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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_167/2022  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, 
 
B.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer, 
 
Gegenstand 
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Februar 2022 (ABS 21 331). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ leitete am 6. Juli 2021 eine Betreibung gegen die B.________ AG ein. Die Betreibung wird unter der Nr. yyy des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, geführt. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 12. August 2021 zugestellt werden. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls, auf welchem kein Rechtsvorschlag protokolliert worden war, reichte A.________ am 31. August 2021 das Fortsetzungsbegehren ein.  
 
A.b. Nachdem der Schuldnerin die Pfändung angekündigt worden war, teilte diese dem Betreibungsamt am 13. September 2021 telefonisch mit, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. August 2021 Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes bei der Schweizerischen Post, welche eine Erhebung des Rechtsvorschlags am Tag der Zustellung bestätigte, wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 4. November 2021 zurück.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob A.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 31. August 2021 an die Hand zu nehmen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ ist am 7. März 2022 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde und erneuert sein im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, gegen den - unabhängig vom Streitwert - die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ergriffen werden kann (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Begründung einzutreten.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 147 V 35 E. 4.2 mit Hinweis). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis).  
 
2.  
Umstritten ist, ob die Schuldnerin bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat. Während auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kein Rechtsvorschlag der Schuldnerin vermerkt ist, findet sich auf dem Schuldnerexemplar die Bescheinigung, dass für die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden sei. 
 
2.1. Der Zahlungsbefehl wird jeweils im Doppel ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Betriebenen, die andere für den Betreibenden bestimmt. Bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und Gläubigerexemplar geht das Schuldnerexemplar vor (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Die praktische Bedeutung dieser Regel liegt in erster Linie bei den nachträglich einzufügenden Angaben durch den Betreibungsbeamten oder den Postboten zur Zustellung und zum Rechtsvorschlag. Falls der Rechtsvorschlag von der zustellenden Person einzig auf dem Schuldnerdoppel vermerkt wurde, gilt er folglich grundsätzlich als erhoben (Urteil 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.1). Schliesslich kann die irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel, der Schuldner habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, nicht nur durch das Schuldnerdoppel, sondern auch durch andere Beweismittel widerlegt werden (BGE 26 I 239 S. 240; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 70 SchKG).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass dem Schuldnerexemplar bei Abweichungen gegenüber dem Gläubigerdoppel kein Vorzug einzuräumen sei, übergeht er die gegenteilige gesetzliche Regelung von Art. 70 Abs. 1 Satz 3 SchKG. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
 
2.3. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Rubrik "Rechtsvorschlag" auf dem Schuldnerexemplar von der zustellenden Person ausgefüllt wurde. Für eine Fälschung von Datum und Unterschrift bestünden keine Anhaltspunkte, zumal gemäss den schlüssigen Angaben der Schweizerischen Post mit Hilfe des Zustellboten habe geklärt werden können, dass die Schuldnerin anlässlich der Zustellung vom 12. August 2021 Rechtsvorschlag erhoben habe. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere einwendet, es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Unterschriften auf dem Schuldnerexemplar unter den Rubriken "Zustellbescheinigung" und "Rechtsvorschlag" von ein und derselben Person stammen, begnügt er sich damit, der Würdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne gleichzeitig mit hinreichender Begründung darzutun, inwiefern die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein könnte. Auf diese rein appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.4).  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss