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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_140/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
handelnd durch A.________, 
3. C.________, 
handelnd durch A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 24. Januar 2022 (F-2832/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der albanische Staatsangehörige A.________ reiste im März 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, nachdem er am 26. August 2009 die Schweizer Bürgerin D.________ geheiratet hatte. Seither lebt er in der Schweiz. Die Ehe blieb kinderlos. Am 26. November 2014 ersuchte A.________ gestützt auf die Ehe um erleichterte Einbürgerung. Er und seine damalige Ehefrau unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 18. Mai 2016 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. A.________ wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 23. Mai 2016 erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Langnau im Emmental.  
 
A.b. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Zuchwil informierte das SEM am 12. Juli 2017 darüber, dass A.________ am 11. Mai 2017 mitgeteilt habe, das Ehepaar habe sich per 1. Mai 2017 freiwillig getrennt und er sei umgezogen. Die Behörde bat das SEM zu prüfen, ob ein Missbrauch im Einbürgerungsverfahren vorliege.  
 
A.c. Am 16. Juni 2017 schlossen die damaligen Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn am 5. September 2017 genehmigte und gleichzeitig die Ehe schied.  
A.________ heiratete am 23. November 2017 die albanische Staatsangehörige E.________. Am 27. November 2017 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Solothurn um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau. E.________ erhielt am 23. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe zwischen A.________ und E.________ ging am 10. Dezember 2017 die Tochter B.________ hervor. Am 2. März 2020 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. 
 
A.d. Der Zivilstands- und Bügerrechtsdienst des Kantons Bern ersuchte das SEM am 12. März 2018 zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden könne. Am 18. Mai 2018 leitete das SEM ein entsprechendes Verfahren ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen A.________ sowie seine beiden minderjährigen Kinder, B.________ und C.________, ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziffer I des Anhangs). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 wurde am 18. Mai 2018 eingeleitet, weshalb vorliegend die Bestimmungen des BüG massgebend sind.  
 
2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (lit. a); und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (lit. b). Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV).  
 
2.3. Die Einbürgerung kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BüG vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_24/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1, wonach unter neuem Recht auf die Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 aBüG verwiesen werden kann). Nach Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit - abgesehen von den in lit. a und b genannten Fällen - auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.  
 
 
2.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 21 lit. c BüV). Die Behörde trägt die Beweislast für das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehe. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die ihr oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen; vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Dies bedeutet, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken muss. Es reicht entsprechend, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie entgegen der Vermutung der Behörde im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Eheteil in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Eheteil auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 wurde am 23. Mai 2016 erleichtert eingebürgert. Am 1. Mai 2017 zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus und schloss mit seiner damaligen Ehefrau am 16. Juni 2017 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt genehmigte diese am 5. September 2017 und schied gleichzeitig die Ehe. Zwischen der Erklärung betreffend das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vom 18. Mai 2016 und der rechtskräftigen Scheidung verstrichen rund 16 Monate. Seine Wiederverheiratung erfolgte am 23. November 2017. 
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die rasche chronologische Verkettung der Ereignisse begründe die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner ersten Ehefrau bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei und er die Behörde über diesen Umstand getäuscht habe. Es sei ihm mit seinen Ausführungen nicht gelungen, diese überzeugende tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Weiter werde diese Vermutung durch seine schnelle Wiederverheiratung am 23. November 2017 und die aus dieser Ehe bereits am 10. Dezember 2017 hervorgegangene Beschwerdeführerin 2 erhärtet. Der Geschehensablauf erweise sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung exemplarisch für das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Staatsbürgerschaft. Dass der Beschwerdeführer 1 sodann bereits zu Beginn des Jahres 2017 von seiner damaligen Ehefrau räumlich getrennt gelebt habe, auf Wohnungssuche gewesen sei sowie für allfällige davor gelegene Bemühungen zur Überwindung der Eheprobleme keinerlei Belege vorbringen könne - das Gleiche gelte für seine Ex-Ehefrau - falle dabei massgeblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die Ausführungen über ein für ihn vermeintlich völlig unvorhersehbares Scheitern der Ehe müssten gesamthaft betrachtet als Schutzbehauptung eingestuft werden. Auch der Umstand, dass seine Ex-Ehefrau diese Vorbringen im Wesentlichen gestützt habe, vermöge kein anderes Ergebnis herbeizuführen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, das Fremdgehen seiner Ex-Ehefrau habe als ausserordentliches Ereignis zu gelten, das nach der Einbürgerung erfolgt sei und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass seine damalige Ehefrau sieben Monate nach der Einbürgerung in eine Art Midlife-Crisis geraten und das Bedürfnis verspüren würde, sich mit anderen Männern zu treffen. Anfang Januar 2017 habe sie ihm gegenüber zugegeben, dass sie sexuellen Kontakt mit ihrem Ex-Freund hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie in getrennten Zimmern geschlafen, wobei der Beschwerdeführer 1 zunächst noch versucht habe, die Ehe zu retten. Er habe Ferien in München und Verona organisiert, sie zum Essen eingeladen und ihr Geschenke gemacht. Die Versuche, die Liebe seitens der damaligen Ehefrau wieder zu entfachen, führten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Seine Ex-Ehefrau habe ihm ca. im März 2017 definitiv mitgeteilt, dass sie die Trennung wünsche, was der Beschwerdeführer 1 schliesslich akzeptiert habe. Er habe sich daraufhin eine eigene Wohnung gesucht. In der gleichen Zeit knüpfte er während eines Besuchs seiner Familie in Torino wieder Kontakt zu einer alten Schulfreundin (seiner jetzigen Ehefrau). Sie habe ihm geholfen, die Krise zu überstehen. Dabei seien sie sich schnell näher gekommen und sie wurde ungeplant schwanger.  
 
Seine Ex-Ehefrau habe sämtliche seiner Aussagen bestätigt. Die Vorinstanz schliesse einzig aufgrund der ehemaligen Beziehung der Ehegatten ohne weitere Begründung auf ein Näheverhältnis und messe ihren Aussagen deshalb nur untergeordnetes Gewicht bei. Solange keine Anzeichen für eine Begünstigung vorhanden seien, dürften ihre Aussagen jedoch nicht automatisch weniger bedeutsam sein. Es bestehe eine gesetzliche Wahrheitspflicht und es sei kein einziges Indiz genannt worden, wonach die beiden Eheleute nicht die Wahrheit gesagt hätten. Seine Ausführungen qualifiziere die Vorinstanz generell als Schutzbehauptungen, ohne hierfür Gründe zu nennen. Damit kehre die Vorinstanz jedoch die Beweislast um und verstosse gegen das Willkürverbot. 
 
3.3. Die Vorinstanz durfte aufgrund des Geschehensablaufs mit der erfolgten Scheidung kurze Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid und der raschen Wiederverheiratung von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass sich die Ehegatten bereits im Einbürgerungszeitpunkt auseinandergelebt haben könnten und ihre Ehe daher im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der Einbürgerung bereits nicht mehr intakt gewesen sei (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise auch zum Schluss kommen durfte, der Beschwerdeführer 1 habe nicht glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hätte (vgl. E. 2.4 hiervor).  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat vorliegend ausschliesslich aufgrund der Chronologie der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung darauf geschlossen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei, und die Aussagen der Eheleute pauschal als untauglich bezeichnet, die natürliche Vermutung zu erschüttern. Auch wenn die rasche zeitliche Abfolge der Ereignisse geeignet erscheint, die natürliche Vermutung zu begründen, befreit dies die Vorinstanz nicht davon, sich mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers 1 auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, weshalb diese nicht plausibel erscheinen. Alles andere läuft - wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen - auf eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinaus. Die mit den Aussagen der Ex-Ehefrau übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1 werden pauschal als Schutzbehauptungen abgetan und als nicht geeignet erachtet, die natürliche Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung umzustossen, ohne diese überhaupt zu würdigen bzw. zu begründen, weshalb diese unglaubwürdig und nicht plausibel sein sollen.  
 
3.3.2. Als ausserordentliches Ereignis kann eine Fremdbeziehung in Frage kommen, die zu einem raschen Scheitern der Ehe führt (vgl. Urteile 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 5.7; 1C_496/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4). Das Eingehen einer Fremdbeziehung kann zwar auch die Folge einer unbefriedigenden ehelichen Situation darstellen, in der sich die Eheleute bereits auseinandergelebt haben, und nicht ein isoliertes, quasi aus heiterem Himmel eingetretenes Ereignis, das die zuvor intakte Ehe ohne vorbestehende Zerrüttung zum Scheitern bringt (vgl. Urteile 1C_445/2017 vom 4. Januar 2018 E. 3.3; 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.4). Der Beschwerdeführer 1 legt - in Übereinstimmung mit seiner Ex-Ehefrau - aber nachvollziehbar dar, diese sei Anfang 2017 in eine Midlife-Crisis geraten und habe sich auf eine aussereheliche Beziehung mit ihrem Ex-Freund eingelassen. Dies sei für ihn völlig überraschend gekommen und zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (sieben Monate zuvor) nicht absehbar gewesen. Gründe, weshalb diese Ausführungen nicht plausibel sein sollen, führt die Vorinstanz nicht auf. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch nicht entnommen werden, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung Eheprobleme hatten und deshalb von einer vorbestehenden Zerrüttung ausgegangen werden müsste. Hierfür ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es fehlen jedenfalls objektive Umstände, die auf seit längerem andauernde, gravierende Eheprobleme hinweisen und die Überlebensfähigkeit der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung als fraglich erscheinen liessen (vgl. Urteil 1C_475/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.6). Die Annahme eines arglistigen Verschweigens von rechtsrelevanten Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG rechtfertigt sich erst, wenn die Eheprobleme tatsächlich bereits im massgeblichen Einbürgerungszeitpunkt eine gewisse Erheblichkeit erreicht hatten, so dass der Beschwerdeführer 1 vernünftigerweise nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen durfte (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.2).  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Ehe im Übrigen selbst bei vorbestehenden Beziehungsproblemen noch als intakt bezeichnet werden, insbesondere wenn sich die Ehegatten bemühen, die Probleme zu überwinden (Urteile 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 4.5.1; 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6; 1C_475/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.6). Eine Fremdbeziehung, die sich nach der Einbürgerung ereignet hat bzw. aufgedeckt wird, ist aber für gewöhnlich geeignet, das Vertrauen zu zerstören und zu einem raschen Erlöschen des Ehewillens zu führen. In einer solchen Situation können nicht belegte Bemühungen, eine Ehe zu retten, nicht zu Ungunsten der eingebürgerten Person gewertet werden. Wenn sich der Beschwerdeführer 1 trotzdem zunächst darum bemüht hat, die Ehe zu retten, kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass er - immerhin zwei Jahre später - hierfür keine Belege mehr vorweisen konnte. 
Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 sich nach der Trennung sehr rasch seiner zweiten Ehefrau annäherte, welche in der Folge schwanger wurde, seine Ausführungen von vornherein als unplausibel erscheinen. Vor dem Hintergrund des Vertrauensbruchs infolge der ausserehelichen Beziehung seiner damaligen Ehefrau ist zu berücksichtigen, dass diese Ereignisse gemäss (nicht widerlegten) Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, nachdem diese ihm gegenüber unmissverständlich ihren Scheidungswillen mitgeteilt hat und er die Ehe somit als definitiv gescheitert betrachten musste. Dass er aufgrund der schnellen Schwangerschaft Verantwortung übernehmen wollte und die Kindsmutter kurz nach der Scheidung mit seiner ersten Ehefrau geheiratet hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. 
 
3.3.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht habe glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe, hält damit auch im Ergebnis nicht vor dem Willkürverbot stand. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Erklärung für das rasche Scheitern der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung ohne nähere Begründung pauschal als unplausibel zurückgewiesen. Dies obwohl der Beschwerdeführer 1 eine nachvollziehbare, von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigte und nicht widerlegte Erklärung dafür geliefert hat, dass er die Behörden nicht über den Zustand seiner Ehe getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen habe. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als unhaltbar, zumal auch konkrete Anhaltspunkte fehlen, die auf eine vorbestehende Zerrüttung der Ehe hindeuten. Damit sind die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt und die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Vorinstanz durfte nicht willkürfrei davon ausgehen, die erleichterte Einbürgerung sei im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen worden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; damit behalten die Beschwerdeführenden das Schweizerische Bürgerrecht. Es erübrigt sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere ihre Gehörsrügen, zu behandeln. 
Infolge Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat das SEM den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 wird aufgehoben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Staatssekretariat für Migration hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier