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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_507/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jean-Marc Schaller, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Urs Boller und Matthias Leemann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vermögensverwaltungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 
(LB210036-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), einer in U.________ domizilierten Vermögensverwaltungsgesellschaft, im Rahmen ihrer langjährigen und ununterbrochenen Geschäftsbeziehung, die ab März 2001 bestand, drei Vermögensverwaltungsverträge ab. Diese betrafen drei getrennte Vermögensmassen des Klägers. Der erste Vermögensverwaltungsvertrag mit der vom Kläger gewählten Strategie "Ausgewogen" datiert vom 15. Februar 2001. Ein weiterer Vermögensverwaltungsvertrag, ebenfalls mit der Strategie "Ausgewogen", wurde am 2. März 2001 abgeschlossen. 
Im Februar 2004 gelangte der Kläger erneut an die Beklagte betreffend eine Vermögensmasse, die bei der Bank C.________ hinterlegt war, mit dem Wunsch, dass die Beklagte auch diese Vermögensmasse verwalte. Die Parteien unterzeichneten diesen dritten und streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrag am 6. Juli 2004. Er hält in Ziffer 3 Folgendes fest: 
 
"Die Anlagezielsetzung ist der mittelfristige Kapitalerhalt (Zeitraum 4-5 Jahre) in Schweizer Franken. Hierzu sollen vorwiegend handelbare Anlagefonds und Absicherungsprodukte eingesetzt werden. Die B.________ AG richtet sich bei der Wahl der Produkte auf die formulierte Anlagezielsetzung aus, kann aber keine Garantie für einen Kapitalerhalt abgeben." 
Im Zeitraum Mitte 2007 bis Mitte 2010 erlitt das streitgegenständliche Depot Nr. xxx, das von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsauftrags vom 6. Juli 2004 verwaltet wurde, insbesondere im Zuge der Finanzkrise 2008, massive Verluste. Mit Schreiben vom 30. August 2010 kündigte der Kläger den Verwaltungsauftrag vom 6. Juli 2004 fristlos und widerrief die damit verbundene Vollmacht der Beklagten hinsichtlich des Depots Nr. xxx bei der Bank C.________ mit sofortiger Wirkung. 
 
B.  
Mit Klage vom 23. Januar 2012 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich von der Beklagten Ersatz des auf dem Depot Nr. xxx erlittenen Anlageschadens über Fr. 718'018.-- nebst Zins zu 5% seit 31. August 2010. Eventualiter machte er einen Betrag nach richterlichem Ermessen geltend, subeventualiter einen Betrag unter Berücksichtigung der Zahlen (Performance-Werte) gemäss Schlussbericht der Beklagten per 31. August 2010, nebst Zins. Ferner beantragte er, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Schlussbericht betreffend das Depot Nr. xxx per 31. August 2010 zuzustellen, dessen Inhalt er näher umschrieb. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens erkannte das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Klage. 
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Nach eingehender Würdigung der Vorbringen des Klägers, soweit sie hinreichend begründet waren, kam es zum Schluss, das Bezirksgericht sei zu Recht von der Genehmigung der getätigten Vermögensanlagen durch den erfahrenen und fachkundigen Kläger ausgegangen, was zur Abweisung der Klage führe. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 aufzuheben. Die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung (inkl. Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) an die Vorinstanz, eventuell an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
Die Parteien replizierten bzw. duplizierten. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2023 wurde das Sicherstellungsbegehren der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und der Beschwerdeführer verpflichtet, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Fr. 10'000.-- zu hinterlegen. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
Der Beschwerdeführer stellt einzig einen Rückweisungsantrag. Er weist darauf hin, dass die Vorinstanz zufolge Bejahung einer Genehmigung die Haftungsvoraussetzungen des Schadens, der Kausalität und des Verschuldens nicht geprüft hat. In der Tat könnte das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Genehmigung zu verneinen sei, teilen, nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache zur Prüfung dieser weiteren Haftungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückweisen. Unter diesen Umständen ist von einem hinreichenden Antrag auszugehen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). 
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Parteien waren unstrittig durch einen Vermögensverwaltungsvertrag gebunden.  
Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbstständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen (BGE 144 III 155 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Auf den Vermögensverwaltungsvertrag finden die auftragsrechtlichen Regeln Anwendung (BGE 138 III 755 E. 4.2; 137 III 393 E. 2.1; BGE 132 III 460 E. 4). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags liegt unter anderem vor, wenn in Abweichung von der vereinbarten Anlagestrategie vertragswidrige Anlagen getätigt werden (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2). 
Die Haftung entfällt, wenn der Kunde die konkret getätigten Anlagen genehmigt hat. Die rechtswirksame Genehmigung einer pflichtwidrigen Anlage setzt genaue Kenntnis des Sachverhalts voraus; es muss sich um eine informierte Genehmigung handeln (Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.3.3 mit Hinweisen). Dies wiederum hängt von der Erfahrung und Sachkunde des Anlegers ab. 
 
3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe nicht beweisen können, dass die Parteien sich darauf geeinigt hätten, die im Vertrag vom 6. Juli 2004 umschriebene konservative Anlagestrategie in "Ausgewogen" zu ändern. Damit gehe es um die konkret getätigten Vermögensanlagen. Es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die vertragswidrigen Anlagen genehmigt habe. Dies bejahte sie. Er sei ein erfahrener und sachkundiger Anleger, der trotz des erkannten und von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Risikos an einer Anlagestrategie mit einem zunehmenden Anteil an Aktien und strukturierten Produkten festgehalten und diese aktiv gefördert habe. Er sei über die getätigten Anlagen mit den Rechenschaftsberichten und in den persönlichen Gesprächen durch die Vertreter der Beklagten regelmässig und transparent orientiert worden. Aufgrund seines Fachwissens seien dem Kläger die damit verbundenen Risiken bekannt gewesen.  
 
3.3. Die Klage scheiterte mithin ausschlaggebend an folgenden zwei Beweisthemen: Erstens, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erfahrenen, sachkundigen Privatinvestor handelt, zweitens, dass er die konkret getätigten Vermögensanlagen verstanden und bewusst - ausdrücklich oder konkludent - genehmigt hat. Für Beides trug die Beschwerdegegnerin die Beweislast, für Beides ist ihr nach der eingehenden Würdigung der Vorinstanz der Beweis gelungen.  
Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, dass er an diesen beiden Themen ansetzen muss, was er denn auch unter verschiedenen Titeln tut. Dabei verkennt er aber, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die den Prozessstoff ein drittes Mal umfassend beurteilt und die Beweiswürdigung im Lichte der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei von Neuem vornimmt. Es greift nur ein, wenn eine Bundesrechtsverletzung, insbesondere Willkür, klar und detailliert aufgezeigt ist (zu den Begründungsanforderungen vgl. E. 2). Dies gelingt dem Beschwerdeführer über weiteste Strecken nicht. Er bezieht sich zwar in seiner ausführlichen Kritik formell auf die Erwägungen der Vorinstanz, setzt ihnen aber im Wesentlichen wiederum bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Darauf kann nicht im Einzelnen eingetreten werden. Soweit hinlänglich begründete Rügen erkennbar sind, ist dazu was folgt auszuführen: 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, weil sie das falsche Beweismass angewendet habe. Er zitiert isolierte Passagen aus dem Urteil und leitet daraus ab, sie zeigten, dass die Vorinstanz nicht das Regelbeweismass des strikten Beweises angewendet habe.  
 
4.2. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 134 E. 3.4.1; 144 III 264 E. 5.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat diese Regel nicht verletzt. Vielmehr ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr obliegenden Beweise für die Sachkunde des Beschwerdeführers und die tatsächlichen Grundlagen einer Genehmigung der von der Vertragsstrategie abweichenden Anlagen mit dem vollen Beweis zu erbringen hat. Auf dieser Grundlage hat sie die Beweiswürdigung vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin diese Beweise erfolgreich geführt hat, mithin das Gericht überzeugen konnte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Passagen sind aus dem Zusammenhang gerissen und ändern nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den vollen Beweis als erbracht erachtete und sich nicht etwa mit einer blossen überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügte. Dass der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist mit diesem Beweisergebnis, bedeutet keine Verletzung von Art. 8 ZGB durch Zugrundelegung eines falschen Beweismasses. Mit seinen Ausführungen wendet er sich richtig gesehen gegen die inhaltliche Beweiswürdigung, zeigt aber keine Anwendung des unzutreffenden Beweismasses auf. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich als nicht stichhaltig.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 6 OR und Art. 2 ZGB geltend. Selbst wenn der Sachverhalt betreffend Genehmigung erwiesen wäre, fehle es an drei Voraussetzungen für eine rechtsgültige Genehmigung. So liege keine "informierte" Genehmigung vor, werde doch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die Vertragsverletzung aufgeklärt worden sei. Sodann habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdegegnerin selbst stets davon ausgegangen sei, den Vertrag einzuhalten. Entsprechend habe sie dem Beschwerdeführer weder eine Genehmigung offerieren noch nach Treu und Glauben davon ausgehen können, er habe die vertragsverletzende Anlagestrategie oder konkrete Vermögensanlagen genehmigt.  
 
5.2. Damit wiederholt er vor Bundesgericht die Argumentation, die er schon vor der Vorinstanz eingenommen hat. Diese hat sie indessen mit überzeugenden Erwägungen verworfen: Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin im Prozess zunächst behauptet habe, die Parteien hätten gemäss übereinstimmender Willenseinigung die Anlagestrategie gemäss schriftlichem Vertrag aufgegeben und sich auf eine Strategie "Ausgewogen" geeinigt. Der Beweis hierfür sei ihr aber misslungen. Damit entfalle die Frage einer allfälligen Änderung der vertraglichen Anlagestrategie, und es könne nur noch um die konkreten Vermögensanlagen gehen. Eine Genehmigung dieser konkreten Vermögensanlagen sei selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdegegnerin (fälschlicherweise) der Auffassung wäre, sie habe den schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag stets eingehalten. Entsprechend sei im Rückweisungsbeschluss angeordnet worden, es habe über die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den vertragswidrigen Vermögensanlagen einverstanden gewesen sei und diese genehmigt habe, ein Beweisverfahren stattzufinden. Damit hat die Vorinstanz die Argumentation, auf welcher der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Verletzung von Art. 6 OR und Art. 2 ZGB aufbaut, zutreffend widerlegt.  
Sodann hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er eine "informierte" Genehmigung unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 und 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 in Abrede stellt. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In den zitierten Urteilen ging es um Laien-Anleger ohne Sachkunde und Erfahrung in Anlage- bzw. Bankgeschäften; zudem war eine Risikoaufklärung nicht dargetan (4A_436/2016 E. 4.1, 4.3 bzw. 4C.18/2004 E. 1.8). Hier aber hat das Beweisverfahren zur Feststellung geführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um "einen erfahrenen und sachkundigen Anleger handelt, der trotz des erkannten und von der Beklagten aufgezeigten Risikos an einer Anlagestrategie mit einem zunehmenden Anteil an Aktien und strukturierten Produkten festhielt und diese aktiv förderte". Als weitere relevante Feststellung folgte aus dem Beweisverfahren, dass er "über die getätigten Anlagen mit den Rechenschaftsberichten und in den persönlichen Gesprächen durch die Vertreter der Beklagten regelmässig und transparent orientiert" wurde. "Aufgrund seines Fachwissens waren dem Kläger die damit verbundenen Risiken bekannt" (angefochtenes Urteil E. 10.1). Damit sind alle Voraussetzungen festgestellt, die den Schluss auf eine rechtswirksame "informierte" Genehmigung der konkreten Anlagen erlauben. Die Vorinstanz hat damit kein Recht verletzt. 
 
6.  
 
6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, für den Fall, dass von einer Genehmigung ausgegangen werde, sei die "Eventualanfechtung" vom 30. August 2010 beachtlich. Denn er habe zeitgleich mit der Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags eine allfällige konkludente Genehmigung wegen Willensmangels angefochten. Die Vorinstanz verletze Art. 6 und Art. 31 OR, indem sie eine Anfechtung wegen Willensmangels ausgeschlossen habe.  
 
 
6.2. Auch diesen Standpunkt verwarf die Vorinstanz zu Recht. Sie erwog, das Beweisergebnis habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin getätigten Anlagen bzw. gekauften Produkte genehmigt und zudem auf die Zusammensetzung seines Portfolios Einfluss genommen habe. Aufgrund der Rechenschaftsberichte, die sämtliche Informationen zu seinem Depot aufwiesen und denen auf einen Blick die Zusammensetzung des Depots habe entnommen werden können, sei er als in Anlagegeschäften erfahrener Kunde aktuell informiert gewesen. Anlässlich der Semestergespräche mit D.________ bzw. E.________ von der Beschwerdegegnerin sei der aktuelle Rechenschaftsbericht erörtert, und vor dem Hintergrund der Marktanalyse und insbesondere der Renditevorgaben des Beschwerdeführers seien die Verkäufe und Anlagen oder der Erwerb von solchen mit ihm besprochen und seine Zustimmung eingeholt worden. Er sei somit umfassend orientiert worden.  
In der Tat schliesst diese umfassende Orientierung und bewusste Genehmigung der konkreten Anlagen bzw. Verkäufe des sachkundigen und erfahrenen Beschwerdeführers aus, dass er sich gleichzeitig in einem Irrtum hätte befinden können. Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Fall klar von der Sachlage, die dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 4C.342/2003 vom 8. April 2005 zugrunde lag. Dort ging es um eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene stillschweigende Genehmigung des mitgeteilten Saldos. Das Bundesgericht schloss nicht aus, dass der in Bankgeschäften unerfahrene Bankkunde, der eine ihm mitgeteilte Investition nicht beanstandet, weil er die Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags nicht erkannte, einwenden könne, die (stillschweigende) Genehmigung habe auf einem Irrtum bzw. Willensmangel beruht (E. 2.3). Demgegenüber handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um einen in Anlagegeschäften erfahrenen Kunden, der zudem selbst auf die Zusammensetzung seines Portfolios Einfluss nahm, über das er aufgrund der für ihn verständlichen Rechenschaftsberichte Bescheid wusste. Zudem war er in regelmässigen Kundengesprächen umfassend und individuell über die konkreten Anlagen und Verkäufe orientiert worden und hatte dabei diesen zugestimmt. Die Genehmigung erfolgte also nicht gestützt auf eine in den AGB enthaltene Genehmigungsklausel, und ohne dass der Kunde mangels Erfahrung und Aufklärung die Vertragsabweichung hätte erkennen können. 
Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie eine Anfechtung der Genehmigung wegen Willensmangels ausschloss. 
 
7.  
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung des Willkürverbots" ausführlichst den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Er listet zahlreiche Feststellungen auf, die offensichtlich unhaltbar sein sollen. Die Lektüre seiner Darlegungen offenbart indessen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unhaltbarkeit der beanstandeten Feststellungen bzw. der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mit der Abweichung von seiner eigenen Sicht der Dinge gleichsetzt. Damit übergeht er, dass der Umstand, dass die Würdigung eines Beweismittels, etwa einer Urkunde oder einer Zeugenaussage, nicht schon deshalb willkürlich ist, weil auch eine andere Würdigung, namentlich die eigene, vertretbar erscheinen mag. Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung insgesamt willkürlich, weil einzelne Aspekte eher für die Version des Beschwerdeführers sprechen mögen. Willkür liegt nach der Rechtsprechun g selbst dann nicht vor, wenn eine andere Sicht gar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1). Das Bundesgericht ist daher nicht gehalten, die Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erneut vorzunehmen. Darauf würde es aber hinaus laufen, wenn das Bundesgericht auf die eingehende Darlegung des Beschwerdeführers zu den beurteilten Beweisthemen im Einzelnen antworten würde. 
Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn diese willkürlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanz hat im Einzelnen in überzeugender Weise anhand der abgenommenen Beweise begründet, worauf sie die entscheiderheblichen Feststellungen stützt und weshalb sie die entsprechenden Schlüsse daraus zog. Das Bundesgericht sieht auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass, in die sorgfältige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugreifen. 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin aus der bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Sicherheit auszubezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin diesen Betrag aus der beim Bundesgericht als Sicherheit für die Parteientschädigung hinterlegten Summe auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst