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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_730/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.A.________ und 
C.A.________, 
B.A.________ und C.A.________ 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, 
 
gegen 
 
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, 
Primarschulgemeinde U.________, vertreten durch den Primarschulrat, U.________ SG. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht in der Primarschule; 
Abschreibung Rekurs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2022 (B 2022/71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ ist die Tochter von C.A.________ und B.A.________. Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die zweite Klasse einer Primarschule in der Primarschulgemeinde U.________. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. November 2021 ordnete der Primarschulrat U.________ für die Schülerinnen und Schüler der Klasse von A.A.________ ab sofort bis auf Weiteres eine Maskentragpflicht in sämtlichen Schulräumlichkeiten an, nachdem zwei Kinder der Klasse positiv auf Covid-19 getestet worden waren. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
B.a. C.A.________ und B.A.________ erhoben gegen die Verfügung des Primarschulrats vom 22. November 2021 mit Eingabe vom 24. November 2021 Rekurs beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung vom 22. November 2021 sei aufzuheben. Mit E-Mail vom 30. November 2021 teilte der Schulleiter den Eltern mit, die Maskentragpflicht für die Klasse ende am Mittag des 1. Dezembers 2021. Mit Entscheid vom 22. März 2022 schrieb das Bildungsdepartement den Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit ab.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhoben C.A.________ und B.A.________ für ihre Tochter A.A.________ gegen den Entscheid des Bildungsdepartements vom 22. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. März 2022 sowie die Rückweisung zwecks materieller Behandlung des Rekurses an die Vorinstanz, eventualiter sei die Verfügung des Primarschulrats vom 22. November 2021 aufzuheben. Mit Entscheid vom 20. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2022 gelangen A.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern C.A.________ und B.A.________, sowie C.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022 sowie der Verfügung des Primarschulrats vom 22. November 2021. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz und das Bildungsdepartement die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichten die Primarschulgemeinde und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid vom 22. März 2022 bestätigt, mit dem das Bildungsdepartement das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Verfügung des Primarschulrats vom 22. November 2021 sei aufzuheben, liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens (Frage der Gegenstandslosigkeit; vgl. auch Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3) und ist nicht zulässig. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.  
 
1.2. Die beschwerdeführenden Eltern sind Inhaber der elterlichen Sorge über ihre minderjährige, ebenfalls beschwerdeführende Tochter, die im Schuljahr 2021/2022 die zweite Klasse einer Primarschule besuchte. Den beschwerdeführenden Eltern steht die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Tochter berechtigt (vgl. Urteile 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch den angefochtenen Entscheid vom 20. Juli 2022 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz den Entscheid des Bildungsdepartements vom 22. März 2022 bestätigt, mit dem Letzteres den Rekurs der Beschwerdeführer zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit die Aufhebung des Entscheids vom 20. Juli 2022 und eventualiter die Rückweisung der Sache verlangt wird.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG den Entscheid des Bildungsdepartements vom 22. März 2022 bestätigt. Das Rekursverfahren hätte nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden dürfen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, laut dem Dispositiv der Verfügung des Primarschulrats vom 22. November 2021 gelte die angeordnete Maskentragpflicht "bis auf Weiteres". Die Verfügung sei in formeller Hinsicht nie korrekt widerrufen oder aufgehoben worden. Somit gelte die Maskentragpflicht nach wie vor, auch wenn sie faktisch nicht durchgesetzt werde. Selbst wenn sie, so die Beschwerdeführer weiter, aber kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Angelegenheit mehr hätten, sei ausnahmsweise auf dieses Eintretenserfordernis zu verzichten. Es stelle sich die Frage, ob der Primarschulrat im Lichte der gesetzlichen Grundlagen für den Erlass von gesundheitspolizeilichen Massnahmen zuständig sei.  
 
3.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Sinne von Art. 111 Abs. 1 BGG dürfen das kantonale Recht und die kantonalen Behörden die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. auch Urteil 2C_736/2021 vom 11. November 2021 E. 3.3 ff.).  
 
3.2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ob das kantonale Recht diese Mindestanforderungen einhält, ist als Frage des Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vom Bundesgericht frei zu prüfen (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1).  
 
3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein. Am aktuellen Interesse fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung oder der umstrittene Artikel inzwischen aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).  
 
3.2.3. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
3.3. In der vorliegenden Angelegenheit wurde die Maskentragpflicht am 22. November 2021 angeordnet, woraufhin sich die Beschwerdeführer am 24. November 2021 mit Rekurs beim Bildungsdepartement dagegen zur Wehr setzten. Mit E-Mail vom 30. November 2021 teilte der Schulleiter den Eltern mit, die Maskentragpflicht für die Klasse ende am Mittag des 1. Dezembers 2021 (vgl. Bst. B hiervor).  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, zwar habe der Primarschulrat die Maskentragpflicht im Dispositiv der Verfügung vom 22. November 2021 "bis auf Weiteres" angeordnet. Aus der dritten Erwägung der Verfügung vom 22. November 2021 gehe aber klar hervor, dass die Maskentragpflicht lediglich für zehn Tage ab dem 22. November 2021 angeordnet werde. Jedes Dispositiv sei denn auch der Auslegung zugänglich. Da die Maskentragpflicht in der Folge am 1. Dezember 2021 auch tatsächlich aufgehoben worden sei, seien die Beschwerdeführer nicht mehr durch die Verfügung vom 22. November 2021 beschwert und sie hätten an deren Beurteilung kein aktuelles Interesse mehr (vgl. E. 2.4.1 des angefochtenen Entscheids).  
Nach Auffassung der Vorinstanz hat das Bildungsdepartement überdies nicht auf das Erfordernis des aktuellen schutzwürdigen Interesses verzichten und auf den Rekurs eintreten müssen. Neben der vorliegend umstrittenen Maskentragpflicht seien im Februar 2022 auch sämtlichen übrigen Massnahmen aufgehoben worden. Ausserdem habe das Bundesgericht die generelle Maskentragpflicht an den Primarschulen als zulässig erachtet. Vorliegend stehe kein generelle Pflicht zur Diskussion. Die Maskentragpflicht sei lediglich für zehn Kalendertage angeordnet worden, wobei zwei Tage auf das schulfreie Wochenende gefallen seien (vgl. E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein (vgl. auch Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.4; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.4; 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1.4.3; 2C_932/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2.3; 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.3).  
 
3.4.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit haben. Die Maskentragpflicht wurde - wenn auch nur gemäss Auslegung der Verfügung - auf zehn Tage befristet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Über das entsprechende Ende der Maskentragpflicht am Mittag des 1. Dezember 2021 informierte der Schulleiter die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler mit E-Mail vom 30. November 2021 (vgl. Bst. B hiervor). Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zu Recht zu Schluss, dass die Maskentragpflicht nur zwischen dem 22. November 2021 und 1. Dezember 2021 wirksam gewesen und das aktuelle Interesse somit nach der Einreichung des Rekurses beim Bildungsdepartement am 24. November 2021 entfallen sei.  
 
3.4.2. Ausserdem hat sich das Bundesgericht, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, bereits einlässlich mit der Thematik der generellen Maskentragpflicht an den Schulen im Schuljahr 2021 befasst und diese als zulässig erachtet (vgl. BGE 148 I 89; Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021; vgl. auch Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.4; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.4). Vorliegend steht keine generelle Maskentragpflicht zur Diskussion. Die umstrittene Pflicht wurde befristet für zehn Tage angeordnet. Auf diese (mildere) Massnahme findet die ergangene bundesgerichtliche Beurteilung ohne Weiteres Anwendung. Die Vorinstanz kommt daher zutreffend zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien, um ausnahmsweise auf das Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Entscheids). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Zuständigkeitsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, womit deren Beantwortung nicht im öffentlichen Interesse liegt.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 20. Juli 2022 den Entscheid des Bildungsdepartements vom 22. März 2022 bestätigte, mit welchem Letzteres den Rekurs der Beschwerdeführer vom 24. November 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die vorinstanzliche Beurteilung der Entschädigungsfolge des Rekursverfahrens. 
 
4.1. Das Bildungsdepartement schrieb das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, wobei es keine amtlichen Kosten erhob, den bezahlten Kostenvorschluss den Beschwerdeführern zurückerstattet und die Beschwerdeführer nicht entschädigte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz bestätigte im Ergebnis die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Der vorinstanzlichen Begründung unbesehen ist die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts im Ergebnis jedenfalls nicht bundesrechtswidrig (zur Kognition vgl. E. 2 hiervor).  
 
4.2. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wird ein Rechtsstreit als gegenstandslos erklärt, ist im Grundsatz mit summarischer Begründung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a).  
 
4.3. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarschule (vgl. BGE 148 I 89; Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021) ist es nicht bundesrechtswidrig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Rekursverfahren mutmasslich unterlegen wären (vgl. auch Urteile 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 2.2; 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2). Im Ergebnis bestätigte die Vorinstanz somit in haltbarer Weise die Abweisung des Entschädigungsantrags der Beschwerdeführer durch das Bildungsdepartement.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG), wobei die beschwerdeführenden Eltern die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter tragen (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger