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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_963/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle c/o E.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey und/oder Rechtsanwältin Manuela Häfliger, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. F.________,  
2. G.________,  
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marius Brem, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 7. November 2022 (ZK1 2021 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Erbvertrag vom 9. April 2008 regelten die Eheleute H.________ (Erblasser) und I.________ sowie deren Kinder F.________ G.________ (Beschwerdegegnerinnen) und J.________ die (dereinstige) Erbteilung beim Tod eines Elternteils und stimmten der vorgesehenen Nachfolgeregelung für das Familienunternehmen zu. Dabei hielten sie in Ziffer 4 des Erbvertrags fest, dass die sich im Eigentum des Vaters befindlichen Aktien der K.________ AG und der L.________ AG am 30. Dezember 2007 unentgeltlich, jedoch belastet mit einer Nutzniessung dem Sohn überlassen worden seien. Im Rahmen der späteren Erbteilung sollten die Aktien mit Fr. 823'000.-- als Erbvorbezug angerechnet werden. Diesem Anrechnungswert stimmten alle Vertragsparteien unter Verzicht auf den Pflichtteilsschutz zu. Ausserdem wurden weitergehende Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten ausgeschlossen und die Berechnung des Unternehmenswertes als verbindlich erklärt. Allfällige Wertsteigerungen oder -verminderungen der Aktien sollten ausschliesslich zu Gunsten bzw. zu Lasten des erwerbenden Sohnes gehen. In Ziffer 6 des Erbvertrags schlossen die Parteien ausserdem jegliche Herabsetzungsklage aus und sahen vor, dass im Falle der Anfechtung des Vertrags der betreffende Erbe auf den Pflichtteil gesetzt werden solle und allein Anspruch auf geldwerte Abfindung jedoch nicht auf Zuweisung von Vermögenswerten in natura hat.  
 
A.b. Ebenfalls am 9. April 2008 trat H.________ 3'900 Namenaktien der K.________ AG, die er am 30. Januar 2006 von der M.________ AG bzw. deren Pensionskasse erworben hatte, sowie 100 Inhaberaktien der L.________ AG unentgeltlich an seinen Sohn J.________ ab.  
In der Folge verstarb J.________ und hinterliess die Nachkommen A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer). 
 
A.c. Der zwischenzeitlich verwitwete H.________ widerrief mit letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2012 alle früheren letztwilligen Verfügungen, bekräftigte aber den im Wortlaut nochmals zitierten Erbvertrag vom 9. April 2008 und setzte die Nachkommen von J.________ auf den Pflichtteil.  
 
A.d. H.________ verstarb am 1. Juni 2016 und hinterliess als gesetzliche Erben F.________ und G.________ sowie A.________, B.________, C.________ und D.________. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens klagten Letztere vor dem Bezirksgericht Schwyz gegen Erstere auf Feststellung der Ungültigkeit von Ziffer 4 des Erbvertrags vom 9. April 2008, auf Feststellung des Nachlasses und ihrer Pflichtteile sowie auf Teilung der Erbschaft unter Ausgleichung bzw. Herabsetzung bestimmter Zuwendungen. Dazu seien 16 gleichwertige Lose zu bilden und anschliessend das Verfahren für sechs Monate zu sistieren, um den Erben Gelegenheit für eine Einigung über deren Verteilung zu geben. Nach Fristablauf seien die Lose nach Zufall zu ziehen und den Erben zuzuweisen. Eventuell sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 stellte das Bezirksgericht die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die Erbberechtigung der einzelnen Nachkommen fest. Ausserdem wies es die einzelnen Vermögenswerte des Nachlasses den Nachkommen zu. Weitergehend wies es die Anträge der Beteiligten ab.  
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ mit weitgehend identischen Anträgen wie vor Bezirksgericht Berufung. Das Kantonsgericht Schwyz wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 7. November 2022 (eröffnet am 9. November 2022) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________, B.________, C.________ und D.________ gelangen am 9. Dezember 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und stellen die folgenden Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. November 2022 sei aufzuheben. 
2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2: 
a) sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen unverbindlich sind. 
b) sei der Nachlass des am 1. Juni 2016 verstorbenen H.________ festzustellen, wobei aktuelle Werte des Portfolios bei der U.________-Bank zu berücksichtigen seien, die Nachlasspassiven nur einfach zu berücksichtigen seien und von der Liegenschaft in U.________ keine latente Grundstückgewinnsteuer abzuziehen sei. 
c) sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Beschwerdeführer an diesem Nachlass je 1/16, mithin gesamthaft 1/4 (einen Viertel) beträgt, was einem Pflichtteilsanspruch von mindestens je CHF 246'700.00, mithin gesamthaft mindestens CHF 986'800.00 entspricht. 
d) sei der Nachlass des am 1. Juni 2016 verstorbenen H.________ zu teilen. 
e) zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten, wobei die Aktien der K.________ AG und der L.________ AG unberücksichtigt zu bleiben haben, die vor Abschluss des Erbvertrages vom 9. April 2008 erfolgten lebzeitigen Zuwendungen nicht zu berücksichtigen seien und bei der Festlegung des Hinzurechnungswertes für die Liegenschaft in V.________ ein Schenkungsanteil von mindestens 59.04 % zu berücksichtigen sei, von einem Verkehrswert der Liegenschaft von mindestens CHF 1'440'000.00 auszugehen sei und davon eine latente Grundstückgewinnsteuer von maximal CHF 22'937.00 in Abzug zu bringen sei. 
f) seien dazu 16 (sechzehn) gleichwertige Lose zu bilden. 
g) sei das Verfahren nach erfolgter Losbildung für eine (auf gemeinsames Begehren erstreckbare) Frist von 6 Monaten zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit für eine partielle oder umfassende Einigung mit allfällig abweichender Losbildung und/oder definitiver Zuteilung von Nachlassobjekten zu gewähren. 
h) seien die vom Gericht gebildeten (bzw. von den Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 3g hiervor allenfalls angepassten) Lose nach Ablauf dieser Frist durch Zufall (bzw. gemäss Wünschen der Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 3g hiervor) zu ziehen und durch gerichtliches Urteil den Parteien zuzuweisen. 
i) sei eventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 3f-h hiervor die Versteigerung der Erbschaftssachen unter den Parteien, subeventualiter die öffentliche Versteigerung, anzuordnen, und seien der Steigerungserlös und die Erbschaftspassiven zwischen den Parteien gemäss den ihnen zustehenden Erbquoten aufzuteilen. 
j) sei subeventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 3f-i hiervor die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen. 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) unter solidarischer Haftbarkeit in allen Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegner." 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Teilung einer Erbschaft sowie eine Ungültigkeitsklage bzw. eine Klage betreffend Unverbindlichkeit einer erbvertraglichen Regelung entschieden hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 1). Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG; vgl. dazu BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber hinten E. 5) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Zur Begründung führen sie aus, das Kantonsgericht habe den relevanten Sachverhalt nicht oder offensichtlich unrichtig erstellt sowie verschiedene ihrer Vorbringen unbehandelt gelassen und damit in mehrfacher Hinsicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts sei deshalb ausgeschlossen. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen (BGE 141 III 294 E. 6.1); das kassatorische Begehren erweist sich unter diesen Umständen auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) jedenfalls als zulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3).  
 
1.3. Das Kantonsgericht ist auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel soweit die Teilung der Erbschaft betreffend nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer keine hinreichenden Rechtsbegehren gestellt und die Berufung nicht ausreichend begründet hätten (vgl. hinten E. 3 und 4). Soweit die Gültigkeit des Erbvertrags vom 9. April 2008 betreffend trat die Vorinstanz auf die Berufung ebenfalls nicht ein, erwog in einer Eventualbegründung aber, dass das Rechtsmittel ohnehin unbegründet wäre (vgl. hinten E. 5). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist, und das Bundesgericht kann nicht in der Sache entscheiden (BGE 135 II 38 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt darüber hinausgehende Feststellungs-, Leistungs- oder Gestaltungsbegehren stellen und begründen, ist darauf daher nicht einzutreten (Urteil 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 1.2). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das Kantonsgericht sich bezüglich des Erbvertrags im Eventualstandpunkt auch zur materiellen Rechtslage geäussert hat (vgl. dazu BGE 139 II 233 E. 3.2). Eine Beurteilung der streitbetroffenen Erbteilung in ihrer Gesamtheit wird hierdurch nicht möglich und an einer von der Teilungsfrage unabhängigen Beurteilung der Gültigkeit des Vertrags besteht kein Interesse (vgl. hinten E. 5).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) -, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Was die streitbetroffene Erbteilung anbelangt, hält das Kantonsgericht vorab fest, im Berufungsverfahren sei allein noch die Bewertung der Nachlassgegenstände sowie die sich daraus ergebende Berechnung der den Beschwerdeführern unbestritten zugewiesenen Anteile an dem sich im Nachlass befindlichen Bankkonto zu prüfen (vgl. dazu auch hinten E. 4.2.2). Zwar würden die Beschwerdeführer auch die Bildung von 16 Losen, die Sistierung des Verfahrens und die Losziehung, eventuell die Versteigerung und subeventuell die Erbteilung nach gerichtlichem Ermessen beantragen. Diesbezüglich fehle es aber an einer inhaltlichen Kritik am erstinstanzlichen Vorgehen. Die Beschwerdeführer würden allein die bereits vor Bezirksgericht gestellten Anträge wiederholen, diese indessen nicht hinreichend begründen. Insoweit sei auf die Berufung daher nicht einzutreten.  
Die Beschwerdeführer erachten den Vorwurf als offensichtlich falsch, sie hätten in der Berufung das erstinstanzliche Vorgehen bei der Teilung der Erbschaft nicht kritisiert und ihre diesbezüglichen Anträge im Berufungsverfahren nicht hinreichend begründet. Tatsächlich hätten sie sich im Einzelnen mit den Ausführungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt und aufgezeigt, inwiefern die erstinstanzlichen Feststellungen abzuändern seien bzw. was abweichend zu beurteilen sei. Die Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Feststellungen könne und müsse in der Berufungsbegründung erfolgen. Aus dieser ergebe sich klar, von welcher Zusammensetzung des Nachlasses die Beschwerdeführer ausgegangen seien. Das Kantonsgericht sei daher zu Unrecht auf die Berufung nicht eingetreten und habe die entsprechenden Fragen zu Unrecht unbeurteilt gelassen. 
 
3.2. Zwar wird aus ihren Ausführungen deutlich, dass die Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Einschätzung nicht einverstanden sind. Ihre entsprechenden Ausführungen vor Bundesgericht bleiben allerdings oberflächlich und pauschal. Eine (zielgerichtete) Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils findet nicht statt. Namentlich legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu den einzelnen von dieser erwähnten Themenbereichen geäussert hätten. Hierzu reicht es nicht aus, unter Hinweis auf die "Ziff. 58 ff." der Berufungsschrift anzugeben, sie hätten sich sehr wohl nicht nur bezüglich der Übertragung der Aktien der K.________ AG und der L.________ AG, sondern auch der "übrigen Themen" mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, grosse Teile der Berufungsschrift nach den entsprechenden Ausführungen zu durchforsten (statt vieler: Urteil 5A_425/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2). Bezüglich des strittigen Nichteintretensentscheids von vornherein ohne Belang bleiben auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Sache. Aus ihrem zusätzlichen Hinweis auf die entsprechenden Stellen der Berufungsschrift vermögen sie daher nichts für sich abzuleiten. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der Bewertung des Nachlasses und der Berechnung der Anteile der Beschwerdeführer hält das Kantonsgericht Letzteren vor, in der Berufung keine bezifferten Anträge zu stellen; deshalb sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Nachdem die abstrakten Teilungsaspekte nicht mehr umstritten seien, sei es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil konkret beziffert zu beantragen, inwiefern die vorinstanzliche Festlegung des Nachlasses und die daraus resultierenden Anteile im Rechtsmittelverfahren abzuändern seien. Dies gelte für den Saldo des sich im Nachlass befindlichen Bankkontos, die Anrechnungswerte der Liegenschaften und den Einbezug der lebzeitigen Zuwendungen in die Pflichtteilsberechnungsmasse. Die Beschwerdeführer hätten sich folglich nicht mit unbezifferten Anträgen begnügen dürfen. Ungenügend sei auch der Eventualantrag auf Vornahme der Teilung nach Ermessen, da keine Ermessensfragen strittig seien. Es sei auch nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Begründung des Rechtsmittels zu ermitteln, inwieweit das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden soll, zumal dies mit der Dispositionsmaxime nicht vereinbar sei und für die Gegenpartei zu unzumutbaren Unwägbarkeiten führe. Anträge mit bestimmten Inhalt seien weiter zur Festlegung des oberinstanzlichen Streitgegenstands notwendig; die Berufungsinstanz und die Gegenpartei müssten ohne Schwierigkeit erkennen können, um was es dem Rechtsmittelkläger gehe. Die Beschwerdeführer hätten zusammenfassend zumindest bezifferte Korrekturen zur Höhe ihrer Erbteile verlangen müssen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 101 II 41 E. 4c mit dem Problem der Rechtsbegehren bei der Erbteilungsklage auseinandergesetzt. Demnach genügen grundsätzlich die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffend sind und wie zu teilen ist. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt, noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht (Urteile 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.4 [zur Schweizerischen Zivilprozessordnung]; 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 [zum kantonalen Prozessrecht]). Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts (vgl. dazu BGE 143 III 425 E. 5) dort von den Erben ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, mithin ein ohne weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt (BGE 101 II 41 E. 4a und dazu ANTOGNINI, Die Teilungsklage des Schweizerischen Erbrechts, 2022, Rz. 436 f. S. 264 ff.). Diese Grundsätze finden auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Urteil 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.5; allgemein dazu WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 43 f. zu Art. 604 ZGB).  
 
4.2.2. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz hat die Erstinstanz den Beschwerdeführern im Rahmen der Erbteilung je einen Anteil am Bankkonto "U.________-Bank Portfolio Konto Nr. xxx" zu einem bestimmten Wert zugewiesen. Die übrigen Nachlassgegenstände (Liegenschaft, Mobiliar) hätten die Beschwerdegegnerinnen erhalten (Urteil KGer, Bst. D S. 6 f.). Dies sei im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb dort nun noch die erstinstanzliche Wertbestimmung der Nachlassgegenstände und die sich daraus ergebende Berechnung der einzelnen Anteile zu prüfen sei (Urteil KGer, E. 2b/aa S. 11). Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht zwar, dass es sich bei dem fraglichen Portfolio nicht um ein Bankkonto, sondern um ein Wertschriftendepot handle. Auch habe die Vorinstanz ihnen zu Unrecht nur einen wertmässigen Anteil am Portfolio zugesprochen, sei nicht zu einer konkreten Zuteilung der Wertschaften geschritten und habe auf einen falschen Stichtag abgestellt. Dies führe angesichts des Umstands, dass die Wertschriften während des Verfahrens an Wert gewonnen hätten, dazu, dass nicht der gesamte Nachlass geteilt worden sei. Damit bleibt aber unbestritten, dass im Berufungsverfahren allein über die Zuweisung eines ohne weiteren teilbaren Objekts zu entscheiden war. Nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht von den Beschwerdeführern folglich zu Recht erwartet, ein betragsmässig bestimmtes und damit beziffertes Begehren zu stellen.  
 
4.3. An diesem Ergebnis ändern die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts:  
 
4.3.1. Vorab hilft ihnen nicht weiter, dass sie, wie sie geltend machen, Anträge zur Art der Teilung und Zuweisung der Wertschriften (insbesondere betreffend das Verfahren zur Bildung und Ziehung von Losen) gestellt haben. Dies mag sich entsprechend ihrer Darstellung (zu deren Massgeblichkeit bei der Beurteilung der Rechtsbegehren vgl. BGE 101 II 41 E. 4a) zwar darauf auswirken, welche Wertschriften den einzelnen Beschwerdeführern in welchem Verfahren zuzuweisen sind. Unabhängig davon entbindet dies mit Blick auf die nach wie vor gegebene leichte Teilbarkeit der fraglichen Vermögenswerte aber nicht von der betragsmässigen Bezifferung der Rechtsbegehren.  
 
4.3.2. Im Antrag, es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Beschwerdeführer je 1/16 des Nachlasses betrage, liegt sodann entgegen deren diesbezüglichen Ausführungen keine irgendwie geartete (bzw. "bruchmässige") Bezifferung der Begehren (vgl. BGE 134 III 235 E. 2).  
 
4.3.3. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, zahlreiche Aspekte der Erbteilung seien durch die Erstinstanz nicht endgültig erledigt worden und umstritten (namentlich Berücksichtigung der Aktien der K.________ AG und der L.________ AG in der Erbteilung; Stichtag für die Feststellung des Nachlassvermögens; doppelte Berücksichtigung verschiedener Passiven; Abzug der Grundstücksgewinnsteuer vom Verkehrswert der Liegenschaft; Berücksichtigung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen; Feststellung des Hinzurechnungswertes einer Liegenschaft). Selbst wenn dies zutreffen sollte, vermag der hieraus gezogene Schluss der Beschwerdeführer, eine Bezifferung sei gar nicht möglich gewesen, indes nicht zu überzeugen (zur Unmöglichkeit der Bezifferng vgl. etwa WOLF, in: Berner Kommentar, 2014, N. 68 zu Art. 604 ZGB) : Sämltiche der von den Beschwerdeführern genannten Aspekte wirken sich allein auf die Höhe des Nachlasses aus, verunmöglichen aber nicht deren Bestimmung. Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde in Zivilsachen denn auch ziffernmäsig an, wie sich die angeblichen Fehler der Vorinstanz ausgewirkt haben sollen (vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen wäre ihnen eine Bezifferung der gestellten Begehren vor der Vorinstanz möglich gewesen.  
 
4.3.4. Das Bezifferungserfordernis kann entgegen der Beschwerdeführer auch nicht als unsinnig oder überspitzt formalistisch angesehen werden. Wie allgemein im Zivilprozess kommt ihm auch im vorliegenden Kontext mit Blick auf die auch hier zur Anwendung gelangende Dispositionsmaxime und den Anspruch der Beschwerdegegnerinnen auf rechtliches Gehör eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2; 142 III 102 E. 5.3.1; zur Anwendbarkeit der Dispositionsmaxime im Erbteilungsverfahren vgl. BGE 143 III 425 E. 4.7). Damit reicht es gerade nicht aus, wenn die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen aus der Begründung der Berufung (allenfalls) herauslesen könnten, was die Beschwerdeführer verlangen, zumal dieses Vorgehen zwangsläufig mit Unschärfen und Unsicherheiten verbunden ist. Die Beschwerdeführer sind ausserdem darauf aufmerksam zu machen, dass von ihnen nicht die Angabe eines Mindestbetrags, sondern eine genaue Bezifferung ihrer im Berufungsverfahren gestellten Begehren verlangt wird. Mit Blick auf das Ausgeführte kann auch nicht davon die Rede sein, das Kantonsgericht habe neue prozessuale Hürden aufgebaut. Vielmehr hat es wie dargelegt allein die massgebenden Grundsätze angewandt.  
 
4.3.5. An dem Bezifferungserfordernis ändert im vorliegenden Fall, in dem eine genaue Bezeichung der zuzuweisenden Vermögenswerte möglich ist, das Vorbringen von vornherein nichts, bei Erbteilungsklagen könne im Allgemeinen kein Rechtsbegehren verlangt werden, das unverändert zum Urteil erhoben werden könnte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aufgrund der Beschwerde bleibt sodann unklar, weshalb dem Kantonsgericht vorliegend die Teilungskompetenz abgehen könnte, sodass die Parteien aus diesem Grund keine verbindlichen Anträge stellen könnten. Auch der von den Beschwerdeführern angerufenen Stelle des vorinstanzlichen Urteils lässt sich hierzu nichts weiter entnehmen.  
 
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Erbteilung auf betragsmässig bezifferte Berufungsbegehren bestanden hat und mangels solcher auf die Berufung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde und insbesondere auch der darin erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung erweisen sich daher als unbegründet. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von den Beschwerdeführern inhaltlich zur Erbteilung erhobenen Vorbringen einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Vor dem Kantonsgericht war weiter der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit von Ziffer 4 des Erbvertrags vom 9. April 2008 (vgl. vorne Bst. A.a) strittig. Die Vorinstanz erwog hierzu, im entsprechenden Antrag liege eine Ungültigkeitsklage bzw. eine Klage auf Unverbindlichkeit der erbvertraglichen Regelung wegen Irrtums, die in Klagehäufung zu den Begehren betreffend die Erbteilung hinzutrete (vgl. dazu Urteil 5A_512/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.1.2.1). Es wies die Klage indes ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführer beantragen auch vor Bundesgericht, der fragliche Teil des Erbvertrags sei unverbindlich zu erklären (vgl. vorne Bst. C) und führen aus, ansonsten werde ihnen der Betrag von Fr. 823'000.-- an ihren Erbteil angerechnet, obgleich sie nie das Eigentum an den fraglichen Aktien erlangt hätten bzw. es an einem Zusammenhang zwischen den Aktien und dem Nachlass fehle.  
 
5.2. Wie aufgezeigt konnte das Kantonsgericht ohne Rechtsverletzung auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht eintreten (vorne E. 3 und 4). Durch den Nichteintretensentscheid hat es den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt (Art. 318 Abs. 1 Bst. a ZPO) und wird die dort getroffene Regelung verbindlich (allgemein dazu etwa REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1510 f. S. 653). Demnach erfolgt die streitbetroffene Erbteilung nach Massgabe des Entscheids des Bezirksgerichts. Den Beschwerdeführern wird folglich unter Berücksichtigung der Vorempfänge ein Anteil an dem vorerwähnten Portfolio zugewiesen (vorne E. 4; Urteil KGer, Bst. D S. 6 mit Hinweis auf Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils). Als zu berücksichtigender Vorempfang stufte das Bezirksgericht auch den in Ziffer 4 des Erbvertrags vom 9. April 2008 vereinbarten Ausgleich für die Eigentumsübertragung der Aktien der K.________ AG sowie der L.________ AG ein (Akten Bezirksgericht, pag. 131, E. 3.4.2.3 S. 58 und E. 3.4.3.1 S. 59). Über die Berücksichtigung der vertraglichen Aktienübertragung in der Erbteilung ist damit rechtskräftig entschieden (vgl. BGE 146 III 284 E. 2) und dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht weiter ausgeführt, weshalb diese noch ein schutzwürdiges Interesse daran haben sollten, die Gültigkeit von Ziffer 4 des Erbvertrags mit Blick auf ihre Auswirkungen auf die Erbteilung überprüfen zu lassen (Art. 76 Abs. 1 BGG und dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit nicht einzutreten (vgl. zur Kognition des Bundesgerichts bei Eintretensfragen statt vieler BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenen Beschwerdegegnerinnen mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber