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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_224/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Berufskrankheit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 (UV.2022.00131). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1970 geborene A.________ war ab 1. Mai 2015 als Sekretariatsmitarbeiterin für die Genossenschaft B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Oktober 2020 erstellte sie zuhanden der Generali eine Schadenmeldung unter Hinweis auf behandlungsbedürftige Beschwerden seit 3. Oktober 2020. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde eine chronische Rhinosinusitis ohne Polypen diagnostiziert, die am 23. Dezember 2020 operativ saniert wurde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022, verneinte die Generali einen Leistungsanspruch. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 9. Februar 2023). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihr die "gesetzlichen vertraglichen Leistungen" auszurichten; eventuell sei eine weitere fachärztliche Beurteilung einzuholen und hernach neu über die Leistungen zu entscheiden. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Gerichtskosten) ersucht. 
Mit Mitteilung vom 19. April 2023 klärt das Bundesgericht A.________ über die Anforderungen an eine Rechtsschrift und die Kostenrisiken auf. Daraufhin reicht A.________ eine zweite, umfangreichere Beschwerdeschrift ein und beantragt präzisierend, es seien die gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit sowie als Berufsunfall anzuerkennen respektive die entsprechenden adäquaten Abklärungen einzuleiten. 
 
D.  
Das Bundesgericht hat das Kostenbefreiungsgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2023 abgelehnt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz legte in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage dar, dass die diagnostizierten Erkrankungen (operativ sanierte chronische Rhinosinusitis und Adult Onset Asthma bronchiale) nicht auf eine berufliche Exposition zurückzuführen seien. Für die übrigen geklagten Beschwerden und Symptome habe keine verlässliche Diagnose gestellt werden können. Die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit setze jedoch eine gesicherte Diagnosestellung voraus. Sowohl aufgrund der umfangreichen Liste der Symptome - ärztlicherseits sei zu Recht die Rede von einer ausgeprägten psychosomatischen Überlagerung - als auch wegen des zeitlichen Ablaufs erscheine die berufsbedingte Verursachung der geltend gemachten Leiden als nicht überwiegend wahrscheinlich. Deshalb sei die Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie sich inhaltlich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Ergebnis.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen geltend, dass die Vorinstanz die eingereichten umfangreichen Dokumentationen und die neuen Tatsachen bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, unterlässt es dabei allerdings darzulegen, inwieweit diese Unterlagen und Tatsachen (-behauptungen) konkret geeignet sein könnten, das Vorliegen einer Berufskrankheit zu untermauern. Auch die Rüge, es seien zu Unrecht keine (weiteren) medizinischen Fachärzte " (z.B. Toxikologe, Arbeitsmediziner) " beigezogen und Arbeitsplatzuntersuchungen veranlasst worden, zielt ins Leere. Denn aufgrund der medizinischen Aktenlage konnte und durfte das kantonale Gericht ohne Weiteres davon ausgehen, dass weder die Rhinosinusitis noch das Asthma bronchiale auf bedenkliche Stoffe am Arbeitsplatz zurückzuführen waren, weshalb es auf weitere Beweiserhebungen in antizipierender Beweiswürdigung verzichten durfte (BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
3.2.2. Soweit schliesslich letztinstanzlich wiederholt gerügt wird, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten (ORL), habe in der Pricktestung vom 15. Oktober 2020 sehr wohl eine Allergie auf Schimmelpilz festgestellt, weshalb es sich bei seinen abweichenden Verlautbarungen im Bericht vom 2. November 2020 um ein Versehen handle, kann daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Denn das kantonale Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedenfalls aufgrund der weiteren serologischen Abklärungen eine Schimmelpilzallergie definitiv habe ausgeschlossen werden können. So habe Dr. med. D.________, Zentrum E.________, am 16. Februar 2021 angegeben, sowohl im Hauttest als auch bei der serologischen Testung habe keine IgE-Sensibilisierung gegen Sporen von getesteten Schimmelpilzen und gegen Hausstaubmilben gefunden werden können. Dr. med. F.________, Leitender Arzt Pneumologie und Innere Medizin, Spital G.________, habe am 16. April 2021 gleichermassen festgestellt, dass keine Hinweise für eine allergische bronchopulmonale Aspergillose bestehen würden, nachdem er eine entsprechende Sensibilisierung zusätzlich serologisch getestet habe, so dass die Diagnose einer aspergillen-bedingten Atemnot eigentlich ausgeschlossen werden könne. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.  
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz