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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_239/2023  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Abstimmungserläuterungen betreffend die Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 
über die Änderung des Steuergesetzes, 
Vermögenssteuerreform I, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. März 2023 (810 22 253). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die kantonale Abstimmung über die Änderung des Steuergesetzes, Vermögenssteuerreform I, wurde im Kanton Basel-Landschaft auf den 27. November 2022 angesetzt. Die Abstimmungsunterlagen wurden den Stimmberechtigten spätestens am 5. November 2022 per Post zugestellt. Mit E-Mail vom 15. November 2022 ersuchte A.________ die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um Anpassung des Abstimmungsbüchleins und um Wiederholung der Abstimmung, da die Abstimmungserläuterungen irreführend und falsch seien. Die Landeskanzlei setzte daraufhin A.________ Frist, um mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde erheben wolle. Mit Eingabe vom 17. November 2022 reichte A.________ bei der Landeskanzlei eine Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen zur Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 ein, welche am 18. November 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft überwiesen wurde. Mit Urteil vom 15. März 2023 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass gemäss § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft eine Beschwerde innert drei Tagen ab dem Erhalt der Abstimmungsunterlagen einzureichen sei. Die Abstimmungsunterlagen seien dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen spätestens am 5. November 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals mit E-Mail vom 15. November 2022 an die Landeskanzlei gewandt und am 17. November 2022 seine formell korrekte Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer mache auch keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Abstimmungsunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt innert der Beschwerdefrist zu studieren und anzufechten. Somit erweise sich die am 17. November 2022 erhobene Beschwerde als verspätet. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung dar, wie die in § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft festgelegte Beschwerdefrist von drei Tagen bei der Anfechtung von Stimmrechtsunterlagen angewendet wird. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht diese Gesetzesbestimmung rechtswidrig angewendet hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli