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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_575/2022  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik Südsudan, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und Okan Uzun sowie Rechtsanwältinnen Anissa Kern und Dr. Angela Casey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ Ltd., 
2. B.________ Limited, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Xavier Favre-Bulle und Dr. Hanno Wehland, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch (Partial Award) des ICC-Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. November 2022 (ICC Case n° 23822/GR/PAR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ Limited (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine nach dem Recht der heutigen Republik Südsudan organisierte Gesellschaft mit Sitz in U.________ (heute Republik Südsudan).  
Die A.________ Ltd. (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine nach dem Recht der W.________ organisierte Gesellschaft mit Sitz in V.________ (W.________). Ihr einziger Zweck ist die Investition in die Klägerin 2. 
 
A.b. Am 15. Oktober 2003 schlossen die C.________ Corporation ("C.________") als Lizenzgeberin und die Klägerin 2 als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag (sog. "Initial Licence") für den Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerks in einem Teil der südlichen Republik Sudan (heute: Republik Südsudan) für die Dauer von 15 Jahren. Der Vertrag wurde gleichentags mit Amendment No. 1 ergänzt.  
Am 6. Oktober 2007 vereinbarten das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan und die Klägerin 2 ein Amendment No. 2 zur Initial Licence. Artikel 10 von Amendment No. 2 enthält folgende Schiedsklausel: 
 
"All disputes arising out of, or in connection with the present License shall be amicably settled. Failing such an amicable settlement within a period of 3 (Three) months as from the date of notification by one Party to the other that a dispute has arisen, such dispute shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one arbitrator appointed in accordance with the said Rules. The language of the arbitration shall be the English language and the place of arbitration shall be Geneva, Switzerland. 
The arbitral award shall be final and binding and both Parties hereby waive any right they may have to appeal by any mean or nature or request the cancellation of any such award." 
 
A.c. Gemäss Initial Licence und Amendments (alle zusammen nachfolgend: "Lizenzverträge") sollten die Klägerinnen ein Telekommunikationsnetzwerk in einem Teil des Gebiets der südlichen Republik Sudan (heute: Republik Südsudan) aufbauen und betreiben. Indes kam es zu Uneinigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Projektausführung.  
 
A.d. Am 9. Juli 2011 erlangte die Republik Südsudan (Beklagte, Beschwerdeführerin) die Unabhängigkeit von der Republik Sudan.  
 
B.  
Am 26. Juli 2018 leiteten die Klägerinnen ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein. Sie behaupteten, Verletzungen der Lizenzverträge hätten zu Verspätungen geführt und den Betrieb sowie die Entwicklung des Telekommunikationsnetzwerks beeinträchtigt. Sie seien gezwungen gewesen, den Betrieb des Telekommunikationsnetzwerks einzustellen, und die Lizenzverträge seien widerrechtlich beendet worden. 
Konkret verlangten die Klägerinnen die Bezahlung von USD 597 Mio., 374.6 Mio., 1.6 Mio., 0.4 Mio., 1.2 Mio., 10.7 Mio., 144.4 Mio., 2.5 Mio., 11.3 Mio., 4.2 Mio. und 2.7 Mio. je "in nominal value", entsprechend USD 1.7 Mia., 566.6 Mio., 10.6 Mio., 1 Mio., 4.6 Mio., 25 Mio., 348.8 Mio., 5.8 Mio., 21.8 Mio., 7.7 Mio. und 5.4 Mio. per 2. August 2021, je nebst Zins. 
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Gültigkeit der Lizenzverträge und ihre Haftung sowohl im Grundsatz als auch bezüglich der Schadensberechnung. 
Am 19. Dezember 2018 ernannte der ICC-Gerichtshof den Einzelschiedsrichter. 
Mit "Teilschiedsspruch" vom 10. November 2022 erklärte sich der Einzelschiedsrichter für zuständig zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (Ziffer 781). Er stellte verschiedene Vertragsverletzungen respektive die Haftung der Beklagten fest (Ziffern 782-785), wies die Schiedsklage indes auch in verschiedenen Punkten ab (Ziffer 786 Bst. a-l) und äusserte sich zu Zinsen (Ziffern 787 und 788). Im Übrigen - insbesondere in Bezug auf die Schadensberechnung und Kosten - behielt der Einzelschiedsrichter den Endentscheid vor (Ziffer 789). 
 
C.  
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der "Teilschiedsspruch" sei aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Einzelschiedsrichters festzustellen. Eventualiter sei die Sache an den Einzelschiedsrichter zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Schiedsklausel nicht unterzeichnet und somit nicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit verzichtet zu haben. 
Die Klägerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beklagte replizierte, worauf die Klägerinnen eine Duplik eingereicht haben. Der Einzelschiedsrichter verweist auf den angefochtenen Schiedsspruch. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250'000.-- verpflichtet. Diese leistete die Beklagte in der Folge an die Bundesgerichtskasse. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Genf. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Staat, der Sitz der Beschwerdegegnerinnen liegt ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit streitwertunabhängig unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ficht den Zuständigkeitsentscheid (schiedsgerichtliche Dispositiv-Ziffer 781) an, was grundsätzlich - und ungeachtet der Bezeichnung als "Partial Award" - statthaft ist (Art. 186 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 143 III 462 E. 2.2; Urteil 4A_27/2021 vom 7. Mai 2021 E. 2.1).  
 
2.3. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Parteien hätten in der Schiedsklausel auf Rechtsmittel verzichtet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.  
 
2.3.1. Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen (Art. 192 Abs. 1 Satz 1 IPRG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verzicht auf eine Anfechtung ist im Prinzip auch in Bezug auf Entscheide über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zulässig (BGE 133 III 235 E. 4.3; 131 III 173 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Es ist unumstritten, dass keine territoriale Bindung der Parteien zur Schweiz besteht und in der Schiedsklausel die Anfechtung des Schiedsentscheids ausgeschlossen wurde. Indes ist für einen gültigen Rechtsmittelverzicht erforderlich, dass die Parteien überhaupt an die Schiedsklausel gebunden sind. Dies wiederum ist Kern des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Denn die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die massgebenden Lizenzverträge nicht unterzeichnet habe, dass daher die darin enthaltene Schiedsvereinbarung (samt Rechtsmittelverzicht) für sie nicht gelte und dass es folglich an der Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fehle. Die Prüfung der subjektiven Tragweite der Schiedsklausel und damit der Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fällt mithin mit der Prüfung zusammen, ob der Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin subjektiv entgegengehalten werden kann. In dieser Konstellation ist die Anfechtung des schiedsrichterlichen - die Zuständigkeit bejahenden - Zuständigkeitsentscheids beim Bundesgericht zulässig, ansonsten es dem Betroffenen nicht möglich wäre, sich gegen die von ihm bestrittene Anwendbarkeit der Schiedsklausel zu wehren (BGE 134 III 260 E. 3.2.4 [dort S. 266 f.]; Urteil 4A_631/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1; BERGER/KELLERHALS, International and domestic arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1865-1869 S. 709 f.; BOOG/ WIMALASENA, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 64 zu Art. 192 IPRG; PATOCCHI/JERMINI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 45 zu Art. 192 IPRG).  
 
2.4. Der einzelschiedsrichterliche Vorentscheid über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und lit. b IPRG genannten Gründen anfechtbar (vorschriftswidrige Ernennung; fehlende Zuständigkeit). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden; diese sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (BGE 143 III 462 E. 2.2; 140 III 477 E. 3.1 [dort S. 479]).  
Dabei prüft das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). 
 
3.  
Vor dem Einzelschiedsrichter war umstritten, ob ein Schiedsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdeführerin zuständig ist. 
 
3.1. Der Einzelschiedsrichter hat zunächst in Würdigung der Beweise erkannt, dass die Lizenzverträge, einschliesslich des im Jahr 2007 abgeschlossenen Amendments No. 2, welches die Schiedsklausel enthält, zwischen den damaligen Parteien - darunter das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan - gültig und verbindlich vereinbart worden seien.  
 
3.2. Sodann gelangte der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Lizenzverträge mit der darin enthaltenen Schiedsklausel auf die im Jahr 2011 eigenstaatlich gewordene Beschwerdeführerin übergegangen seien. Dieser Übergang der Schiedsvereinbarung respektive die Bindung der Beschwerdeführerin daran ergebe sich unabhängig voneinander, gestützt auf zwei Grundlagen:  
 
3.2.1. Einerseits berief sich der Einzelschiedsrichter auf die Grundsätze zur Staatennachfolge ("state succession"). In der Republik Sudan (samt dem Gebiet der heutigen Republik Südsudan) habe die D.________ Corporation ("D.________") die Befugnis zur Ausstellung von Telekommunikationslizenzen gehabt, und diese Kompetenz sei für das Gebiet der südlichen Republik Sudan auf die Beschwerdeführerin (also die Republik Südsudan) übergegangen. Folglich sei es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Gültigkeit der hier strittigen Lizenzen zu bestätigen oder zu verneinen. Ersteres habe sie in einer ministeriellen Verfügung vom 1. November 2020 getan. Dort habe sie die Beschwerdegegnerin 2 als gültig lizenzierte Telekommunikationsanbieterin gemäss den "ursprünglichen", durch die Republik Sudan erteilten Lizenzen anerkannt und sich darin selbst als Rechtsnachfolgerin der D.________ bezeichnet. Der Einzelschiedsrichter verwies ferner auf eine Vereinbarung zwischen der Republik Sudan und der Beschwerdeführerin betreffend ausgewählte Wirtschaftsfragen vom 27. September 2012 ("Economic Agreement"). Diese regle die Zuteilung der "Vermögen und Verpflichtungen" ("assets und liabilities") zwischen den beiden Staaten im Nachgang zur Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Demzufolge kämen die Vermögen und Verpflichtungen demjenigen Staat zu, mit dessen Gebiet diese in Verbindung stünden. Die Rechte und Pflichten aus den streitgegenständlichen Lizenzverträgen tangierten - so der Einzelschiedsrichter weiter - ausschliesslich das Gebiet der Beschwerdeführerin. Insgesamt ergebe sich klar, dass die mit der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossenen Lizenzverträge betreffend den Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerks im Gebiet der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien, und davon sei - was die Akten zeigten - namentlich auch diese selbst ausgegangen.  
 
3.2.2. Andererseits folge die Bindung der Beschwerdeführerin an die Schiedsklausel auch aus dem "Swiss Appearance Test". Beide Parteien seien mit der Anwendbarkeit dieses Instituts zur Prüfung der schiedsrichterlichen Zuständigkeit einverstanden gewesen. Die Kriterien dieses Tests seien erfüllt, denn das Verhalten der Beschwerdeführerin habe - beurteilt nach Treu und Glauben aus der Perspektive der Beschwerdegegnerinnen - den Anschein erweckt, an die Verträge (samt Schiedsklausel) gebunden sein zu wollen.  
 
3.3. Folglich stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass er zur Beurteilung der Schiedsklage zuständig sei.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Einzelschiedsrichter habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
4.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 147 III 107 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 
Wie die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht und die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich auch die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Einzelschiedsrichter ging in zwei Schritten vor: Er bejahte (i) zunächst den Bestand der im Jahr 2003 abgeschlossenen und im Jahr 2007 ergänzten Lizenzverträge mit gültiger Schiedsklausel und (ii) in der Folge den Übergang dieser Verpflichtungen auf die im Jahr 2011 unabhängig gewordene Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist mit beiden Befunden nicht einverstanden:  
 
4.3.  
 
4.3.1. Sie wendet sich zunächst gegen den ersten Befund, also dagegen, dass die Schiedsklausel zwischen den ursprünglichen Parteien gültig vereinbart worden sei. Nur "wenn sie überhaupt gültig zustande gekommen" sei, könne die Schiedsvereinbarung "auf einen Dritten (vorliegend die Beschwerdeführerin) übergehen".  
 
4.3.2. Sie bemängelt, der Schiedsspruch enthalte "keinerlei Angaben dazu [...], nach welchem der drei von Art. 178 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Anknüpfungspunkt[e] bzw. nach welchen konkreten Rechtsgrundsätzen" der Einzelschiedsrichter das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung geprüft habe.  
Wohl hat der Einzelschiedsrichter in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich Bestimmungen einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung zitiert. Er erwog aber einleitend, dass das Schiedsverfahren und die Schiedsvereinbarung selbst - darunter (wie aus den Nachweisen im Schiedsspruch deutlich wird) auch Bestand, Gültigkeit und Ausdehnung der Schiedsklausel - schweizerischem Recht unterstünden, wohingegen materiell das Recht der Republik Südsudan für die Entscheidung in der Sache massgebend sei. 
Im Übrigen genügt es, wenn die Schiedsvereinbarung wenigstens einer der drei alternativ genannten Rechtsordnungen gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG - zwischen denen keine Hierarchie besteht - entspricht (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 [dort S. 736]). Unzulässig wäre eine Vermischung der verschiedenen Rechtsordnungen für unterschiedliche Einzelaspekte (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 396 S. 134; GABRIEL/ LANDBRECHT, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 231 zu Art. 178 IPRG; DIETER GRÄNICHER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 49 zu Art. 178 IPRG; PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 73 zu Art. 178 IPRG). Dass indes der Einzelschiedsrichter so vorgegangen wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. 
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe "nicht positiv festgestellt", dass die Schiedsvereinbarung in den Lizenzverträgen "überhaupt gültig zustande gekommen" sei. Er habe es mit anderen Worten "unterlassen, positiv festzustellen, ob die ursprünglichen Vertragsparteien [...] überhaupt jemals einen Konsens zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung gefunden" hätten.  
Dies trifft nicht zu, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht einwenden. Tatsächlich hat der Einzelschiedsrichter auf Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts entschieden, dass sowohl der Lizenzvertrag mit Amendment No. 1 als auch Amendment No. 2 samt Schiedsklausel von den damaligen Parteien als "gültig und verbindlich" anerkannt worden sind ( "In sum, the Sole Arbitrator is persuaded that the preponderance of evidence on record shows that [Vertragsparteien] recognised the Initial Licence and Amendment No. 1 as valid and binding, [...]"; "Overall, the evidence also confirms that Amendment No. 2 was recognised as valid and binding, [...]"). 
Dass die Schiedsklausel nicht konform mit den Formvorgaben von Art. 178 Abs. 1 IPRG wäre (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung: "schriftlich oder in einer anderen Form [...], die den Nachweis durch Text ermöglicht"), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. 
 
4.3.4. Die Beschwerdeführerin beklagt, der Einzelschiedsrichter habe es "unterlassen, überhaupt festzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Handlungen der von ihm zitierten Akteure [...] überhaupt dem Staat Sudan zuzuordnen wären". Sie bestreitet, dass die C.________ respektive das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan - welche "angeblich" für die Republik Sudan in den Jahren 2003 und 2007 die Lizenzverträge abgeschlossen hätten (Sachverhalt Bst. A.b) - "autorisiert" gewesen seien, innerhalb der Republik Sudan Telekommunikationslizenzen zu vergeben. Aus diesem Grund seien die Lizenzverträge einschliesslich Schiedsklausel "bereits von Anfang an ungültig".  
Die Beschwerdeführerin belässt es diesbezüglich bei dieser allgemeinen Kritik, ohne sie näher zu erläutern. Darauf ist nicht einzutreten. Immerhin ist auf Art. 177 Abs. 2 IPRG hinzuweisen, wonach es einem Staat untersagt ist, unter Berufung auf sein eigenes Recht seine Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage zu stellen. Nach der herrschenden Lehre schliesst dies auch aus, dass sich ein Staat gestützt auf innerstaatliches Recht auf die mangelnde Befugnis der Person respektive Institution beruft, welche für den betreffenden Staat die Schiedsvereinbarung unterzeichnet hat, zumindest wenn die nichtstaatliche Gegenpartei die fehlende Befugnis der für den Staat unterzeichnenden Person bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 380 S. 130; MEIER/TERRAPON CHASSOT, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 75 zu Art. 177 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II., 3. Aufl. 2018, N. 93 zu Art. 177 IPRG; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, Rz. 234 S. 189; TSCHANZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 177 IPRG; nicht abschliessend entschieden im Urteil 4P.126/1992 / 4P.128/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 7c/aa; anders LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, 1989, N. 10 zu Art. 177 IPRG; MABILLARD/BRINER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 38 zu Art. 177 IPRG). 
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik die Vertretungsbefugnis der involvierten Akteure nach sudanesischem Recht beurteilt haben möchte, geht sie nach dem Gesagten fehl. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Sodann tritt die Beschwerdeführerin dem zweiten Befund des Einzelschiedsrichters entgegen und moniert, die Schiedsvereinbarung sei entgegen der Darstellung im angefochtenen Schiedsspruch nicht auf sie übergegangen.  
 
4.4.2. Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Bedingungen auch für Personen gelten kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden (BGE 147 III 107 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.4.3. Fest steht, dass ein Staat, der im Rahmen einer völkerrechtlichen (Teil-) Sukzession die Unabhängigkeit erlangt, bei gegebenen Voraussetzungen an eine vom Vorgängerstaat abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden sein kann (Urteil 4P.126/1992 / 4P.128/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 7c/cc/aaa). Dabei richtet sich der Übergang der Schiedsvereinbarung beziehungsweise die Bindung des neu entstandenen Staats an die vom Vorgängerstaat (form-) gültig vereinbarte Schiedsklausel nicht nach dem Formerfordernis von Art. 178 Abs. 1 IPRG, sondern nach dem materiellen Recht (BGE 145 III 199 E. 2.4 [dort S. 203 f.]).  
 
4.4.4. Die Staatennachfolge in Verträge im Allgemeinen ist umstritten (dazu ausführlich BGE 139 V 263 E. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die "Clean-slate-Doktrin" respektive die "Nyerere-Doktrin", wonach sich ein neuer Staat nicht an Verpflichtungen halten müsse, die "von einer Behörde eines jenen Staates eingegangen wurden, dem er zuvor angehörte". Sie setzt sich weiter mit der "Acquired-rights-Doktrin" auseinander, welche sich - so die Beschwerdeführerin - nur auf "unverfallbare oder erworbene private Rechte" beziehe und aus der sich nicht ableiten lasse, dass sie (die Beschwerdeführerin) als neuer Staat "pro futuro" an die Schiedsklausel gebunden sei.  
 
4.4.5. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, wie die Nachfolge in Verträge nach generellen völkerrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wäre. Denn der Einzelschiedsrichter stellte auf einen Vertrag zwischen der Republik Sudan und der Beschwerdeführerin ab ("Economic Agreement" vom 27. September 2012), der die Verteilung von Vermögen und Verbindlichkeiten zwischen diesen beiden Staaten regelte, wie auch auf eine ministerielle Verfügung der Beschwerdeführerin. Aus alledem ergibt sich laut dem Einzelschiedsrichter "klar und unzweifelhaft" ("clear and unequivocal"), dass die Beschwerdeführerin als Staatennachfolgerin in die streitgegenständlichen Lizenzverträge samt Schiedsklausel eingetreten ist und sich im Übrigen selbst als solche betrachtet hat. In der Tat kamen die Republik Sudan und die Beschwerdeführerin überein, dass sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach dem "Territorialitätsgrundsatz" zwischen den Staaten aufgeteilt werden sollten ("the two States shall treat domestic assets and liabilities in accordance with the territorial principle, by which assets and liabilities that have a domestic connection to the territory of Sudan shall be allocated along territorial lines and attributed to the respective State"). In Einklang mit diesem Grundsatz schloss der Einzelschiedsrichter, dass die das Gebiet der Republik Südsudan (also der Beschwerdeführerin) erfassenden Lizenzverträge einschliesslich der Schiedsvereinbarung der Beschwerdeführerin zugewiesen worden sind, wie dies die Beschwerdeführerin in der ministeriellen Verfügung vom 1. November 2012 selbst ausdrücklich bestätigt hat ("The above namely addressed Telecommunications Operators [incl. Beschwerdegegnerin 2] are herewith accepted as dully [sic] licensed Telecommunications Operators within the Republic of South Sudan under the terms and conditions of their original licenses, issued by the Republic of Sudan, whereas the Republic of South Sudan is acting as legal successor of the Telecommunication Corporation within the territory of South Sudan [...]." [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Beschwerdeführerin trägt zwar vor, das Economic Agreement sei in der vorliegenden Konstellation gar nicht "anwendbar". Inwiefern aber der Einzelschiedsrichter die im Economic Agreement vom 27. September 2012 und in der ministeriellen Verfügung vom 1. November 2012 zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen anders hätte auslegen müssen, ist der Beschwerde nicht in konkreter, rechtsgenüglicher Weise zu entnehmen.  
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die Beschwerdegegnerinnen als private Unternehmen nicht Vertragsparteien des Economic Agreement waren. Dies tut den vorgenannten Überlegungen aber nicht Abbruch, sondern ist einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Staatennachfolge inhärent. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin (nach ihrer Unabhängigkeit) die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 aufrechterhalten, und zwar ausdrücklich gestützt auf die Lizenzverträge einschliesslich Amendment No. 2, welches die Schiedsklausel enthält (so etwa in einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Mai 2013, worin es heisst "the Ministry honours the license agreement issued and the amendment done on 6th, Oct, 2007 [Amendment No. 2] respectively"). 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht es bei dieser Ausgangslage unrichtig sein sollte, wenn der Einzelschiedsrichter auf eine Bindung an die Schiedsvereinbarung schloss, zumal sich dessen Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu stützen vermag, namentlich auf BGE 102 Ia 574 E. 8a (siehe auch analog für den Übergang von Schiedsklauseln im Rahmen von privatrechtlichen Vertragsübernahmen BGE 147 III 107 E. 3.3.1; 145 III 199 E. 2.4; 129 III 727 E. 5.3.1 [dort S. 735]; 128 III 50 E. 2b/bb [dort S. 55 f.]; Urteil 4P.124/2001 vom 7. August 2001 E. 2c und 2d). Damit steht fest, dass die Schiedsvereinbarung im Rahmen der Regelung der Staatennachfolge auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. 
 
4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn der Einzelschiedsrichter zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei an die Schiedsklausel im Amendment No. 2 gebunden. Wie es sich mit dem vom Einzelschiedsrichter zur Eventualbegründung angeführten "Swiss Appearance Test" verhält und ob sich die Beschwerdeführerin die Schiedsklausel auch gestützt auf dieses Institut entgegenhalten lassen müsste, kann offenbleiben.  
Dass die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters bei diesem Resultat auch insoweit gegeben ist, als die Beschwerdegegnerin 1 als Klägerin auftritt (welche die massgebenden Lizenzverträge ebenfalls nicht unterzeichnet hat [Sachverhalt Bst. A.b]), war vor dem Einzelschiedsrichter unumstritten und gibt auch vor Bundesgericht keinen Anlass zur Diskussion. Der Schluss des Einzelschiedsrichters, er sei zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen zuständig, hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter vor, durch überraschende Rechtsanwendung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
5.1. Diese Rüge ist zulässig, da und soweit sie unmittelbar die Zuständigkeitsfrage betrifft (Erwägung 2.4).  
 
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Schiedsspruch fusse auf "nicht näher genannten Grundsätzen" der Staatennachfolge. Die Parteien hätten diese "Grundsätze" im Schiedsverfahren nicht vorgebracht und auch der Einzelschiedsrichter habe diese vorgängig nicht angesprochen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich zur Begründung der schiedsrichterlichen Zuständigkeit einzig auf die "ILC Articles" ("International Law Commission Articles on State Responsibility") berufen, welche vom Einzelschiedsrichter aber als nicht relevant erachtet worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vernünftigerweise nicht von der Erheblichkeit der "nicht näher genannten völkerrechtlichen Grundsätze" für die Beurteilung der Zuständigkeit ausgehen müssen. Indem sich der Einzelschiedsrichter dennoch auf diese Prinzipien gestützt habe, ohne sie dazu vorher anzuhören, habe er den Grundsatz des rechtlichen Gehörs missachtet.  
 
5.4. Dem ist nicht zu folgen. Der Einzelschiedsrichter stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die ministerielle Verfügung vom 1. November 2012 und auf das Economic Agreement vom 27. September 2012. Diese Dokumente haben die Lizenzverträge sowie den Übergang von Rechten und Pflichten, namentlich aus den Lizenzverträgen, von der Republik Sudan auf die Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Angesichts dieses Regelungsgegenstands lag es nicht ausserhalb des zu Erwartenden, dass sich der Einzelschiedsrichter in der vorliegenden Konstellation zur Beurteilung seiner - umstrittenen - Zuständigkeit darauf beziehen würde. Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besondere Zurückhaltung auferlegt (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Eine überraschende Rechtsanwendung, zu der die Beschwerdeführerin eigens hätte angehört werden müssen, ist zu verneinen.  
 
5.5. Die Frage, ob die vom Einzelschiedsrichter zur Begründung seiner Zuständigkeit beigezogenen Akten - namentlich die erwähnte ministerielle Verfügung und das Economic Agreement - rechtskonform in das Verfahren eingebracht wurden, betrifft nicht den Gehörsanspruch. Es geht dabei vielmehr um die korrekte Anwendung der Verfahrensregeln, welche der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).  
 
5.6. Die Rüge, der Einzelschiedsrichter habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - dem das Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme teilweise entsprochen hat - gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der an die Bundesgerichtskasse geleisteten Sicherheit auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle