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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_739/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juli 2022 
(WBE.2021.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) ist spanischer Staatsangehöriger, wuchs aber in Deutschland auf. Nach einem mehrjährigen Strafvollzug musste er Deutschland 2010 verlassen, woraufhin er sich rund fünf Monate bei seiner Mutter in Spanien aufhielt. Am 2. August 2010 reiste er zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt eine zuletzt bis zum 31. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 23. Februar 2018 heiratete er die 1984 geborene und in der Schweiz niedergelassene US-Bürgerin B.________). Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, C.________, die 2019 geboren wurde. Sie besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. 
 
B.  
Der Beschwerdeführer machte sich in Deutschland und der Schweiz wiederholt strafbar. Folgende Straferkentnisse ergingen gegen ihn: 
 
- Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. September 2006 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 wegen Diebstahls; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Juni 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--; 
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 wegen Gehilfenschaft zum Raub; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten; 
Die Gehilfenschaft zum Raub beging A.________ zusammen mit seiner Ehefrau, welche hierfür ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. 
A.________ musste zudem wiederholt betrieben werden. Gemäss dem Auszug des Betreibungsamts seiner Wohnsitzgemeinde war am 15. Januar 2020 eine Betreibung über Fr. 18'367.15 gegen ihn hängig. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichentags widerrief das Amt für Migration und Integration auch die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau. Die in der Folge erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration am 26. Januar 2021 ab. Auch die Beschwerde von A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg (Urteil vom 8. Juli 2022). 
Im Parallelverfahren betreffend seine Ehefrau entschied das Verwaltungsgericht jedoch, dass diese die Schweiz nicht zu verlassen habe. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. 
Das Amt für Migration und Integration sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 20. September 2022 gewährt die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers bestätigt. Hiergegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG), da sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zudem in vertretbarer Weise geltend, auch einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können. Da auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 89 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3).  
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde zwei neue Dokumente ein, einen Vorbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich vom 5. Mai 2022 sowie eine Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. August 2022. Letztere stellt ein echtes Novum dar, welches im bundesgerichtlichen Verfahren im Vorhinein nicht berücksichtigt werden kann. Aber auch der Vorbescheid vom 5. Mai 2022 ist hier als unechtes Novum unzulässig. Entgegen seinen Ausführungen durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Einschränkungen wegen (Teil-) Invalidität anerkennt. Damit ist folglich (noch) nicht dargetan, weshalb der Vorbescheid nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. 
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) erfüllt ist. Das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt beging der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sodann spätestens am 29. Oktober 2015 (angefochtenes Urteil E. 4.3), womit Art. 62 Abs. 2 AIG einer Aufenthaltsbeendigung durch die Migrationsbehörden hier nicht entgegensteht (vgl. BGE 146 II 49 E. 5). Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers vereinbar ist mit Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 EMRK.  
 
3.2. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4).  
 
3.3. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).  
Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; ferner BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein wesentliches Element unter anderen (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil des EGMR vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Rüge einer Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA zunächst damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, er stelle eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 
 
4.1. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, dass bereits die lange Freiheitsstrafe, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Urteil vom 6. Februar 2019 gegen den Beschwerdeführer verhängte, die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzung unterstreiche. Hinzu komme, dass es sich bei der Gehilfenschaft zum Raub, welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, um eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handle. Damit sei das Kriterium der hinreichend schweren Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 7.5.2.1). Zudem müsse dem Beschwerdeführer angesichts der Tatumstände sowie seiner Vorstrafen eine - gemessen an den begangenen und im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen - hinreichende Rückfallgefahr attestiert werden (angefochtenes Urteil E. 7.5.2.2).  
 
4.2. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Gehilfenschaft zum Raub nicht unmittelbar selbst Gewalt gegen andere Menschen angewendet hat. Als Gehilfe hat er aber, wie die Vorinstanz richtig festhält, die durch die Komplizen ausgeübte Gewalt zumindest billigend in Kauf genommen und durch seinen Tatbeitrag ermöglicht. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer grossen kriminellen Energie ausgeht. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Obergericht im Strafurteil von einem leichten Verschulden oder geringen Tatbeitrag ausgegangen sei, zumal die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten trotzdem erheblich ausgefallen ist. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum finanziellen Tatmotiv sind nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen im Strafurteil, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aus anderen Motiven als seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt haben könnte (angefochtenes Urteil E. 7.5.2.2.3). Dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer vom Raub auch (tatsächlich) finanziell profitiert habe, kann dies nicht infrage stellen.  
 
4.3. Auch soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung der Rückfallgefahr seine Vorstrafen relativieren will, kann ihm nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2006 durch ein deutsches Gericht wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, woraufhin er Deutschland verlassen musste. Diese Verurteilung mag bereits länger zurück liegen, doch handelt es sich um eine schwere und einschlägige Vorstrafe, die im Lichte der verfahrensauslösenden Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Raub vom 6. Februar 2019 auf eine anhaltende Rückfallgefahr schliessen lässt.  
Die weiteren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilungen vom 22. Juli 2015 wegen Diebstahls (zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen) und vom 6. Juni 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zu u.a. einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen) wiegen gewiss weniger schwer als die vorgenannten Delikte, sie sind mit Blick auf Art. 5 Anhang I FZA jedoch keinesfalls unwesentlich (vgl. vorstehende E. 3.3), wie der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr belegt die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, seine Unbelehrbarkeit und Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung. 
 
4.4. Ebensowenig ist die vorinstanzliche Würdigung des Nachtatverhaltens zu beanstanden: Nach dem verfahrensauslösenden Delikt wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig (Verurteilung vom 6. Juni 2018 wegen einer am 27. März 2018 begangenen groben Verkehrsregelverletzung). Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Entlassung per 22. November 2017 im Haft- bzw. Strafvollzug. Bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Strafurteils vom 6. Februar 2019 stand er unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und ab dem 23. Januar 2020 unter jenem des migrationsrechtlichen Widerrufsverfahrens. Zudem war der Beschwerdeführer bis Mitte 2020 auf Bewährung. Von einem massgeblichen "langjährigen Wohlverhalten" kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3; 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2).  
 
4.5. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die persönlichen oder familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gegen ein relevantes Rückfallrisiko sprechen: Gemäss Feststellungen der Vorinstanz sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste bei der Entlassung von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen (angefochtenes Urteil E. 7.5.2.2.6 S. 34). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei nun in eine Grossfamilie eingebettet und mit der Geburt der Tochter ein Familienmensch geworden, was kriminalitätsverhindernd wirke. Die Vorinstanz weist indes zu Recht darauf hin, dass auch seine Ehefrau am Raubüberfall beteiligt war und bereits seine frühere Familie ihn nicht von schwerer Delinquenz abhalten konnte. Selbst wenn seine aktuellen Familienbeziehungen nun enger sind, wird damit eine mögliche stabilisierende Wirkung der Familiensituation erheblich relativiert. Überdies hat sich gemäss Ausführungen der Vorinstanz die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eher verschlechtert, da die Familie zwischen August 2020 und November 2021 von der Sozialhilfe abhängig war und der Beschwerdeführer wiederholt betrieben werden musste (angefochtenes Urteil E. 7.5.2.2.6 S. 34). Ihm ist zwar zugutezuhalten, dass er nach eigenen Angaben im Oktober 2021 seine Tätigkeit als Gastro-Verkäufer mit einem Pensum von 60 % wieder aufnehmen konnte. Weder dieser Umstand, noch die von ihm vorgebrachten (vorübergehenden) Einschränkungen wegen (Teil-) Invalidität reichen indessen gesamthaft betrachtet aus, um die Rückfallgefahr entscheidwesentlich zu verringern.  
 
4.6. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers von einem aktuellen und erheblichen Rückfallrisiko ausgehen. Das Nachtatverhalten und die persönliche bzw. familiäre Situation des Beschwerdeführers reichen demgegenüber nicht aus, um von einer entscheidwesentlichen Verminderung dieses erheblichen Rückfallrisikos auszugehen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer begründet die gerügte Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA ferner damit, dass eine Wegweisung unverhältnismässig sei. In diesem Zusammenhang bringt er zudem vor, der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen, überwiege. Der von der Vorinstanz dabei sorgfältig vorgenommenen Interessenabwägung (angefochtenes Urteil E. 6 S. 13-27) vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Entfernungsmassnahme ausgeht, obschon dem Beschwerdeführer strafrechtlich nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen worden sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Verschuldens und des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung bildet die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten (vgl. Urteil 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 4.4; BGE 134 II 10 E. 4.2). Gestützt (unter anderem) darauf ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (vorstehende E. 4). Entsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.3).  
 
5.2. Zu Recht verneint hat die Vorinstanz sodann, dass diesem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Entfernungsmassnahme überwiegende private Interessen gegenüberstehen: Die Vorinstanz erwog, dass sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer insgesamt in der Schweiz nur mangelhaft integrieren konnte und in dieser Hinsicht entsprechend bestenfalls von einem mittleren privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen sei (angefochtenes Urteil E. 6.3.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass wenn die Vorinstanz seine berufliche Integration korrekt gewürdigt hätte, sie auch die privaten Interessen als noch gewichtiger hätte bezeichnen müssen. Wie die Vorinstanz festhielt, arbeitete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise als Ladendetektiv und Sicherheitsangestellter, wobei ihm seine zweitletzte Stelle gekündigt wurde, nachdem er selbst Waren gestohlen hatte. Nach der Entlassung aus dem Haft- bzw. Strafvollzug war der Beschwerdeführer als Gastro-Verkäufer tätig, bis er diese Stelle Ende 2018 aufgrund krankheitsbedingter Absenzen verloren hatte. Im Oktober 2021 nahm er dann nach eigenen Angaben erneut eine Tätigkeit als Gastro-Verkäufer mit einem Pensum von 60 % auf. Vor diesem Hintergrund nahm die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Recht an, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in beruflicher Hinsicht nur mangelhaft integrieren konnte (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.5). Entsprechendes müsste auch dann gelten, wenn man die vom Beschwerdeführer vorgebrachte (Teil-) Invalidität nach der Haftentlassung mitberücksichtigt. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der nicht erfolgreichen Integration in einem ersten Schritt davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nur ein mittleres privates Interesse daran, in der Schweiz zu verbleiben.  
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt und auch die Vorinstanz im Detail würdigt (angefochtenes Urteil E. 6.3.3), erhöht sich sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter und Ehefrau. Denn diesen wäre eine Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Spanien nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Vorinstanz verweist allerdings zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr (künftiges) Eheleben aufgrund der gemeinsamen Tatbeteiligung selbst aufs Spiel gesetzt haben und sie bei Eheschluss nicht mehr mit einem gemeinsamen Eheleben in der Schweiz rechnen durften (angefochtenes Urteil E. 6.3.3.3). Das Interesse der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils dreijährigen Tochter, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, ist zwar gewichtig, vermag aber in der Gesamtschau das erhebliche öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht zu überwiegen. Im Falle einer Trennung der Mitglieder der Kernfamilie können die familiären Kontakte durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (vgl. Urteile 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.2.3; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 6.3). 
 
5.3. Die ansonsten nicht weiter ausgeführte Kritik, die vorinstanzliche Interessenabwägung sei stossend, erweist sich damit als unbegründet. Insbesondere sind Umstände, die eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Spanien unzumutbar machen würden, nicht ersichtlich.  
 
5.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder Art. 5 Anhang I FZA noch Art. 8 EMRK verletzt.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti