Auch die frühere erstinstanzliche Verfahrensnummer (PEN 21 1011) erwähnt er in seinem Rechtsbegehren an das Bundesgericht nicht mehr. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend präjudizierende Wirkung des "Pilot-Falles" (bzw. des Berufungsverfahrens SK 22 651) ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die unterbliebene Verfahrensvereinigung erleide er erhebliche prozessuale Nachteile, "namentlich durch den Verlust der Parteirechte" in den separaten Verfahren "gegen Mitbeschuldigte". Die ca. 200 Demonstrierenden, die den Bundesplatz entgegen der polizeilichen Räumungsverfügung nicht verlassen hätten, seien als Mittäterinnen und Mittäter aller nachfolgenden Widerstandsaktionen zu betrachten. Selbst wenn vorsätzliche Nebentäterschaft vorläge, die grundsätzlich als Alleintäterschaft zu behandeln sei, müsste diese hier der Mittäterschaft (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) "gleichgesetzt" werden. Zwar lägen in casu keine "wechselseitigen Beschuldigungen der Verfahrensbeteiligten" vor. Es bestünden aber in anderer Hinsicht sachliche Gründe für eine Vereinigung der fraglichen Strafverfahren. Insbesondere spreche die "Prozessökonomie" dafür. Die von der Vorinstanz "trotz Vorliegen von Mittäterschaft" bzw. anderer sachlicher Gründe verweigerte Verfahrensvereinigung halte vor Art. 29 und Art. 30 StPO nicht stand. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt; die von ihr vorgenommene "Beweiswürdigung" stehe mit den Akten teilweise in klarem Widerspruch. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV. Auf seine näheren Vorbringen ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.  
 
5.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von mehrfacher Einzel- bzw. Alleintäterschaft und nicht von Mittäterschaft auszugehen ist, wenn verschiedenen beschuldigten Personen vorgeworfen wird, sie hätten je in analoger Weise dieselbe polizeiliche Wegweisungsverfügung missachtet (Art. 292 StGB; vgl. oben, E. 4.4.2 in fine). Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die separat beschuldigten Personen zu ihrer eigenen Entlastung argumentieren könnten, nicht sie sondern den Beschwerdeführer treffe die Schuld an ihrem persönlichen Ungehorsam gegen die fragliche amtliche Verfügung. Da es sich bei Art. 292 StGB im Übrigen um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 10 und Art. 103 StGB), käme jedenfalls Gehilfenschaft nicht in Frage; sie würde Verbrechen oder Vergehen als Haupttaten voraussetzen (Art. 25 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist insofern nicht ersichtlich. Über die Tatbestandsmässigkeit wird das Sachgericht abschliessend zu befinden haben.  
 
5.4. Dem Beschwerdeführer wird sodann die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorgeworfen. Er habe sich am frühen Morgen des 23. September 2020 über ein Eisenrohr in einem auf dem Bundesplatz abgestellten Boot angekettet. Die Berufsfeuerwehr habe ihn mit einem Winkelschleifer davon befreien müssen, damit er habe abgeführt werden können. Mit diesem Verhalten habe er die polizeiliche Räumung des Bundesplatzes bewusst erschwert und verzögert. Andere aktiv Widerstand leistende Demonstrierende hätten sich in kleinere Gruppen aufgeteilt und sich an den Händen oder Füssen gegenseitig aneinandergekettet.  
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass anderen beschuldigten Personen in den separat geführten Verfahren zur Last gelegt würde, sie hätten sich am 23. September 2020 als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter an jener Aktion beteiligt, die dem Beschwerdeführer persönlich als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen wird. Noch viel weniger ist hier dargetan oder ersichtlich, dass separat Beschuldigte zu ihrer allfälligen eigenen Entlastung argumentieren könnten, nicht sie sondern den Beschwerdeführer treffe die Hauptschuld an etwaigen ihnen persönlich vorgeworfenen Obstruktionshandlungen, etwa am gegenseitigen Sich-Aneinanderketten in kleineren Gruppen oder in einem anderen auf dem Bundesplatz abgestellten Boot. Der Beschwerdeführer räumt denn auch audrücklich ein, dass keine solchen wechselseitigen Beschuldigungen ersichtlich sind. Im Übrigen legt er keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die aktiv Widerstand Leistenden sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, sich auf dem vom Beschwerdeführer (laut Strafbefehl) zu Widerstandszwecken verwendeten Boot anzuketten. Auf unzulässige neue Behauptungen und Beweisvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5.5. Willkürliche entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG) sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan:  
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz als unhaltbar, aus den Akten ergebe sich nicht, dass andere Demonstrierende sich bezüglich des ihm zur Last gelegten Widerstands "koordiniert abgesprochen" bzw. sich daran beteiligt hätten. Den Willkürvorwurf stützt er auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 17. November 2020, dem zu entnehmen sei, dass "vor Ort drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Polizei aufnahmen, ihre Personalien und Kontaktdaten angaben und erklärten, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend" handle. 
Es kann offenbleiben, ob der Willkürvorwurf damit überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dass das Obergericht erwog, aus diesen Vorbringen ergebe sich keine koordinierte Entschlussfassung und Beteiligung an der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerstandsaktion im fraglichen abgestellten Boot, ist sachlich vertretbar. Daran ändert auch der durchaus zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers nichts, nicht die Demonstrierenden, welche die Kundgebung nach Aufforderung der Polizei verlassen hätten, kämen für eine Mittäterschaft in Frage, sondern jene, die persönlich aktiven Widerstand gegen die Räumung des Bundesplatzes geleistet hätten. Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass auch die ca. 200 sich widersetzenden Aktivistinnen und Aktivisten nicht erkennbar Mittäterinnen oder Mittäter bzw. Teilnehmer an der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aktion gewesen seien. 
Unbegründet ist auch der Vorwurf, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ausreichende Anhaltspunkte dafür verneine, dass sich der Beschwerdeführer und der private Verfahrensbeteiligte 2 im selben Boot befunden hätten und dort "aneinander gekettet gewesen" wären. Die Vorinstanz räumt zwar ein, laut Strafbefehl habe sich noch eine andere Person im Boot des Beschwerdeführers befunden. Sie bringt jedoch sachliche Gründe dafür vor, dass es sich dabei weder um den Verfahrensbeteiligten 2 gehandelt habe, noch dass sich der Beschwerdeführer im gleichen Boot an ihn oder jemand anderen angekettet hätte. 
Das Obergericht erwägt insbesondere, alle Widerstand leistenden Aktivistinnen und Aktivisten hätten sich (bis auf wenige Ausnahmen) in kleinere Gruppen aufgeteilt und an ihren Händen oder Füssen gegenseitig zusammengekettet. Als Einziger sei auch der private Verfahrensbeteiligte 2 "ebenfalls in einem Boot liegend" angehalten worden. Dieser habe Parolen gerufen und sich mit der linken Hand (über einen Karabinerhaken) an eine andere Person fixiert. Seine rechte Hand sei zudem "mit Kleber an die Bootskante festgeklebt" gewesen. Der über ein Metallrohr an das von ihm verwendete Boot angekettete Beschwerdeführer habe demgegenüber von der Berufsfeuerwehr mit einem Winkelschleifer vom Boot befreit werden müssen. Weder sei er an eine andere Person angekettet, noch mit einer Hand an das Boot angeklebt gewesen. Er und der Verfahrensbeteiligte 2 seien ausserdem von zwei verschiedenen Polizisten angehalten und abgeführt worden. Die Ansicht der Vorinstanz, dies lasse gesamthaft auf unterschiedliche Vorgänge in zwei verschiedenen Booten schliessen, hält vor dem Willkürverbot der Verfassung stand. 
 
5.6. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung liegt hier kein Fall vor, bei dem eine getrennte Verfahrensführung gegen mutmassliche Mittäter oder Teilnehmer desselben Deliktes (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) bundesrechtswidrig wäre und die Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers ein komplexes und aufwändiges Mehrparteien-Verfahren als sachlich notwendig erscheinen liesse. Ebenso wenig hat die Vorinstanz das ihr zustehende erhebliche Ermessen überschritten, indem sie sachliche Gründe verneinte, die es sonstwie als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen, die fraglichen Strafverfahren zu vereinigen (Art. 30 StPO). Insbesondere sprechen hier auch die Anliegen von Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht für eine Verfahrensvereinigung.  
 
5.7. Die übrigen vom Beschwerdeführer noch erhobenen Rügen haben, soweit sie überhaupt prozessual zulässig sind, keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster