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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_213/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Weber. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. Februar 2023 
(WBE.2022.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. Juli 1990 als 15-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt am 30. November 1990 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals am 6. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020.  
 
A.b. Am 17. November 2011 hat A.________ in Serbien eine Landsfrau geheiratet. Am 9. Januar 2014 ist die Ehe wieder geschieden worden. Danach hat A.________ in Serbien erneut eine Landsfrau geheiratet. Soweit ersichtlich, ist diese in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz gereist und im September 2015 zusammen mit dem inzwischen zur Welt gekommenen gemeinsamen Sohn zurück nach Serbien gezogen. Zu einem nicht näher erstellten Zeitpunkt vor Februar 2018 wurde auch diese Ehe geschieden.  
 
A.c. A.________ war per 10. April 2012 mit 57 nicht getilgten Verlustscheinen über insgesamt rund Fr. 170'000.-- sowie drei offenen Betreibungen und elf Forderungen mit laufender Pfändung im Betreibungsregister U.________ verzeichnet. Per 6. März 2015 bestanden 67 nicht getilgte Verlustscheine von rund Fr. 176'000.--, vier offene Betreibungen und eine Forderung mit laufender Pfändung. Per 2. Juni 2020 waren im Betreibungsregister U.________ 81 nicht getilgte Verlustscheine von rund Fr. 274'000.-- und eine offene Betreibung verzeichnet. Bis am 27. April 2022 haben sich die in U.________ verzeichneten Schulden nicht mehr verändert. Ebenfalls per 2. Juni 2020 wies das Betreibungsamt V.________, wohin A.________ am 1. Januar 2019 seinen Wohnsitz verlegt hatte, zwei Forderungen mit laufender Pfändung gegen ihn aus. Per 30. November 2020 waren im Betreibungsregister V.________ ein nicht getilgter Verlustschein über rund Fr. 6'000.--, drei offene Betreibungen und drei Forderungen mit laufender Pfändung verzeichnet. Per 27. April 2022 lagen in V.________ drei nicht getilgte Verlustscheine über rund Fr. 8'000.--, zwei offene Betreibungen sowie neun in Pfändung und vier in Verwertung befindliche Forderungen vor. A.________ trat zudem wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. In den Jahren 1995 bis 2017 wurde er 32-mal insbesondere wegen ausländerrechtlicher, strassenverkehrsrechtlicher und betreibungsrechtlicher Verstösse verurteilt und mit Bussen von Fr. 7'340.--, Geldstrafen von 220 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von zwei Monaten und 17 Tagen bestraft. Seit dem 13. Juli 2015 ist A.________ noch viermal wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu Bussen zwischen Fr. 300.-- und Fr. 800.-- verurteilt worden, letztmals am 2. März 2017.  
 
A.d. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, nachfolgend: Migrationsamt) verwarnte A.________ unter Verweis auf seine Delinquenz am 20. Mai 1998 und am 13. März 2000. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 verwarnte das Migrationsamt A.________ wegen seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung erneut und drohte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an.  
 
B.  
Das Migrationsamt verfügte am 7. Juni 2021 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 ab. Daraufhin gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das seine Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2023 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. April 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des Migrationsamts beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 reichte der Rechtsdienst des Migrationsamts einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. März 2023 betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu den Akten. Hierzu äusserte sich A.________ mit Schreiben vom 31. Mai 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer lebt seit 33 Jahren in der Schweiz und macht insofern in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens geltend (Art. 8 EMRK; BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 207). Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.  
 
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber in Bezug auf die ebenfalls verfügte Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Wegweisung richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2; 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.  
 
2.3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Vorinstanz auf Sachverhaltselemente aus der Zeit von 2015 bis 2019 abstellte. Diese dürften, so der Beschwerdeführer, nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie bereits als Grundlage für ausländerrechtliche Massnahmen geeignet gewesen seien. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem sie auf Tatsachen abstellte, die vor der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingetreten sind. Daraus folge, so die sinngemässe Stossrichtung des beschwerdeführerischen Einwands, eine rechtswidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Soweit dieser Einwand überhaupt hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), kann ihm nicht gefolgt werden: Auch wenn eine Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine Bewilligung erteilt, begründet dies für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b; Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6; 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 5; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Andernfalls müssten die zuständigen Behörden bereits beim geringsten Fehlverhalten eine Bewilligung verweigern, was namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 96 AIG) zuwiderlaufen würde. Soweit die Vorinstanz auf Tatsachen abstellte, die vor der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingetreten sind, beruht ihre Sachverhaltsfeststellung folglich nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.  
 
2.3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als sie den Umfang der Schuldenrückzahlung zu tief angesetzt habe. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von Rückzahlungen von rund Fr. 20'000.-- ausgegangen, während nach der Ansicht des Beschwerdeführers Schulden im Umfang von Fr. 75'110.-- getilgt worden sind. Tatsächlich dürfte der Vorinstanz ein Berechnungsfehler unterlaufen sein, indem sie Zahlungen an die Betreibungsämter von U.________ und V.________ von rund Fr. 20'000.-- angenommen hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, worauf der Beschwerdeführer hinweist, ein Betrag von rund Fr. 26'000.-- (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt sodann plausibel dar, dass die Zahlungen an das Betreibungsamt W.________ in der Gesamthöhe von Fr. 9'000.-- Ratenzahlungen im Rahmen der Amtshilfe darstellten. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Betrag daher mitzuberücksichtigen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die ratenweise Rückzahlung eines 2017 aufgenommenen Kredits über Fr. 40'000.-- bis Dezember 2020 vorliegend keine Sanierungsbemühung darstellt, die für den Entscheid ausschlaggebend ist. Sowohl die Aufnahme als auch die Rückzahlung des Kredits erfolgten nach der Verwarnung, sodass diese beiden Vorgänge die Entwicklung der Gesamtschulden im relevanten Zeitraum nicht beeinflusst haben und daher nicht entscheidwesentlich sind. Insgesamt sind demnach Zahlungen an die Betreibungsämter im Umfang von rund Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen. Ob diese Zahlungen als Schuldensanierung zu qualifizieren sind, wird rechtlich zu würdigen sein (hinten E. 5.1.3).  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, dass die Vorinstanz auf das Einkommen abstellte, wie es sich aus der ermessensweisen Steuerveranlagung ergibt. Diese Beträge würden, so der Beschwerdeführer, nicht die tatsächlichen Umstände wiedergeben und seien zu hoch. Der Beschwerdeführer versäumt es indes, substanziiert darzulegen, weshalb die vorinstanzlichen Annahmen betreffend seine Einkommensverhältnisse offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Damit ist in dieser Hinsicht den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu folgen, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2020 jeweils ein steuerbares Jahresbruttoeinkommen zwischen Fr. 48'000.-- und Fr. 57'600.-- erzielte.  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Der Strafbefehl vom 20. März 2023 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist als echtes Novum zu qualifizieren und kann damit nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, der Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sei nicht gegeben, weil keine Mutwilligkeit vorliege. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 3 AIG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht vielmehr im Ermessen der Migrationsbehörden respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 50 AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann das Bundesgericht folglich nicht eintreten (Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4; 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2021 E. 5; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3; 2C_126/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Entscheidend ist demnach vorliegend alleine, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden (vgl. hinten E. 4.2. f.). Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4 in fine). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 8 EMRK sei verletzt worden, weil kein hinreichender Grund vorliege, der die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige. Die Nichtverlängerung sei zudem unverhältnismässig, weil das private Interesse des Beschwerdeführers klarerweise das öffentliche Interesse überwiege. 
 
4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 49). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens unter anderem berührt sein, wenn eine ausländische Person entfernt oder ferngehalten wird, die besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass sich die betroffene Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).  
 
4.2. Kann sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 52; Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 52). Die Verschuldung stellt gemäss Rechtsprechung ein legitimes Interesse dar, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.2; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).  
 
4.3. Die Verschuldung stellt der Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE folgend dann ein relevantes öffentliches Interesse dar, wenn sie einen erheblichen Betrag erreicht und mutwillig erfolgt ist. In der bisherigen Rechtsprechung wurden im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schulden in der Höhe von rund Fr. 80'000.-- als hinreichend betrachtet (2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2; vgl. zum Umfang der Schulden bei einer Niederlassungsbewilligung Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Mutwilligkeit wird sodann bejaht, wenn die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.3). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte - wie etwa ein Schicksalsschlag oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit - vorliegen, welche die Verschuldung erklären würden (Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.4; 2C_378/2022 E. 3.2 und 3.5; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.4.2). Nicht vorwerfbar sind Schulden, die auf eine Lohnpfändung zurückzuführen sind (2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.3; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.3; 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1 und 5.4.2; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).  
 
4.4. Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich das Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, das Alter der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einwanderung, der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.4; Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.4; 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.1; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; Urteile des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53 und 55, 57, 59 und 62 f.). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen oder nicht verlängert, misst sich das öffentliche Interesse am Umfang und an der Vorwerfbarkeit der angehäuften Schulden. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person sich nicht weiter mutwillig verschulden wird (vgl. Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Trotz gewisser Integrationsdefizite, auf die im Folgenden einzugehen sein wird (hinten E. 5.2), ist von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung tangiert folglich den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG; Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 5; 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3; vorne E. 3). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob sich diese als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist. 
 
5.1. Diesbezüglich ist zunächst zu beurteilen, ob eine Verschuldung bestanden hat, die ein legitimes öffentliches Interesse gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK begründet.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt. Vielmehr sei diese auf das raue Klima der Selbstständigkeit zurückzuführen. Zudem seien seit Juni 2020 nur noch drei Verlustscheine über rund Fr. 8'000.-- hinzugekommen, während er zwischen Januar 2019 und Oktober 2021 Schulden im Umfang von rund Fr. 75'000.-- zurückbezahlt habe. Aufgrund betreibungsrechtlicher Verwertungsverfahren sei es ihm überdies nicht möglich gewesen, weitere Schulden zu tilgen, zumal er nicht über seinen Verhältnissen gelebt habe.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer war per 27. April 2022 mit Verlustscheinen in der Höhe von rund Fr. 282'000.-- in den Betreibungsregistern seines vorherigen und aktuellen Wohnsitzes verzeichnet (vorne Bst. A.c). Zudem bestanden zu diesem Zeitpunkt drei offene Betreibungen und es waren Forderungen im Umfang von rund Fr. 46'000.-- in Pfändung oder in Verwertung (vorne Bst. A.c.; Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund bestand eine erhebliche Verschuldung, die geeignet ist, ein legitimes Eingriffsinteresse gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu begründen.  
 
5.1.3. Ein entsprechendes Eingriffsinteresse bedingt gemäss Rechtsprechung zudem, dass die Verschuldung mutwillig eingetreten ist (vorne E. 4.3). Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist zunächst die Schuldenentwicklung seit der letzten Verwarnung oder Ermahnung zu berücksichtigen. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 wegen seiner Delinquenz und seiner Verschuldung verwarnt und ihm den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung angedroht (vorne Bst. A.d). Diese Verwarnung stützte sich auf die per 6. März 2015 im Betreibungsregister verzeichneten Verlustscheine von rund Fr. 176'000.--. Auch waren zu diesem Zeitpunkt vier offene Betreibungen und eine Forderung mit laufender Pfändung vermerkt. Bis am 27. April 2022 waren gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung Verlustscheine von rund Fr. 282'000.-- verzeichnet und es waren Forderungen im Umfang von rund Fr. 46'000.-- in Pfändung oder in Verwertung (vorne E. 5.1.2). Damit hat sich der Beschwerdeführer seit der Verwarnung in beträchtlichem Umfang weiter verschuldet. Daran ändert der Umstand, dass sich in letzter Zeit die Neuverschuldung verlangsamt hat, nichts. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldenrückzahlungen: Wie bereits festgestellt, ist der zu berücksichtigende Betrag mit rund Fr. 35'000.-- deutlich tiefer als vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. vorne E. 2.3.2). Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinen Zahlungen an die Betreibungsämter, wie die Vorinstanz korrekt festhielt und der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, lediglich laufende betreibungsrechtliche Verbindlichkeiten bedient und damit verhindert, dass seine Verlustscheinsschulden weiter anwachsen. Das blosse Erfüllen laufender Forderungen stellt noch keine Schuldensanierung dar. Werden Forderungen erst beglichen, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger betreibungsrechtliche Schritte einleitet, spricht dies im Gegenteil eher für eine weiterhin instabile finanzielle Situation. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz seit Oktober 2021 keine weiteren relevanten Zahlungen geleistet hat. Obschon sich die Neuverschuldung in jüngster Zeit verlangsamt hat, was positiv zu werten ist, kann nach dem Dargelegten nicht von einer Schuldensanierung gesprochen werden.  
 
5.1.4. Demnach ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die kontinuierliche Verschuldung selbst verschuldet hat und sie ihm daher vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf die Quellensteuerveranlagungen (vgl. vorne E. 2.3.3) zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ohne Aufnahme von Schulden hätte finanzieren können müssen. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer hätte verschulden müssen, um unvorhergesehene Kosten zu decken oder Schicksalsschläge aufzufangen. Die pauschal vorgebrachten Schwierigkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit genügen als Erklärung jedenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz inzwischen relativ erfolgreich wirtschaftet. Sollte das Unternehmen hingegen bis heute nicht rentabel sein, wäre dies grundsätzlich als Hinweis darauf zu werten, dass sich der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise verschuldet hat, indem er an seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit festhielt (vgl. Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.5; 2C_823/2021 30. August 2022 E. 3.6.3). Auch das betreibungsrechtliche Verwertungsverfahren, das dem Beschwerdeführer zufolge eine über die festgestellten Zahlungen an die Betreibungsämter hinausgehende Schuldentilgung verunmöglicht habe, vermag die kontinuierliche Verschuldung nicht zu erklären. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargelegt, inwiefern das Verwertungsverfahren sein Einkommen in einer mit der Lohnpfändung vergleichbaren Weise gebunden hätte. Überdies sind keine anderen Schritte des Beschwerdeführers erstellt, die wie beispielsweise der Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen oder die Inanspruchnahme einer Schuldenberatung als Sanierungsbemühung qualifiziert werden könnten (vgl. Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 3.4.4; 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.3). Insgesamt fehlen damit Anhaltspunkte, die erklärten und rechtfertigten, weshalb der Beschwerdeführer nach der Verwarnung im Juli 2015 weitere Schulden anhäufte und keine Sanierungsbemühungen anstellte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig, sodass ein hinreichendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorliegt.  
 
5.2. Zu prüfen bleibt, ob dieses Eingriffsinteresse die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt und das angefochtene Urteil insofern vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG) standhält.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Interessenabwägung vor, die Aufenthaltsbeendigung diene einzig dem Schutz potenzieller Gläubigerinnen und Gläubiger, weshalb im Vergleich zu Straffälligkeit oder Fürsorgeabhängigkeit ein geringeres Fernhalteinteresse bestehe. Seine Schulden seien jüngst, so der Beschwerdeführer weiter, nur noch in sehr geringem Umfang angestiegen und er habe seine Finanzen jetzt offenbar im Griff. Die Zukunftsaussichten seien demnach gut. Zudem sei er angesichts der ausserordentlich langen Aufenthaltsdauer selbstverständlich sprachlich, kulturell und sozial integriert. Auch habe er nie Sozialhilfe bezogen. Sein privates Interesse am Verbleib sei daher ausserordentlich hoch. Dieses werde durch seine Verschuldung überdies nicht geschmälert. Insgesamt überwiege sein Interesse am Verbleib das öffentliche Fernhalteinteresse.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers besteht. Hierfür sprechen zunächst die Höhe der Schulden und der Umstand, dass diese trotz Verwarnung im Jahr 2015 kontinuierlich angewachsen sind. Es liegen zudem keine Sanierungsbemühungen vor. Vielmehr begleicht der Beschwerdeführer seine laufenden Verpflichtungen gemäss vorinstanzlichen Feststellungen nur unter erheblichem betreibungsrechtlichem Druck. Eine plausible Erklärung für die anhaltende Verschuldung ist sodann nicht ersichtlich. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäuft. Auch wenn andere Gründe, die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, mitunter schwerer wiegen können (vgl. Urteile 2C_573/2019 573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1), besteht vorliegend ein grosses bis sehr grosses dahingehendes öffentliches Interesse. Dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen hat, dürfte auch auf seine Verschuldung zurückzuführen sein, weshalb dieser Umstand das öffentliche Interesse nicht schmälert. Der Vorinstanz ist im Übrigen insofern beizupflichten, als sie aus der Straffälligkeit keine entscheidrelevante Erhöhung des öffentlichen Interesses ableitete, da die wenigen Verurteilungen seit der letzten Verwarnung bereits länger zurückliegen und relativ geringfügige Delikte betroffen haben (vgl. vorne A.c.).  
 
5.2.3. Seitens des Beschwerdeführers liegt ein sehr gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vor, da er bereits seit 33 Jahren hier lebt. Allerdings entspricht die Integration des Beschwerdeführers nur beschränkt seiner langen Anwesenheit. Zwar beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache und ist insofern sprachlich integriert. Die Vorinstanz konnte indes keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale Integration ausmachen. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, lediglich in pauschaler Weise auf Kollegen aus dem Kreis seiner Kundschaft und seiner Geschäftskontakte verwiesen. Ob seine Eltern in der Schweiz oder in Serbien leben, blieb vor der Vorinstanz unklar, während der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hierzu zumindest keine Präzisierung anbringt. Auch eigene familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers sind gemäss Vorinstanz weder aktenkundig noch wurden solche geltend gemacht. Sein Sohn aus seiner letzten Ehe jedenfalls lebt mit der Kindsmutter offenbar in Serbien. In sozialer und familiärer Hinsicht liegt daher eine bestenfalls normale Integration vor. Als mangelhaft erweist sich demgegenüber die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers. Obschon er gemäss Vorinstanz mit seinem Unternehmen erfolgreich wirtschaftet, ist seine Verschuldung negativ zu berücksichtigen. Wer über mehrere Jahre Schulden anhäuft, diese trotz Verwarnung nicht zu sanieren gewillt ist und überdies Forderungen regelmässig nur unter betreibungsrechtlichem Druck erfüllt, bietet kaum die Voraussetzungen für eine nachhaltige selbstständige Erwerbstätigkeit. Die mutwillige Verschuldung läuft folglich auch seiner beruflichen Integration zuwider. Insgesamt erweist sich die Integration in der Schweiz damit als zumindest teilweise unzureichend, was das private Interesse am Verbleib schmälert.  
 
5.2.4. Die Rückkehr nach Serbien dürfte für den Beschwerdeführer nach einer Landesabwesenheit von über dreissig Jahren mit Schwierigkeiten verbunden sein. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, ob er über ein intaktes soziales Netz in seinem Heimatstaat verfügt. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Er hat bis im Alter von 15 Jahren in Serbien gelebt und demnach prägende Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Auch hat er zweimal eine serbische Staatsangehörige in seinem Heimatland geheiratet. Zudem spricht er die heimatliche Sprache. Darüber hinausgehend hat er in der Schweiz berufliche Erfahrungen erworben, die ihm bei der Integration hilfreich sein dürften. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass intakte Wiedereingliederungschancen in Serbien bestehen. Gleichwohl unterstreichen die Hindernisse, die nach der langjährigen Abwesenheit zu überwinden wären, das private Interesse am Verbleib in der Schweiz.  
 
5.2.5. Nach dem Dargelegten besteht aufgrund der Aufenthaltsdauer ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses reduziert sich indes mit Blick auf die insgesamt nur teilweise gelungene Integration des Beschwerdeführers. Da seine Reintegrationschancen überdies intakt sind, ist von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen. Das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist als gross bis sehr gross zu qualifizieren, zumal sich die Verschuldung in jüngster Zeit lediglich verlangsamt hat und der Beschwerdeführer Forderungen teilweise nur unter erheblichem betreibungsrechtlichem Druck erfüllt. Es trifft folglich nicht zu, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst geltend macht, seine Finanzen nun im Griff habe. Angesichts der fehlenden Rechtfertigung seiner Verschuldung und der unzureichenden Reaktion auf die Verwarnung besteht denn auch keinerlei Gewähr dafür, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers künftig ändern würde. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt demnach das entgegenstehende private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.  
 
6. Damit verletzt das angefochtene Urteil weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber