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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_305/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. November 2021 (SB210021-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ zusammengefasst vor, es sei am 3. Juni 2018, um ca. 03.50 Uhr, in einer Bäckerei in Zürich zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen ihm, B.________ sowie einer weiteren, unbekannten Person auf der Seite von A.________ und C.________ sowie D.________ auf der anderen Seite gekommen. In deren Verlauf hätten sie sich untereinander diverse Schläge verpasst. Dabei habe A.________ mit der Faust auf den Körper von C.________ eingeschlagen, sodass sich jener entlang des Tresens rückwärts bewegt habe, bis er zu Boden gegangen sei. Danach habe A.________ dreimal mit dem rechten Fuss gegen den Kopf und den Gesichtsbereich des auf dem Boden liegenden C.________ getreten, der seine Hände schützend vor sein Gesicht gehalten habe. In der Folge habe sich A.________ in Richtung des nichtsahnenden D.________ begeben und habe ihm, der ihm den Rücken zugewandt und gegenüber von B.________ gestanden habe, mit seiner rechten Faust einen Schlag von hinten gegen den Kopf versetzt, sodass D.________ nach vorne getaumelt sei, und, nachdem B.________ von vorne gegen den Kopf von D.________ zu schlagen versucht habe, habe A.________ diesem nochmals mit der rechten Faust einen Schlag gegen den Kopf versetzt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 14. Oktober 2020 wegen Raufhandels und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe trat es nicht ein. Ausserdem verwies das Bezirksgericht A.________ für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 11. November 2021 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Raufhandels und das Nichteintreten bezüglich des Widerrufs in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte A.________ ebenfalls der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 40 Monate. Auch das Obergericht verwies ihn für 8 Jahre des Landes und bestätigte die Anordnung der Ausschreibung im SIS. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei es aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Er sei der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Von allen übrigen Vorwürfen sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. A.________ ersucht schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst geltend, die Vorinstanz verweise mehrfach "grundsätzlich" und "teilweise" auf das erstinstanzliche Urteil und nehme gleichzeitig Präzisierungen vor. Zudem seien die Verweise teilweise so generisch, dass unklar sei, auf welche Ausführungen die Vorinstanz überhaupt verweise. Es lasse sich nicht eindeutig erkennen, welches die für sie massgebenden Erwägungen der ersten Instanz seien, von welchem objektiven Sachverhalt sie tatsächlich ausgehe und wie sie die Beweise würdige. Gewisse Stellen des erstinstanzlichen Entscheids bzw. der Anklage, auf welche die Vorinstanz verweise, würden sich teilweise widersprechen und sogar im Widerspruch mit ihren eigenen Ausführungen stehen. Damit verletze der angefochtene Entscheid nicht nur Art. 82 Abs. 4 StPO, sondern genüge darüber hinaus nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb er in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 9-13).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung ist zurückhaltend zu verweisen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).  
 
1.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als dass die Vorinstanz so oft - teilweise bestätigend, manchmal lediglich einleitend - auf das erstinstanzliche Urteil verweist, dass nicht nur die Lesbarkeit des angefochtenen Entscheids darunter leidet, sondern es mitunter nur schwer nachvollziehbar ist, welchen Sachverhalt sie letztlich als erstellt erachtet. Es ist daher daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zurückhaltend auf die Begründung ihrer Vorinstanz verweisen sollte. Verweise erscheinen vor allem bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Vorliegend vermag der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen aber dennoch zu genügen, weil sich gerade noch feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind.  
Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Verweise auf den Entscheid der ersten Instanz beim Vorwurf zum Nachteil von C.________ seien widersprüchlich bzw. würden inhaltlich nicht übereinstimmen (Beschwerde S. 10), ist unbegründet. Im Rahmen ihrer Vorbemerkungen verweist die Vorinstanz bezüglich des Anklagevorwurfs hinsichtlich des objektiven Sachverhalts (betreffend den Vorwurf zum Nachteil von C.________) auf die diesbezügliche Zusammenfassung der ersten Instanz (Urteil S. 7 E. II. 1.1). Danach habe der Beschwerdeführer u.a. dreimal mit dem rechten Fuss gegen den Kopf und den Gesichtsbereich des auf dem Boden liegenden C.________ getreten (erstinstanzliches Urteil S. 6 E. II.1). Da es hier neben der Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tritte lediglich noch um deren Richtung und nicht auch noch darum geht, ob bzw. wo er sein Opfer getroffen hat, besteht kein Widerspruch zum weiteren Verweis der Vorinstanz auf die erstinstanzliche Feststellung, wonach aus den Videoaufnahmen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer C.________ bei seinen drei Fusstritten zweimal mitten ins Gesicht [...] getroffen habe (Urteil S. 11 E. II. 2.1.2; erstinstanzliches Urteil S. 15 E. II. 6.1.1). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist insofern auch nicht unklar (z.B. Beschwerde S. 11, S. 14 und S. 23), von welchem Sachverhalt die Vorinstanz in Bezug auf den objektiven Sachverhalt beim Vorwurf zum Nachteil von C.________ tatsächlich ausgeht.  
Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinweist (Beschwerde S. 11), die Vorinstanz lasse es offen, ob D.________ zu Beginn der Auseinandersetzung seinen Freund B.________ angerempelt bzw. weggedrückt und ob D.________ B.________ bzw. ihn selber beleidigt habe (Urteil S. 10 E. II.1.4), scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz hierzu auch erwägt, selbst eine anfängliche Beleidigung seitens D.________ würde eine solche Gewalteskalation in keiner Weise rechtfertigen. Schliesslich führt die Vorinstanz der Vollständigkeit halber aus, die erste Instanz habe zutreffend dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ausgesagt habe, als er die (angeblichen) Beleidigungen von D.________ zu Protokoll gegeben habe (Urteil S. 10 E. II.1.4). Insgesamt besteht somit kein Widerspruch zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Situation der körperlichen Auseinandersetzung selbst geschaffen (Beschwerde S. 11). Schliesslich kann diesem nicht gefolgt werden, soweit er behauptet, die vorinstanzlichen Verweise im Zusammenhang mit dem Vorwurf zum Nachteil von D.________ seien unzulässig und widersprüchlich (Beschwerde S. 12). Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich zunächst auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung und Zusammenfassung verweist, denen sie beipflichtet (Urteil S. 15 E. II. 3.1.1; erstinstanzliches Urteil S. 16 ff. E. II. 6.2.1 und E. II. 6.2.4 ff.), hält sie präzisierend fest (Urteil S. 15 E. II. 3.1.2), es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Faustschlag D.________ am Kopf getroffen habe, wie es in der Anklage heisse. Festzuhalten sei, dass beide Schläge von hinten erfolgt seien - mit hoher Energie, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Körpers. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 
Insgesamt zeigt die Vorinstanz in ihrem Urteil die für sie wesentlichen Überlegungen auf, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihr Urteil stützt. Sie beurteilt den angeklagten Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht unabhängig und umfassend. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 13-36).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, geht im Wesentlichen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, es sei unhaltbar, dass ihm die Vorinstanz attestiere, er habe sich zu D.________ und C.________ begeben, um ihnen lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (Beschwerde S. 19). Dass er nicht auf eine gewalttätige Schlägerei aus gewesen sei, belege nicht nur die Videoaufzeichnung, sondern auch der Umstand, dass er D.________ mit einem Sandwich in der Hand zur Rede gestellt habe (Beschwerde S. 21).  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe er die Situation der körperlichen Auseinandersetzung keineswegs "selbst geschaffen". Er sei in Richtung von D.________ und C.________ gegangen, weil sie ihn zuvor provoziert hätten.  
Diese Ausführungen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Wie bereits dargelegt (E. 1.3), ist klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht. Diese hält hierzu insbesondere fest, selbst eine anfängliche Beleidigung seitens D.________ vermöge die spätere Gewalteskalation keineswegs zu rechtfertigen. Zudem habe die erste Instanz zutreffend dargetan, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich den (angeblichen) Beleidigungen von D.________ nicht glaubhaft seien (vgl. Urteil S. 10 E. II.1.4). Dass die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf die Videoaufnahmen, zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Situation der körperlichen Auseinandersetzung selbst geschaffen, ist nicht zu beanstanden; selbst wenn vor der körperlichen Auseinandersetzung tatsächlich verbale (Beleidigungen) oder nonverbale Provokationen (Anrempeln, Wegdrücken) durch die Gegenseite statt gefunden haben sollten. Mithin ist nicht relevant, ob die Schilderungen der vier Beteiligten in Bezug auf die Beleidigungen und Provokationen auseinandergehen (Beschwerde S. 15 f.). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die von ihm geltend gemachten Beleidigungen die darauffolgende Gewalteskalation nicht zu rechtfertigen vermögen (Beschwerde S. 16).  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zudem einlässlich zum tatsächlichen Hintergrund, der zum Raufhandel geführt habe (z.B. Beschwerde S. 21 f.). Darauf ist bereits deshalb nicht weiter einzugehen, weil der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.  
 
2.3.3. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe C.________ nicht verletzen wollen.  
Dem Einwand des Beschwerdeführers, sämtliche Fakten würden dafür sprechen, dass er C.________ nicht habe verletzen wollen, was die Vorinstanz verkenne (Beschwerde S. 16), kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine schwere Körperverletzung gewollt, da diese ansonsten eingetreten wäre, keine Rückschlüsse auf seine tatsächliche Einstellung zulässt (Urteil S. 14 E. II. 2.2.5). Zum anderen stellt die Vorinstanz ohne Willkür fest, der Beschwerdeführer habe auf den für die glimpflichen Folgen (mit-) entscheidenden Umstand, dass es C.________ gelungen sei, seine Hände und Füsse vor sein Gesicht zu bewegen, keinen Einfluss gehabt. Er habe nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer [recte: C.________] sich selbst mit den Armen/Händen würde wehren [recte: schützen] (können) und ob dadurch (schwere) Verletzungen vermieden würden (Urteil S. 12 f. E. II. 2.2.2). 
 
2.3.4. Nach eingehender Würdigung gelangt die Vorinstanz - unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - zum Schluss, bei den Erklärungen des Beschwerdeführers, ihm seien durch den Schlag gegen die unbekannte Frau die Sicherungen durchgebrannt und er habe diese schützen wollen, handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Blick des Beschwerdeführers sei gebannt auf D.________ gerichtet gewesen und die Frau habe er nicht beachtet. Vielmehr sei die Reaktion des Beschwerdeführers wegen des Schlags von D.________ an B.________ erfolgt (Urteil S. 13 f. E. II. 2.2.5; erstinstanzliches Urteil S. 21 E. II. 6.3.4). Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik an diesen Erwägungen nicht aufzuzeigen, dass diese willkürlich sind (vgl. Beschwerde S. 19 oder S. 21). Er stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene gegenüber, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil schlechterdings unhaltbar sein soll.  
 
2.3.5. Widersprüchlich argumentiert der Beschwerdeführer sodann, wenn er zunächst darauf hinweist, es sei unbestritten, dass er im Zuge der Auseinandersetzung drei Trittbewegungen in Richtung des am Boden liegenden C.________ vorgenommen habe (Beschwerde S. 17 Ziff. 52), um im Folgenden auszuführen, es sei willkürlich festzustellen, dass dieser am Boden gelegen habe, da er sich gemäss den Videoaufnahmen vielmehr in halb hockender Haltung befunden habe, als er ihn getreten habe (siehe Beschwerde S. 23 Ziff. 71). Obwohl dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass aus den Videoaufnahmen hervorgeht, dass C.________ nicht am Boden lag, als er ihn getreten hat, sondern sich eher in einer auf dem Boden kauernden/sitzenden Position befand, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und inwiefern diese Klarstellung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend sein könnte. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, worin der angebliche Unterschied bestehen soll, dass nicht etwa der Fuss des Beschwerdeführers samt Händen des Geschädigten in dessen Gesicht gelandet sei, sondern der Fuss des Beschwerdeführers einzig die Hände in Richtung des Gesichts von C.________ befördert habe (Beschwerde S. 23 Ziff. 72).  
 
2.3.6. Als unbegründet erweist sich schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht belegt, dass C.________ aus seinen Trittbewegungen Hämatome davongetragen habe. Dieser sei unverletzt geblieben (z.B. Beschwerde S. 23 f., S. 26 f. und S. 28). Diesbezüglich hält die Vorinstanz insbesondere fest, die Aussagen von C.________ seien als glaubhaft einzustufen. Zudem würden die gemäss seiner Aussage erlittenen blauen Flecken an den Armen eine sehr naheliegende Folge der Tritte des Beschwerdeführers und des schützenden Einsatzes der Arme bzw. Hände darstellen. Dass die blauen Flecken auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar seien, erstaune nicht, zumal Hämatome entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unmittelbar mit der Einwirkung auf den Körper, sondern erst eine gewisse Zeit später, entstünden (Urteil S. 11 f. E. 2.1.3). Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.  
 
2.3.7. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ hält die Vorinstanz fest, aus den Videoaufnahmen gehe hervor, wie der Beschwerdeführer D.________ zweimal schlage. Beim ersten Schlag treffe er ihn mit der Faust am Hinterkopf unten rechts (von hinten betrachtet) und berühre ihn hinten dann noch mit dem Unterarm. Beim zweiten Schlag treffe er ihn mit der Faust am Rücken ganz weit oben. Es sei somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Faustschlag D.________ am Kopf getroffen habe. Festzuhalten sei, dass beide Schläge von hinten erfolgt seien - mit hoher Energie, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Körpers (Urteil S. 15 f. E. II. 3.1.2).  
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers muss aus den Standbildern weder geschlossen werden (Beschwerde S. 31), dass er seine Hand beim ersten Schlag nicht zur Faust geballt hatte, noch dass er den Kopf seines Widersachers lediglich mit dem Unteram getroffen hat (vorinstanzliche Akten, act. 114/6 und insbesondere act. 114/7). Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den massgebenden Sequenzen der Videoaufnahmen - auch aus den von der Verteidigung eingereichten Screenshots (Standbildern) - ohne Zweifel hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von hinten mit einem Faustschlag den Hinterkopf von D.________ treffen wollte (Urteil S. 16 E. II. 3.2.2) und beim ersten Schlag dann auch traf. Ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schlägen gegen den Kopf des nicht gefassten D.________ das Risiko - das unter anderem vom genauen Ort des Einschlags, von der Stand- bzw. Wehrhaftigkeit von D.________ und vom Ort eines allfälligen Aufpralls abhing - nicht dosieren konnte (Urteil S. 17 E. II. 3.2.3), ist nicht zu beanstanden. Aus der Tathandlung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und dem Beweggrund müsse der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft damit gerechnet habe, durch sein Verhalten D.________ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen - im Fall ihres Eintritts - abgefunden habe (Urteil S. 19 E. II. 3.2.6). 
 
2.4. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG) überhaupt genügt.  
 
3.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, macht er dies einzig gestützt auf seine eigene Beweiswürdigung (Beschwerde S. 37-40). Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der ohne Willkür festgestellten Tatsachen Bundesrecht verletzt, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 15 E. II. 2.3.1 und S. 19 E. II. 3.2.7). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Wesentlichen macht er geltend, bei den versuchten schweren Körperverletzungen sei das objektive und das subjektive Tatverschulden als leicht zu werten, weshalb die Einsatzstrafen auf höchstens 18 Monate festzusetzen seien. Würde im Weiteren sein Geständnis einbezogen, seien diese Strafen auf je 10 Monate zu reduzieren. Die Vorinstanz setze zudem die Einsatzstrafe für den Raufhandel falsch fest und genüge ihrer Begründungspflicht nicht, weil sie nicht aufzeige, weshalb sie nicht eine Geldstrafe als angemessene Strafe erachte (Beschwerde S. 41-47). Der Beschwerdeführer beantragt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.--.  
 
4.2. Die Vorinstanz geht von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ aus und qualifiziert das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere stuft sie auch das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht ein und setzt die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest. Sodann gewichtet die Vorinstanz die versuchte Tatbegehung und reduziert die Einsatzstrafe um ein Drittel auf 24 Monate. Die Täterkomponenten wertet sie insgesamt als neutral. Bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ erachtet die Vorinstanz eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Monaten - bei einem knapp nicht mehr leichten Gesamtverschulden - als dem Verschulden angemessen. Sie erwägt, da sich auch diese Tat im Versuch erschöpft habe und die Schläge des Beschwerdeführers keine relevanten physischen Tatfolgen verursacht hätten, sei die hypothetische Strafe auf 18 Monate zu reduzieren. Auch hier erachtet die Vorinstanz die Täterkomponenten insgesamt als neutral. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren setzt sie die Einsatzstrafe für den Raufhandel auf 8 Monate fest, wobei sie das Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht qualifiziert. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Vorinstanz schliesslich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (Urteil S. 20 ff. E. III).  
 
4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die diesbezüglichen Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).  
Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung ist insofern nicht einzutreten, als sie sich auf die von ihm beantragten Änderungen im Schuldpunkt beziehen (Beschwerde S. 41 f.). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen.  
 
4.4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers beruhen sodann grösstenteils auf der geltend gemachten willkürlichen Sachverhaltserstellung, dies ist z. B. der Fall, wenn er wiederum darlegt, er sei nicht auf eine körperliche Konfrontation aus gewesen, er habe lediglich auf den Schlag von D.________ reagiert (Beschwerde S. 42 und S. 44), oder wenn er erörtert, er habe Letzteren kein einziges Mal mit der Faust und schon gar nicht gegen den Kopf geschlagen (Beschwerde S. 43). Wie bereits ausgeführt, haben sich diese Rügen als unbegründet erwiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 2 hiervor).  
 
4.4.3. Insofern der Beschwerdeführer im Weiteren kritisiert, die Vorinstanz beziehe sein Geständnis betreffend den Vorwurf des Raufhandels zu Unrecht nicht ein (Beschwerde S. 43), unterlässt er es, sich mit ihren diesbezüglichen Erwägungen auseinander zu setzen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zutreffend fest, aus dem Nachtatverhalten des Beschwerdeführers ergebe sich für die Strafzumessung nichts Relevantes, zumal er sich nie glaubhaft reuig oder einsichtig gezeigt und keine über die erdrückende Beweislage hinausgehenden Zugeständnisse gemacht habe, welche die Untersuchung erleichtert hätten (Urteil S. 25 f. E. III. 3.2.5.b).  
 
4.4.4. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz beim Raufhandel nicht von einem falschen gesetzlichen Strafrahmen aus (Beschwerde S. 45; Urteil S. 30 E. III. 3.4.3). Nach Art. 133 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Überdies können die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht gehört werden, soweit sie sich sinngemäss darauf beziehen, dass der Tatbestand des Raufhandels nicht vorliegt (Beschwerde S. 44 f.), denn der Schuldspruch wegen Raufhandels ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Dass die Vorinstanz darüber hinaus bei der Festsetzung der Einsatzstrafe beim Raufhandel ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Gleich verhält es sich in Bezug auf die vorinstanzliche Gewichtung der einzelnen Schritte bei der Anwendung des Asperationsprinzips (Beschwerde S. 46 f.; Urteil S. 30 f. E. III. 3.5). Das Bundesgericht greift nur mit Zurückhaltung in die Strafzumessung ein. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedeutet schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, er habe im Wesentlichen mit der gleichen Intention gehandelt ein Mitglied der gegnerischen Gruppe zu verletzen (Urteil S. 31 E. III. 3.5.2), nicht, dass sie ihm hinsichtlich der (versuchten) schweren Körperverletzung ein direkt- und nicht ein eventualvorsätzliches Handeln vorwirft (Beschwerde S. 47).  
 
4.4.5. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, weshalb sie auf die Sanktionsart der Freiheitsstrafe erkenne (Beschwerde S. 46). Da die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens von Einsatzstrafen von 24 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________, von 18 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und von 8 Monaten für den Raufhandel ausgeht, d.h. somit von Strafen, die über dem gesetzlichen Höchstmass für eine Geldstrafe liegen (Art. 34 Abs. 1 StGB), musste sie auf die "Wahl der Sanktionsart" nicht eingehen.  
 
4.4.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Festsetzung seiner hypothetischen Strafe auf 8 Monate für seine Beteiligung am Raufhandel sei willkürlich, wenn man sie in Relation mit den anderen am Raufhandel Beteiligten setze (Beschwerde S. 45 f.), ist unbegründet. Wurden gegen die an einer Straftat beteiligten Personen getrennte Verfahren geführt, wie dies vorliegend unbestritten der Fall war, kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachrichter müsse die gegen die Anderen allenfalls bereits ergangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie er diese beurteilt hätte. Ist die ausgesprochene Strafe angemessen, kommt eine Reduktion des Strafmasses mit der Begründung, die Strafe gegen die Mittäter sei milder ausgefallen, ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.8 mit Hinweis). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.8; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.5. Eine ermessensverletzende Gewichtung der massgebenden Faktoren resp. eine Verletzung von Bundesrecht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von 40 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Zudem kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs ist nicht einzugehen (Beschwerde S. 47). Dieser kommt bei einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er stellt sich auf den Standpunkt, es fehle an einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Abgesehen davon seien auch sonst die Voraussetzungen zur Anordnung einer Landesverweisung nicht gegeben. Eine richtige Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB führe zum Schluss, dass seine privaten Interessen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden (Beschwerde S. 47 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz bejaht (knapp) das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, gewichtet aber die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vorliegend höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (Urteil S. 32 ff. E. IV).  
Sie führt aus, der im Jahr 1988 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Es liege offensichtlich eine lange Aufenthaltsdauer vor. Zur familiären Situation sei festzuhalten, dass die Eltern und die Grossmutter des Beschwerdeführers in Serbien leben würden. Sein Bruder und seine Schwester, die beiden Nichten und zwei Tanten samt deren Töchtern seien alle Schweizer Bürger und würden hier wohnen. Der allein lebende Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe indessen erklärt, dass er eine Freundin (bzw. mittlerweile Verlobte) habe, mit der er eine Familie gründen wolle. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den vorgenannten Personen keine besonders intensive Beziehung pflege oder diese nicht von ihm abhängig seien. Obwohl er somit zwar über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfüge, habe er hier dennoch weder eine Kernfamilie, noch pflege er besonders enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Urteil S. 35 f. E. IV. 3.2.1 f.). 
Nach eingehender Darlegung und Würdigung des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, er habe immer wieder längere Zeit nicht gearbeitet. Die Intervalle, in denen er gearbeitet habe, seien regelmässig massiv kürzer als jene, in denen er nicht gearbeitet habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer jeweils bloss in einem Teilzeitpensum bzw. auf Abruf tätig gewesen. Er habe nie längerfristig an einer Stelle gearbeitet. Insgesamt sei er somit keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert. Die Phasen ohne Arbeit, seien zu einem hohen Grad selbstverschuldet, zumal es keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Lehre keine andere Ausbildung in Angriff genommen habe. Gerade bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, wie dem Beschwerdeführer, der hier die Schule besucht, die Sprache erlernt und die Gelegenheit gehabt habe, am Ende der obligatorischen Schulzeit aus einer breiten Palette an Möglichkeiten zur Ausbildung zu wählen, erscheine das Fehlen einer vertieften Ausbildung mit Blick auf die berufliche Integration in einem ungünstigeren Licht als etwa bei einer Person, die ohne Sprachkenntnisse eingewandert sei. Zusammenfassend sei die berufliche Integration des Beschwerdeführers als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts seiner Vorgeschichte sei schliesslich nicht sicher, dass er nach Verbüssen der vorliegend auszufällenden, erheblichen Freiheitsstrafe, die aktuelle Stelle halten könne bzw. einen neuen Job finden werde (Urteil S. 36 ff. E. IV. 3.2.3). Auch in finanzieller Hinsicht sei der Beschwerdeführer nicht so erfolgreich integriert, da er mit Fr. 4'500.-- verschuldet sei (Urteil S. 39 E. IV. E. 3.2.4). 
In Bezug auf die Möglichkeit einer Integration im Herkunftsland erwägt die Vorinstanz, da sich der Beschwerdeführer auf Serbisch "ziemlich schlecht" verständigen könne, wäre es für ihn zwar nicht einfach, aber trotzdem nicht unmöglich, sich in Serbien - wohin er gemäss eigener Aussage früher immer wieder in die Ferien, zuletzt vor etwa fünf Jahren, gefahren sei - zu integrieren. Seine Eltern und seine Grossmutter lebten dort, womit der Beschwerdeführer über nahe Verwandte vor Ort verfüge, die ihn auch bei der sozialen Integration unterstützen könnten. Auch in beruflicher Hinsicht sei eine Integration möglich. Einerseits lägen seine beruflichen Fähigkeiten nicht in einem Bereich, bei dem erhöhte Sprachkenntnisse erforderlich seien. Andererseits könne der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Beruf als Bauspengler ohne Weiteres auch in Serbien nachgehen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er - insbesondere aufgrund der verschiedenen bisherigen Jobs - in der Lage sei, in seinem Heimatland in diversen Funktionen zu arbeiten. Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich in seinem Heimatland beruflich und gesellschaftlich zu integrieren (Urteil S. 39 f. E. IV. 3.2.5). 
Was schliesslich die soziale Integration in der Schweiz anbelange, so sei nicht erkennbar, dass er hierzulande besonders verwurzelt sei (Urteil S. 40 E. IV. 3.2.6). 
Die Vorinstanz nimmt im Anschluss eine Interessenabwägung vor. In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Landeverweisung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal eine Katalogtat begangen habe, wobei der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung den Schutz des wichtigsten Rechtsguts Leib und Leben bezwecke. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer rücksichtslos und in einer auf Gewalteskalation angelegten Einstellung die körperliche Integrität seiner ihm zuvor nicht bekannten Opfer und durch den Raufhandel von unbeteiligten Dritten gefährdet habe. Dies habe er aus nichtigem Anlass zwecks Befriedigung seines egoistischen Machtstrebens getan. Trotz der Einmaligkeit des Vorfalls und obschon seine Vorstrafe nur einen Hausfriedensbruch betreffe, müsse von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Im Übrigen gäbe es keine Anhaltspunkte, die auf ein zumindest teilweise vorhandenes öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hindeuten würden. Vielmehr bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers betreffe, werde wegen der hier verbrachten Kindheit bzw. Adoleszenz und der damit per se vorhandenen Verwurzelung von einem (knappen) schweren persönlichen Härtefall ausgegangen. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bestehe insoweit, als er hier geboren und aufgewachsen sei, er die hiesige Sprache spreche und hier seine Freundin, Verwandte sowie Freunde leben würden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien jedoch nicht allzu hoch, da er hierzulande kein im Sinne der BV oder der EMRK geschütztes Familienleben pflege. Im Übrigen sei es für ihn ohne Weiteres möglich und zumutbar, von Serbien aus den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden zu pflegen. Der Beschwerdeführer sei hierzulande beruflich klar unterdurchschnittlich integriert. Es sei für ihn möglich, sich in Serbien sowohl gesellschaftlich als auch beruflich zu integrieren. Zudem würden auch seine Eltern dort leben, was die Integration in Serbien begünstige und die dortigen Verhältnisse seien ihm nicht völlig unbekannt. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erheblich. Demnach sei eine Landesverweisung anzuordnen (Urteil S. 40 f. E. IV. 3.3). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
5.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
5.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.4.3; 6B_714/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden neben den ehelichen auch andere (sogenannte "de facto") Familienbeziehungen ("d'autres liens familiaux 'de facto'") vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Parteien ausserhalb jeglicher ehelicher Bindung zusammenleben oder sich die Kontinuität bzw. Stabilität ("constance") ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteile des EGMR Kroon und andere gegen die Niederlande vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, § 30; L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004, Nr. 45582/99, § 36; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27. April 2010, Nr. 16318/07, § 45; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140; Jessica Marchi gegen Italien vom 27. Mai 2021, Nr. 54978/17, § 49; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des familiären Charakters ("caractère familial") einer Beziehung sind mehrere Elemente zu berücksichtigen, wie z.B. die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens und die Qualität der Beziehung (vgl. Urteil des EGMR Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 48).  
 
5.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.1; 6B_714/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.4.3; 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen; insofern hat er (sogar zweimal) eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Beschwerde S. 47 f. und S. 59).  
 
5.4.2. Unbehelflich ist die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterlasse es, seiner besonderen Situation Rechnung zu tragen. Er sei hier geboren und aufgewachsen (Beschwerde S. 49 und S. 55). Zum einen bejaht die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Zum anderen berücksichtigt sie in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, namentlich auch, dass er in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen ist und geht daher von einer (gewissen) Verwurzelung aus. Die Vorinstanz trägt diesem Umstand Rechnung. Allerdings stellt sie der lebensprägenden Aufenthaltsdauer zu Recht die weiteren Integrationsfaktoren (berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration) gegenüber. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz auf mehr als vier Seiten auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers eingeht (Urteil S. 36 ff. E. IV. 3.2.3). Ihre Ausführungen sind nicht nur eingehend und schlüssig, sondern auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet (Beschwerde S. 55). Anstatt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzutun (Beschwerde S. 55 ff.). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
5.4.3. Nachdem sich die Vorinstanz eingehend mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, wägt sie seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ab. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist dabei nicht zu beanstanden (z.B. Beschwerde S. 50 und S. 55). Soweit die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auf tatsächliche Feststellungen beruhen, die von denjenigen der Vorinstanz abweichen oder diese ergänzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 2 hiervor). Dies gilt etwa in Bezug auf seine Behauptung, er habe C.________ nicht verletzt, oder wenn er erneut geltend macht, er habe mit seiner Beteiligung am Raufhandel keine Drittpersonen gefährdet und ausserdem hätten ihn die Geschädigten zuerst attackiert, bevor er sich zu den inkriminierten Handlungen habe hinreissen lassen (Beschwerde S. 50). Entgegen seiner Behauptung legt die Vorinstanz auch rechtsgenüglich dar (Beschwerde S. 50 und S. 51), gestützt auf welche Erwägungen sie von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgeht. An der Sache vorbei geht im Weiteren der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019, denn die dortigen Taten beging der Täter im jugendlichen Alter. Hingegen war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bereits über 30 Jahre alt. Überdies erfolgte die Anlasstat im vorerwähnten Fall in deutlich verminderter Schuldfähigkeit, während beim Beschwerdeführer trotz seiner Alkoholisierung keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag (Urteil S. 24 E. III. 3.2.2 und S. 27 E. III. 3.3.2).  
 
5.4.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lebt der volljährige, kinderlose, ledige Beschwerdeführer alleine; hat aber vor, mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen (Urteil S. 35 E. 3.2.2). Insofern verneint sie zu Recht und mit hinreichender Begründung (Beschwerde S. 53), dass sein Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangiert sei. Der Beschwerdeführer verfügt im aktuellen Zeitpunkt nicht über eine Kernfamilie, d.h. er hat weder eine Ehefrau noch eigene Kinder, wobei nicht von Relevanz ist, dass er für die Zukunft plant, mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen. In Bezug auf seine Beziehung mit seiner Freundin bzw. Verlobten sind keine Hinweise auf eine eheähnliche Verbindung auszumachen (vgl. E. 5.3.3). Weder wohnen sie in einem gemeinsamen Haushalt, noch unterstützt sich das Paar in finanzieller Hinsicht gegenseitig. Damit ist das Recht auf Achtung des Familienlebens auch in dieser Hinsicht nicht betroffen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wohne mit seiner langjährigen Freundin zusammen und pflege mit ihr ein eheähnliches Zusammenleben (Beschwerde S. 53 f.), entfernt er sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne dabei jedoch Willkür darzutun. Darauf kann nicht eingetreten werden. Ferner ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen weiteren Verwandten hier in der Schweiz.  
 
5.5. Insgesamt durfte die Vorinstanz von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich für den Fall seines Obsiegens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 60). Da die Beschwerde abzuweisen ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini