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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1104/2022  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2022 
(S 2021 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.________ vor, als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG (nachfolgend B.________ AG) durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (Nicht-Erstellen einer Zwischenbilanz in der Zeit von Herbst 2012 bis Juni 2013 sowie Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung vom 30. August 2013) die Überschuldung der B.________ AG verschlimmert zu haben. Ferner sei er für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 der Buchführungspflicht nicht im gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen. 
Am 16. Juli 2021 stellte das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) das Verfahren gegen A.________ hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Hingegen sprach es ihn der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu 125 Tagessätzen à Fr. 410.-- Geldstrafe bedingt. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von A.________ am 11. Juli 2022 ab und verurteilte ihn wegen Misswirtschaft zu 120 Tagessätzen à Fr. 410.-- Geldstrafe bedingt. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zum Freispruch und zur Entscheidung der weiteren Rechtsfolgen, subeventualiter zur Abklärung des Sachverhalts, an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.  
Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR (in der ab 1. März 2012 gültig gewesenen Fassung) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 5; 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von "einer kurzen Zeitspanne", "wenigen Wochen", "höchstens vier bis sechs Wochen", 60 resp. 90 Tagen, bzw. "eine relativ kurze Frist" ab Erkennen der Überschuldung (vgl. CATHERINE KONOPATSCH, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR, 134/2016 S. 196 ff. mit Hinweisen). 
Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 f. zu Art. 165 StGB). Ein mitursächliches Verhalten genügt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2010, N. 39 zu Art. 165 StGB; PETER HERREN, D ie Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, 2006, S. 92; vgl. Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2). 
 
1.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).  
Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3). 
 
1.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz verweist mit Bezug auf den Werde- und Niedergang der B.________ AG sowie deren finanzielle Situation ab 2011 bis zur Konkurseröffnung vom 30. August 2013 auf die Ausführungen des Erstgerichts, die sie als umfassend und nachvollziehbar beurteilt. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die B.________ AG per Ende 2011 im Rahmen einer konsolidierten Bilanz eine Überschuldung von rund Fr. 440'000.-- aufgewiesen habe und faktisch illiquide gewesen sei. Gemäss Feststellung der Revisionsstelle sei, sofern keine weiteren Gelder beschafft werden könnten, die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr gegeben und die konsolidierte Jahresrechnung neu auf Basis von Veräusserungswerten zu erstellen.  
Auch während des Jahres 2012 habe sich die finanzielle Situation der B.________ AG nicht verbessert, da sie keine operativen Erträge generiert habe und ihr weder durch Aktionärsdarlehen noch im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt "C.________" ausreichend Gelder zugeflossen seien. Die angestrebte Stärkung der Eigenkapitalbasis mittels Kapitalerhöung oder Aktienplatzierungen sei ebenso klar nicht zustande gekommen wie die notwendige Verbesserung der Liquiditätssituation. Dies decke sich mit dem Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2012 vom 18. Juni 2013. Darin werde auch ausgeführt, dass die Bewertung der aktivierten Entwicklungskosten für die Software D.________ aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem künftigen Verkauf der Software nicht gesichert sei. Eine abschliessende Beurteilung der Entwicklungskosten sei nicht möglich, sodass diese in der Jahresrechnung der B.________ AG womöglich um maximal 2,8 Mio. Fr. überbewertet seien. Entsprechend seien Ergebnis und Eigenkapital zu günstig ausgewiesen worden. Dies sei eventuell auch mit Bezug auf bestrittene und daher nicht bilanzierte Verbindlichkeiten gegenüber einer weiteren Gesellschaft (der Gesellschaft E.________) der Fall. Die Jahresrechnung widerspreche geltendem Recht und den Statuten. Zudem seien die Feststellungen und Empfehlungen der Revisionsstelle im Vorjahresbericht an den Verwaltungsrat weitgehend unberücksichtigt geblieben. 
Die Vorinstanz hält fest, die vom Beschwerdeführer thematisierte Aktivierung der Entwicklungskosten der Software D.________ in der Bilanz wäre bei einer erfolgreichen Markteinführung zwar grundsätzlich adäquat und berechtigt gewesen, sodass in diesem Fall keine Überschuldung bestanden hätte. Jedoch gebiete der Grundsatz der Bilanzvorsicht, Ungewissheiten vor allem im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktiven und der Bildung von Rückstellungen mittels vorsichtiger Bilanzierung Rechnung zu tragen. Auf dieses Prinzip habe die Revisionsstelle den Verwaltungsrat der B.________ AG - und somit den Beschwerdeführer - mehrfach erfolglos hingewiesen. Richtigerweise hätte die von der B.________ AG erstellte Software D.________ nur aktiviert werden dürfen, wenn sie einen mehrjährigen resp. nachhaltigen messbaren Nutzen für die Gesellschaft gehabt und die notwendigen finanziellen Mittel zur Fertigstellung des Produkts vorgelegen hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen, was der Beschwerdeführer seit dem Hinweis in der Jahresrechnung 2011 gewusst habe. Bereits damals sei eine abschliessende Beurteilung der Entwicklungskosten der Software D.________ nicht möglich gewesen und hätten deren Umsatzerlöse bloss rund Fr. 10'000.-- betragen. 
Überdies sei der Beschwerdeführer an der Generalversammlung der B.________ AG vom 30. März 2012 über Fehler in der Software, die Notwendigkeit eines neuen Release und das Scheitern der Verkaufsstrategie informiert worden. Schliesslich habe sich der designierte Investor und spätere Privatkläger (F.________) Mitte 2012 aus dem Geschäft zurückgezogen und die Beschaffung der erhofften, und benötigten 3 Mio. Fr. sei klar gescheitert. Mit dem Konkurs der Gesellschaft E.________ per 20. August 2012 habe sich die finanzielle Lage der B.________ AG zudem abermals verschlechtert und sie habe über kein Vertriebssystem für die Vermarktung der Software mehr verfügt. Unter diesen Umständen hätten jegliche Zukunftsperspektiven gefehlt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt jedermann die Unmöglichkeit einer Sanierung der Gesellschaft hätte erkennen müssen. Indes hätten nach dem Gesagten bereits per Ende 2011 mit Sicherheit nicht mehr die vollen Entwicklungskosten der Software bilanziert werden dürfen. Alles andere widerspreche in eklatanter Weise dem gesetzlichen Vorsichtsprinzip und den einschlägigen Fachempfehlungen. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Feststellung der definitiven Überschuldung der B.________ AG per 31. Dezember 2012 durch Staatsanwaltschaft und Erstinstanz auf einer umfassenden Würdigung der Aktenlage basiere und zahlreiche Annahmen zugunsten des Beschwerdeführers beinhalte. Der "Stichtag" hätte auch um einiges früher festgesetzt werden können, da die B.________ AG bereits Ende 2011 überschuldet und faktisch illiquide gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies denn auch selbst mehrfach anerkannt; Sein einziger gegenteiliger Ansatzpunkt, eine höhere Bewertung der Software D.________, erweise sich bei objektiver Betrachtung als Wunschdenken resp. bewusste Selbsttäuschung. Für das Jahr 2013 sei unbestrittenermassen nur noch eine rudimentäre Auflistung der Mittelflüsse erfolgt.  
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwischenfinanzierung durch einen Investor von November 2012 in (ungenügender) Höhe von Fr. 300'000.-- ändere an der definitiven Überschuldung spätestens per Ende 2012 nichts. Gleichwohl seien im Rahmen einer ex-ante-Perspektive keine reellen und konkreten Massnahmen für eine unverzügliche nachhaltige Sanierung mehr ersichtlich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer sein selbst avisiertes Ziel von mindestens 1 Mio. Fr. für 2012 trotz intensiver Suche nach Investoren während 9 Monaten bei weitem nicht erreicht. Ohnehin sei die B.________ AG trotz der Kapitalerhöhung vom 6. November 2012 von Fr. 125'000.-- per Ende 2012 illiquide gewesen. 
Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen berechtigte Hoffnung auf eine erfolgreiche Kapitalbeschaffung im Jahre 2013 hätte haben können und weshalb er auf eine Deponierung der Bilanz und Überschuldungsanzeige per Ende 2012 verzichtet habe. 
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die B.________ AG im Frühling 2012 ferner in keiner Weise mit einer Start-up-Firma, für welche besondere Gesetzmässigkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestünden, zu vergleichen gewesen. Es sei damals nicht um den Start eines Unternehmens mit grossen Wachstumschancen gegangen, sondern um die Frage, ob ein bereits früher mit grossem Aufwand gestartetes und danach gescheitertes Geschäftsmodell einer zwischenzeitlich überschuldeten Rumpfgesellschaft in einer anderen Form nochmals irgendwelche Marktchancen haben könne. Unbesehen des Geschäftsmodells hätte der Beschwerdeführer damals die geltenden Gesetzesbestimmungen beachten und die Bilanz deponieren müssen. Zur Beantwortung dieser einfachen Frage bedürfe es auch keines Gutachtens oder besonderen Fachwissens. 
 
1.2.3. Im Ergebnis stehe fest, dass der Verwaltungsrat spätestens Ende 2012 die Aussichtslosigkeit einer Sanierung hätte erkennen und einsehen müssen, dass der unvermeidliche Konkurs bloss noch hinausgezögert würde. Jegliche Toleranzfrist für die Benachrichtigung des Konkursgerichts sei damit zu Ende und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die eigentlich schon früher fällige Überschuldungsanzeige unverzüglich nachzuholen. Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder dies getan noch die nötige Zwischenbilanz erstellt habe.  
Der massgebebende Verschleppungszeitraum betreffe gemäss Anklage den 1. Januar bis zur Konkurseröffnung am 30. August 2013. Die finanzielle Situation der B.________ AG habe sich währenddessen durch Erhöhung der Passiven um Fr. 103'900.-- und Verminderung der Aktiven um gut Fr. 63'000.-- verschlechtert. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und die Berechnungen nicht bestritten. Der Verschleppungsschaden gemäss Staatsanwaltschaft von mindestens Fr. 165'000.-- stehe somit ebenfalls fest. 
 
1.3. Die hievor zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände zu wiederholen und seine eigene Sicht der Dinge, namentlich mit Bezug auf die Finanzlage sowie den Ablauf und die Chancen einer Sanierung und Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, darzulegen. Mit dieser appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ist er nicht zu hören. Dies ist etwa der Fall, wenn er erneut vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe die Sanierung Mitte 2012 zu Unrecht, weil verfrüht, als gescheitert beurteilt. Diesbezüglich sind im Übrigen einzig die Feststellungen der Vorinstanz massgebend, wonach dies jedenfalls Ende 2012 der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was deren Einschätzung zur Finanzlage der B.________ AG per Ende 2012 (oder 2011) als willkürlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz begründet namentlich überzeugend und ohne Verletzung von Bundesrecht, weshalb die Aktivierung der Entwicklungskosten der Software D.________ - jedenfalls im vom Verwaltungsrat der B.________ AG getätigten Umfang - unzulässig, und die Gesellschaft daher spätestens per 31. Dezember 2012, wahrscheinlich aber früher, definitiv überschuldet war. Dass die Überschuldung aufgrund der unzulässigen Bilanzierung der Entwicklungskosten schon 2011 akut drohte, ergibt sich, wie die Vorinstanz schlüssig darlegt, aus den Warnungen der Revisionsstelle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Finanzlage der Gesellschaft aufgrund der Zwischenfinanzierung und der Kapitalerhöhung im November 2012 gehen vor diesem Hintergrund letztlich an der Sache vorbei resp. ändern an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zur Überschuldung nichts. Jedenfalls lassen sie diese nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass das frische Kapital aufgrund bestehender Debitorenverpflichtungen innert Tagen zur Hälfte aufgebraucht war.  
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde war der Verwaltungsrat, wie ausgeführt, bereits im Nachgang zur Jahresrechnung 2011, nicht wie er vorbringt erst im Verlauf von 2013, auf die Gefahr einer Überschuldung aufgrund der unzulässigen Aktivierung der Entwicklungskosten für die Software D.________ hingewiesen worden (vgl. oben E. 1.2.1). Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte den Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft spätestens überschuldet war, zu wenig konkret bezeichnet. Sie geht spätestens von Ende 2012 aus. Ob auch das Erstgericht und die Staatsanwaltschaft den Zeitpunkt der definitiven Überschuldung konkret genug bestimmten, wie der Beschwerdeführer rügt, ist ohne Belang, zumal er keine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht. 
 
1.3.2. Die Vorinstanz begründet gleichfalls schlüssig, weshalb sie die B.________ AG, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, im Frühjahr 2012 nicht als Start-up-Firma betrachtet, für die besondere Gesetzmässigkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestünden. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (oben E. 1.2.2). Mit seinen teilweise weitschweifigen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend wäre. Namentlich verneint sie unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar auch besondere Wachstums- und Finanzierungschancen der B.________ AG aufgrund der nicht marktfähigen Software D.________. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer resp. der Verwaltungsrat unbesehen der Einstufung der B.________ AG als Start-up-Unternehmen die geltenden Gesetzesbestimmungen, namentlich Art. 725 Abs. 2 OR, zu beachten hatten und dass es zur Beantwortung dieser Frage keines Gutachtens bedurfte. Die Vorinstanz war aufgrund der Akten ohne weiteres in der Lage, die Finanzlage und Sanierungsaussichten für die B.________ AG zu beurteilen. Der Verzicht auf ein Gutachten resp. die Einvernahme sachverständiger Zeugen stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Die Vorinstanz handelt auch nicht willkürlich und verstösst nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie die Sanierungsbemühungen spätestens Ende 2012 als definitiv gescheitert beurteilt (dazu auch sogleich).  
 
1.3.3. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, die definitive Überschuldung habe dem Beschwerdeführer spätestens Ende 2012 bewusst sein müssen und es hätten bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Aussichten auf eine zeitnahe Sanierung und Fortführung der Gesellschaft mehr bestanden. Dies, nachdem der Beschwerdeführer 2012 während neun Monaten erfolglos versucht habe, neues Kapital zu beschaffen und, zumal die Software D.________ noch nicht zuverlässig funktioniert habe und nach dem Konkurs der Vertriebsgesellschaft nicht mehr vermarktbar gewesen sei. Deren Marktpotenzial und Bedeutung für die Investorensuche verkennt die Vorinstanz mithin nicht. An der Aussichtslosigkeit weiterer Sanierungsbemühungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin beteuert, auch nach 2012 an eine Weiterführung der Gesellschaft und das Potenzial der Software geglaubt zu haben, wobei er nichts vorbringt, was diesen Glauben objektiv stützen würde. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende 2012, objektiv betrachtet, trotz seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft im Sinne von Art. 717 OR, zum Schutz der Gläubiger verpflichtet war, nach Art. 725 Abs. 2 OR die Überschuldung anzuzeigen, und dass eine allfällige Toleranzfrist spätestens zu diesem Zeitpunkt verstrichen war. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine falsche Rechtsanwendung durch die Erstinstanz rügt, ist er nicht zu hören. Deren Erwägungen bilden nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.  
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der überschuldeten Gesellschaft praxisgemäss eine Toleranzfrist von höchstens ein paar Wochen gewährt wird und zwar nur, wenn ernsthafte Sanierungschancen bestehen, sodass mit dem Zuwarten der Überschuldungsanzeige der Unternehmenszusammenbruch nicht lediglich hinausgezögert wird (dazu oben E. 1.1.1). Von letzterem geht die Vorinstanz aber aus, was sie überzeugend begründet. Selbst wenn daher die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend wäre, wonach dem Verwaltungsrat angesichts der vorinstanzlich erst per Ende 2012 angenommenen (definitiven) Überschuldung keine Toleranzfrist gewährt worden sei, läge darin keine Verletzung von Bundesrecht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation auch ausser Acht lässt, dass die Überschuldungsanzeige bereits dann zu erfolgen hat, wenn die Überschuldung droht resp. begründete Besorgnis hierzu besteht und nicht erst, wenn sie definitiv feststeht. Die Überschuldung drohte nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz bereits lange vor dem 31. Dezember 2012. Sie würdigt daher den Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers. Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte sich mit seinen Motiven resp. Überlegungen zur Nichtdeponierung der Bilanz nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. 
 
1.3.4. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorinstanz gehe mit dem Erstgericht davon aus, dass die Software D.________ per Ende 2012 fertiggestellt gewesen sei, weshalb sie die Bilanzierbarkeit und die Sanierungaussichten falsch beurteilt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält explizit fest, dass eine Bilanzierung der Entwicklungskosten für die Software höchstens zu Veräusserungswerten hätte erfolgen dürfen und dass die Software nach Wegfall der Vertriebsgesellschaft infolge des Konkurses der Gesellschaft E.________ im August 2012 nicht mehr vermarktbar war. Sie stützt sich dabei im Übrigen auf die Feststellungen des Beschwerdeführers selbst, wonach der einzige Hoffnungsschimmer - die Software - damals noch nicht verkäuflich war.  
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rekapitalisierungschancen für 2013 als nicht mehr gegeben beurteilt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Einschätzung als willkürlich erscheinen liesse. Er macht insbesondere weder geltend noch begründet er, dass 2013, anders als während der Suche ab Frühjahr 2012, konkret Investoren in Sicht gewesen wären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt die Vorinstanz auch die frühere Investorensuche ohne Willkür als erfolglos. Dies namentlich trotz der gelungenen Zwischenfinanzierung über Fr. 300'000.-- und der Kapitalerhöhung um Fr. 125'000.--. im November 2012. Nach Angaben des Beschwerdeführers selbst hätte mindestens 1 Mio. Fr. kurzfristig beschafft werden müssen. Zudem waren die Einlagen aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten praktisch umgehend auf die Hälfte geschrumpft. Es kann auf das zur definitiven Überschuldung per Ende 2012 bereits Gesagte sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Darin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr von Kapitalbeschaffungsbemühungen erst ab November 2012 spricht, geht er von einem nicht massgebenden Sachverhalt aus, ohne Willkür darzutun. Im Übrigen lässt er ausser Acht, dass der damit betraute spätere Privatkläger nach seiner eigenen Darstellung bereits im Juni/Juli 2012 das Handtuch warf. 
 
2.  
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten betrachtet die Vorinstanz den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB zu Recht als erfüllt. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers steht willkürfrei fest, dass er spätestens per Ende Dezember 2012 um die definitive Überschuldung der B.________ AG wusste resp. wissen musste. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass er erst im Verlauf des Jahres 2012 in den Verwaltungsrat berufen worden war. Nach der Rechtsprechung stellt die Unterlassung der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR zudem sehr wohl eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar und erfüllt den Tatbestand der Misswirtschaft (Urteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 6.3; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1). Die Vorinstanz beurteilt das Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. die Nichtdeponierung der Bilanz per Ende 2012 denn auch - zu Recht - als nicht nachvollziehbar (dazu oben E. 1.2.2). Sie begründet ebenso, dass und in welchem Umfang die Untätigkeit des Beschwerdeführers die Finanzsituation der B.________ AG verschlechtert hat (oben E. 1.2.3). Diesen Verschleppungsschaden stellt er nicht in Abrede.  
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der lange vor Ende Dezember 2012 drohenden Überschuldung und der (weitgehend) erfolglosen Investorensuche im Jahr 2012 seine elementare gesetzliche Verpflichtung nach Art. 725 Abs. 2 OR in krasser Weise verletzt hat, indem er auch nach dem 1. Januar 2013 bis Ende August desselben Jahres, mithin während weiteren acht Monaten, die Bilanz der B.________ AG nicht hinterlegt hat. Er hat auch nicht bestritten, sich der Pflichten als Verwaltungsrat bewusst gewesen zu sein. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Art. 725 OR, nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 eigens als "Sanierungsverwaltungsrat" eingesetzt worden war. Er unterliess die Benachrichtigung des Gerichts daher wissentlich und willentlich. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz war zudem bereits beim Amtsantritt des Beschwerdeführers vom vormaligen Verwaltungsrat ein Sanierungsprojekt "C.________" unternommen worden und erfolglos verlaufen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihm die Schwierigkeit der Ausgangslage für die Mittelbeschaffung von Anfang an bewusst gewesen sein muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie unter diesen und den im Jahr 2012 folgenden Umständen das Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Bilanzhinterlegung während acht Monaten im Jahre 2013 dahingehend interpretiert, dass er dadurch weiteren Schaden für die Gläubiger der B.________ AG zumindest in Kauf genommen hat. Sie bejaht daher jedenfalls einen Eventualvorsatz zu Recht. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
Am Gesagten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin beteuert, fest an den positiven Ausgang der Sache geglaubt zu haben und von der Richtigkeit seines Vorgehens überzeugt gewesen zu sein. Soweit er neuerlich anführt, mit dem Konkurs der Gesellschaft E.________ im August 2012 sei eine finanzielle Last für die B.________ AG weggefallen und er insinuiert, damit habe sich deren Lage verbessert, entfernt er sich vom massgebenden Sachverhalt, ohne Willkür darzutun (dazu oben E. 1.2.1; S. 7). Wenn er sodann geltend macht, er habe davon ausgehen dürfen, dass die B.________ AG Ende 2012 nicht überschuldet gewesen sei, woraus sich ergebe, dass auch keine Besorgnis hierzu bestanden habe, verfällt er, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, in einen Zirkelschluss. Sein Einwand dagegen ist nicht nachvollziehbar. 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt