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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_835/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenbeschwerde (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. September 2022 (ZSU.2022.168). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag über Fr. 1 Mio. stellte die Bank B.________ gegen die Beschwerdeführerin am 23. November 2021 ein Rechtsöffnungsgesuch über Fr. 630'229.62 nebst Zins. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 verlangte diese, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass der Rahmenkreditvertrag ungültig und nichtig sei (Ziff. 2). 
Das Bezirksgericht Lenzburg ging davon aus, dass es sich bei Ziff. 2 um eine widerklageweise erhobene negative Feststellungsklage handle. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 erteilte es Rechtsöffnung für Fr. 317'729.62 nebst Zins (Ziff. 1) und trat im Übrigen auf das Rechtsöffnungsgesuch und auf das Widerklagebegehren nicht ein (Ziff. 2). Es auferlegte der Beschwerdeführerin sowohl eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- für das Rechtsöffnungsverfahren (Ziff. 3) als auch eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.-- für die Widerklage (Ziff. 4). 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 4. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau die Aufhebung dieses Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, wobei sie auch geltend machte, keine Widerklage erhoben zu haben. 
Das Obergericht schützte in seinem Entscheid vom 26. September 2022 im erteilten Umfang die Rechtsöffnung sowie die Entgegennahme des Begehrens Ziff. 2 als negative Feststellungsklage, ging aber in Bezug auf die auferlegten Kosten für die Widerklage von einer Kostenbeschwerde aus, die es guthiess. Es setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf total Fr. 2'000.-- fest (Ziff. 1), wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 2) und erhob für das obergerichtliche Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'250.-- (Ziff. 3). 
 
C.  
In Bezug auf die Kostenziffern 1 und 3 wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 an das Bundesgericht und verlangt, in Anwendung von Art. 63a GebV SchKG sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und zur Hälfte der Bank aufzuerlegen (Ziff. 1) und in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in der Fassung vom 1. Januar 2019 sei die oberinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und zur Hälfte der Bank aufzuerlegen (Ziff. 2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Richtet sich die Beschwerde nur gegen die Kostenfestsetzung und damit gegen einen Nebenpunkt, steht dennoch das für die Hauptsache gegebene Rechtsmittel offen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren nur noch die Kostenfestsetzung den Verfahrensgegenstand bildete (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2; zuletzt Urteil 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 1). Im obergerichtlichen Verfahren war als Hauptpunkt noch die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 317'729.62 und die Frage strittig, ob Widerklage erhoben worden sei. Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen auch in Bezug auf die Kostenfrage offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht erwähnt die Kritik der Beschwerdeführerin, sie habe in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme keine Widerklage erhoben, eine solche auch mit keinem einzigen Wort erwähnt und im Übrigen diesbezüglich auch nie eine Kostenvorschussverfügung erhalten (angefochtener Entscheid E. 3.1). Im Anschluss hat es erwogen (angefochtener Entscheid E. 3.2), die Widerklage sei eine selbständige Klage und es sei nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht den Antrag Ziff. 2 in der Stellungnahme als Widerklage entgegengenommen habe, auch wenn sie nirgends ausdrücklich von Widerklage gesprochen habe. Indes sei die für die Widerklage erhobene Spruchgebühr von Fr. 12'000.-- nicht haltbar, denn die auf Art. 96 ZPO gestützte Tarifhoheit der Kantone bestehe nur, soweit keine bundesrechtliche Spezialregelung gelte. Dies sei aber bei der vorliegenden Summarsache gemäss Art. 16 SchKG i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG der Fall. Bei einer Widerklage bestimme sich der Streitwert gemäss Art. 94 ZPO je nachdem durch Addition oder bei gegenseitigem Ausschliessen, was vorliegend zutreffe, nach dem höheren Streitwert. Mithin richte sich der Streitwert nach dem negativen Feststellungsbegehren und betrage vorliegend Fr. 1 Mio. Weil die Widerklage in einem Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen erhoben worden sei, richte sich die Gerichtsgebühr nach der GebV SchKG. Sie sei bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. für die erste Instanz gemäss Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- und für das Obergericht gemäss Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'250.-- festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO jeweils der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 63a GebV SchKG finde bei Handlungen, die vor Inkrafttreten der per 1. Januar 2022 revidierten GebV SchKG vorgenommen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet worden seien, das bisherige Recht Anwendung, mithin die GebV SchKG in der Fassung vom 1. Januar 2019, denn die Gegenpartei habe das Rechtsöffnungsgesuch noch im November 2021 und somit vor Inkrafttreten der Revision gestellt. Bei einem Streitwert von Fr. 317'932.92 betrage somit die Spruchgebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG im erstinstanzlichen Verfahren noch Fr. 1'000.-- und gemäss Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG im oberinstanzlichen Verfahren noch Fr. 1'500.--. Weil die Gegenpartei zur Hälfte unterlegen sei, seien die Spruchgebühren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 
 
4.  
Beide kantonalen Instanzen haben das Begehren Ziff. 2 der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch als negative Feststellungsklage im Sinn einer selbständigen Widerklage angesehen. Dies ist jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, unverständlich. Offensichtlich wollte die Beschwerdeführerin nichts anderes als die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels - zum Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel vgl. BGE 136 III 627 - in Frage stellen, was legitim ist und sich kaum als negative Feststellungsklage interpretieren lässt, zumal das Vorliegen eines tauglichen Rechtsöffnungstitels vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 134 III 71 E. 3; 140 III 372 E. 3.3.3; 147 III 176 E. 4.2.1). Dies wird allerdings vor Bundesgericht nicht mehr beanstandet und es kann deshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden, weil das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG auch im Bereich der Rechtsanwendung nur konkret geltend gemachte Rechtsverletzungen prüft (BGE 131 III 26 E. 12.3; 140 III 86 E. 2). 
Was sodann die Kostenerwägungen angelangt, hat das Obergericht übersehen, dass eine Widerklage nur möglich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen gelten einzig, wenn bei Teilklagen im vereinfachten Verfahren widerklageweise eine negative Feststellungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert erhoben wird; diesfalls werden Haupt- und Widerklage gemeinsam im ordentlichen Verfahren beurteilt (vgl. dazu BGE 143 III 506 E. 3 und 4; 145 III 299 E. 2.3; 147 III 172 E. 2.3). Vorliegend ging es jedoch um ein im summarischen Verfahren zu beurteilendes Rechtsöffnungsgesuch (Art. 251 lit. a ZPO), mit welchem nicht eine zwingend im ordentlichen Verfahren zu beurteilende negative Feststellungsklage mit Streitwert von Fr. 1 Mio. verbunden werden kann. Weil bei ordentlichen Klageverfahren die Kosten aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 96 ZPO nach dem vom einschlägigen kantonalen Recht bestimmten Tarif zu bestimmen sind, kann noch weniger die Gerichtsgebühr für eine solche Klage mit derjenigen für die Rechtsöffnung verbunden und gesamthaft nach der GebV SchKG tarifiert werden. Allerdings bleibt auch dies vor Bundesgericht unbeanstandet und es kann deshalb auf diesen Punkt ebenfalls nicht zurückgekommen werden.  
Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, weil das Rechtsöffnungsgesuch noch vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden sei, hätten die Gerichtsgebühren im kantonalen Verfahren gemäss Art. 63a GebV SchKG noch nach dem alten Tarif festgesetzt werden müssen. Indes werden die Gebühren gemäss Art. 48 bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG nicht für das Rechtsöffnungsgesuch, sondern vielmehr für die Rechtsöffnungsentscheide erhoben, welche in beiden Instanzen nach dem 1. Januar 2022 ergangen sind. Die Beschwerdebegründung ist also nicht zielführend. 
Hat es mangels tauglicher Begründung beim unbeanstandeten Ergebnis zu bleiben, dass das Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Stellungnahme als selbständige Widerklage zu behandeln war, wären für die Beschwerdeführerin - selbst unter Berücksichtigung, dass die gesuchstellende Bank im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nur zur Hälfte durchgedrungen ist - insgesamt weitaus höhere Gerichtskosten angefallen als sie vom Obergericht effektiv festgesetzt worden sind. Insofern ist die Beschwerdeführerin - ausgehend von ihren limitierten Beanstandungen in der bundesgerichtlichen Beschwerde - im Ergebnis nicht beschwert. 
 
5.  
Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Indes rechtfertigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal die Beschwerde letztlich durch die nicht sachgerechten vorinstanzlichen Erwägungen veranlasst worden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli