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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_731/2021, 6B_737/2021  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_731/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
und 
 
6B_737/2021 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_731/2021 
Mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, 
 
6B_737/2021 
Prozessentschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar/5. Mai 2021 (SBR.2019.67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.C.________ war Haupttäter im sogenannten D.________-Betrug der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland, bei welchem die betroffenen Leasinggesellschaften und Banken im Zeitraum 1994-2000 im Umfang von rund DM 3,45 Mrd. geschädigt worden waren. C.C.________ entnahm in den Jahren 1991 bis 2000 aus dem betrügerisch erlangten Gesellschaftsvermögen Gelder im Betrag von mehreren hundert Millionen DM, welche verdeckt u.a. in sein Privatvermögen und dasjenige seiner damaligen Ehefrau A.________ flossen.  
 
A.b. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 verurteilte das Landgericht Mannheim/D u.a. C.C.________ wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigen Betrug zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. A.________ war an den betrügerischen Handlungen im Umfeld der D.________ nicht beteiligt.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete in den Jahren 2009, 2010 und 2012 gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Strafuntersuchungen gegen A.________, ihren Rechtsanwalt E.________ sowie ihren früheren Ehemann C.C.________ wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Im Jahre 2013 dehnte sie die Strafverfahren auf die beiden Kinder von A.________ und C.C.________ aus.  
 
A.d. Mit Urteil vom 28. Januar 2016 erklärte das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ u.a. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei und der mehrfachen Geldwäscherei sowie E.________ und C.C.________ u.a. der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu teilbedingten bzw. bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Überdies verurteilte es sie zu Ersatzforderungen zugunsten des Kantons Thurgau. In verschiedenen Anklagepunkten ergingen Freisprüche; in weiteren Punkten wurde das Verfahren eingestellt. Die Kinder von A.________ und C.C.________ wurden freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.  
 
A.e. Mit Urteil vom 25. September 2018 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sowie die Verurteilung zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen.  
 
A.f. Das Bundesgericht hiess am 6. August 2019 die von den Beurteilten geführten Beschwerden in Strafsachen gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteile 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 [auszugsweise publiziert in: BGE 145 IV 335] sowie 6B_1199/2018; je vom 6. August 2019).  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 13. Januar/5. Mai 2021 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- (unter Anrechnung von 34 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'800.--, bzw. zu 24 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es sprach sie von den Vorwürfen der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.2), der mehrfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffern 2.2.1-7, 2.2.1-12.8.2 und 2.2.1-12.3.3) und der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Anklage-Ziffer 2.2.1-4) frei und stellte das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei (Anklage-Ziffern 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.1-5) ein. Sie wurde zudem vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs und der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.  
A.________ wurden die Kosten des Strafverfahrens bis und mit dem Berufungsverfahren SBR.2016.8/9/10/11 im Umfang von Fr. 6'800.-- sowie die Kosten ihrer Verteidigung bis und mit dem Berufungsverfahren SBR.2016.8/9/10/11 im Umfang von Fr. 8'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) auferlegt. Ihr wurde vom Staat (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung für das Strafverfahren bis und mit dem Berufungsverfahren SBR.2016.8/9/10/11 von Fr. 951'933.20 und für das Berufungsverfahren SBR.2019.67 eine Entschädigung von Fr. 27'913.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. Im Mehrbetrag wurden ihre Forderungen abgewiesen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurde zudem am 5. Mai 2021 angeordnet, dass sämtliche Entschädigungsansprüche von A.________ dem Konkursamt U.________ zu Handen ihrer Konkursmasse auszurichten seien und, sofern der Konkurs über sie rechtskräftig widerrufen werde, dem Betreibungsamt V.________ auszurichten seien. 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erheben A.________ und die B.________ AG gemeinsam Beschwerde in Strafsachen. Sie ersuchen gleichzeitig um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.  
A.________ (Beschwerdeführerin 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) beantragen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar 2021 sei aufzuheben und A.________ sei von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositiv-Ziffern 7a und 7b des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die A.________ zugesprochene Prozessentschädigung an das Betreibungsamt V.________ zu überweisen sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. A.________ sei für ihre anwaltliche Aufwendungen angemessen zu entschädigen. 
 
B.c. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217 mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_731/2021 und 6B_737/2021 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 S. 84 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Auf die Beschwerde der wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilten Beschwerdeführerin 1 ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten.  
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrem eigenen Namen die Auszahlung der im angefochtenen Urteil festgelegten Prozessentschädigung an das Konkursamt U.________ beanstandet (Beschwerde S. 25 f.). Der Beschwerdeführerin 1 konnte die fragliche Prozessentschädigung nicht ausbezahlt werden, da diese gepfändet war (vgl. angefochtenes Urteil S. 87) bzw. sie diese an die Beschwerdeführerin 2 abgetreten hatte (vgl. Beschwerde S. 27). Bei dieser Sachlage steht der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch auf Auszahlung der Prozessentschädigung zu. Ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt ist damit zu verneinen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, da sie in dieses Anträge gestellt bzw. Stellungnahmen abgegeben hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 84; Beschwerde S. 26). Allerdings erscheint fraglich, ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, mithin ob sie dadurch materiell beschwert ist. Sie verlangt nämlich nicht die (direkte) Auszahlung der im angefochtenen Urteil der Beschwerdeführerin 1 zugesprochenen Prozessentschädigung an sich, sondern an das Betreibungsamt V.________ statt an das Konkursamt U.________ zwecks Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG (Beschwerde Ziff. 118 S. 27).  
Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen (ordentlichen) Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben (BGE 121 III 382 E. 2 S. 383). Mit der Konkurseröffnung fallen auch die auf ihnen beruhenden Verfahren sowie hängige Widerspruchsverfahren als gegenstandslos dahin (vgl. Urteil 5D_130/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.1; ISABELLE ROMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 206 SchKG; WOHLFART/MEYER HONEGGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 f. zu Art. 206 SchKG). Im vorliegenden Verfahren war der gesamte Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Staat Thurgau gepfändet. Über die Beschwerdeführerin 1 wurde am 12. März 2021 der Konkurs eröffnet (vgl. angefochtenes Urteil S. 87). Dies hatte zur Folge, dass die gegen sie hängigen Betreibungen nach Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben wurden. Ab diesem Zeitpunkt konnten zur Konkursmasse gehörende Forderungen nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden (Art. 205 Abs. 1 SchKG). Insofern die Beschwerdeführerin 2 die Auszahlung der Prozessentschädigung an das Betreibungsamt V.________ zwecks Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG beantragt, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 legt nicht dar, inwiefern bzw. gestützt auf welche gesetzliche Grundlage sie ihre Berechtigung an der abgetretenen Forderung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG durchsetzen könnte, obwohl hängige Betreibungen aufgrund der Konkurseröffnung nach Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben wurden. Dem verlangten Widerspruchsverfahren ist mit der Konkurseröffnung die Grundlage entzogen worden. 
Im angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung zugesprochen und diese dem Konkursamt U.________ zu Handen ihrer Konkursmasse ausgerichtet (vgl. Sachverhalt B.a). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 2 keine Möglichkeit hätte, ihre Berechtigung an der Prozessentschädigung durchzusetzen (vgl. Beschwerde Ziff. 118 S. 27). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, die an sie abgetretene Prozessentschädigung sei vor der Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin 1 entstanden, weshalb diese Prozessentschädigung nicht in der Konkursmasse falle (vgl. Beschwerde Ziff. 131 S. 29, Ziff. 138 S. 31), wird sie vielmehr mittels materiellrechtlicher Klage im Rahmen eines Zivilprozesses geltend machen können (vgl. DANIEL HUNKELER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 15, 83 und 104 zu Art. 197 SchKG; RUSSENBERGER/ WOHLGEMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 a.E. zu Art. 242 SchKG mit Hinweis auf Urteil 7B.146/2002 vom 5. September 2002). Insofern die Beschwerdeführerin 2 schliesslich eine Verletzung von Art. 168 Abs. 1 und 2 OR rügt (Beschwerde S. 28-31), kann sie - im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation - nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz "konstruiere" bei der Urkundenfälschung "drei Vorteilsabsichten", die in der Anklageschrift nicht umschrieben seien (Beschwerde S. 8-10).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift vom 27. Mai 2015 habe das angeklagte Verhalten unter Ziffer 2.2.1-12.7.1 wie folgt umschrieben: Die Beschwerdeführerin 1 habe am 3. Oktober 2008 bei der Bank F.________ AG eine auf ihren Namen lautende Kontobeziehung Nr. xxx eröffnet. Als wirtschaftlich Berechtigte habe sie wahrheitswidrig ihre Kinder, G.C.________ und H.C.________, deklariert. Damit habe sie über die wirtschaftliche Berechtigung an den Werten getäuscht, dies in der Absicht zu verschleiern, dass sie in Tat und Wahrheit an den Werten berechtigt gewesen und geblieben sei. Unter Ziffer 2.2.1-12.8 habe die Anklageschrift zudem dargelegt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 13. März 2009 das Konto Nr. yyy bei der Bank F.________ AG in W.________ eröffnet habe. Wiederum habe sie bewusst wahrheitswidrig ihre Kinder als wirtschaftlich Berechtigte deklariert, dies in der Absicht zu verschleiern, dass in Tat und Wahrheit sie an den Werten berechtigt gewesen und geblieben sei. Die Anklageschrift habe den angeklagten Sachverhalt hinreichend spezifiziert. Es werde deutlich, welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin 1 zu welchem Zeitpunkt und im Zusammenhang mit welchen Kontoverbindungen vorgeworfen werden. Auch ihre Intention ("Absicht zu verschleiern") gehe aus der Anklageschrift hervor. Gestützt auf diese könne der Vorwurf der Urkundenfälschung vom 3. Oktober 2008 und jener vom 13. März 2009 beurteilt werden (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
 
3.3. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421; 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Beschwerdeführerin 1 wird in der ergänzten Anklageschrift vom 27. Mai 2015 u.a. vorgeworfen, dass sie bei der Eröffnung von zwei Bankkonten bei der Bank F.________ AG, am 3. Oktober 2008 und am 13. März 2009, wahrheitswidrig ihre Kinder als wirtschaftlich Berechtigte deklariert und dadurch über die wirtschaftliche Berechtigung an den Werten getäuscht habe, dies in der Absicht zu verschleiern, dass sie in Tat und Wahrheit an den Werten berechtigt gewesen und geblieben sei (ergänzte Anklageschrift Ziff. 2.2.1-12.7.1 [S. 75] und Ziff. 2.2.1-12.8.1 [S. 76 f.]). Zwar ist mit der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerde Ziff. 20 S. 9) festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 145 IV 335 zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Geldwäschereivorsatz hatte und damit - zumindest betreffend den Geldwäschereivorwurf - keine Absicht, die Einziehung zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 4.7 S. 350 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass jegliche Vorteilsabsicht der Beschwerdeführerin 1 ausgeschlossen werden müsste. Bei der Urkundenfälschung genügt als Vorteil jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4 S. 378 mit Hinweis). Einen derartigen Vorteil stellt auch die Vermittlung eines falschen Bildes über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten durch die falsche Ausfüllung von Formularen A dar, namentlich zwecks Umgehung der Blockierung von Vermögenswerten (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen) oder Entgehen von Fragen der Bank bei Transaktionen (Urteil 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2; vgl. dazu auch Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5 a.E.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerde S. 8-10) ist damit die "Vorteilsabsicht" in der Anklageschrift genügend umschrieben. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung hätte wehren können. Es ist vielmehr festzuhalten, dass in tatsächlicher Hinsicht die Vorwürfe hinreichend klar sind. Die Beschwerdeführerin 1 konnte das angefochtene Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt des Weiteren eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Verkaufserlös für die Villa "I.________" habe rechtlich zwar der Beschwerdeführerin 1 gehört. Aufgrund der gesamten chronologischen Entwicklung, des erbvertraglichen Willens des Schwiegervaters sowie der Schenkung der Beschwerdeführerin 1 an ihre Kinder sei jedoch nach ihrem Willen klar, dass die wirtschaftlich Berechtigten am Verkaufserlös "letztlich" ihre Kinder seien. Es sei daher nicht wahrheitswidrig, sondern zutreffend, dass G.C.________ und H.C.________ von der Beschwerdeführerin 1 auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigte angegeben worden seien (Beschwerde S. 10-13).  
 
4.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 S. 301 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106 mit Hinweisen).  
 
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die folgenden vorinstanzlichen Erwägungen sind unbestritten geblieben und binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Die Beschwerdeführerin 1 füllte am 3. Oktober 2008 das Formular A für das auf sie lautende Sparkonto bei der Bank F.________ AG mit der Nummer zzz und am 13. März 2009 ein weiteres Formular A für die Bankverbindung mit der Stamm-Nummer yyy zuhanden der Bank F.________ AG aus. Als wirtschaftlich Berechtigte deklarierte sie jeweils ihre Tochter G.C.________ und ihren Sohn H.C.________ Aus den Akten ergibt sich, dass jeweils die Beschwerdeführerin 1 die fraglichen Formulare A unterzeichnete (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
4.5. Die Vorinstanz erwägt, wirtschaftlich Berechtigter sei, wer massgeblichen Einfluss auf den formellen Eigentümer ausübe, und zwar unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und der Bank als Vertragspartei rechtlich qualifiziert werde. In Tat und Wahrheit sei die Beschwerdeführerin 1 allein an den Vermögenswerten berechtigt und verfügungsbefugt gewesen. Letzteres zeige sich daran, dass sich ihr Rechtsanwalt E.________ Kopien der Eröffnungsunterlagen für das Portfolio der Kinder bei der J.________ AG in X.________ habe zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sodann gegenüber der Bank K.________ AG bezüglich der auf dem Sperrkonto liegenden Fr. 3'900'000.--, die ebenfalls Teil des Kaufpreises für die Villa "I.________" gewesen seien, im Formular A vom 4. Oktober 2008 erklärt, an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Zudem habe ihr Rechtsanwalt [E.________] gegenüber der J.________ AG erklärt, ihr [der Beschwerdeführerin 1] stehe der gesamte Kaufpreisanspruch von Fr. 17,5 Mio. zu (angefochtenes Urteil S. 20 und 21 f.).  
 
4.6. Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig. Sie würdigt die Beweise umfassend und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 wahrheitswidrig ihre Kinder G.C.________ und H.C.________ auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigte angegeben und dass sie über die eigene wirtschaftliche Berechtigung gewusst hat. Sie räumt selbst ein, dass der Erlös für den Verkauf der Villa "I.________" rechtlich ihr gehört habe (Beschwerde S. 12). Ob die vorinstanzliche Definition von wirtschaftlicher Berechtigung rechtlich zutreffend ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Beschwerdeführerin 1 bringt nichts vor, was die - den gesetzlichen Anforderungen an die freie Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO genügende - vorinstanzliche Begründung als willkürlich erscheinen liesse. Insoweit die Beschwerdeführerin 1 ausführt, es sei entgegen der "Unterstellung" der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gerade nicht wahrheitswidrig, sondern vielmehr zutreffend, dass ihre Kinder, G.C.________ und H.C.________, auf dem Formular A als "letztlich wirtschaftlich Berechtigte" angegeben worden seien, da dies "wirtschaftlich nachvollziehbar und zutreffend" sei (Beschwerde S. 13), setzt sie sich nicht in einer der Begründungsanforderungen genügenden Form (vgl. oben E. 4.2) mit den einlässlichen und nicht zu beanstandenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 als wirtschaftlich Berechtigte qualifiziert und daraus folgert, die Angabe ihrer Kinder in den Formularen A als wirtschaftlich Berechtigte entspricht nicht der Wahrheit.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die von der Vorinstanz angenommene Vorteilsabsicht bzw. die drei Konstellationen, welche nach Ansicht der Vorinstanz die Vorteilsabsicht begründen sollen (Beschwerde S. 13-18). Sie beanstandet zudem die rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz bejahe den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. verneine das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums zu Unrecht (Beschwerde S. 18-23).  
 
5.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f. mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17).  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, im Zeitpunkt der Eröffnung der Konten sei der D.________-Betrugsfall juristisch aufgearbeitet gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe befürchten müssen, mit ihm in Verbindung gebracht zu werden, was zu unerwünschten Rückfragen der Banken hätte führen können. Tatsächlich habe auch die Verbindung der Beschwerdeführerin 1 zu C.C.________ die Verdachtsmeldung der Bank F.________ AG vom 22. Juni 2009 ausgelöst. Die MROS habe mutgemasst, das "Setup der Geschäftsbeziehungen" sei "bewusst gewählt" worden, um den Bezug zum D.________-Betrugsfall zu verheimlichen, d.h. durch "Eröffnung auf den Mädchennamen der Kundin, Bezeichnung der Kinder als wirtschaftlich Berechtigte". Die Vorteilsabsicht der Beschwerdeführerin 1 liege somit zunächst darin, ihre Kinder wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen, um nicht mit dem D.________-Betrugsfall in Verbindung gebracht zu werden (angefochtenes Urteil S. 24).  
Des Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe die Beschlagnahme von auf sie lautenden Vermögenswerten befürchten müssen. Spätestens seit dem Jahr 2003 sei in Deutschland gegen sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei an einem L.________-Bild geführt worden. Am 3. Dezember 2009 habe das Landgericht Karlsruhe sie wegen Geldwäscherei verurteilt. Seit dem Jahr 2006 sei in Deutschland ein weiteres Strafverfahren gegen sie gelaufen, u.a. wegen Geldwäscherei an weiteren L.________-Bildern. Im relevanten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin 1 daher in mehreren Strafverfahren verwickelt gewesen. Eine potenzielle Rechtshilfemassnahme hätte in der Beschlagnahme zuhanden deutscher Behörden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 74 IRSG bestehen können. Da die Beschwerdeführerin 1 um die gegen sie laufenden Strafverfahren gewusst habe und überdies - in Deutschland wie in der Schweiz - anwaltlich begleitet gewesen sei, habe sie mit dieser Möglichkeit rechnen müssen. Die Falschdeklaration der wirtschaftlichen Berechtigung habe deshalb auch das Ziel verfolgt, der Blockierung der eigenen Vermögenswerte vorzubeugen. Diese Absicht sei tatbestandsmässig, wobei unerheblich sei, ob eine rechtshilfeweise Beschlagnahme tatsächlich stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
Am 1. Mai 2000 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen von C.C.________ eröffnet worden. In der Folge habe sich der Insolvenzverwalter auf den Standpunkt gestellt, diverse insolvenzrechtliche Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zu haben. In diesem Zusammenhang habe sie am 30. April 2001 eine erste Vereinbarung und am 17. September 2001 eine Ergänzungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter unterzeichnet. Darin habe sie sich im Wesentlichen verpflichtet, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Sie habe daher spätestens ab dem Jahr 2000 damit rechnen müssen, dass die Insolvenzverwaltung von C.C.________ Ansprüche gegen sie stellen und zwangsweise durchsetzten werde. Daran ändere nichts, dass sie die Vereinbarung später widerrufen habe. Da sie zudem anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie damit rechnen müssen, dass das ihr zustehende Bankguthaben von der Insolvenzverwaltung eingezogen und zugunsten der Insolvenz-masse verwertet würde. Die Falschdeklaration der wirtschaftlichen Berechtigung habe deshalb auch das Ziel verfolgt, Vollstreckungsmassnahmen der Insolvenzverwaltung vorzubeugen. Diese Absicht sei ebenfalls tatbestandsmässig (angefochtenes Urteil S. 25). 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin 1 macht eine "willkürliche Konstruktion einer Vorteilsabsicht" und damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. Beschwerde S. 13-18), ohne sich indes mit den entsprechenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder diese in Frage zu stellen. Sie legt nämlich nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konten der D.________-Betrug juristisch aufgearbeitet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 24), schlicht unhaltbar sein soll. Ebensowenig setzt sie sich mit den tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie habe befürchten müssen, mit dem D.________-Betrug in Verbindung gebracht zu werden, was zu unerwünschten Rückfragen der Banken hätte führen können bzw. wonach ihre Verbindung zu C.C.________ die Verdachtsmeldung der Bank F.________ AG vom 22. Juni 2009 ausgelöst habe (angefochtenes Urteil S. 24). Die von der Beschwerdeführerin 1 gerügte "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Erwägungen bezieht sich stets auf die rechtlichen Schlüsse, welche die Vorinstanz aus den festgestellten Tatumständen zieht (vgl. Beschwerde Ziff. 51 S. 14, Ziff. 56 f. S. 15, Ziff. 68 f. S. 17).  
Insofern die Beschwerdeführerin 1 eine widersprüchliche und damit willkürliche Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf ihre anwaltliche Beratung beanstandet (Beschwerde Ziff. 79-86 S. 18 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits beschränkt sie sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils vom 25. September 2018 zu verweisen (Beschwerde Ziff. 80 f. S. 19), welches nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet. Andererseits zeigt sie nicht auf, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung mit der Möglichkeit einer Rechtshilfe-Beschlagnahme bzw. mit einer Einziehung zugunsten der Insolvenzverwaltung habe rechnen müssen (angefochtenes Urteil S. 24 f.), schlicht unhaltbar sein soll. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt in diesem Punkt nicht vor. 
 
5.5. Betreffend die rechtliche Würdigung ist vorab Folgendes festzuhalten: Sofern die Beschwerdeführerin 1 betreffend die von der Vorinstanz angenommene Vorteilsabsicht ausführt, diese Annahme sei "eine reine Mutmassung ohne jegliche Stütze in den Akten" (Beschwerde Ziff. 51 S. 14, Ziff. 56 S. 15 und Ziff. 68 S. 17), setzt sie sich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Form (vgl. oben E. 4.2) mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen.  
Wenn die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 1 habe wahrheitswidrig ihre Kinder in den Formularen A als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt, um nicht mit dem D.________-Betrugsfall in Verbindung gebracht zu werden (angefochtenes Urteil S. 24), ist dies nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Angabe ihres Sohnes H.D.________, der gleich heisse wie sein Vater (der bekannte "D.________-Betrüger"), selber eine Verbindung zum D.________-Betrugsfall geschaffen habe (Beschwerde Ziff. 51-53 S. 14). Entscheidend ist vorliegend jedoch, wie von der Vorinstanz aufgrund der von ihr willkürfrei festgestellten Umstände zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Falschdeklaration in den Formularen A Distanz zum genannten Betrugsfall schaffen wollte. 
Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Absicht gehandelt habe, eine Rechtshilfe-Beschlagnahme zu vereiteln oder zu erschweren, da sie um die gegen sie laufenden Strafverfahren gewusst habe und überdies durchgehend anwaltlich vertreten gewesen sei, (angefochtenes Urteil S. 24), ist nicht ersichtlich. Es trifft nicht zu, dass die von der Vorinstanz erwähnten Strafverfahren "ohne Zweifel" keinen Anlass gegeben hätten, eine Vermögensbeschlagnahme zu befürchten (Beschwerde Ziff. 59 S. 15). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin 1 zum relevanten Zeitraum um die gegen sie laufenden Strafverfahren wusste und demzufolge mit einer Vermögensbeschlagnahme rechnen musste. Dass das zweite von der Vorinstanz erwähnte Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 am 5. März 2013 eingestellt wurde, ändert daran nichts. 
Was die Beschwerdeführerin 1 gegen die vorinstanzliche Erwägung vorbringt, wonach sie mit der Absicht gehandelt habe, einer Einziehung und Verwertung durch die Insolvenzverwaltung vorzubeugen (Beschwerde Ziff. 69 S. 15 und Ziff. 71 f. S. 17), verfängt nicht. Es ist unbestritten, dass am 1. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen von C.C.________ eröffnet wurde. Ebenfalls unbestritten (und in der Beschwerde unkommentiert geblieben) ist der Umstand, dass der Insolvenzverwalter gegenüber der Beschwerdeführerin 1 diverse insolvenzrechtliche Ansprüche geltend machte, sodass diese zwei Vereinbarungen mit ihm im Jahr 2001 unterzeichnete, in welche sie sich dazu verpflichtete, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Dass bei dieser willkürfrei festgestellten Sachlage die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin 1 habe mit Vollstreckungsmassnahmen der Insolvenzverwaltung rechnen müssen und diese durch die Falschdeklaration der wirtschaftlichen Berechtigung in den Formularen A vermeiden wollen (angefochtenes Urteil S. 25), ist nicht zu beanstanden. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.6.  
 
5.6.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 1 habe gewusst, dass sie allein an den Vermögenswerten berechtigt gewesen sei. Indem sie in Kenntnis dieser Ausgangslage und trotz des ausdrücklichen Strafbarkeitshinweises (Art. 251 StGB) im Formular A die wirtschaftliche Berechtigung ihren Kindern zugewiesen habe, habe sie vorsätzlich gehandelt. Ein Sachverhaltsirrtum scheide aus. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringe, sie sei sich der Tragweite des Formulars A nicht bewusst gewesen bzw. habe die Dokumente vor der Unterzeichnung im Vertrauen auf ihren Anwalt nicht gelesen, könne sie sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, weil ein solcher Irrtum ein aktives Befassen mit dem zu unterzeichnenden Rechtsakt voraussetze (angefochtenes Urteil S. 27).  
 
5.6.2. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin 1 das Formular A unterzeichnete und dort als wirtschaftlich Berechtigte ihre Kinder angab und, dass dies nicht der Wahrheit entsprach (vgl. oben E. 4.6). Da dem Formular A gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Urkundenqualität zukommt (vgl. unten E. 6.3.3), ist der Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung erfüllt. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht. Es ist nämlich anhand der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Tatumstände in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn sie darauf schliesst, dass die Beschwerdeführerin 1 wissentlich und willentlich sowie mit Vorteilsabsicht gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 23), genügt als Vorteil nach der Rechtsprechung jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4 S. 378 mit Hinweisen). Eine solche kann auch in der Umgehung der Blockierung von Vermögenswerten liegen (Urteile 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 378; 6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2). Da die Beschwerdeführerin 1 durch die Unterzeichnung der Formulare A etwa Fragen der Bank bei Transaktionen zu ihren Gunsten entgehen konnte (vgl. Urteil 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2), ist die Voraussetzung des Handelns in unrechtmässiger Vorteilsabsicht zu bejahen. Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu Recht. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Sachverhaltsirrtum (vgl. Beschwerde S. 21 ff.).  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter eine falsche Anwendung von Art. 251 StGB. Dem Formular A sei in Abänderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit mehr zuzuerkennen (Beschwerde S. 23-25).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, weil es der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten diene. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Formulars A erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Variante der Errichtung einer unwahren Urkunde (angefochtenes Urteil S. 23).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht.  
 
6.3.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1 S. 260 f.; 144 IV 13 E. 2.2.2 S. 14 f.; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garanieähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 S. 15 mit Hinweisen).  
 
6.3.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGE 139 II 404 E. 9.9.2 S. 443; Urteile 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen; 6P.144/2005 und 6P.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2, in: SJ 2006 I 309; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, in: SJ 2000 I 234). Ein Formular A, dessen Inhalt in Bezug auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt demnach eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB dar (Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3 zur Publ. vorgesehen).  
 
6.3.4. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur teils auf Kritik gestossen.  
Nach einem Teil der Lehre richtet sich die gesetzliche Verpflichtung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ausschliesslich an den Finanzintermediär und nicht an den Erklärenden, sodass der Erklärung der Kunden des Finanzintermediärs keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (vgl. NIGGLI/MUSKENS, Unwahre Angaben im Formular A als Falschbeurkundung?, in: Droit pénal et criminologie, Mélanges en l'honneur de Nicolas Queloz, 2020, S. 185 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1, S. 16). 
Andere Autoren gehen davon aus, dem Formular A sei keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuschreiben, sofern dem Kunden des Finanzintermediärs keine besondere Vertrauensstellung zukomme, welche eine erhöhte Glaubwürdigkeit seiner Erklärung rechtfertige (vgl. DETLEV MICHAEL BASSE-SIMONSOHN, Geldwäschereibekämpfung und organisiertes Verbrechen, Diss. Bern 2002, S. 295 f.; MARLÈNE KISTLER, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss. Zürich 1994, S. 114 f. Fn. 262; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 130 zu Art. 251 StGB; PATRICK UMBACH, Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anwaltes, Treuhänders und weiterer Gründungsgehilfen bei der Gründung von Gesellschaften, Diss. Zürich 2000, S. 81). 
Zum Teil wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung als grundsätzlich falsch kritisiert, mit Hinweis darauf, dass eine "verkehrte Welt" entstehen würde, wenn der Kunde, der gegenüber dem Bankier bei der Kontoeröffnung inhaltlich unrichtige Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mache, wegen Falschbeurkundung zu bestrafen wäre, während der Bankier, der vorsätzlich den wirtschaftlich Berechtigten falsch identifiziere, nach Art. 305ter StGB mit Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr bedroht wäre (GUNTHER ARZT, Strafbarkeit juristischer Personen: Andersen, vom Märchen zum Alptraum, SZW 2002, S. 232; ders., Strafrechtliche Risiken aus Sicht des schweizerischen Rechts für Bankmitarbeiter und Vermögensverwalter bei Dienstleistungen für ausländische Klienten, in: Ackermann/Wohlers [Hrsg.], Finanzmarkt ausser Kontrolle?, Selbstregulierung - Aufsichtsrecht - Strafrecht, 3. Zürcher Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, 2009, S. 35; ders., Bankkunden, Bankformulare, Falschbeurkundung, recht 2010, S. 38; grundsätzlich zustimmend TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 23 Vor Art. 251 StGB). 
Weitere Autoren schliessen sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, ohne diese näher zu kommentieren (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2002, N. 108 zu Art. 4 GwG; DUPUIS ET AL., in: Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 39 zu Art. 251 StGB; JOSITSCH/VON ROTZ, Das Finanzmarktstrafrecht der Schweiz, SZW 2016, S. 605; DANIEL KINZER, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 67 zu Art. 251 StGB; LIEBI/CONOD, in: Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetz [GwG], 2017, N. 65 zu Art. 4 GwG; MANUEL INDERBITZIN, StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 22 zu Art. 251 StGB; PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 1503; MEYER/RYHNER, in: Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, 2021, N. 94 zu Art. 4 GwG; MONIKA ROTH, Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 4. Aufl. 2016, S. 202 f.). 
 
6.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen und trotz der erwähnten Kritik in der Literatur besteht kein Anlass für eine Praxisänderung.  
 
6.4.1. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 145 III 303 E. 4.1.2 S. 308; 145 I 227 E. 4 S. 232; je mit Hinweisen). Wie hiervor (vgl. oben E. 6.3.3) aufgezeigt, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach dem Formular A betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt, im Urteil 6S.346/1999 vom 30. November 1999 begründet und seither mehrfach bestätigt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist weder eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszweckes noch ein rechtserheblicher Grund auszumachen, der eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung nahelegen würde.  
 
6.4.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159 mit Hinweisen).  
 
6.4.3. Das Gesetz auferlegt Finanzintermediären, namentlich den Banken (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GwG), die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG). Zu diesem Zweck sieht Art. 4 Abs. 2 GwG vor, dass der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen muss, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a), wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist (lit. b) oder wenn ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Art. 3 Abs. 2 GwG getätigt wird (lit. c). In diesem Sinn bestimmt auch Art. 27 Abs. 1 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 13. Juni 2018 (VSB 20), dass die Bank in bestimmten Fällen - u.a. bei Kontoeröffnungen (Art. 27 Abs. 3 lit. a VSB 20) - vom Vertragspartner eine Erklärung darüber zu verlangen hat, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Das Gesetz verpflichtet den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben, um dem Finanzintermediär die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu ermöglichen (vgl. Urteile 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.2; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2.1; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c). Eine solche Erklärung ist daher gesetzlich vorgeschrieben (Urteile 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 8.3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2.1, in: SJ 2006 I 309; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c ["instaurée par la loi"], in: SJ 2000 I 234). Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, eine Erklärungspflicht der Bankkunden gestützt auf Art. 4 GwG sei "gesetzeswidrig" (Beschwerde S. 23), geht damit fehl.  
 
6.4.4. Der Mitarbeiter des Finanzintermediärs, welcher die Erklärung des Vertragspartners im Formular A über die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten entgegennimmt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese der Wahrheit entspricht. Finanzintermediäre sind in der Regel nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der auf einer Erklärung gemäss Formular A enthaltenen Angaben zu überprüfen (DETLEV MICHAEL BASSE-SIMONSOHN, a.a.O., S. 274; CLAUDIA GEIGER, Der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB], Diss. Bern 2006, S. 56; GEORG FRIEDLI, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1995-1997, SZW 1998, S. 101; HONEGGER/ FREY, Sorgfaltspflichten und Geldwäscherei, SJZ 90/1994, S. 343; je mit Hinweisen). Nur wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (DETLEV MICHAEL BASSE-SIMONSOHN, a.a.O., S. 274; CLAUDIA GEIGER, a.a.O., S. 56). Auch wenn der Finanzintermediär daher unter bestimmten Umständen weitere Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung treffen muss, kann er sich nicht an die Stelle der Vertragspartei setzen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten direkt feststellen (Urteil 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, in: SJ 2000 I 234, S. 237; SYLVAIN MATTHEY, La notion d'ayant droit économique en droit bancaire suisse, in: Freiheit und Ordnung im Kapitalmarktrecht, Festgabe für Jean-Paul Chapuis, 1998, S. 74; GUY STANISLAS, Ayant droit economique et droit civil: le devoir de renseignements de la banque, SJ 1999 II 413, S. 419 f.). Es ist vielmehr die Vertragspartei des Finanzintermediärs, welche das Formular A auf eigene Verantwortung ausfüllt. Der Finanzintermediär besitzt gegenüber einer solchen Erklärung praktisch keine Überprüfungsmöglichkeit. Er darf und muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die im Formular A gemachten Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung den wahren Gegebenheiten entsprechen (vgl. HEIM/WETTSTEIN, VSB 2020, Praxiskommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 27 Abs. 1 VSB 2020).  
Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen würde dazu führen, dass der Finanzintermediär sich bei Kontoeröffnungen nicht (mehr) auf die Richtigkeit der Angaben der Vertragspartei im Formular A verlassen könnte und folglich das wirtschaftliche Umfeld seiner zukünftigen Kunden stets und vorbehaltlos einer vertieften Überprüfung unterwerfen müsste. Damit würde jedoch der Aufwand bei Kontoeröffnungen ins Unverhältnismässige steigen (vgl. JEAN-PAUL CHAPUIS, Sorgfaltspflichten der Banken, ZBJV 128/1992, S. 160), bzw. gegen das gesetzlich verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, wonach der Finanzintermediär verpflichtet ist, "mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG; Art. 305ter Abs. 1 StGB; vgl. dazu Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II 1089, wonach der Verweis auf "die nach den Umständen gebotene Sorgfalt" der Durchsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dient bzw. die "Grenze zumutbarer Abklärungen" markiert; in diesem Sinne auch MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 305ter StGB). Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt. 
 
7.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_731/2021 und 6B_737/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara