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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_467/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Piero Colombo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Eliane Burri, Erwachsenen- und Kindesschutz, Dienst für Kinder und Jugendliche, diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael Suter und/oder Rechtsanwältin Mariana F. Lafée Pichardo, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2023 (ZK 22 417). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.________ und A.________ sind die Eltern von B.________ (geb. xx.xx.2018). B.________s Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben nie zusammengelebt. B.________ lebt bei seiner Mutter in U.________ (BE). Sie hat die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut inne. Ein Besuchsrecht hat und will B.________s Vater zur Zeit nicht.  
 
A.b. A.________ ist seit Juni 2016 mit D.________ verheiratet. Er lebt mit ihr und den beiden ehelichen Kindern E.________ (geb. xx.xx.2019) und F.________ (geb. xx.xx.2021) in V.________ (TI).  
 
A.c. Für B.________ besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Beiständin hat die Aufgabe, für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. Januar 2019 verklagte B.________ seinen Vater vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf Unterhalt. Er forderte einen gerichtlich zu bestimmenden, angemessenen, indexierten Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderzulagen bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. A.________ erklärte sich zuletzt bereit, B.________ folgende monatliche Alimente zu zahlen: Fr. 520.-- ab Geburt bis Kita-Eintritt, Fr. 700.-- ab Kita-Eintritt bis 31. Juli 2020, Fr. 877.-- ab 1. August 2020 bis 1. Januar 2021 und Fr. 877.-- ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 23. August 2022 hielt das Regionalgericht fest, dass B.________ unter der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut seiner Mutter belassen und auf die Festlegung eines Kontaktrechts verzichtet wird. Die väterliche Unterhaltspflicht unterteilte es in zwölf Phasen ab B.________s Geburt bis zu seiner Volljährigkeit. Demnach bewegt sich der monatliche geschuldete Barunterhalt (exklusive Familienzulage) zwischen Fr. 2'367.-- und Fr. 3'360.--; eine Indexklausel regelt die Anpassung der Alimente an die Teuerung.  
 
C.  
 
C.a. Am 23. September 2022 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Berufung. Er beantragte, den Entscheid des Regionalgerichts aufzuheben (Antrag Ziffer 1) und die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab Geburt bis Kita-Eintritt (Phase 1) auf Fr. 520.-- (Antrag Ziffer 2a), ab Kita-Eintritt bis 31. Juli 2020 (Phase 2) auf Fr. 700.-- (Antrag Ziffer 2b) und ab 1. August 2020 bis 1. Januar 2021 (Phase 3) auf Fr. 877.-- (Antrag Ziffer 2c) festzusetzen. Im Rahmen der Kostenvorschussverfügung vom 28. September 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Rechtsbegehren unvollständig bzw. im Widerspruch zur Begründung erscheinen würden. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 berichtigte er seine Begehren, indem er zusätzlich beantragte, die Kinderalimente ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auf Fr. 877.-- zu bestimmen (Antrag Ziffer 2d). B.________ verzichtete auf eine Berufungsantwort. Er erklärte, er sei mit dem erstinstanzlichen Entscheid einverstanden.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 stellte das Obergericht fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts (unter anderem) hinsichtlich der Phasen 4 bis 12 der Unterhaltsregelung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Phasen 1 bis 3 hiess es die Berufung teilweise gut und bestimmte den monatlich geschuldeten Barunterhalt auf Fr. 2'228.-- (Phase 1 vom 31. Januar 2018 bis 31. Oktober 2018), Fr. 2'827.-- (Phase 2 vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2019) und Fr. 2'381.-- (Phase 3 vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2021). Soweit weitergehend, wies es die Berufung ab. Der Entscheid wurde A.________ am 22. Mai 2023 zugestellt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) in italienischer Sprache an das Bundesgericht. Er beantragt, die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Dem am Folgetag eingereichten Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung bezüglich der Unterhaltsbetreffnisse bis und mit Mai 2023; im Übrigen wies er das Gesuch ab (Verfügung vom 6. Juli 2023).  
 
D.b. Mit Schreiben vom 22. September 2023 beantragte B.________ (Beschwerdegegner), dass die Beschwerde auf Deutsch einzureichen und der Schriftsatz entsprechend zur Verbesserung zurückzuweisen sei; eventualiter verlangte er, eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift anzuordnen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter beide Begehren ab.  
 
D.c. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Barunterhalt für ein minderjähriges Kind, also über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht. Dies ist ohne Weiteres zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird aber auf Deutsch weitergeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_720/2022 vom 31. März 2023 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Aufhebungsantrag genügt deshalb nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Soweit es um Geldforderungen geht, bedeutet dies, dass die Anträge zu beziffern sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Das Erfordernis der Bezifferung der Begehren gilt auch im Zusammenhang mit dem Unterhalt (BGE 79 II 253 E. 1; Urteil 5A_871/2022 vom 30. November 2022 E. 2 mit Hinweisen) und in gleicher Weise dort, wo die rechtsuchende Partei die Festsetzung und/oder Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens anficht (BGE 143 III 111 E. 1.2). Bloss eine angemessene Parteientschädigung zu verlangen, genügt nicht (Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 9.2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 136 V 131 E. 1.2). Auf nicht bezifferte Anträge tritt es deshalb nur ein, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2). Ausnahmsweise reicht ein (als Hauptantrag gestelltes) Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte und die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 379 E. 1.3).  
Klare und präzise Rechtsbegehren sind ein wesentliches Element in einem gerichtlichen Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteile 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht auf den Antrag, seine Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (s. Sachverhalt Bst. D.a). Er stellt weder reformatorische Begehren noch verlangt er, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, meint der Beschwerdeführer, dass die Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben seien und das Bundesgericht über die Grundlagen verfüge, um den angefochtenen Entscheid betreffend die vergangenen Unterhaltsphasen 1 bis 4 zu reformieren und B.________s Unterhaltsbeitrag auch für die weitere Zukunft festzulegen. Dabei sei das Bundesgericht nicht an die Parteibegehren gebunden; vielmehr unterlägen die erhobenen und hinreichend begründeten Beanstandungen seiner freien Beurteilung und Entscheidung. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde in Gestalt tabellarischer Aufstellungen verschiedene Varianten der (zweistufigen) Unterhaltsberechnung für die ersten drei Zeitabschnitte bei. Daraus werde ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Tatsachen und die konkreten Umstände offensichtlich unrichtig würdigte. Im Ergebnis treffe eine der beiden folgenden Alternativen zu: Entweder seien die vom Obergericht angenommenen Parameter betreffend Einkommen und Bedarf korrekt; diesfalls sei in der Unterhaltsberechnung bis zu B.________s Volljährigkeit zwingend eine monatliche Sparquote von mindestens Fr. 4'000.-- einzusetzen, um die Hypothekarschulden von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Ehefrau zu senken. Oder aber die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen betreffend Einkünfte, Bedarf usw. seien in ihrer Gesamtheit oder in Teilen begründet, womit gar kein Überschuss resultiere; die zumindest teilweise Amortisation der ehelichen Schulden sei auch mit Blick auf B.________s Unterhalt vorrangig, gehe es doch darum, dass er, der Beschwerdeführer, sich eine gewisse Erwerbsfähigkeit erhalten könne und nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerate. Aus diesem Grund - und auch weil das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Phasen 4 bis 12 zu Unrecht als rechtskräftig ansehe - sei der angefochtene Entscheid vollständig aufzuheben. An anderer Stelle erklärt der Beschwerdeführer noch, dass B.________s Unterhaltsbeitrag aus erzieherischen Gründen im konkreten Fall auf monatlich maximal Fr. 1'800.-- zu begrenzen sei. Schliesslich will er - offensichtlich unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Sache - auch die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskostenentscheide zu Fall bringen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, dass das Bundesgericht nicht an die Parteibegehren gebunden sei (Art. 107 Abs. 1 BGG), er sich im Unterhaltsstreit vor Bundesgericht grundsätzlich mit einem kassatorischen Antrag begnügen könne und es allein in der Verantwortung des Bundesgerichts liege, den Unterhaltsbeitrag für den Beschwerdegegner losgelöst von jeglichen bezifferten Anträgen selbst neu festzulegen, soweit er mit seinen Beanstandungen durchdringt. Die fast sechzigseitige Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, welche Summe Geldes der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner als monatlichen Unterhaltsbeitrag in den Phasen 1 bis 3 schliesslich zu zahlen bereit ist. Hierzu genügt es nicht, dem Bundesgericht verschiedene Unterhaltsberechnungen gewissermassen zur Auswahl vorzulegen. Daran ändert auch nichts, dass gewisse in der Beschwerde erhobene Rügen im Falle ihrer Begründetheit zur Rückweisung an das Obergericht führen müssten, weil sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung beschlagen und das Bundesgericht in aller Regel nicht zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen schreitet (Art. 105 BGG). Allein das Vorhandensein derartiger Rügen tut der beschriebenen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht und dem daraus folgenden Erfordernis reformatorischer Sachanträge keinen Abbruch, ansonst es im Belieben der rechtsuchenden Partei stände, sich dem Erfordernis von Sachanträgen mit irgendeiner Sachverhaltsrüge zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ziffer 2 des obergerichtlichen Rechtsspruchs betreffend die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Phasen 1 bis 3 zurückkommen will, ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.3.2. Was die Phasen 4 bis 12 der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung angeht, wäre das Bundesgericht entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers im Falle einer Gutheissung der Beschwerde von vornherein nicht in der Lage, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Die Vorinstanz erklärt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts bezüglich dieser Zeitabschnitte gar nicht anfocht (s. Sachverhalt Bst. C.b). Käme das Bundesgericht auf diese Beurteilung zurück, so müsste es die Sache an das Obergericht zurückweisen, damit es die Berufung auch hinsichtlich dieser Phasen behandle. Insofern verhält es sich nicht anders als in denjenigen Fällen, in denen vor Bundesgericht ein Nichteintretensentscheid angefochten ist (s. Urteile 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2; 5A_398/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1). Entsprechend war bezüglich der Phasen 4 bis 12 auch kein reformatorisches Begehren erforderlich. Hinsichtlich dieses Streits um die Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids kann das Bundesgericht somit grundsätzlich auf die Beschwerde eintreten.  
 
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer es auf eine selbständige Anfechtung der kantonalen Kostenentscheide abgesehen hat, ist seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen, dass er für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt keine Gerichtskosten zu zahlen bereit ist. Könnte in dieser Hinsicht von einem bezifferten reformatorischen Antrag gesprochen werden, so erweist sich dieses Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren aber als neu und damit als unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der erstinstanzliche Kostenentscheid schon vor Obergericht (selbständig) angefochten war. Dass dies der Fall gewesen und von der Vorinstanz bundesrechtswidrig übersehen worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Was schliesslich die Prozesskosten des Berufungsverfahrens angeht, verlangt der Beschwerdeführer, ihm in erheblichem Umfang eine Parteientschädigung zuzusprechen. Allein damit genügt er den beschriebenen Anforderungen an die Bezifferung der Anträge wiederum nicht, so dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Forderung, ihm für das Berufungsverfahren ausserdem eine Entschädigung für "spese legali" zuzugestehen, macht der Beschwerdeführer nur in demjenigen Mass geltend, in welchem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt, also nicht unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache. Darüber wird die Schlusserwägung dieses Urteils Klarheit schaffen (s. unten E. 5).  
 
3.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Urteilsspruch des Regionalgerichts hinsichtlich der Phasen 4 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
4.1. Das Obergericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer seine Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist um ein Rechtsbegehren Ziffer 2d ergänzt habe, mit dem er verlangte, die monatlichen Kinderalimente ab dem 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auf Fr. 877.-- festzusetzen (s. Sachverhalt Bst. C.a). In der Folge stelle sich die Frage, ob sich dieses Rechtsbegehren auch aus der (rechtzeitig) eingereichten Berufungsbegründung ergeben hat. Das Obergericht verneint dies. Zwar erwähne der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner Berufung Berechnungspositionen, die erst für die Zeit nach dem 1. Januar 2021 relevant werden. Von einer Phase 4, die vom 1. Januar 2021 bis zum Ende der Erstausbildung des Beschwerdegegners dauern soll, sei in der Berufungsbegründung aber nicht die Rede. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Unterhaltsbeitrag der Berufungskläger nach dem 1. Januar 2022 (recte 2021) zu zahlen bereit ist. Dies ergebe sich auch nicht klar aus den Beanstandungen der verschiedenen Berechnungspositionen, noch erwähne der Beschwerdeführer, dass er dieselben Rechtsbegehren wie in seinem zweiten Parteivortrag vor erster Instanz stellen wollte. Den Rechtsbegehren könne im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung und dem erstinstanzlichen Entscheid einzig entnommen werden, dass die vom Regionalgericht gebildeten Phasen 1 bis 3 (ab Geburt des Beschwerdegegners bis 28. Februar 2021 [recte 31. Januar 2021]) angefochten sind. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ändert an diesem Ergebnis auch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 28. September 2022 nichts, mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsbegehren unvollständig erscheinen würden bzw. im Widerspruch zur Begründung ständen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung am letzten Tag der dreissigtägigen Berufungsfrist eingereicht habe, sei eine Korrektur der unvollständigen Rechtsbegehren nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen. Ausserdem habe nicht die Instruktionsrichterin, sondern die Dreierbesetzung der 2. Zivilkammer den Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtsbegehren und den allenfalls damit verbundenen Nichteintretensentscheid zu fällen. Auf das nachträglich korrigierte Rechtsbegehren 2d gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2022 könne nicht eingetreten werden; hinsichtlich der Phasen 4 bis 12 seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. September 2022 gar nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem die Phasen 4-12 in den Berufungsanträgen nicht erwähnt gewesen seien, hätte das Obergericht daraus genauso gut folgern können, dass er für diese Zeitabschnitte gar keinen Unterhalt bezahlen will. Im Übrigen sei aufgrund der Berufungsbegründung jedoch klar, dass er den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Phase 4-12 bestritten habe, auch wenn die Bestreitung nicht ausdrücklich beziffert worden sei. In diesem Sinne sei die Aufforderung der Instruktionsrichterin, eine angebliche Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit zu beheben, nicht nachvollziehbar. Weiter meint der Beschwerdeführer, dass die in Art. 56 ZPO verankerte gerichtliche Fragepflicht ihres Sinnes entleert würde, wenn das Obergericht die verlangte Präzisierung nach dem Ablauf der Berufungsfrist als verspätet aus dem Recht weise. Könnte eine Partei ihre Vorbringen gestützt auf Art. 56 ZPO nur vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessern, so müsste ein Rechtsmittel mindestens zehn Tage vor Fristablauf eingereicht werden, damit das Gericht die Eingabe prüfen und seiner Fragepflicht nachkommen kann. Sodann könne aus dem Fehlen bezifferter Rechtsbegehren nicht gefolgert werden, dass der erstinstanzliche Entscheid bezüglich der Phasen 4 bis 12 automatisch in Rechtskraft erwachsen ist, sondern nur, dass er, der Beschwerdeführer, den Betrag nicht angeben konnte, den er als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen bereit war. In diesem Zusammenhang erinnert der Beschwerdeführer daran, dass der Unterhaltsbeitrag für den Beschwerdegegner auch von der Überschussbeteiligung seiner zwei ehelichen Kinder abhänge; diesbezüglich fehle es in den kantonalen Entscheiden an konkreten Angaben, obwohl die Vorinstanz über eine volle Kognition verfügt habe und sowohl der Offizial- als auch der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz gegolten hätten.  
Der Beschwerdeführer folgert, dass die Vorinstanz aufgrund der Berufung in allen umstrittenen Punkten über die Grundlagen verfügt habe, um die erhobenen Beanstandungen zu beurteilen und die Berechnungen vorzunehmen, so wie sie dies für die Phasen 1 bis 3 getan habe. Dies müsse umso mehr gelten, als sich die Vorinstanz, wenn auch nur als "obiter dictum", zu den Phasen 4 bis 12 geäussert habe, und zwar im Sinne einer Bestätigung der Berechnungsgrundlagen, die der erstinstanzlichen Unterteilung in zwölf Zeitabschnitte zugrunde lag. Was das Erfordernis bezifferter Anträge angeht, komme es im konkreten Fall darauf an, dass der Beschwerdegegner bloss die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids verlangte und seine Mutter im Berufungsverfahren nicht zugelassen wurde. Wäre die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdegegners involviert gewesen, so hätte der Beschwerdegegner aus der fehlenden Bezifferung des Unterhaltsbeitrages für die Phasen 4 bis 12 keinen Nachteil davongetragen, zumal er, der Beschwerdeführer, die Elemente, aus denen sich der Unterhaltsbeitrag zusammensetzt, und die Berechnungsmethode bezüglich mehrerer Phasen kritisiert habe. Für den Beschwerdegegner komme es nicht darauf an, welcher quantifizierte Betrag ihm angeboten wird, denn wenn er mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er selbst Berufung oder Anschlussberufung erheben müssen. 
Eventualiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich aus der Berufungsbegründung nicht ableiten lasse, was er in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag über die ersten drei Phasen hinaus geltend machte. Mit der vierten Phase, die sich aus der Geburt des zweiten ehelichen Kindes ergeben habe, seien alle Umstände der beiden Familien festgelegt gewesen; von da an hätten sich nur noch geringfügige Veränderungen ergeben, weshalb er, der Beschwerdeführer, sich nicht in kleinkrämerischen Berechnungen verloren, jedoch die unnötig hohe Zahl von Unterhaltsphasen kritisiert habe. Auf diesem Ansatz hätten auch die Anträge vor erster Instanz beruht; es sei daher offensichtlich, dass Punkt 2d der Klagebegehren versehentlich weggelassen wurde, und es gebe keinen Grund, im Licht der Rechtsmittelbegründung nicht von einem blossen Versehen auszugehen. Anzunehmen, dass die Frage, ob auch die Phasen 4 bis 12 angefochten wurden, einer Klarstellung bedurfte, sei absurd und unvorstellbar. Ein Versehen zu verneinen würde bedeuten, dass er, der Beschwerdeführer, für eine Dauer von fünfzehn Jahren auf eine Ermässigung der Unterhaltspflicht von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat hätte verzichten wollen, was insgesamt Fr. 90'000.-- ausmache. Es gelte zu beachten, dass die Berufungsanträge das "cut and paste" der erstinstanzlichen Begehren gewesen seien und bei der Übernahme dieser Begehren in die Berufung in der Computerbedienung "etwas nicht funktioniert habe". 
Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers besteht darin, dass sich aus der Berufungsbegründung klar ergebe, welche Elemente der Unterhaltsberechnung angefochten wurden. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass die Berufung zulässig und keineswegs unvollständig oder widersprüchlich gewesen wäre, wenn er ausdrücklich die Aufhebung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids verlangt und das Obergericht aufgefordert hätte, den Unterhaltsbeitrag gestützt auf die tatsächlichen und rechtlichen Beanstandungen in der Berufungsbegründung neu festzulegen. Weil die Beschwerde bezüglich der Phasen 1 bis 3 zu genau gewesen und eine Phase vergessen gegangen sei, habe sich ein "Pseudo-Missverständnis" mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen ergeben, das die Instruktionsrichterin zu Recht in Anwendung von Art. 56 ZPO beseitigt habe. Angesichts der Auswirkungen auf die beiden ehelichen Kinder hätte die Vorinstanz die Sache klären müssen. Wäre das Problem der Berufungsanträge nicht durch die Eingabe der Mutter des Beschwerdegegners aufgebläht worden, so hätte die Vorinstanz wahrscheinlich nicht vergessen, dass er, der Beschwerdeführer, über die ganze Verfahrensdauer vollkommen logisch und konsequent argumentierte und sich allein für die ersten drei Phasen, die lediglich drei Jahre und einen Monat betreffen, nicht auf eine kostspielige Berufung eingelassen hätte. Gestützt auf diese Überlegungen tadelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Phasen 4 bis 12 in Rechtskraft erwachsen sei, und den daraus folgenden Nichteintretensentscheid als überspitzt formalistisch bzw. als formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Auf dem Spiel stehe eine Unterhaltspflicht für mindestens fünfzehn Jahre bzw. ein Betrag von mindestens Fr. 110'000.--, der notwendig sei, um Darlehen zurückzuzahlen und Hypotheken zu amortisieren, die durch das Eigengut seiner Frau gesichert seien. 
 
4.3.  
Wie die vorstehend resümierten Beanstandungen zeigen, begnügt sich der Beschwerdeführer über weite Strecken damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen, ohne sich ernsthaft mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Von vornherein ins Leere laufen insbesondere seine Erörterungen zu verschiedenen hypothetischen Sachverhalten, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls nichts zu tun haben. Zur Beurteilung steht hier allein der angefochtene Entscheid, so wie ihn das Obergericht gefällt und begründet hat. Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen. 
 
4.3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Begehren zu beziffern sind (BGE a.a.O. E. 4.3 mit Hinweisen).  
Die in Art. 56 ZPO verankerte gerichtliche Fragepflicht kommt nur dort zum Zug, wo das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Sie nimmt den Parteien die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab. Letzteres gilt auch für die Rechtsbegehren (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.6). Ob sie ein Rechtsmittel ergreifen bzw. in welchen Punkten des Streitgegenstands sie einen Entscheid anfechten wollen, steht in der alleinigen Disposition der Parteien, und zwar unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Wie schon das Obergericht zutreffend ausführt, setzt die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens damit auch unter der Herrschaft des - hier gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO geltenden - Offizialgrundsatzes voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es beim Offizialgrundsatz darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist und davon abweichen kann, zumal das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt. Damit waren im Berufungsverfahren für den Kindesunterhalt bezifferte Anträge erforderlich (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 f. mit Hinweisen). So wenig Unzulänglichkeiten in den Rechtsbegehren verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO sind (s. Urteile 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2), ist auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu da, eine Prozesspartei auf ein unvollständiges oder fehlendes Rechtsbegehren hinzuweisen; erst recht kann diese Fragepflicht nicht zu einer Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist führen. 
 
4.3.2. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Sinn von Art. 56 ZPO verkennt, wenn sie erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Berufungsanträge ungeachtet des Hinweises in der Kostenvorschussverfügung (s. Sachverhalt Bst. C.a) gar nicht mehr rechtzeitig habe verbessern können, da er die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist eingereicht hatte. Von daher erscheint das Vorgehen der Instruktionsrichterin im konkreten Fall letztlich als irreführend. Ob eine Prozesspartei allenfalls gestützt auf Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO) Anspruch auf einen solchen richterlichen Hinweis hätte, wenn eine Verbesserung des Mangels noch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist möglich erscheint (so PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 12 zu Art. 311 ZPO), braucht hier nicht erörtert zu werden. Nichts auszurichten vermag der Beschwerdeführer mit der weiteren Behauptung, wonach das Obergericht hätte erkennen müssen, dass er den Unterhaltsbeitrag für die Phasen 4 bis 12 gar nicht habe beziffern können. Soweit er dieses angebliche Unvermögen mit fehlenden Angaben zur Überschussverteilung an seine zwei ehelichen Kinder erklären will, sticht ins Auge, dass die tatsächlich gestellten Berufungsanträge die Unterhaltspflicht betreffen, während der sein erstes eheliches Kind bereits geboren war (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und C.a). Weshalb er für die Zeit bis zum 1. Januar 2021 bezifferte Berufungsbegehren stellen konnte, bezüglich der weiteren Dauer der Unterhaltspflicht jedoch ausserstande dazu war, mag der Beschwerdeführer nicht erklären.  
Ins Leere laufen auch die Überlegungen, wonach das Obergericht wenigstens die Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsphasen 4 bis 12 hätte "bestätigen" müssen und eine Bezifferung der Anträge gar nicht erforderlich gewesen sei, da der Beschwerdegegner sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid abgefunden hatte. Soweit keine Berufungsanträge gestellt wurden, ist der erstinstanzliche Entscheid gar nicht Gegenstand der berufungsweisen Überprüfung (Art. 315 Abs. 1 ZPO; zur hier nicht gegebenen Ausnahme von Art. 282 Abs. 2 ZPO s. Urteil 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2). Eine Bestätigung allein der Berechnungsgrundlagen ist ausgeschlossen. Der Rechtsschutzanspruch setzt sich aus dem Klage- oder Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament zusammen, auf das sich das Begehren stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Das Tatsachenfundament allein ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Schliesslich setzt auch das Erfordernis bezifferter Anträge voraus, dass der erstinstanzliche Entscheid im fraglichen Punkt überhaupt angefochten ist. Dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Berufungsfrist einen Antrag für die Phasen 4 bis 12 formulierte, kann den Beschwerdegegner durchaus dazu bewogen haben, sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid einverstanden zu erklären und auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Auch von daher kann der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Bezifferung der für die Phasen 4 bis 12 zugestandenen Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdegegner keine Rolle spiele, nicht gefolgt werden. 
 
4.3.3. Die eventualiter vorgetragenen Gründe, weshalb die Berufungsbegründung sehr wohl erkennen lasse, was über die ersten drei Phasen hinaus geltend gemacht wurde, münden in den Vorwurf des überspitzten Formalismus. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1). Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass sich die Berufungsinstanz nicht dem Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung aussetzt, wenn sie in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.1). Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) : Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind daher auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s. Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag er fordert, so läuft es Gefahr, gegen das beschriebene Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3; ausführlich zum überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a).  
 
4.3.4. Im Lichte dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Zur Beurteilung steht allein der Schluss des Obergerichts, wonach die Beschwerdebegründung nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner - wie in der (verspäteten) Eingabe vom 3. Oktober 2022 ausdrücklich beantragt (s. Sachverhalt Bst. C.a) - ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung monatlich Fr. 877.-- Unterhalt zu zahlen bereit war. Der Beschwerdeführer gibt sich damit zufrieden, der vorinstanzlichen Auslegung appellatorisch seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Allein seine Beteuerungen, dass der Antrag Ziffer 2d in der Berufungsschrift vom 23. September 2022 nur versehentlich nicht enthalten gewesen sei, helfen ihm nicht weiter. Denn damit ist für die Frage, ob sich das Rechtsbegehren Ziffer 2d inhaltlich auch aus der Begründung ergibt, nichts gewonnen. Ebenso wenig tut etwas zur Sache, dass sich der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Unterteilung der Unterhaltspflicht in zahlreiche Phasen störte. Mochte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auf die Staffelung der Unterhaltspflicht einlassen, wie sie vom Regionalgericht vorgegeben wurde, so hat er sich selbst zuzuschreiben, wenn sich in der Folge nicht eruieren lässt, welchen Unterhaltsbeitrag er nach dem Ende der Phase 3 zu zahlen bereit war. Welche Anhaltspunkte in der Berufungsbegründung das Obergericht zum erwähnten Betrag von monatlich Fr. 877.-- hätten führen müssen, ist der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, dass sich der Berufungskläger darauf beschränken könne, die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu begründen, weil die Berufungsinstanz ohnehin selbst darüber befindet, ob sie reformatorisch oder kassatorisch entscheidet. Letzteres trifft zwar zu (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO), entbindet den Berufungskläger aber nicht von seiner Pflicht, grundsätzlich in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst Anträge in der Sache zu stellen (Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen) bzw. nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung (E. 4.3.3) jedenfalls in der Berufungsbegründung hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Dies ergibt sich aus der reformatorischen Natur der Berufung (zit. Urteil 5A_929/2015 a.a.O.). Allein mit dem Hinweis, dass die Berufungsbegründung Aufschluss über die angefochtenen Elemente der Unterhaltsberechnung gebe, vermag sich der Beschwerdeführer deshalb nicht zu behelfen. Auf die weiteren Beanstandungen, mit denen der Beschwerdeführer zum Schluss die Mutter des Beschwerdegegners als vermeintliche "Urheberin" der angeblichen Verfehlungen der Vorinstanz ins Visier nimmt, ist nicht einzutreten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht dargetan.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde also abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hatte sich nicht zur Beschwerde zu äussern. Seinen Anträgen betreffend die Verbesserung bzw. Übersetzung der auf italienisch verfassten Beschwerde (s. Sachverhalt Bst. D.b) war kein Erfolg beschieden. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn