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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_470/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 19. Oktober 2021, dass das Widerrufsverfahren xxx von Amtes wegen ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt werde. Es stellte die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2021 betreffend den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg fest. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts, einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung und eine Kostenauflage "wem rechtens". 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz stellt das Widerrufsverfahren xxx unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 5 aStGB und mit der Begründung, dass die fragliche Probezeit seit über drei Jahren abgelaufen sei, von Amtes wegen ein (Urteil S. 4 f. E. 7). Dagegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein. Er beanstandet jedoch, dass hierfür keine Entschädigung gesprochen wurde. Die Vorinstanz stützt die Entschädigungsregelung auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO (Urteil S. 5 E. 7). Zur Anwendung dieser Bestimmung äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz. Damit enthält die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. 
 
4.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Zivilpunkt sei mangels (Anschluss-) Berufung des Beschuldigten und/oder der Straf- und Zivilklägerin in Rechtskraft erwachsen. Die Straf- und Zivilklägerin nehme am oberinstanzlichen Verfahren deshalb nur noch als Strafklägerin teil (Urteil S. 4 E. 5). Der Beschwerdeführer wendet ein, er teile nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei; die Straf- und Zivilklägerin sei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben und habe deshalb ihre Eigenschaft als Zivil- und Strafklägerin verloren. Dass und weshalb er diesbezüglich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert sein und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Anfechtung haben soll, legt er in seiner Beschwerde vor Bundesgericht indessen nicht dar, und er zeigt zudem auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern das vorinstanzliche Urteil im fraglichen Punkt gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Dass er die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht teilt und dieser lediglich seine eigene Auffassung entgegensetzt, genügt nicht. 
 
5.  
Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt vertretbar dar, dass und weshalb sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die von ihm verfasste Quittung betreffend Bestätigung Wohnungsschlüsselabgabe mit der Unterschrift der Strafklägerin versehen (vgl. Urteil S. 7 ff.). Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht substanziiert auseinander, sondern erörtert den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und die Beweise aus seiner eigenen Sicht und wirft der Vorinstanz im Ergebnis kurz zusammengefasst vor, ein ihn schuldig sprechendes Erkenntnis zu seinem Nachteil "konstruiert" zu haben. Ohne wirkliche Abklärung des Sachverhalts sei nur nach Fakten geforscht worden, die ihn belastet hätten. Während ihm vorgeworfen werde, widersprüchlich ausgesagt zu haben, störten die Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Strafklägerin die Vorinstanz nicht. Auf die umfassende Würdigung der Vorinstanz, welche seine Darstellung zum Kerngeschehen im Ergebnis als karg, lückenhaft sowie widersprüchlich und jene der Strafklägerin dagegen als glaubhaft und im Einklang mit den weiteren objektiven Beweisen stehend beurteilt, geht er jedoch in seiner Beschwerde nicht konkret ein. Das gilt insbesondere auch, wenn er einzelne Aussagen der Strafklägerin aufgreift und daraus ingesamt auf deren Unglaubhaftigkeit schliessen will. Auch dies erfolgt unter Schilderung der eigenen subjektiven Sicht sowie weitgehend losgelöst von den Ausführungen der Vorinstanz und es bleibt offen, weshalb deren umfassende Würdigung gerade aufgrund der von ihm erwähnten Punkte betreffend die Aussagen der Strafklägerin insgesamt nicht verfangen soll. Gleich verhält es sich schliesslich, soweit sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Würdigung betreffend die Ausführungen des Sachverständigenzeugen des Kriminaltechnischen Dienstes (KDT) Bern anlässlich der Berufungsverhandlung, dessen Rapport und Ergänzungsbericht zur Handschriftenanalyse befasst oder mit der vorinstanzlichen Beurteilung betreffend die Unterschriftenmuster der Strafklägerin. Inwiefern ihm schliesslich der Umstand der Nichtvorladung des Sachverständigenzeugen vor erster Instanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht haben könnte, ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich. Die rechtliche Würdigung und Strafzumessung der Vorinstanz wird vor Bundesgericht im Übrigen nicht beanstandet. Dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht in einer den formellen Anforderungen entsprechenden Weise auf. Der Begründungsmangel ist auch insoweit offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill