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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_175/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, 
Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2021 (TB200116-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 15. April 2020 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen den Kantonspolizisten B.________ ein. Er warf diesem vor, am 15. April 2020 anlässlich einer Personenkontrolle am Bahnhofplatz in U.________ einen Amtsmissbrauch und eine Nötigung begangen zu haben. Zudem erklärte er, der Polizist habe den seinerzeit entsprechend den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 zu wahrenden Sicherheitsabstand von zwei Metern ordnungswidrig nicht eingehalten. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 8. März 2021 (zugestellt am 16. März 2021) die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Es führte aus, es sei kein hinreichender Anfangsverdacht für einen Amtsmissbrauch, eine Nötigung oder ein anderes strafbares Verhalten des Kantonspolizisten gegeben. Soweit es um die Nichtbeachtung des Mindestabstandes von zwei Metern gehe, stehe eine Übertretung in Frage. Für die Verfolgung und Ahndung einer Übertretung sei keine Ermächtigung erforderlich. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 8. März 2021 sei die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft II) zur Strafverfolgung von B.________ wegen den zur Anzeige gebrachten Delikten zu ermächtigen. 
Mit Schreiben vom 19. April 2021 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten. 
Der Beschwerdegegner, die Staatsanwaltschaft II, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht verzichten ausdrücklich oder stillschweigend auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Namentlich greift der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG nicht. Denn dieser ist nur auf die obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis), zu denen der Beschwerdegegner als Kantonspolizist nicht gehört. 
Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht erhoben (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise dar, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (vgl. zur Legitimation Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch im Übrigen ist fraglich, ob seine Eingabe den Begründungsanforderungen genügt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben. Die Beschwerde ist nämlich bei materieller Beurteilung - wie im Folgenden ersichtlich wird - ohnehin abzuweisen. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalem Verfassungsrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Insofern verfügt das Bundesgericht über uneingeschränkte Kognition. Die Auslegung und Anwendung des übrigen kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht hingegen nicht frei, sondern nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, insbesondere mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV), hin (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet nach der Rechtsprechung "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine entsprechende Rüge gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
Offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, welche der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht anspricht, die sich aber aus den kantonalen Verfahrensakten ergeben, sind nicht neu. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 23 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe anlässlich der Personenkontrolle vom 15. April 2020 keine Fluchtgefahr bestanden. Soweit er damit behaupten sollte, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Fluchtgefahr unterstellt, stösst er ins Leere. Die Vorinstanz stellte nämlich im angefochtenen Beschluss keine solche fest. Sie führte zwar aus, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft II habe Fluchtgefahr bestanden, welche die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von zwei Metern gerechtfertigt habe. Indessen stellte sie bei ihrer rechtlichen Würdigung nicht auf das Vorliegen von Fluchtgefahr ab. Wie im Folgenden ersichtlich wird, spielt die Fluchtgefahr für den Ausgang des Verfahrens auch keine Rolle. Es handelt sich mithin um eine nicht rechtserhebliche Tatsache.  
Da nicht relevant ist, ob Fluchtgefahr bestand, ist auch nicht rechtserheblich, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich der Personenkontrolle zu entziehen. In welcher Distanz der Beschwerdegegner und seine an der Personenkontrolle mitwirkende Arbeitskollegin (C.________) am Beschwerdeführer vorbeigefahren sind, bevor sie zu Fuss zum Ort der Kontrolle gelangten, ist damit ebenfalls ohne Belang. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bedürfen folglich keiner näheren Würdigung. 
 
3.3. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer habe sich am Tag der Personenkontrolle um 16:00 Uhr bereits seit längerer Zeit mit einem Transparent auf öffentlichem Grund vor dem Bahnhof U.________ aufgehalten. Sein Verhalten sei dabei gemäss übereinstimmenden Angaben der beiden Polizisten offenbar auch von Dritten als auffällig wahrgenommen worden.  
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Aussage der Polizisten, Dritte hätten sein Verhalten als auffällig wahrgenommen, als im Nachhinein aufgestellte blosse Schutzbehauptung zu würdigen. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen der Polizisten in willkürlicher Weise als glaubhaft einstufte. Da sich der Beschwerdeführer über längere Zeit mit einem Transparent vor dem Bahnhof aufhielt, erscheint es vielmehr durchaus plausibel, dass Dritte sein Verhalten als auffällig taxierten und dies der Polizei mitteilten. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle eine Kamera habe wegreissen wollen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Personenkontrolle dazu aufgefordert worden, das Filmen zu unterlassen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die Kameralinse mit der Hand abgedeckt, um den Beschwerdeführer am Filmen zu hindern. Möglicherweise habe er dabei die Kamera mit der Hand berührt.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Kamera wegreissen wollen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Kamera mit einer Schlaufe an seiner Hand befestigt gewesen sei und damit nicht ohne Weiteres habe weggerissen werden können. Der Polizist habe sich nicht darauf beschränkt, die Kamera wegzudrücken. Die Vorinstanz habe auch ausgeblendet, dass sich der Beschwerdeführer verbal gegen den Versuch, die Kamera wegzureissen, gewehrt habe. Schliesslich sei nicht in die Beurteilung einbezogen worden, dass die Arbeitskollegin des Beschwerdegegners am Ende der Kontrolle in unterschwellig drohendem Ton gesagt habe, "falls das Video jemals bei einer Zeitung landet...". 
 
3.4.2. Mit den genannten Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darzutun, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich (oder parteiisch zu seinen Ungunsten) festgestellt. Auch zeigt er damit nicht genügend substantiiert auf, dass der angefochtene Beschluss Anlass dazu gab, sich erstmals auf die geltend gemachten neuen Tatsachen (wie etwa die in diesem Beschluss und in den kantonalen Akten nicht genannte Schlaufe an der Kamera) zu berufen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dies gilt umso mehr, als den Akten keine Hinweise auf eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Sodann erscheint es plausibel, dass sich der Beschwerdegegner in Bezug auf die Kamera auf das vorübergehende Abdecken der Linse beschränkte. Bezeichnenderweise durfte der Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, auf dem Weg zum Polizeiposten (wieder) filmen und hat er von diesem Recht auch Gebrauch gemacht.  
 
3.4.3. Nach dem Gesagten ist der Beurteilung ausschliesslich der Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgestellt hat.  
 
4.  
 
4.1. Die Strafbehörden sind gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.  
Gemäss § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) setzt die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des Obergerichts voraus. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Strafanzeige (sinngemäss) insbesondere geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Kontrolle vom 15. April 2020 in strafbarer Weise den damals gemäss Art. 7c Abs. 2 der (damaligen) Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (AS 2020 773) einzuhaltenden Sicherheitsabstand nicht beachtet. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung kann gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 mit Busse bestraft werden. Diesbezüglich in Frage steht somit von vornherein nur eine Übertretung (vgl. Art. 103 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB), für deren Verfolgung keine Ermächtigung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO e contrario und § 148 GOG/ZH e contrario; siehe dazu auch Urteil 1C_52/2020 vom 20. August 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.  
Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet das fehlende Erfordernis einer Ermächtigung hinsichtlich der erwähnten Übertretung nicht, dass für Polizisten weniger strenge Regeln gelten würden als für andere Personen. Vielmehr sind diese Amtsträger damit insofern anderen, keine Ämter bekleidenden Personen gleichgestellt, als sie bei Verdachtsgründen ohne Weiteres wegen dieser Übertretung verfolgt werden können. 
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde spielt im vorliegenden Verfahren im Übrigen keine Rolle, ob die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 rechtmässig waren. 
 
4.2.2. Nach dem Ausgeführten steht einzig noch in Frage, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung verweigert hat. Anhaltspunkte für ein anderes, im Amt begangenes Verbrechen oder Vergehen liegen nicht vor.  
 
5.  
 
5.1. Für die Erteilung der Ermächtigung bedarf es genügender minimaler Hinweise auf strafrechtliches Verhalten. Namentlich begründet nicht jeder behördliche Fehler eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Mit anderen Worten muss ein strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Es müssen mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden sein (siehe zum Ganzen Urteile 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 3.2).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach Art. 312 StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa S. 211 mit Hinweisen; Urteil 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (siehe zum Ganzen Urteil 1C_422/2019 vom 1. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441 mit Hinweisen).  
In subjektiver Hinsicht wird für eine Nötigung vorausgesetzt, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Eventualvorsatz genügt dabei (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22; Urteil 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz hat einen Anfangsverdacht auf einen Amtsmissbrauch oder eine Nötigung verneint. Eine Personenkontrolle beim Beschwerdeführer durchzuführen, sei ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer auffällig verhalten. Zum anderen hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der COVID-19-Pandemie Restriktionen bezüglich Personenansammlungen im öffentlichen Raum bestanden. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer aus sicherheitspolizeilichen Gründen gestützt auf § 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) zwecks Identitätsfeststellung angehalten werden dürfen. Auch habe der Beschwerdeführer anschliessend zwecks Identitätsabklärung auf den nahen Polizeiposten gebracht werden dürfen, weil er weder seine Personalien angegeben noch Identitätsnachweise vorgelegt habe. Die Kontrolle sei sodann auf gesetzeskonforme Weise erfolgt und verhältnismässig gewesen, zumal sie insgesamt nur ca. 10-15 Minuten gedauert habe. Verhältnismässig sei es auch gewesen, dass der Beschwerdegegner auf dem Platz vor dem Bahnhof die Linse der Kamera abgedeckt und die Kamera dabei möglicherweise berührt habe. Zwar sei es nicht verboten, Polizeibeamte bei der Ausübung der polizeilichen Tätigkeit zu filmen. Doch habe angesichts der ordnungsgemäss ablaufenden Kontrolle kein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers bestanden, zwecks Sicherung von Beweisen zur Überprüfung der Amtshandlung zu filmen. Insbesondere habe er kein schutzwürdiges Interesse gehabt, aus nächster Nähe zu filmen und den Beschwerdegegner damit gleichsam in den Fokus der Kamera zu rücken sowie zu "porträtieren". Das Interesse des Beschwerdeführers am Filmen habe das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz des eigenen Bildes (als Teilbereich des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 ZGB) nicht überwogen.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht minimale Hinweise auf einen Amtsmissbrauch und/oder eine Nötigung verneint. Ein entsprechendes Delikt liege schon deshalb vor, weil die Personenkontrolle ohne Anfangsverdacht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich lediglich von seiner Meinungsfreiheit bzw. seinem Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) Gebrauch gemacht. Es komme hinzu, dass nach der damaligen Rechtslage keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden habe, ihn wegen Verstössen gegen die COVID-19-Verordnung 2 strafrechtlich ins Auge zu fassen. § 21 PolG/ZH sei zudem nur anwendbar, wenn die Personenkontrolle zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei notwendig sei. Es sei nicht erstellt, dass Letzteres der Fall gewesen sei. Es möge zwar auffällig gewesen sein, dass der Beschwerdeführer mit einem Schild bzw. einem Transparent dagestanden habe. Doch reiche dies nicht als Grund für eine Personenkontrolle. Zudem hätten die Polizisten selbst keinen plausiblen Grund genannt, weshalb man seine Identität habe feststellen müssen. In einem gewissen Mass sei er sodann durch den Umstand eingeschüchtert gewesen, dass die Polizisten Schusswaffen getragen hätten. Vor diesem Hintergrund habe er sich gezwungen gesehen, zu seinem eigenen Schutz zu filmen. Ob und inwieweit er dabei "hineingezoomt" und den Beschwerdegegner "porträtiert" habe, könne nicht entscheidend sein. Jedenfalls erscheine seine Strafanzeige mit Blick auf das Handeln des Beschwerdegegners anlässlich der Personenkontrolle nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet.  
 
5.4. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht, auch nur minimale Hinweise auf einen Amtsmissbrauch oder eine Nötigung darzutun:  
Verdachtsmomente, dass er eine Straftat begangen haben oder begehen könnte, waren für die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle nicht zwingend erforderlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Verstösse gegen die COVID-19-Verordnung 2 mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage strafrechtlich ohnehin nicht geahndet werden konnten, zielen damit ins Leere. 
Die Kantonspolizei hatte die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die damals aufgrund der COVID-19-Pandemie geltenden, über blosse Empfehlungen hinausgehenden Regeln betreffend Personenansammlungen eingehalten werden. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie die Kontrolle und Feststellung der Identität des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 PolG/ZH als zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig qualifizierte. Selbst wenn die damalige Nutzung des öffentlichen Grundes durch den Beschwerdeführer nicht als gesteigerter Gemeingebrauch eingestuft werden sollte (vgl. dazu BGE 135 I 302 E. 3.3 S. 309), war die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit einem Transparent nämlich grundsätzlich geeignet, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und damit Personenansammlungen zu verursachen. Unter diesen Umständen weist es nicht auf eine rechtswidrige Ausübung amtlich verliehener Machtbefugnisse oder eine Nötigung hin, dass der Beschwerdegegner und seine Kollegin eine Personenkontrolle durchführten und die Identität des Beschwerdeführers feststellten. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass mit den hierzu ergriffenen, zeitlich und sachlich beschränkten Massnahmen (Kontrolle vor Ort und kurzzeitiges Verbringen des Beschwerdeführers zum nahegelegenen Polizeiposten) auf unverhältnismässige Weise in die Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Meinungsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) des Beschwerdeführers eingriffen wurde (vgl. zur Verhältnismäs-sigkeit der Einschränkung dieser Freiheitsrechte Art. 36 Abs. 3 BV). 
Was die Einschränkung der Kameranutzung betrifft, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre, wenn der Versuch des Wegreissens der Kamera nicht als erstellt gelten kann. 
Im Übrigen ist selbst ein allfälliges rechtswidriges Handeln der Behörden nicht zwingend strafrechtlich relevant (vgl. Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4 mit Hinweis). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise, dass der Beschwerdegegner den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Nötigung erfüllt hat. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte, dass er die Absicht oder Eventualabsicht hatte, sich oder einem Dritten (wie etwa seiner Arbeitskollegin) mit der Personenkontrolle und seinem Vorgehen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem Anderen (resp. dem Beschwerdeführer) einen Nachteil zuzufügen (vgl. auch Urteil 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 4.3). Auch lässt nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner um die (behauptete) Unrechtmässigkeit seines Verhaltens wusste. Ein Wille oder eine Inkaufnahme, den Beschwerdeführer unrechtmässigerweise dazu zu zwingen, die Personenkontroll- und Identitätsfeststellungsmassnahmen über sich ergehen zu lassen sowie die physische Einschränkung der Kameranutzung zu dulden, ist beim Beschwerdegegner ebenfalls nicht ansatzweise auszumachen. 
Da es an minimalen Hinweisen auf die subjektiven Tatbestandselemente eines Amtsmissbrauchs oder einer Nötigung fehlt, ist im Übrigen ohne Belang, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle ordnungsgemäss über deren Grund informiert worden ist. 
 
5.5. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners verweigert hat. Nichts an dieser Beurteilung ändern vermag im Übrigen der im angefochtenen Beschluss enthaltene Hinweis auf eine allfällige Kostenpflichtigkeit zukünftiger Ermächtigungsverfahren bei wiederholtem Einreichen haltloser Strafanzeigen. Zwar erklärt der Beschwerdeführer, es sei "absurd", ihm entsprechende Kostenfolgen anzudrohen. Er macht aber zu Recht nicht geltend, der genannte Hinweis stelle die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanz hinsichtlich des Entscheids im vorliegenden Ermächtigungsverfahren in Frage.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar stellt er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist jedoch abzuweisen, da sein Rechtsbegehren aussichtslos war (vgl. Art. 64 BGG; Urteil 1C_65/2020 vom 9. November 2020 E. 3). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg beurteilt hat, was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe noch zurückzuziehen (vgl. Urteile 2C_64/2021 vom 3. März 2021 E. 5; 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: König