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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1377/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Unschuldsvermutung, Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 17. Oktober 2022 (P1 22 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind als Kinder im selben Dorf aufgewachsen, ohne dass sie ein näheres Verhältnis zueinander gehabt hätten. Nachdem B.________ mit ihrer Familie mehrere Jahre in den USA gelebt hatte, kehrte sie im Frühjahr 2017 vorübergehend für ein Studiensemester in die Schweiz zurück. Anfangs März 2017 meldete sich B.________ spontan bei A.________, um ihn allenfalls bei ihrem geplanten Kurzaufenthalt in Zermatt zu besuchen. Sie begab sich am 11. März 2017 nach Zermatt und ging dort mit ihm in den Ausgang, wobei es zum Konsum mehrerer alkoholischer Getränke innerhalb von ca. zwei Stunden kam. A.________ wird vorgeworfen, am 12. März 2017 zwischen ca. 1:30 und 2:30 Uhr in seinem Schlafzimmer in Zermatt sexuelle Handlungen, inklusive einer Penetration, an B.________ vorgenommen zu haben, obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sich immer wieder mit "Nein" zur Wehr gesetzt und seine Hände weggeschlagen habe. B.________ brachte die A.________ vorgeworfenen Handlungen am 25. Mai 2019 zur Anzeige. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Visp sprach A.________ am 28. Oktober 2021 der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Oktober 2022 den Schuldspruch von A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, seine Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f und Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit dem Vorhalt der Beschwerdegegnerin 2 in einer an ihn versandten digitalen Botschaft decke.  
 
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer knüpft an einem einzelnen Beweismittel an, das nach der vorinstanzlichen Würdigung den für die Verurteilung massgebenden Sachverhalt nicht vollständig wiedergibt (unten E. 2.3.2). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, eine die Art. 139 und Art. 343 StPO verletzende Beweisabnahme, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und unter Berufung auf Art. 80 und Art. 81 StPO eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe ausgesagt, am Abend vom 11. März 2017 viel getrunken und sich übergeben zu haben, weshalb sie sich auf das Bett des Beschwerdeführers gesetzt habe und nur noch habe schlafen wollen. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, ihr T-Shirt auszuziehen, habe sie entschieden "Nein" gesagt und habe versucht, ihn mit ihren Händen zu blockieren. Der Beschwerdeführer habe ihr T-Shirt dennoch hochgezogen und sie habe nur noch den BH getragen. Sie habe bereits dann versucht, sich ein wenig mit den Händen zu bedecken. Sie habe immer wieder "Nein" gesagt und ihm die Hände weggeschlagen. Der Beschwerdeführer habe ihr trotzdem den BH ausgezogen. Sie habe danach die Decke genommen und versucht, sich zu bedecken, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihre Brüste sehe. Er habe ihr ebenfalls die Hosen ausgezogen, sie wisse aber nicht mehr, ob das nach dem T-Shirt oder vor dem BH gewesen sei. Sie sei sich aber sicher, die Unterhosen getragen zu haben, als sie sich mit der Decke bedeckt habe. Sie habe einfach schlafen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dann ebenso ausgezogen und sei ins Bett gestiegen. Er sei näher zu ihr gerutscht und habe sie auf den Mund geküsst. Sie habe diesen Kuss erwidert. Er habe anschliessend begonnen, sie zu betatschen. Sie habe in diesem Moment wiederholt seine Hand weggestossen. Sie sei sich ziemlich sicher, dass er mit seinen Händen direkt in ihren Intimbereich gefahren sei. Sie habe immer wieder "Nein" gesagt. Er habe seine Finger in ihre Vagina eingeführt, was sie nicht gewollt habe. Sie habe immer wieder versucht, seine Hände wegzustossen. Er habe sie anschliessend auch noch oral befriedigt. Sie habe permanent versucht, seinen Kopf wegzustossen. Er habe sich deshalb an ihren inneren Oberschenkeln festgekrallt, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe. Der Beschwerdeführer sei danach auf sie gestiegen und habe versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Sie habe mit ihrer Hand versucht, die Vagina zu blockieren. Er habe es, so glaube sie, danach geschafft, ein wenig in ihre Vagina einzudringen. Sie habe währenddessen ihre Hand unten an der Vagina gehalten und probiert, ihn von sich herunterzustossen. Sie wisse, dass er danach von ihr heruntergegangen sei und sich neben sie gelegt habe. Sie habe allerdings eine Unsicherheit, weil sie freilich noch wisse, dass er sie am Hals gewürgt habe. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob dies war, als er versucht habe, in sie einzudringen oder ob es unmittelbar danach gewesen sei. Sie habe keine Luft mehr erhalten, als er sie gewürgt habe, weshalb sie versucht habe, seine Hand zu entfernen. Sie wisse nicht mehr, ob er dies von sich aus getan habe. Er sei dann neben ihr gelegen und habe immer wieder ihre rechte Hand genommen und zu seinem erigierten Penis geführt. Sie habe die Hand weggezogen und "Nein" gesagt. Sie habe nach ein paar Mal wegstossen mitgemacht und an seinem Glied gefummelt. Sie könne nicht mehr sagen, warum sie mitgemacht habe. Sie habe möglicherweise schlafen wollen und kooperiert, damit er endlich Ruhe gebe. Es sei kein gegenseitiges Einverständnis vorgelegen. Sie habe wiederholt "Nein" gesagt und die Hand des Beschwerdeführers fortgeschlagen. Sie sei maximal mit gegenseitigem Küssen einverstanden gewesen und habe nie gewollt, dass es weitergehe.  
Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe im Kerngeschehen übereinstimmend ausgesagt. Allfällige Widersprüche liessen sich mit dem Zeitablauf und dem Alkoholkonsum erklären. B.________ habe Erinnerungslücken bestätigt und mit Formulierungen wie "ich glaube" vorsichtig ausgesagt und versucht, den Beschwerdeführer nicht übermässig zu belasten, indem sie beispielsweise nur ein teilweises Eindringen oder trotz der blauen Flecken keine Schmerzen beschrieben habe. Sie habe eigenes Verhalten zu ihren Ungunsten, wie beispielsweise das freiwillige Küssen, beschrieben, und Details wiedergegeben, die auf ein tatsächliches Erleben der Situation hinweisen würden. Die Vorinstanz kommt aufgrund des Aussageverhaltens von B.________ zum Schluss, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erlebten entsprechen. 
 
2.3.2. Nach dem Vorfall habe B.________ folgende digitale Botschaft an den Beschwerdeführer versandt: "Hey, du weisch eigentlich scho, dass das gester scheisse vor dir isch gsi das du mir die ganz zit so viu alkohol hesch geh & ner hesch mit mir öppis agfange, obwou das i nid im zuestand bi gsi, consent auso ja oder ne z sege da i so viu alkohol ha gha & i ha dir o scho vorher gseit das i ke one night stand wot ha. Under the influence can a person not give consent. Das heisst das du mi eigentich gar nit hättisch söue alänge. Hoffe eifach das du öppis hesch glehrt & das nüm machsch mit froue wo alkohol hei trunke. lsch echt scheisse gsi das du mi hesch überau touched & gmacht was du hesch wöue." Der Beschwerdeführer habe darauf mit "Hey sorry i ha echt denkt das de oh hesch wöue fuuk tut mer leeid" geantwortet.  
In der digitalen Botschaft werfe B.________ dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vor, sie gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen missbraucht zu haben. Ihr Vorhalt in der digitalen Botschaft entspreche folglich nicht dem angeklagten Fehlverhalten, zumal dabei von "Nein" sagen und diversen abwehrenden Gesten wie dem Handwegschlagen und Wegstossen die Rede sei. Zu beachten sei, dass für B.________ aufgrund ihrer Rolle als "focus leaderin" an einer amerikanischen Universität, in welcher sie darauf vorbereitet worden sei, mit "freshmen" über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung zu diskutieren, der Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einer Person, die aufgrund des Alkoholkonsums keinen "consent" mehr erteilen könne, eine erhebliche Vorhaltung sei. Die Botschaft behandle nicht den angeklagten Tatbestand, d.h. mit Hilfe von Nötigung erzwungene, sexuelle Handlungen, u.a. eine Penetration, schliesse diesen aufgrund der Ergänzung "und gmacht was du hesch wöue" aber auch nicht aus. B.________ sei erheblich betrunken gewesen und habe nach den sexuellen Handlungen neben dem Beschwerdeführer geschlafen. Sie habe nach ihren Darstellungen das Ausmass und die Konsequenzen des Vorfalls am Folgetag nicht richtig einzuschätzen vermocht und sich gewünscht, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Demnach sei es verständlich, wenn sie sich in der digitalen Botschaft vom Folgetag mit Anschuldigungen, für die sie sich schäme und die sie vergessen wolle, zurückgehalten und einen Vorwurf erhoben habe, der nach ihrer Rechtsauffassung bereits heftig sei. 
 
2.3.3. Ferner befasst sich die Vorinstanz mit den Aussagen von C.________, einer guten Kollegin von B.________. C.________ habe nach eigenen Angaben die Halsverletzung von B.________ nach dem Vorfall gesehen und ausgesagt, B.________ habe ihr erzählt, dass sie auch noch an anderen Stellen Hämatome habe. Wenn C.________ B.________ habe helfen wollen, habe sie behaupten können, auch diese Verletzungen gesehen zu haben. C.________ habe ausgesagt, B.________ habe ihr ein Jahr später nach ihrer Therapie in den USA erzählt, dass der Beschwerdeführer in sie eingedrungen sei und sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Dass sie ihr beim ersten Treffen nicht den gesamten Vorfall geschildert habe, bestätige den zurückhaltenden Belastungseifer von B.________. Beeinflussungen oder eine Suggestion durch C.________ seien nicht festzustellen.  
 
2.3.4. Zum Beschwerdeführer hält die Vorinstanz fest, er bestreite die Vorwürfe, jedoch seien seine Aussagen widersprüchlich. So habe er beispielsweise zunächst ausgesagt, B.________ habe sein Glied und er ihre Vagina angefasst. Im späteren Verfahrensverlauf habe er indes angegeben, sie hätten gegenseitig den Oberkörper gestreichelt und seine Hand sei über den Kleidern gewesen. Gerade die Frage, wie und wo sich die Parteien im Bett berührt hätten, sei erheblich und derartige Unterschiede seien trotz des Zeitablaufs nicht nachvollziehbar.  
 
2.3.5. Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen aufgrund ihrer Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, von B.________ und der Zeugin C.________ sowie den digitalen Nachrichten zum Schluss, dass sich der Vorfall wie von B.________ geschildert, zugetragen habe.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei unbegreiflich, dass sich B.________ erst über zwei Jahre später bei der Polizei gemeldet habe. Soweit er die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ deswegen in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene nach einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden, in dem es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen kommt, die dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später - nach Tagen, Monaten oder gar Jahren - über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; mit Hinweis[en]). Gemäss der vorinstanzlichen Würdigung des Verhaltens und der Aussagen von B.________ sowie der Zeugin C.________ hat B.________ ein Schamgefühl empfunden und zunächst versucht, das Geschehene zu verdrängen. Erst nach dem Therapiebeginn in den USA habe sie die Vorwürfe der Penetration erhoben, wobei sich an ihrem geringen Belastungseifer nichts geändert habe. Wie von der Vorinstanz dargelegt, entspricht das Aussageverhalten von B.________ insofern dem von Betroffenen von Vergewaltigungen bekannten Verhalten und der Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der ersten Aussage ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geradezu unbegreiflich zu würdigen. Der Zeitablauf vermag sich vorliegend auf das Erinnerungsvermögen der Beteiligten auszuwirken, ohne per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ zu mindern.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er vergleicht verschiedene Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, ohne darzulegen, dass die Vorinstanz allfällige Unterschiede in den Aussagen in willkürlicher Weise gewürdigt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche hinsichtlich der Frage, wer wann B.________ die Jacke ausgezogen habe und wer wann nackt gewesen sei, auf den Zeitablauf sowie den beträchtlichen Alkoholkonsum zurückführt. Hinsichtlich der Aussage von B.________, wonach sie glaube, dass es der Beschwerdeführer geschafft habe, mit dem Glied in sie einzudringen, bringt der Beschwerdeführer vor, B.________ habe mit der Wortwahl "ich glaube" zugegeben, dass sie nicht wisse, ob er in sie eingedrungen sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die konkrete Schilderung der Penetration durch B.________ hingewiesen sowie überzeugend dargelegt, dass B.________ die Formulierung "glaube ich" wiederholt nutze und diese Wortwahl auf ein vorsichtiges Aussageverhalten hinweise. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen von B.________ seien unplausibel, wenn man berücksichtige, dass sie angegeben habe, mit dem Küssen einverstanden gewesen zu sein. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang indes willkürfrei fest, dass es für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ spreche, auch Umstände beschrieben zu haben, die zu ihren Ungunsten hätten ausgelegt werden können. Der Beschwerdeführer stellt hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Widersprüche seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen in Willkür verfallen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgelehnt hat. Rein appellatorisch sind seine Vorbringen, wenn er sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C.________ wendet, die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen in Frage stellt und die vorinstanzliche Würdigung der von B.________ nach dem Vorfall an den Beschwerdeführer versandten Nachricht als nicht rechtens bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und ihr Beweisergebnis nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, ist ihnen keine Verletzung von Bundesrecht zu entnehmen.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es habe eine Suggestion stattgefunden. Die Version von B.________ sei im Rahmen ihrer Therapie in den USA entstanden. Es sei nicht abgeklärt worden, was die Therapeutin gemacht habe und der eingeholte Bericht sei völlig ungenügend. Dazu hält die Vorinstanz fest, dass B.________ am 14. September 2022 eine schriftliche Zusammenfassung über ihre Behandlung an der D.________ Universität mit dem Titel «Treatment Summary» eingereicht habe. Daraus gehe hervor, dass sich B.________ vom 28. September 2017 bis 1. Mai 2018 von einer entsprechend ausgebildeten (Master) und lizensierten Sozialarbeiterin wegen eines Todesfalls in der Familie sowie eines sexuellen Übergriffs habe behandeln lassen. Der Bericht habe bestätigt, dass sich B.________ mit Aussagen zum sexuellen Missbrauch zunächst erheblich zurückgehalten habe, was sich mit den aktenkundigen digitalen Botschaften und Zeugenaussagen decke und einen geringen Belastungswillen aufzeige. Die Therapeutin habe der sich «powerless» fühlenden B.________ empfohlen, darüber zu sprechen, ansonsten der Beschwerdeführer noch mehr Macht über sie habe. Es sei mithin nicht um das Gewinnen von Macht gegenüber dem Beschwerdeführer gegangen, sondern darum, sich zu befreien. Suggestionseinflüsse während der Therapie erschienen nicht naheliegend. Damit legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weswegen nicht von einer Suggestion im Rahmen der Therapie in den USA auszugehen ist. Konkrete Hinweise auf eine Suggestion ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Darlegung seiner Sicht der Dinge, ohne dass sich ihnen eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Würdigung durch die Vorinstanz entnehmen liesse. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es habe nicht überprüft werden können, ob eine Suggestion durch E.________, einer Kollegin von B.________, stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat zu den ausgetauschten Nachrichten lediglich festgehalten, dass sich ihnen entnehmen lasse, dass B.________ nicht von sich aus informiert, sich mit Details deutlich zurückgehalten und E.________ auch nicht nachgebohrt habe. Eine Suggestion sei nicht ersichtlich. Aufgrund der fehlenden Einvernahme von E.________ seien die darin enthaltenen Aussagen indes nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu verwenden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er führt insbesondere nicht aus, inwiefern sich diesen Nachrichten entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine Suggestion entnehmen liesse. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme von E.________ mit der Begründung, diese habe den Vorfall nicht selbst beobachtet, ablehnt und die Nachrichten lediglich soweit würdigt, dass sich ihnen keine Suggestion entnehmen lässt. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 107, Art. 130 Abs. 1 und Art. 343 StPO sowie Art. 29 BV ist zu verneinen.  
 
2.4.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen, sofern auf die Kritik des Beschwerdeführers einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 189 und 190 StGB beruht nicht auf dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt, weswegen auf seine Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB. Die Vorinstanz habe neben einer nur sehr rudimentären Begründung auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen, womit sie Art. 50 StGB verletzt habe. Ferner habe sie das Verschulden zwar tiefer als die Erstinstanz eingeschätzt, die Einsatzstrafe und letztlich die Gesamtstrafe aber dennoch bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe trotz dem von der Vorinstanz erwähnten geringeren Verschulden erfolge.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die objektive Tatschwere bei der vorliegenden Vergewaltigung befinde sich noch nicht im mittleren Bereich. Es seien keine Schläge ausgeteilt oder Waffen verwendet worden. Das Würgen sei erst nach der Penetration erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen von B.________ ausgenutzt und von ihrem müden und betrunkenen Zustand profitiert. B.________ habe von der Vergewaltigung psychische Verletzungen davongetragen und sie habe sich insgesamt jahrelang an den Vorfall zurückerinnert. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz. Die Vorinstanz schätzt das Verschulden in Bezug auf die Vergewaltigung insgesamt als weniger schwer als die Vorinstanz ein und schliesst auf eine Einsatzsanktion von mindestens zwanzig Monaten. Sie hält fest, dass diese wegen der sexuellen Nötigung asperiert werden müsse, was aber am Verbot der reformatio in peius scheitere. Die Gesamtstrafe von 20 Monaten erachtet die Vorinstanz als nicht zu hoch.  
 
3.4. Die Vorinstanz nimmt korrekterweise eine eigene Strafzumessung vor und zeigt auf, weshalb sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots als schuldangemessene Sanktion eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausfällt. Nicht zu beanstanden ist der Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Urteile 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 5.3; 6B_187/2021 vom 2. August 2023 E. 10). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ein leichteres Verschulden als die Erstinstanz festgehalten, aber dennoch eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich darzulegen hat, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan, wie sich aus ihren Erwägungen ergibt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi