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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_431/2023  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katia Berchier Theiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Mai 2023 (2C 22 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern vom 6. April 2022 leitete die B.________ AG gegen A.________ für folgende Geldforderungen die Zwangsvollstreckung ein: 
 
- Fr. 6'458.80 nebst 5 % Zins seit 31. August 2016, 
- Fr. 5'510.65 nebst 5 % Zins seit 10. März 2017, 
- Fr. 3'544.95 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2017, 
- Fr. 16'901.15 nebst 5 % Zins seit 18. April 2019, 
- Fr. 4'478.15 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2020, 
- Fr. 2'686.90 nebst 5 % Zins seit 5. November 2020, 
- Fr. 2'686.90 nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2021. 
Als Forderungsurkunden sind im Zahlungsbefehl sieben Urteile des Fürstlichen Landgerichts, des Fürstlichen Obergerichts, des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein aufgeführt. Die Forderungsbeträge betreffen die Prozesskostenentschädigungen, die A.________ der B.________ AG laut diesen Urteilen zu bezahlen hat. 
 
B.  
Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die B.________ AG das Bezirksgericht Luzern um definitive Rechtsöffnung, verbunden mit dem Antrag, die den Betreibungsforderungen zugrunde liegenden ausländischen Urteile vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 entsprach das Bezirksgericht dem Rechtsöffnungsgesuch teilweise. Es erteilte der B.________ AG für sechs der sieben in Betreibung gesetzten Forderungen wie folgt die definitive Rechtsöffnung: 
 
- Fr. 6'458.80, 
- Fr. 5'510.65, 
- Fr. 3'544.95, 
- Fr. 16'901.15 nebst 5 % Zins seit 18. April 2019, 
- Fr. 4'478.15 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2020, 
- Fr. 2'686.90 nebst 5 % Zins seit 5. November 2020. 
Soweit weitergehend, wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Luzern wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid datiert vom 1. Mai 2023 und wurde am 5. Mai 2023 an die Parteien versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Juni 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Gesuch um vorfrageweise Vollstreckbarerklärung sowie um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt die B.________ AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 21. September 2023). Im selben Sinn äussert sich das Kantonsgericht Luzern unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Schreiben vom 12. September 2023). Das Bundesamt für Justiz, das ebenfalls angehört wurde, verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 8. September 2023). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht auch die kantonalen Akten überweisen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Insbesondere kann neben der Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich des Verfassungsrechts) auch eine Verletzung von Völkerrecht geltend gemacht werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Vollmacht der Parteivertretung der Beschwerdegegnerin. 
 
3.1. Laut dem angefochtenen Entscheid erinnerte der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren daran, dass er die Ordnungsmässigkeit der englischen Vollmacht, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegen habe, vor dem Bezirksgericht "mit Nichtwissen" bestritten habe. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge machte er in seiner kantonalen Beschwerde dann geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine deutsche Übersetzung der Vollmacht beigelegt habe und zudem völlig unklar sei, wer diese Vollmacht für die Beschwerdegegnerin unterschrieben haben sollte. Er habe reklamiert, dass die Unterschriften unleserlich seien und nicht ersichtlich sei, welche Personen unterschrieben und ob sie für die Beschwerdegegnerin überhaupt zeichnungsberechtigt waren, zumal auch kein Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb argumentiert, dass das Bezirksgericht schon aufgrund der nicht nachgewiesenen Bevollmächtigung nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch hätte eintreten dürfen bzw. dieses hätte abweisen müssen, soweit auch der Zahlungsbefehl auf einer unzureichenden Bevollmächtigung basierte. Das Kantonsgericht erklärt, dass all diese Vorbringen neu seien, nachdem der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung der gegnerischen Parteivertreterin vor Bezirksgericht lediglich mit "Nichtwissen" bestritt. Deshalb könne aufgrund des gesetzlichen Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) auf diese Kritik nicht eingetreten werden.  
In der Folge erläutert die Vorinstanz, weshalb die erwähnte Kritik, selbst wenn darauf einzutreten wäre, unbegründet wäre. Auch einer Gerichtsperson, die keinen LL.M.-Titel hat, aber über das nötige Grundwissen verfügt, sei anhand der fraglichen Vollmacht klar, dass Katia Berchier Theiler damit berechtigt wird, die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer "in Sachen Forderungen/Vollstreckungsverfahren" zu vertreten. Da es die Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert habe, eine in Deutsch abgefasste Vollmacht einzureichen, hätten für das Bezirksgericht diesbezüglich offensichtlich keine Unklarheiten bestanden. Auch der Beschwerdeführer habe gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vollmacht keine konkreten Einwände vorgetragen, die das Bezirksgericht zu weiteren Abklärungen veranlasst hätten. Folglich habe das Bezirksgericht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner nichtssagenden Floskel ("mit Nichtwissen bestritten") nichts Konkretes gegen die Rechtsgültigkeit der Vollmacht eingewendet hatte. Dem Bezirksgericht könne deshalb keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn es von einer rechtsgenüglichen Vollmacht ausging. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer tadelt die vorinstanzliche Rechtsansicht, dass seine Einwendungen gegen die Vollmacht wegen des Novenverbots nicht gehört werden könnten, als unrichtig und als Verstoss gegen sein rechtliches Gehör. Er wiederholt die erwähnten Vorbringen aus seiner kantonalen Beschwerde und zitiert aus seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, wonach er zur Bevollmächtigung der Vertreterin der Beschwerdegegnerin "aufgrund der unzureichenden englischen Vollmachtsurkunde" nicht abschliessend habe Stellung nehmen können und die Bevollmächtigung "mit Nichtwissen" bestritten habe. Das Bezirksgericht habe sich dazu nicht geäussert und somit stillschweigend eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung angenommen. Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 68 Abs. 3 ZPO, wonach sich die Vertreterin durch eine Vollmacht auszuweisen habe, und beruft sich darauf, dass Eingaben und andere Vertretungshandlungen nicht postulationsfähiger Personen unwirksam und vom Gericht unter Ansetzung einer kurzen Nachbesserungsfrist zurückzuweisen seien. Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO seien von Amtes wegen zu prüfen, was auch für die Rechtsmittelinstanz gelte. Zu den Prozessvoraussetzungen zähle die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer erläutert, was bei einer fehlenden Postulationsfähigkeit in Art. 69 Abs. 1 ZPO gesetzlich vorgesehen ist, und folgert, dass das Bezirksgericht nicht nur aufgrund seiner Einwendung, sondern von sich aus die Prozessvoraussetzungen einschliesslich der Postulationsfähigkeit hätte prüfen müssen.  
Anschliessend erklärt der Beschwerdeführer, weshalb die Vollmacht auch inhaltlich unzureichend sei. Das Kantonsgericht stütze sich ausschliesslich auf das "Faktum der Englischsprachigkeit der Vollmachtsurkunde". Dabei verkenne es, dass die Vollmacht nicht nur übersetzungsbedürftig, sondern insbesondere auch deshalb ungenügend ist, weil aufgrund des vorgelegten Dokuments niemand nachvollziehen könne, wer das Dokument unterzeichnet hat und ob diese Personen für die Beschwerdegegnerin vertretungsbefugt sind. 
 
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts wendet, versäumt er es, entsprechend den erwähnten Begründungsanforderungen (E. 2.1) auf die entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Dies gilt zuvörderst für die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die in der kantonalen Beschwerde erhobenen Beanstandungen über das blosse "Bestreiten mit Nichtwissen" hinausgehen, mit dem er sich im erstinstanzlichen Verfahren begnügte. Warum das Kantonsgericht diese Beschwerdevorbringen zu Unrecht als Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO erachtet, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Auch mit der pauschalen Behauptung, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, ist nichts gewonnen. Wieso vor der Vorinstanz ohne Rücksicht auf das Novenrecht auch Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen waren, die das erstinstanzliche Verfahren betrafen und gerade Anlass zur Beschwerde gaben, mag der Beschwerdeführer nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich. Nicht einzutreten ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid nicht mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör vertragen soll, bleibt im Dunkeln.  
 
3.4. Nach dem Gesagten muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass aufgrund des Novenverbots nicht auf die im Zusammenhang mit der Vollmacht erhobene Kritik eingetreten werden kann, sein Bewenden haben. Entsprechend braucht sich das Bundesgericht nicht zu den Reklamationen zu äussern, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Eventualerwägungen angreift, wonach diese Kritik, selbst wenn sie novenrechtlich zulässig wäre, in der Sache unbegründet ist. Erweist sich auch nur eine von mehreren Begründungen des vorinstanzlichen Urteilsspruchs als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
4.  
In der Auseinandersetzung um die (vorfrageweise zu beurteilende) Vollstreckbarkeit der Urteile aus dem Fürstentum Liechtenstein dreht sich der Streit zunächst um die Urkunden, die gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141; nachfolgend Vollstreckungsabkommen CH/FL) zu diesem Zweck beizubringen sind. Die Anwendbarkeit dieses Staatsvertrags wird vor Bundesgericht zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt (s. auch Art. 1 Abs. 2 IPRG sowie Urteile 5A_697/2017 vom 5. März 2018 E. 3.1; 5A_164/2008 vom 9. September 2008 E. 2, nicht publ. in: BGE 134 III 656). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Kantonsgericht befasst sich zuerst mit Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 Vollstreckungsübereinkommen CH/FL. Demnach hat die Partei, welche die Anerkennung oder Vollstreckung verlangt, die Entscheidung in der Urschrift oder in einer beweiskräftigen Ausfertigung beizubringen. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge sind die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteile nicht vom urteilenden oder vorsitzenden Richter oder vom Präsidenten unterzeichnet, sondern von der für die Ausfertigung zuständigen Person. Mit Verweis auf Art. 36 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (LR 173.30) trage die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass die schriftlichen Ausfertigungen der liechtensteinischen Gerichte von den nicht-richterlichen Angestellten unter dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieben würden und nur das Urteil für die Gerichtsakten selbst von der zuständigen Richterperson unterzeichnet werden müsse. Folglich würden die aufgelegten Urteile die gemäss Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 Vollstreckungsabkommen CH/FL erforderlichen Ausfertigungen darstellen. Auf die vom Beschwerdeführer nicht begründete Bestreitung, dass diese Urteile beweiskräftige Ausfertigungen seien, könne mangels rechtsgenüglicher Kritik an der vorinstanzlichen Begründung nicht eingetreten werden.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet als "nicht nachvollziehbar", wie die Vorinstanz zur Auffassung komme, dass die Urteile von der für die Ausfertigung zuständigen Person unterzeichnet wurden. Art. 36 Abs. 1 des liechtensteinischen Gerichtsorganisationsgesetzes sei dahingehend auszulegen, dass nur die für die jeweilige Gerichtsabteilung zugeteilten nicht-richterlichen Angestellten eine Urteilsausfertigung ausfertigen dürfen. Diesbezüglich fehle es "an jeglichem Vortrag der Beschwerdegegnerin" im kantonalen Verfahren, so dass nicht überprüfbar gewesen sei, ob die Urteile von der jeweils zuständigen Person unterzeichnet wurden. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Normen der liechtensteinischen Zivilprozessordnung, dass eine ausschliesslich von einem nicht-richterlichen Angestellten unterzeichnete Urteilsausfertigung die Anforderungen an eine beweiskräftige Ausfertigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 Vollstreckungsabkommen CH/FL erfülle.  
 
4.1.3. Die Rügen laufen ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge liess die kantonale Beschwerde mit Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 Vollstreckungsabkommen CH/FL eine rechtsgenügliche Begründung vermissen. Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend bemängelt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht mit dieser Beurteilung falsch liegt. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass die Vorinstanz, indem sie auf seine Bestreitung gar nicht erst eintritt, die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bundesrechtswidrig überspanne. Stattdessen wiederholt er ohne weitere Erklärungen die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Beanstandungen. Damit scheitert in diesem Streitpunkt auch die Beschwerde an das Bundesgericht an den Begründungsanforderungen (E. 2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Anschliessend kommt das Kantonsgericht auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen CH/FL zu sprechen. Dieser Norm zufolge ist eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung aufzulegen, die vom Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen ist. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert das Kantonsgericht, mit der Amtsbestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit habe das Fürstliche Landgericht am 29. März 2022 bestätigt, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Juli 2016 (03 CG.2016.248, ON 5), das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 3. November 2016 (03 CG.2016.248, ON 13) und das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 3. November 2017 (03 CG.2016.248, ON 22) seit dem 7. November 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sind. Dabei sei zu beachten, dass das Fürstliche Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Juli 2016 keine Folge gegeben und somit keinen neuen Entscheid in der Sache gefällt habe. Ebenso habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Daraus folgert das Kantonsgericht, dass nur dasjenige Gericht die Rechtskraftbescheinigung habe ausstellen können, das in der Sache entschieden hatte; dies sei das Fürstliche Landgericht gewesen. Indem dieses Gericht die Rechtskraft der drei genannten Urteile am 7. November 2017 bestätigte, liege demnach die für die Anerkennung und Vollstreckung staatsvertraglich vorausgesetzte Bescheinigung vor. Im gleichen Sinn beurteilt die Vorinstanz die Amtsbestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Fürstlichen Landgerichts vom 31. März 2022, wonach das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 2. April 2019 (09 CG.2018.90, ON 29), das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2020 (09 CG.2018.90, ON 43) und das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 2. Oktober 2020 (09 CG.2018.90, ON 55) seit dem 8. Oktober 2020 rechtskräftig und vollstreckbar seien. Nachdem das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge gegeben bzw. diesen abgewiesen und der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision ebenfalls keine Folge gegeben habe, habe auch hier nur das Gericht die Rechtskraftbescheinigung ausstellen können, das in der Sache entschieden hatte, also das Fürstliche Landgericht.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, wonach die Rechtskraftbescheinigung nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen CH/FL vom Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, oder vom dortigen Gerichtsschreiber auszustellen ist. Die Beschwerdegegnerin habe unstreitig nur Amtsbestätigungen des Fürstlichen Landgerichts eingereicht, bezüglich der oberinstanzlichen Entscheide also keine Bescheinigung vom jeweiligen Gericht, das die Entscheidung fällte. Die Argumentation der Vorinstanz bemängelt der Beschwerdeführer als unrichtig. Erstens sei die Bestätigung eines vorinstanzlichen Entscheids sehr wohl ein Entscheid in der Sache selbst und nicht lediglich ein Entscheid über prozessuale Fragen oder Kostenfragen. Und zweitens sei die Behauptung des Kantonsgerichts mit Bezug auf die streitgegenständlich zu vollstreckenden Forderungen "schlicht falsch", denn die Beschwerdegegnerin begehre nicht die Vollstreckbarerklärung der Urteile in der Sache selbst, wo sie Beklagte gewesen sei, sondern diejenigen Teile der ausländischen Entscheide, in denen es um die Parteientschädigung geht. In den fraglichen Kostensprüchen hätten die Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht nur die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, zumal die erste Instanz "klarerweise" nicht über die oberinstanzlichen Zusprüche der Parteientschädigungen zu befinden gehabt habe. Vielmehr seien die jeweiligen Kostenentscheide eigene genuine Entscheide des Fürstlichen Obergerichts und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Entsprechend seien die Bescheinigungen des Fürstlichen Landgerichts ungenügend und verletze der angefochtene Entscheid Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen CH/FL.  
 
4.2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers trifft zu. Bezogen auf die im hiesigen Rechtsöffnungsprozess zur Vollstreckung gebrachten Geldforderungen stehen Urteilssprüche im Streit, mit denen verschiedene Instanzen der liechtensteinischen Justiz den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin verurteilten (s. Sachverhalt Bst. A). Also geht es auch bei der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung dieser ausländischen definitiven Rechtsöffnungstitel "in der Sache" um nichts anderes als um diese Kostensprüche. Zu Recht bemerkt der Beschwerdeführer, dass das Fürstliche Landgericht als erste Instanz mit Bezug auf die von den höheren Instanzen in späteren Rechtsmittelverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen von vornherein nicht das Gericht sein kann, das in der Sache entschieden hatte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen CH/FL sind die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen aber vom Gericht auszustellen, das die Entscheidung gefällt hat. Jedenfalls für die hier streitigen Parteientschädigungen bedeutet dies, dass die Bescheinigungen für die vom Fürstlichen Obergericht und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof gefällten Kostensprüche von diesen Gerichten stammen müssen. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, kann insbesondere auch nicht gesagt werden, dass die verschiedenen Kostenentscheide als blosse Nebenpunkte das Schicksal der (Haupt-) Sache teilen würden, um die sich die Verfahren vor den liechtensteinischen Gerichten drehten. Denn wie der Beschwerdeführer richtig beobachtet und sich auch aus den aktenkundigen ausländischen Entscheiden ohne Weiteres ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), betrifft die vorliegende Zwangsvollstreckung gerade nicht die dortige Hauptsache, in welcher der Beschwerdeführer als Kläger von der Beschwerdegegnerin als Beklagter eine Geldsumme forderte.  
An alledem ändert auch die von der Beschwerdegegnerin ins Spiel gebrachte Rechtsprechung nichts, wonach das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung der Vollstreckbarerklärung nicht im Wege steht, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Urteil 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.3). Das zitierte Urteil bezieht sich auf Art. 29 Abs. 2 Bst. b IPRG. Gemäss dieser Norm ist dem Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung eine Bestätigung beizulegen, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist. Diese Bestimmung lässt verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis zu, dass die ausländische Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist. Sie ist viel offener formuliert als Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen FL/CH. Vor allem aber ist Art. 29 Abs. 2 Bst. b IPRG im konkreten Fall gar nicht anwendbar, da völkerrechtliche Verträge wie das Vollstreckungsabkommen FL/CH den Regeln des IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die vorgelegten Urteil rechtskräftig und vollstreckbar sind. Weshalb der Beschwerdeführer trotzdem nicht auf der Einhaltung der völkerrechtlich verankerten (formellen) Anforderungen an die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen soll bestehen dürfen, ist der Beschwerdeantwort nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. 
Im Ergebnis fehlt es hinsichtlich der Forderungen gemäss den Urteilssprüchen des Fürstlichen Obergerichts vom 3. November 2016 und 12. Mai 2020 sowie des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 3. November 2017 und vom 2. Oktober 2020 somit an den nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 Vollstreckungsabkommen CH/FL erforderlichen Bescheinigungen. Insofern verträgt sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Vollstreckungsabkommen. Für die erwähnten Betreffnisse ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung zufolge gescheiterter vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung somit abzuweisen. Ob in den ausländischen Verfahren allein das Fürstliche Landgericht in der dort streitigen (Haupt-) Sache entschieden hatte bzw. was es (nach dem liechtensteinischen Recht) bedeutet, wenn einer Berufung oder einer Revision vom Fürstlichen Obergericht oder vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof "keine Folge gegeben" wird, kann nach alledem offenbleiben. 
 
5.  
Weitere Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG macht der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren - anders als noch vor der Vorinstanz - nicht geltend. Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf die Forderungen zu beschränken, die sich auf die liechtensteinischen Urteile des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Juli 2016 (03 CG.2016.248, ON 5) und vom 2. April 2019 (09 CG.2018.90, ON 29) stützen. Nachdem der Beschwerdeführer im Streit um die Vollmacht der gegnerischen Prozessvertretung nichts auszurichten vermag, sich der (vorfrageweisen) Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheide aber in vier von (verbleibenden) sechs Fällen erfolgreich widersetzt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Mai 2023 wird aufgehoben. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern wird der Beschwerdegegnerin für Fr. 6'458.80 sowie für Fr. 16'901.15 nebst 5 % Zins seit 18. April 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend, wird das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 abgewiesen.  
 
1.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zu Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Privatrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn