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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_890/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Henning Heinze, 
 
gegen  
 
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), 
 
Gegenstand 
Bewertung der Leistungsnachweise im Modul 2 Entwicklung und Sozialisation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 14. September 2022 (VB.2022.00217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Student des Studiengangs Bachelor in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW; nachfolgend: Hochschule), absolvierte am 14. Januar 2021 von zu Hause aus die online durchgeführte Modulprüfung im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation", welche mit der Note 3.75 bewertet wurde. Am 24. Juni 2021 absolvierte er die entsprechende Repetitionsprüfung, welche mit derselben Note bewertet wurde. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 18. August 2021 teilte ihm die Hochschule mit, er habe aufgrund zweimaligen Nichtbestehens der Prüfung im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation" die Repetitionsmöglichkeiten in diesem Modul ausgeschöpft und sei infolgedessen exmatrikuliert worden. 
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. März 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Mit Urteil vom 14. September 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen den Beschluss vom 10. März 2022 gerichtete Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt folgende Anträge: (1) Es seien ihm diejenigen Minus-Punkte anzurechnen, die ihm in widerrechtlicher Weise abgezogen worden seien; (2) die Prüfung vom 14. Januar 2022 [recte: 2021] dürfe nicht als Fehlversuch gewertet werden, da zu jenem Zeitpunkt ein pandemiebedingtes Moratorium auf Fehlversuche gegolten habe; (3) die Prüfung vom 14. Januar 2022 [recte: 2021] sei nachträglich zu annullieren, da er aufgrund von Depressionen nicht prüfungsfähig gewesen sei; (4) die Prüfung vom 24. Juni 2022 [recte: 2021] sei aufgrund diverser Verfahrensmängel als nicht bewertbar zu betrachten, womit ihm die Wiederholung zu gewähren sei. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Hochschule schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, subeventualiter auf vollständige Abweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Strittig sind vorliegend hauptsächlich Fragen verfahrensrechtlicher und organisatorischer Natur, sodass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht greift. 
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei auf seine Argumente betreffend den Abzug von Punkten für falsche Antworten bei Multiple-Choice-Aufgaben (sog. Maluspunkte) nicht eingegangen und legt dar, weshalb ein solches System seiner Auffassung nach unzulässig sei. 
 
3.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Sie hat diesbezüglich festgehalten, dass dieses System gewährleiste, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte und durch eine nicht korrekte Antwort weniger Punkte erhalte. Wie stark der Einfluss nicht korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu korrekten Lösungen sein solle, sei aufgrund didaktischer Überlegungen zu beurteilen und liege im Ermessen der Hochschule. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass das gewählte System mit Maluspunkten nicht zu beanstanden sei (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer zeigt weder konkret auf, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG), noch tut er in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsgrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) genügenden Weise dar, dass das vorinstanzliche Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstosse, sondern beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Im Übrigen betrifft das von ihm beanstandete Maluspunkte-System die materielle Bewertung der Prüfung. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht sich bei der materiellen Beurteilung einer Prüfung eine grosse Zurückhaltung auferlegt, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2; Urteil 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 2.1). Wie bereits ausgeführt, zeigt der Beschwerdeführer vorliegend nicht substanziiert auf, inwiefern dies der Fall sein sollte.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Zur Begründung führt er aus, dass sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die strittige Prüfung im Frühlingssemester 2020 absolviert hätten, kein Fehlversuch angerechnet worden sei (sog. Fehlversuchmoratorium). Diese Prüflinge hätten somit die Möglichkeit gehabt, die Prüfung dreimal abzulegen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich zwei Prüfversuche erhalten. 
 
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2; Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2).  
Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
4.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil galt für das Frühlingssemester 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine besondere Regelung, wonach ungenügende Prüfungsleistungen nicht als Fehlversuche gezählt wurden. Dieses sog. "Fehlversuchmoratorium" war im "Reglement Massnahmen Coronavirus in der Lehre FS [Frühlingssemester] 20" vom 19. März 2020 enthalten. Gemäss dessen Art. 3 war dieses Reglement bis zum Ende der Prüfungsphase des Frühlingssemesters 2020 befristet (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungsversuche vom 14. Januar 2021 und 24. Juni 2021 fielen unbestrittenermassen nicht unter diese besondere Regelung.  
 
 
4.3. Sodann ist unbestritten, dass die verschiedenen Reglemente auf alle Studierenden, die ihre Prüfungen in derselben Session abgelegt haben, gleichermassen anwendbar waren. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Kandidaten, die ihre Prüfung in derselben Prüfungsperiode abgelegt haben wie der Beschwerdeführer, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.  
Ob und inwiefern sich aus der Rechtsgleichheit, wie der Beschwerdeführer behauptet, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Studierenden anderer Prüfungsperioden ergibt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal eine Verletzung der Rechtsgleichheit ohnehin zu verneinen wäre. So legt die Hochschule in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht überzeugend dar, dass die Umstellung auf den Online-Betrieb im Frühlingssemester 2020 äusserst kurzfristig und im Zusammenhang mit den ersten einschneidenden bundesrätlichen Massnahmen bezüglich der Corona-Pandemie erfolgt sei. Dies habe sowohl für Dozierende als auch für Studierende eine unbekannte Situation bzw. eine ganz neue Herausforderung dargestellt. Dabei hätten namentlich die Prüfungen kurzfristig umgeschrieben werden müssen. Ziel des Fehlversuchmoratoriums sei gewesen - so die Hochschule weiter - der mit dieser Umstellung verbundenen Schlechterstellung der Studierenden im Frühlingssemester 2020 zu begegnen. Im darauffolgenden Semester hätten sowohl die Hochschule als auch die Studierenden mit dem digitalen Lehrbetrieb Erfahrungen sammen können, sodass eine Art Normalbetrieb zurückgekehrt sei, weshalb das Fehlversuchmoratorium wieder aufgehoben worden sei (vgl. auch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). 
 
4.4. Es kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn vorliegend der Schutzbereich der Rechtsgleichheit berührt wäre, die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Kandidaten, die ihre Prüfung im Frühlingssemester 2020 abgelegt haben, auf einem sachlichen Grund beruhen würde. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit nicht vor.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Prüfungen seien mit verschiedenen Verfahrensfehlern behaftet. 
 
5.1. Soweit er zunächst darum ersucht, es sei die Prüfung vom 14. Januar 2021 nachträglich zu annullieren, weil er während dieses Prüfungsversuchs an Depressionen gelitten habe, ist festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Rügen erhoben hatte. Es handelt sich somit um neue Vorbringen, die sich auf Tatsachen beziehen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden. Solche sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_637/2017 vom 14. März 2018 E. 6.1), sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, sein Computer sei während des ersten Prüfungsversuchs abgestürzt. Entsprechende Rügen wurden gemäss der aktenkundigen Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.  
 
5.2. Sodann entbehrt die Rüge, die Prüfung vom 24. Juni 2021 sei aufgrund von Lärmimmissionen mit Verfahrensfehlern behaftet, einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, pauschal auf das Chancengleichheitsgebot hinzuweisen. Auch darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass bei Online-Prüfungen keine Kontrollen durchgeführt worden seien, für sich ableiten will. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass allfällige organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Prüfungsbetrug im Ermessen der Prüfungsbehörde liegen würden und dass die Hochschule entsprechende Vorkehrungen getroffen habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass die vorinstanzlichen Ausführungen Recht verletzen, noch legt er dar, inwiefern ihm persönlich aufgrund der angeblich ungenügenden Kontrollen ein Nachteil erwachsen sei. Auch diesbezüglich mangelt es an einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass auf die Rüge nicht einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov