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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_14/2023  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2023 (LA220007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Dezember 2020 als juristischer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei von B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) angestellt. Am 12. Februar 2021 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. 
 
B.  
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger beim Arbeitsgericht Zürich Klage und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die unrechtmässige fristlose Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- samt Zins zu leisten. 
Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 erachtete das Arbeitsgericht die fristlose Entlassung des Klägers als gerechtfertigt. Es wies die Klage ab, auferlegte dem Kläger keine Gerichtskosten und verpflichtete ihn, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'490.-- inkl. Mehrwertsteuer zu zahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte im Hauptbegehren, das Urteil des Arbeitsgerichts sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'000.-- netto samt Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zulasten des Beklagten (Berufungsbegehren Ziff. 4). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2023 erkannte das Obergericht, dass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Fr. 6'000.-- übersteigenden Umfang abgewiesen worden sei. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war (Dispositivziffer 3), erhob für das Berufungsverfahren keine Gerichtsgebühr und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen (Dispositivziffer 5). 
 
C.  
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der nun nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er verzichtet auf die Anfechtung des Hauptpunktes (fristlose Kündigung) und beantragt einzig die Herabsetzung der Parteientschädigungen, die dem Beschwerdegegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen wurden. Er beantragt zusammengefasst, die Dispositivziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'908.-- inkl. MwSt für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 666.-- inkl. MwSt für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 31. März 2023 antwortete der Beschwerdeführer darauf mit einer "spontanen Kurzeingabe". 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 6'000.-- und erreicht damit die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht.  
 
1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen, welche der Beschwerdeführer denn auch einzig erhoben hat.  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Parteientschädigung, die dem Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen wurde. 
 
3.1. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren mangels Bezifferung nicht ein. Berufungsanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, seien zu beziffern, was auch für die unabhängig von der Hauptsache erfolgte Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gelte. Der Beschwerdeführer hätte daher in der Berufungsschrift ausführen müssen, auf welchen konkreten Betrag die Parteientschädigung zu reduzieren sei. Nachdem er dies unterlassen habe, sei auf seine Einwände nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er anerkenne zwar, dass sein Berufungsantrag formell mangelhaft gewesen sei, da er keinen konkret bezifferten Antrag gestellt habe. Aus der Berufungsbegründung Rz. 86 ergebe sich jedoch klar, dass er lediglich die erstinstanzliche Anwendung des Zuschlages zur Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV/ZH; LS 215.3) beanstandet habe und nicht die Grundgebühr als solche. Aus dem erstinstanzlichen Urteil gehe klar hervor, wie hoch der Grundbetrag der Parteientschädigung gewesen sei und auf welchen Gesamtbetrag diese erhöht worden sei. Eine Auslegung nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung ergebe daher eindeutig, dass er im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der erstinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 2'908.-- (inkl. MwSt) verlangt habe. Die Vorinstanz habe einen überspitzten Formalismus begangen, indem sie auf das Begehren nicht eingetreten sei.  
 
3.3. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es daher beziffert sein (Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Auch Berufungsanträge auf Geldzahlung sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2). Werden die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache, mit Berufung angefochten, so ist der entsprechende Berufungsantrag zu beziffern. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind (Urteile 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 4.1; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; Oliver M. Kunz, in: Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann-Nowotny, Demian Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 66 und N. 76 zu Art. 311 ZPO).  
Das Rechtsbegehren ist der Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozess. Entsprechend ist von der Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der Rechtsbegehren grösste Beachtung schenkt. Das Gesetz behandelt Mängel im Rechtsbegehren nicht als verbesserungsfähig (vgl. Art. 132 ZPO, der das Rechtsbegehren nicht erwähnt). Auch dies zeigt, dass hier Strenge geboten ist (vgl. auch BGE 148 III 322 E. 3.4). Es besteht kein Anlass von dieser Strenge abzuweichen, namentlich nicht bei einer anwaltlich vertretenen Partei. Vielmehr darf gerade von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lässt (Urteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7 mit Hinweisen). Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2). 
 
3.4. Im Lichte dieser Vorgaben ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden: Wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selbst einräumt, hat seine damalige Rechtsvertreterin für das selbstständige Begehren der Herabsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung kein beziffertes Begehren gestellt. Das Berufungsbegehren ist daher mangelhaft. Es kann nur ausnahmsweise genügen, wenn sich aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Entscheid ohne weiteres und eindeutig ergibt, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz forderte, d.h. um welchen Betrag die erstinstanzlich dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung zu reduzieren ist.  
Das ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Fall: In der vorinstanzlichen Berufungsschrift (S. 27 Rz. 86) wurde ausgeführt, die Erstinstanz habe § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH zur Anwendung gebracht und die tarifmässige Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners aufgrund des besonders hohen Aufwands erhöht. Sodann wurde dargelegt, was dem "entgegenzuhalten" sei, und es wurden die Umstände des erstinstanzlichen Verfahrens geschildert. Die diesbezüglichen Ausführungen enden mit der Aussage, dass die Prozessführung der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners "offenkundig nicht besonders aufwändig [war], womit sich die erstinstanzliche Parteientschädigung des [Beschwerdegegners] auf jeden Fall als zu hoch erweist." Damit wurde zwar zum Ausdruck gebracht, dass die erstinstanzlich dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung zu hoch sei. Aus diesen Ausführungen geht jedoch nicht ohne Weiteres und zweifelsfrei hervor, um welchen konkreten Betrag die Parteientschädigung zu reduzieren und welcher Betrag dem Beschwerdegegner als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei. 
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei klar, dass dem Beschwerdegegner nur der Grundbetrag nach § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH in der Höhe von Fr. 2'908.-- zuzusprechen sei. Im Gegensatz zu seinen Vorbringen vor Bundesgericht finden sich in der vorinstanzlichen Berufungsschrift (S. 27 Rz. 86) keine entsprechenden Ausführungen, insbesondere wird dort nicht verlangt, dass dem Beschwerdegegner nur die Grundentschädigung bzw. die Entschädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH zuzusprechen sei. Auch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben kann dies der von ihm referenzierten Stelle in der Berufungsschrift nicht entnommen werden. Die Vorinstanz hat daher keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem sie auf den unbezifferten Berufungsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat weder überspitzt formalistisch geurteilt, noch gegen Treu und Glauben verstossen. 
Bei dieser Sachlage braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden, wonach die erstinstanzliche Parteientschädigung willkürlich zu hoch festgesetzt worden sei. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Parteientschädigung, die dem Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren zugesprochen wurde. 
 
4.1. Die Parteientschädigung wird nach dem kantonalen Tarif festgesetzt (Art. 96 ZPO). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter Willkürgesichtspunkten (Urteil 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 6'000.-- für das Berufungsverfahren aus und legte die Parteientschädigung auf Fr. 1'800 fest, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. Es verwies dafür auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV/ZH.  
 
4.3. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, der Grundbetrag der Parteientschädigung von Fr. 1'480.-- für das Berufungsverfahren sei von der Vorinstanz willkürlich erhöht worden. Vielmehr hätte der Grundbetrag insbesondere in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV/ZH reduziert werden sollen.  
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen: Unbestritten ist, dass der Streitwert vor der Vorinstanz Fr. 6'000.-- betrug, dass sich im Berufungsverfahren die Parteientschädigung nach diesem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 1 AnwGebV/ZH) und dass die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH bei diesem Streitwert Fr. 1'480.-- beträgt. Die Vorinstanz erhöhte diese Grundgebühr mit einem Zuschlag von Fr. 320.-- auf Fr. 1'800.--, und verwies dazu auf die Bestimmung von § 11 AnwGebV/ZH, die nach der Marginale die "Zuschläge und Reduktion" regelt. Inwiefern es geradezu offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. Erwägung 4.1), dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Grundgebühr erhöht hat, statt sie nach § 13 Abs. 2 AnwGebV/ZH zu reduzieren, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Insbesondere führte er nicht hinreichend aus, inwiefern nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis, nämlich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, unter den vorliegenden Umständen geradezu willkürlich sein soll. 
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Parteientschädigung "entgegen der Vorinstanz und im Einklang mit der Erstinstanz [...] inkl. MWST geschuldet" sei. Im gleichen Absatz führt er jedoch aus, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie "dem mehrwertsteuerpflichtigen und damit vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdegegner gleichwohl eine Parteientschädigung zzgl. MWST zugesprochen hat". Was der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen rügen möchte, geht aus seinen Ausführungen nicht hinreichend hervor (Erwägung 2), zumindest legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. Urteil 4A_570/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 145 III 281), wenn die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen hat. 
 
4.4. Schliesslich geht auch die eventualiter vorgetragene Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Vorinstanz habe die Zusprechung der Parteientschädigung ungenügend begründet. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Strengere Begründungsanforderungen gelten beispielsweise dann, wenn sich das Gericht nicht an den vorgegebenen Tarifrahmen hält oder wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden (dazu: BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1).  
Im vorliegenden Fall legte die Vorinstanz dar, von welchem Streitwert und von welchen Rechtsgrundlagen sie bei der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung ausgegangen ist (oben Erwägung 4.2). Daraus ergibt sich, von welchen Gesichtspunkten sich die Vorinstanz bei der Zusprechung der Parteientschädigung leiten liess, was dem Beschwerdeführer die Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht ermöglichte. Die Vorinstanz ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nachgekommen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens an die Vorinstanz. Er begründet dies aber einzig für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde. Da die Beschwerde nach dem Gesagten nicht gutgeheissen werden kann, erübrigt sich auch die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger