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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_291/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; gewerbmässiger Betrug / Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Mai 2023 (SB220034-O/Z14/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 11. November 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich E.________ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 220.-- (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Privatklägerin 1 (A.________ AG) sprach es Schadenersatz von Fr. 2'139'681.70 zuzüglich Zins zu, den Privatklägern 2-4 (B.________, C.________ und D.________) je Fr. 607'163.70 zuzüglich Zins (Dispositiv-Ziffern 26 und 27). Es verpflichtete E.________ ausserdem, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen, und sprach die Ersatzforderung im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung nötigen Umfang der Privatklägerschaft zu (Dispositiv-Ziffer 25). In den Dispositiv-Ziffern 4-24 traf es ausführliche Anordnungen betreffend die im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Vermögenswerte (Barschaft, Konten, Hypotheken, Depots sowie Liegenschaften). Einerseits ordnete es an, dass ein Teil der Vermögenswerte (teilweise im Restbetrag nach Kostendeckung) zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen werden (Dispositiv-Ziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17). Andererseits hob es einen Teil der Grundbuchsperren auf und gab einzelne Konten, Hypotheken und Depots frei (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24). 
E.________ hat gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben, wo das Verfahren derzeit hängig ist. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet. Die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt, womit sie die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 betreffend Aufhebung der Grundbuchsperren und Freigabe von Konten, Depots und Hypotheken anfechten. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 stellte E.________ dem Obergericht den als dringend bezeichneten Verfahrensantrag, die gesperrten Vermögenswerte von ihm und der F.________ SA teilweise zur Steuerzahlung von Fr. 1'037'326.30 gemäss Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. August 2019 und zur Zahlung von Betreibungsforderungen der Privatkläger im Betrag von Fr. 43'700.-- freizugeben. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 setzte er das Obergericht darüber in Kenntnis, dass er die von der Privatklägerschaft in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 43'700.-- inklusive Betreibungskosten und Zinsen Anfang Februar 2023 bezahlt habe und sich sein Verfahrensantrag diesbezüglich als gegenstandslos erweise. 
Am 22. Februar 2023 stellte er einen weiteren Verfahrensantrag, mit welchem er beantragte, zwei Freizügigkeitskonten bei der Bank G.________ und ein Freizügigkeitskonto bei der Bank H.________ freizugeben bzw. an seine Pensionskasse zu übertragen, des Weiteren die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der U.________-Strasse in V.________ aufzuheben und diverse Konten bzw. Depots auf den Konten der Bank I.________ zusammenzuführen. 
Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte E.________ schliesslich, die Bank I.________ zu ermächtigen, von ihm in Auftrag gegebene Börsen- und Devisenaufträge auszuführen und das E-Banking für Verwaltungshandlungen (nicht aber Verfügungen) von ihm freizugeben, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte termingerecht verwaltet würden. Mit Schreiben vom 28. März 2023 brachte E.________ vor, dass bei der Zusammenführung von Konten bei der Bank I.________ eine Überweisung von USD 1.4 Mio. irrtümlicherweise in CHF gewechselt worden sei, und beantragte, die Bank anzuweisen, diesen Betrag wieder in USD anzulegen. Die Privatkläger widersetzten sich sämtlichen Anträgen. 
Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 hob das Obergericht die Kontosperren bezüglich folgender von der Bank G.________ geführten Konten bzw. Hypotheken auf und wies die Bank G.________ an, diese nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben (Dispositiv-Ziffer 1) : Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. xxx.yyy, Fest-Hypothek Nr. xxx.zzz, Rollover-Hypothek Nr. xxx.qqq, Rollover-Hypothek Nr. xxx.rrr (alle lautend auf E.________). Ebenso hiess es die Kontosperre bezüglich des von der Bank H.________ geführten Freizügigkeitsdepots Nr. sss, ebenfalls lautend auf E.________, auf und wies die Bank H.________ an, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner hob es die Grundbuchsperre betreffend die 5½-Zimmerwohnung von E.________ an der U.________-Strasse in V._________ Grundbuch Blatt ttt, Kat-Nr. lll auf (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem ordnete es die Zusammenführung von verschiedenen Konten und Depots auf dem (gesperrten) Konto und Depot von E.________ bei der Bank I.________ an (Dispositiv-Ziffer 4). Die Verfahrensanträge vom 14. und 28. März 2023 wies es ab (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 
Hinsichtlich der in den Dispositiv-Ziffern 1-3 angeordneten Freigabe von Vermögenswerten führt die Vorinstanz aus, das Total der gesperrten Vermögenswerte (ohne Barschaft) betrage per Februar 2023 Fr. 6'569'066.52. Die vom Bezirksgericht für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte seien von Fr. 4'232'451.07 im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils per Februar 2023 auf Fr. 3'553'834.26 gesunken. Die Staatsanwaltschaft habe auf Anschlussberufung verzichtet und die Privatklägerschaft habe nur die teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung bzw. die von der Vorinstanz vorgenommene Freigabe von Vermögenswerten angefochten. Folglich könne die Ersatzforderung zweitinstanzlich nicht höher ausfallen als Fr. 3'981'699.95. Hinzu kämen allfällig von E.________ zu begleichende erstinstanzliche Gerichtskosten in der Höhe von rund Fr. 140'000.-- sowie Gerichtskosten im Berufungsverfahren, welche möglicherweise E.________ auferlegt würden. Dem stünden beschlagnahmte Vermögenswerte von insgesamt Fr. 6'569'066.52 entgegen. 
Der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte - so die Vorinstanz weiter - sei damit über eineinhalbmal so hoch wie die Ersatzforderung und die Gerichtskosten, welche E.________ im für ihn schlechtesten Fall werde begleichen müssen. Dies erweise sich als unverhältnismässig hoch, insbesondere, da im jetzigen Verfahrensstadium die von E.________ mutmasslich zu übernehmenden Kosten relativ genau bestimmt werden könnten. Dennoch sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein grosser Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte in Wertpapieren angelegt sei, deren Wert Marktschwankungen unterworfen sei. Insofern rechtfertige es sich, wie von E.________ beantragt, die Freizügigkeitsguthaben bei der Bank G.________ und der Bank H.________ sowie die Liegenschaft in V.________ und die damit zusammenhängenden Hypotheken freizugeben. Damit reduzierten sich die gesperrten Vermögenswerte um Fr. 1'345'349.87 auf Fr. 5'223'717.65. Somit würden E.________ Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe freigegeben und dennoch genügend Vermögenswerte gesperrt bleiben, um mögliche Wertschwankungen aufzufangen. Die Freigabe weiterer Vermögenswerte rechtfertige sich im heutigen Zeitpunkt nicht. Insbesondere stelle die Begleichung von Steuerforderungen durch E.________ keinen Grund dar, Vermögenswerte freizugeben, könne es doch nicht angehen, Vermögenswerte vorzeitig freizugeben, damit E.________ Steuerstrafen begleichen könne. 
 
C.  
Die Privatkläger verlangen mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses des Obergerichts seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, keinerlei Beschlagnahmungen freizugeben, bevor ein Berufungsentscheid vorliege. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. E.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Privatkläger haben repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 wurde der Beschwerde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Beschlagnahme in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der für die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, da die durch ihn bewirkte Verminderung des Haftungssubstrats durch den Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Die Privatkläger sind nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3 und 2.4).  
 
1.2. Bei streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (so etwa Urteil 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023, nicht zur Publ. vorgesehene E. 5.7 mit Hinweis). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angeordnete Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte bestehe die ernsthafte Gefahr, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr genügend Beschlagnahmesubstrat vorliegen werde, um neben den Verfahrenskosten auch eine gerichtlich angeordnete Ersatzforderung zu decken, die zur Befriedigung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Schadenersatzforderung dienen solle. Die vorinstanzliche angeordnete Freigabe von Beschlagnahmesubstrat verstosse deshalb gegen Art. 71 Abs. 3 StGB.  
 
3.2. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).  
Die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staats auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar (Urteile 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 360 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, die nach Inkrafttreten des Urteils bestehen bleibt, bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4 mit Hinweis). 
 
3.3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme unterliegt (Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz prüft, ob die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Dies gilt - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - unabhängig vom Vorliegen der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Steuerforderung. Ebenso ist es richtig, wenn sie dabei insbesondere den erstinstanzlichen Entscheid in der Sache und die Berufungsanträge betreffend die Ersatzforderung berücksichtigt. Die - für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 BGG) - Feststellung der Vorinstanz, die Ersatzforderung könne zweitinstanzlich nicht höher als Fr. 3'981'699.95 ausfallen, muss Massstab für die Ersatzforderungsbeschlagnahme sein (vgl. Art. 268 StPO; Art. 97 Abs. 2 SchKG), wobei die zuständige Behörde deren Umfang nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat. Bestehen Bewertungsunsicherheiten hinsichtlich der Vermögenswerte oder unterliegen diese relevanten Wertschwankungen, ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen, was auch der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht nicht in Abrede stellt. Ansonsten würde der Gläubiger riskieren, dass seine Forderung dereinst nicht vollumfänglich gedeckt ist, obschon ursprünglich genügend beschlagnahmte Vermögenswerte vorhanden waren. Ob und inwieweit dieses Risiko besteht, hängt jedoch massgeblich von der Art der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab.  
Die Vorinstanz stellt lediglich fest, dass "ein grosser Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte in Wertpapieren angelegt ist, deren Wert Marktschwankungen unterworfen ist", ohne sich jedoch näher dazu zu äussern, welcher Anteil der beschlagnahmten Vermögenswerte konkret angelegt ist und in welcher Art von Wertschriften. Dies wäre aber zwingend erforderlich, um zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Freigabe von Vermögenswerten im jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt ist. Der verwendete Begriff "Wertpapiere" lässt keinen Schluss auf das Risikoprofil und - damit einhergehend - die zu erwartenden Wertschwankungen zu. Die Vorinstanz listet zwar die für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte mit den zugehörigen Konto- und Depotnummern auf. Aus dieser Aufstellung ergibt sich jedoch lediglich, dass offenbar diverse grössere Wertschriftendepots bestehen, deren Wert sich im Übrigen zwischen November 2021 und Februar 2023 anscheinend teilweise erheblich verändert hat. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, die vom Bezirksgericht für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte seien vom Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (11. November 2021) bis Februar 2023 um Fr. 680'000.-- gesunken. Worauf diese Wertveränderung zurückzuführen ist, ergibt sich aber nicht aus dem angefochtenen Beschluss. Die Würdigung der Vorinstanz, es würden (nach den beschwerdegegenständlichen Freigaben) "genügend Vermögenswerte gesperrt gehalten, um mögliche Wertschwankungen aufzufangen", ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Mithin fehlt es an den Feststellungen, die zur Überprüfung der korrekten Anwendung des eidgenössischen Rechts notwendig sind. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern