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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.194/2005 /sza 
 
Urteil vom 11. Oktober 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herren Dr. Anton Henninger und Dr. Franz Schenker, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
A.________ GmbH, DE, 
B.________, DE, 
C.________, DE, 
D.________, US, 
Beschwerdegegner, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein, 
Gericht des Seebezirks, Gerichtspräsident, 
Postfach 68, 3280 Murten. 
 
Gegenstand 
Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG (Zivilprozess; Kaution), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts des Seebezirks, Gerichtspräsident, vom 11. Juli 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die A.________ GmbH, B.________, C.________ sowie D.________ sind Aktionäre der X.________ AG. Sie reichten am 21. Februar 2005 beim Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten (FR) eine Klage auf Sonderprüfung ein. 
1.1 Die X.________ AG, (Beschwerdeführerin), ersuchte am 3. Mai 2005 den Gerichtspräsidenten, es sei eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 117 ZPO FR anzuordnen und die A.________ GmbH, B.________, C.________ sowie D.________ (Beschwerdegegner) seien je zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 200'000.-- zu verpflichten. 
1.2 Mit Entscheid vom 11. Juli 2005 wies der Gerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung gegen die in Deutschland domizilierten A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ ab (Dispositivziffer 1). Das Gesuch gegen D.________ hiess er gut (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, den Betrag von Fr. 8'800.-- zu hinterlegen (Dispositivziffer 3). Das Gesuch gegen die in Deutschland ansässigen Beschwerdegegner wies der Gerichtspräsident gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12; im Folgenden: Haager Übereinkunft, IÜ) ab. Das Gesuch gegen den in den USA wohnhaften Beschwerdegegner (D.________) hiess er gestützt auf Art. 120 Abs. 1 der ZPO des Kantons Freiburg gut und bemass die voraussichtliche Prozessentschädigung gemäss Art. 3 des (kantonalen) Tarifs vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (im Folgenden: Tarif). 
1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. August 2005 beantragt die Beschwerdeführerin, Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 11. Juli 2005 seien aufzuheben; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Gerichtspräsident anzuweisen, die Fristansetzung zur Klageantwort im Sonderprüfungsverfahren bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 17 der Haager Übereinkunft (IÜ) sowie der Art. 8, 9, 10 Abs. 2, 26 und 35 Abs. 3 der Bundesverfassung. 
1.4 Die Beschwerdegegner haben mit Stellungnahme vom 5. September 2005 die Abweisung der vorsorglichen Massnahme beantragt. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2005 stellen sie die Rechtsbegehren, es sei auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Gerichtspräsident des Seebezirks hat die Verfahrensakten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. 
1.5 Die aufschiebende Wirkung wurde superprovisorisch am 17. August 2005 erteilt. Über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde bisher nicht entschieden. Das Gesuch wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG) sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). 
2.1 Ein Endentscheid liegt vor, wenn das Verfahren durch einen Entscheid in der Sache oder aus verfahrensrechtlichen Gründen abgeschlossen wird, während ein Vor- oder Zwischenentscheid nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt und eine formelle oder materielle Frage zum Gegenstand haben kann (BGE 129 III 107 E. 1.2.1 S. 110 mit Verweisen). Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er auch durch einen späteren günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Verweisen). 
2.2 Die Sicherstellung der Anwaltskosten hat zum Ziel, für den Fall des Obsiegens die tatsächliche Zahlung dieser Kosten zu sichern. Dieser Zweck lässt sich mit dem Entscheid über die Parteientschädigung selbst nicht mehr erreichen. Nicht nur die Verpflichtung zur Sicherstellung, sondern auch die Verweigerung der Sicherstellung bewirkt daher einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (Urteil 4P.188/1994 vom 21. Juni 1995 E. 1b/bb mit Verweis). Unbesehen darum, ob das Verfahren über die Sicherstellung als besonderes Verfahren zu qualifizieren ist, das mit dem Sicherstellungsentscheid im Sinne von Art. 86 OG abgeschlossen wird, oder ob die Verweigerung der Sicherstellung von Prozesskosten als blosser Zwischenentscheid anzusehen ist, kann er daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
2.3 Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten ist kantonal letztinstanzlich. Er kann daher gemäss Art. 84 Abs. 1 OG grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (lit. a) und wegen Verletzung von Staatsverträgen (lit. c) angefochten werden. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der Gerichtspräsident habe Art. 17 IÜ falsch ausgelegt. 
3.1 Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (Art. 17 IÜ). Diese Bestimmung hat die Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten mit den Staatsangehörigen am Ort des Gerichts zum Ziel; es sollen damit nicht Gründe für die Kautionspflicht ausgeschlossen werden, welche unabhängig von der Nationalität, dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt bestehen (BGE 120 Ib 299 E. 3a mit Verweisen). Art. 17 IÜ will einzig verhindern, dass eine Partei wegen ihrer Eigenschaft als Ausländerin oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat, schlechter behandelt wird als eine aus dem Inland stammende Partei (Urteil 5P.140/2004 vom 25. Mai 2004 E. 2). Art. 17 IÜ steht nicht entgegen, Sicherheitsleistungen aus Gründen zu auferlegen, welche die Kautionspflicht auch für Rechtssuchende mit Wohnsitz in der Schweiz begründen. 
3.2 Der Wortlaut von Art. 17 IÜ ist insofern klar, als das Kriterium des Wohnsitzes oder Aufenthalts in einem andern Vertragsstaat für Angehörige dieser Staaten als eigentlicher Grund für eine Kaution ausgeschlossen ist. Das ausdrückliche Verbot, eine Kaution unter den genannten Voraussetzungen allein wegen des ausländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes zu auferlegen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder mit dem Verweis auf andere staatsvertragliche Bestimmungen (z.B. dem von der Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Staatsvertrag vom 25. November 1850, SR 0.142.113.361: BGE 121 I 108 E. 2 S. 109) noch mit einer restriktiven Auslegung nach Sinn und Zweck umgestossen werden. Wenn das Ziel dieser Bestimmung darin besteht, die Gleichbehandlung ausländischer Rechtssuchender mit den schweizerischen bzw. in der Schweiz ansässigen zu gewährleisten, so erfolgt dies nach Art. 17 IÜ in der Weise, dass der ausländische Wohnsitz oder Aufenthalt für die Angehörigen der (andern) Vertragsstaaten als Grund für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen wird. Mit diesem Anknüpfungsverbot wird die daraus sich ergebende indirekte Diskriminierung von Angehörigen anderer Vertragsstaaten im Vertragsgebiet beseitigt (vgl. zur indirekten Diskriminierung etwa Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin nun aus dem Zweck der Gleichbehandlung abzuleiten sucht, dass das nach Art. 17 IÜ unzulässige Kriterium des ausländischen Wohnsitzes als Kautionsgrund dennoch in Frage komme, weil Art. 17 IÜ für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland nicht anwendbar ist, verkehrt sie das Ziel der staatsvertraglichen Norm ins Gegenteil. Bestimmungen, welche (indirekte) Diskriminierungen ausländischer Staatsangehöriger verhindern sollen, führen auch andernorts zur Schlechterstellung von Inländern, wenn keine Anpassung der massgebenden internen Gesetzesbestimmungen erfolgt (vgl. für Art. 3 Anhang I FZA etwa BGE 130 II 137 E. 4.1 S. 145; 129 II 249 E. 5). 
3.3 Der Gerichtspräsident des Seebezirks hat Art. 17 IÜ zutreffend angewandt, wenn er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sicherheitsleistung gegen die im Vertragsstaat Deutschland ansässigen Beschwerdegegner abwies. Dass Art. 117 Abs. 3 ZPO FR internationale Übereinkünfte ausdrücklich vorbehält, erwähnt die Beschwerdeführerin selbst. Sie rügt daher zu Recht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte für den Fall, dass Art. 17 IÜ im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgelegt worden ist. Die Rüge der Verletzung der staatsvertraglichen Norm ist abzuweisen. 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Gerichtspräsident habe gegen das Willkürverbot verstossen, indem er die Sicherheitsleistung gegenüber dem in den USA ansässigen Beschwerdegegner verfassungswidrig tief festgesetzt habe. 
4.1 Wenn der Kläger seine Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht bestreitet, setzt der Gerichtspräsident nach Art. 120 Abs. 1 ZPO FR deren Höhe fest. Der Kläger ist gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO auf entsprechendes Begehren verpflichtet, für die voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Der Gerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf diese Bestimmungen die voraussichtlichen Prozesskosten gemäss dem Tarif bemessen. Nach Art. 3 lit. b des Tarifs werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen) in Form einer globalen Entschädigung im Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- festgesetzt. Dieser Betrag kann nach Art. 3 Abs. 2 des Tarifs bis auf das Doppelte, das heisst bis Fr. 8'000.-- erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Angesichts der zu bewältigenden Akten und des bereits geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.-- hat der Gerichtspräsident den Höchstbetrag von Fr. 8'000.-- verfügt und ausserdem noch geschätzte Auslagen für Korrespondenz (Art. 6 Tarif) und andere Auslagen (Art. 7 Tarif) von je Fr. 400.-- mitberücksichtigt. 
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Gerichtspräsident die nach den massgebenden gesetzlichen Grundlagen möglichen Höchstbeträge als Sicherheitsleistung angeordnet hat. Sie stellt vielmehr die Verfassungsmässigkeit des vom Staatsrat des Kantons Freiburg erlassenen Tarifs vom 28. Juni 1988 in Frage. Sie rügt, die Unterscheidung bei der Festlegung des Anwaltshonorars danach, ob Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen, sei sinn- und zwecklos und lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, es sei rein zufällig, dass ein komplexer Sonderprüfungsfall in die Zuständigkeit des Präsidenten falle; für die getroffene Unterscheidung sei kein vernünftiger Grund ersichtlich; es verstosse daher gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), wenn sie ihren Anwalt für die im Obsiegensfall zu erwartende Parteientschädigung nur 15 Stunden beanspruchen könne, sofern der für eine Streitigkeit am Bezirksgericht bei einem Streitwert von CHF 1 Million anwendbare Stundenansatz von Fr. 532.-- (Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c Tarif) zugrunde gelegt werde. Angesichts dieser zeitlichen Beschränkung müsse sie den Verlust aus einem darüber hinausgehenden Aufwand definitiv tragen, was gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstosse; ausserdem sei sie in der Wahl des Anwalts auf kostengünstige, unerfahrene Rechtsvertreter beschränkt, was ihre Willens- und Entscheidungsfreiheit einschränke und aus diesem Grund Art. 10 Abs. 2 BV verletze. 
4.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Diese Voraussetzungen sind rechtsgenüglich darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b mit Verweisen). Zwar kann, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit einer im konkreten Fall angewandten Norm in Frage gestellt werden, wenn gerügt wird, ein angefochtener Entscheid verletze das Willkürverbot (BGE 117 V 318 E. 5a; 114 Ia 50 E. 2a, je mit Hinweisen). Die vorfrageweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führt indessen nicht zu deren Aufhebung, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Vorschrift auf die Beschwerdeführerin nicht angewandt und der gestützt darauf ergangene Entscheid aufgehoben wird (BGE 131 I 166 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Verfassungskontrolle bezieht sich dabei nicht - wie bei der abstrakten Normenkontrolle - auf sämtliche möglichen Konstellationen, sondern einzig auf die besonderen Verhältnisse des zu behandelnden Falls (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 133). 
4.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gerichtspräsident nicht in Kenntnis der tatsächlichen (erforderlichen und nützlichen) Aufwendungen über die Anwaltskosten entschieden hat; er hat vielmehr den mutmasslich erforderlichen Aufwand geschätzt, um die voraussichtlichen Prozesskosten im Sinne von Art. 117 ZPO FR zu bestimmen. Dass er in diesem Zusammenhang die Höchstgrenze des anwendbaren Tarifs nicht missachtet hat, ist grundsätzlich richtig. Ob er sich allenfalls ausnahmsweise für die Bemessung der Sicherheitsleistung über diese Höchstgrenze hätte hinwegsetzen können bzw. sogar - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - dazu hätte verfassungsrechtlich verpflichtet sein können, erscheint sehr fraglich. Jedenfalls könnte dies höchstens in Fällen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Tarifs zutreffen, wovon hier keine Rede sein kann. Denn Streitigkeiten, die - in der Regel wegen des Erfordernisses eines raschen und einfachen Verfahrens - in die Kompetenz des Einzelrichters gewiesen werden, sind regelmässig auch weniger aufwändig als die in die Kompetenz des Gesamtgerichts fallenden Streitigkeiten. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss die Ansicht vertritt, die Sonderprüfung - welche sich allein auf die Abklärung tatsächlicher Vorgänge und Fragen bezieht - könne nicht in einem einfachen und raschen Verfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 123 III 261 E.4a S. 268). Die Beschwerdeführerin geht allein aufgrund des Umfangs der Eingabe der Beschwerdegegner und der Anzahl Fragen davon aus, dass ihr Aufwand sehr erheblich sein werde, ohne dass sie allerdings ihren voraussichtlichen Aufwand selbst näher zu substanziieren vermöchte. Die blosse Behauptung, der voraussichtliche Aufwand werde bei weitem durch die sichergestellten Parteikosten nicht gedeckt werden, ist auch nicht hinreichend durch die Behauptung belegt, die 76 Fragen der Beschwerdegegner stimmten nicht mit den dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im November 2004 unterbreiteten Fragen überein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es fehlt daher schon an der tatsächlichen Grundlage für die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien die Eigentumsgarantie und die persönliche Freiheit verletzt, so dass offen bleiben kann, ob diese Grundrechte hier überhaupt in Frage stehen könnten. 
4.5 Mangels verlässlicher Anhaltspunkte für den konkreten Aufwand der Beschwerdeführerin hat der Gerichtspräsident zutreffend - und jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen - die Sicherheitsleistung tarifmässig bemessen. Er konnte dabei ohne Verletzung der von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte davon ausgehen, dass die Anwendung dieses Tarifs aufgrund der gegenwärtig bekannten Umstände nicht offensichtlich zu einer Parteientschädigung führen werde, welche die Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen könnte. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnern deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht des Seebezirks, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: