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[AZA] 
I 664/99 Vr 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi 
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber 
Condrau 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
lic. iur. K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- 
strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner, 
 
betreffend F.________, 1946, vertreten durch lic. iur. 
K.________ 
 
    A.- Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV- 
Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab 
1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
    B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver- 
fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der 
Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für 
Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die 
unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte. 
Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der 
Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt 
sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver- 
sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige 
praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche- 
rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November 
1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic. 
iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent- 
geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen. 
    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver- 
zichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- 
sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange- 
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- 
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre- 
chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von 
Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte- 
resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person 
an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 
124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit 
Hinweisen). 
    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 
hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch 
des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige- 
zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent- 
geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter 
ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG 
und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 
Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der 
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht- 
zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu- 
treten. 
 
    b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November 
1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- 
sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro- 
zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter 
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche 
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder 
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- 
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss 
anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG
ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet 
(Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem 
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be- 
willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im 
kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An- 
spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt 
sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b). 
    Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra- 
ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen 
Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins- 
besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un- 
entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte 
beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen 
Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG 
Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4 
des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de 
l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152). 
 
    b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs- 
gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; 
GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine 
unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie 
nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr 
die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus- 
sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un- 
entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält 
das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum 
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re- 
gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung 
und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu 
bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde 
dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche 
Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die 
Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto- 
koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40 
f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der 
Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein 
Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im 
Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per- 
sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den 
Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz- 
geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche- 
rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und 
die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über- 
lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit 
schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per- 
sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche- 
rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver- 
treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige 
Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd, 
a.a.O., S. 113). 
 
    3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche- 
rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung 
mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________ 
weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits- 
ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf- 
jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial- 
versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die 
Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be- 
schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu 
erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis 
einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der 
Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über- 
schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die 
über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial- 
versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung 
zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol 
verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht 
hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere 
wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht- 
lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr 
nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der 
Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit 
eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage 
fehle. 
 
    b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht 
gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht- 
suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un- 
entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht (BGE 125 I 164 
Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent- 
geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts- 
anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende 
Kenntnisse ausweisen (BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es 
verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche- 
rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent- 
geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen 
Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä- 
tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor- 
dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu- 
stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine 
Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen 
werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist 
vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch 
Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht- 
juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als 
unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so- 
zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die 
Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf- 
jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht 
abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen 
nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass 
die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit 
willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom 
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann 
in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent- 
geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und 
Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein- 
schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um- 
ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit 
dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111 
Ia 32 Erw. 4). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des 
    Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, 
    Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und 
    F.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: